B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4954/2019
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren, Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung
nach Deutschland an (Dublin-Verfahren). Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom
6. August 2019 vollumfänglich ab.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer am 19. August 2019 bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte, entschied das SEM mit
Zwischenverfügung vom 29. August 2019, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht ausgesetzt werde und der Beschwerdeführer damit den Ent-
scheid über das Wiedererwägungsgesuch nicht in der Schweiz abwarten
könne.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2019 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser
Zwischenverfügung und ersuchte um vorsorgliche Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung samt Beigabe eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand.
D.
Am 4. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung nach Deutschland per sofort einstweilen aus. Mit Zwi-
schenverfügung F-4439/2019 vom 10. September 2019 lehnte das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verbeiständung ab und hob gleichzeitig den superpro-
visorischen Vollzugsstopp vom 4. September 2019 wieder auf.
E.
Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein.
Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung vom
29. August 2019, wonach – unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall – ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei, der innert an-
gesetzter Frist (12. September 2019) nicht einbezahlt worden sei.
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F.
Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer hier-
gegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte
zur Hauptsache, es sei die Verfügung des SEM vom 18. September 2019
vollumfänglich aufzuheben bzw. zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die so-
fortige vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz in
ihrer Zwischenverfügung vom 29. August 2019 gar keinen Gebührenvor-
schuss verlangt habe.
G.
Am 26. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Nach Art. 111d Abs. 3 AsylG kann das SEM von
der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss verlangen. Es
setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine ange-
messene Frist.
4.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung vom 29. August 2019 le-
diglich fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Eine
Frist zur Einzahlung eines Vorschusses wurde dem Beschwerdeführer
nicht angesetzt. Möglicherweise liegt seitens der Vorinstanz eine Ver-
wechslung vor. Zwar bezieht sich die angefochtene Verfügung auf den Be-
schwerdeführer (vgl. S. 3 der Verfügung vom 18. September 2019), enthält
die dem Beschwerdeführer zugeordnete Referenznummer und ist an den
Vertreter des Beschwerdeführers adressiert. Im Titel der Verfügung sind
jedoch die Personalien einer anderen Person aufgeführt. Eine andere Zwi-
schenverfügung, in welcher der Beschwerdeführer – unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Bezahlung eines Gebührenvor-
schusses bis zum 12. September 2019 aufgefordert wurde, befindet sich
nicht in den Akten und ist dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht
zugestellt worden. Weil somit vom Beschwerdeführer bis jetzt gar kein Ge-
bührenvorschuss verlangt wurde, kann ihm die Nichteinzahlung auch nicht
zur Last gelegt werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem Nichteintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichteinzahlung des Gebühren-
vorschusses den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hat
(Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Sache zur weiteren Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie der am 26. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp
gegenstandslos.
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7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem-
zufolge gegenstandslos.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter der Berücksichtigung
des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- fest-
zusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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