B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4955/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visa aus humanitären Gründen
F-4955/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1989, ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Im Januar
2016 beantragte sie für sich und ihre beiden Kinder (geboren 2011 und
2015) bei der schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Ein-
reisevisa. Die Botschaft lehnte am 29. Februar 2016 sowohl die Ausstel-
lung von Schengen-Visa als auch die von humanitären Visa ab. Dagegen
erhob A._______ am 18. März 2016 Einsprache, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass sie von Angehörigen der Armee und des CID (Criminal
Investigation Department) belästigt und bedroht werde. Sie habe deswe-
gen Angst um ihr Leben. Im Nachtrag zu ihrer Einsprache übersandte sie
der schweizerischen Botschaft ein weiteres, am 28. März 2016 unterschrie-
benes Visumsformular.
B.
Die Vorinstanz wies die am 18. März 2016 erhobene Einsprache mit Ver-
fügung vom 24. Juni 2016 ab. Dabei nahm sie Bezug auf die von der Bot-
schaft mit A._______ am 6. und 14. Januar 2016 geführten Beratungsge-
spräche (zu deren Inhalt: vgl. Aktennotiz vom 24. Februar 2016 [Vorakten
S. 40 f.]). Der sich daraus ergebende Sachverhalt und die mit der Einspra-
che vorgebrachten Ergänzungen, so die Vorinstanz, rechtfertigten die Aus-
stellung von humanitären Visa nicht. Solche Visa könnten nur ausgestellt
werden, wenn aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
zugehen sei, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Sie müsse sich in einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Ein derartige Situation liege bei der Gesuchstellerin und ihren Kindern je-
doch nicht vor. Den Befragungen und Kontrollen durch die Sicherheits-
kräfte, welche die Gesuchstellerin geschildert habe, komme aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2016 (Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 16. August 2016) erhob A._______ Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid. Sinngemäss beantragt sie dessen Aufhebung
und die Erteilung von Einreisebewilligungen für sich und ihre beiden Kin-
der.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich nach ihren erfolglo-
sen Bemühungen bei der schweizerischen Botschaft und den auch danach
noch anhaltenden Belästigungen durch den CID im Juni 2016 an die Kom-
mission für Menschenrechte in Sri Lanka gewandt. Der CID habe dies je-
doch in Erfahrung gebracht und sie weiterhin eingeschüchtert und beläs-
tigt. Niemand in Sri Lanka helfe ihr oder gewähre ihr und ihren Kindern
Schutz. Ihre Angst werde jeden Tag grösser, weshalb sie für sie alle eine
sichere Zukunft in der Schweiz erhoffe.
Ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin verschiedene Doku-
mente beigefügt.
D.
Unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung hat die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 beantragt, die
Beschwerde abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführerin hat von der ihr mit Verfügung vom 28. September
2016 eingeräumten Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Ge-
brauch gemacht.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums
ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 A._______ ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert.
Auf das frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist daher einzutreten
(Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 und
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Einreise in den Schengen-Raum und die entsprechenden Visa aufstellt und
die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei Fehlen dieser Voraussetzungen die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen der Visumspflicht gemäss
Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001).
Für den Erhalt ordentlicher bzw. für den gesamten Schengen-Raum gel-
tender Schengen-Visa haben sie – wie alle Visumspflichtigen – den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
beantragten Visa verlassen, und Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu
bieten (vgl. dazu und zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
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2 AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
3.3 Sowohl die schweizerische Auslandsvertretung als auch die Vorinstanz
sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder nicht die Voraussetzungen erfüllen, um für den gesamten Schen-
gen-Raum geltende Visa erhalten zu können. Die Vorinstanz hat ihr Ge-
such bzw. ihre Einsprache daher nur unter dem Aspekt humanitärer
Gründe behandelt.
4.
4.1 Von der Möglichkeit, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit zu erteilen, kann ein Schengen-Mitgliedstaat grund-
sätzlich dann Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV,
Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex]). Vor diesem Hintergrund galt bis anhin in der Schweiz die Praxis, ein
humanitäres Visum in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter
räumlicher Gültigkeit auszustellen, u.a. auch, um Gesuchstellern die Gele-
genheit zu bieten, nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch zu
stellen (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4.1.2).
4.2 Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-7298/2016
vom 19. Juni 2017 nochmals näher beleuchtet, dies aufgrund eines als Vor-
abentscheid ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
vom 7. März 2017.
4.2.1 Der EuGH hatte in jenem Urteil (X und X gegen Belgien, C-638/16
PPU, EU: C:2017:173) bezüglich der Auslegung von Art. 1 Visakodex für
Recht erkannt, dass für einen Antrag auf ein Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen aus humanitären
Gründen auf der Grundlage von Art. 25 dieses Kodex [Visakodex] bei der
Vertretung des Zielmitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines Drittstaats in der
Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mitgliedstaat
einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infolgedessen
in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzuhalten, nicht
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der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts
allein das nationale Recht (Ziff.51)
4.2.2 Aufgrund dieses EuGH-Entscheids hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil F-7298/2016 festgehalten, dass es Sache der Mitgliedstaa-
ten sei, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Ertei-
lung eines Asylzwecken dienenden humanitären Visums zu befinden
(E. 4.1). In den folgenden Erwägungen hat es ausgeführt, dass und warum
die bisherige dementsprechende Praxis weiterzuführen sei (E. 4.2).
5.
Damit stellt sich auch im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerde-
führerin und ihren minderjährigen Kindern gemäss weiterhin geltender Pra-
xis humanitäre Visa zur Einreise in die Schweiz ausgestellt werden können.
Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat die Vorinstanz bereits dar-
gelegt. Sie sind erfüllt, wenn aufgrund des konkreten Einzelfalls offensicht-
lich davon auszugehen ist, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist. Sie muss sich demzufolge in einer akuten Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht.
6.
6.1 Die schweizerische Auslandsvertretung in Colombo hat im Januar 2016
Abklärungen zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ge-
fährdungssituation vorgenommen und mit ihr darüber am 6. und 14. Januar
2016 Gespräche geführt (vgl. auch Aktennotiz der Botschaft vom 24. Feb-
ruar 2016 [Vorakten S. 40 f.]). Die Vorinstanz hat darauf in ihrer Verfügung
Bezug genommen und das damalige Vorbringen der Beschwerdeführerin
wie folgt festgehalten:
Sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Ehemann seien als ehemalige Ange-
hörige der LTTE nach dem Ende des Bürgerkriegs rehabilitiert worden.
Dennoch hätten weitere Kontrollen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
stattgefunden und dazu geführt, dass der Ehemann nach Indien ausgereist
sei; zeitweilig habe auch sie selbst sich dort aufgehalten. Wegen der Ge-
burt des zweiten Kindes sei zuerst sie, dann der Ehemann nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Dieser habe das Land jedoch wieder verlassen und befinde
sich seit Oktober 2015 als Asylsuchender in der Schweiz.
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Auch für die daran anschliessende Zeit mache die Beschwerdeführerin Be-
lästigungen durch die Sicherheitskräfte geltend. So hätten sich ihr im Ja-
nuar 2016 zwei Beamte von der Hofseite ihres Hauses her, wo sie ein Bad
genommen habe, genähert; dies habe sie als sexuelle Belästigung emp-
funden. Wenige Tage später hätten sie wiederum zwei Männer aufgesucht,
von denen einer anzügliche Bemerkungen gemacht und nach ihrer Hand
gegriffen habe. Nachdem sie wütend geworden sei und sich gewehrt habe,
habe dieser sie beschimpft. Seitdem verbringe sie Tage und Nächte ab-
wechselnd bei ihrem Onkel.
6.2 In ihrer Einsprache, so die Vorinstanz weiter, habe die Beschwerdefüh-
rerin den zuvor dargelegten Sachverhalt dahingehend ergänzt, dass sie
nun allein in ihrem Haus lebe und dass ihr niemand helfe, wenn Armeean-
gehörige sie besuchten und schlecht behandelten. Diese kämen regelmäs-
sig, auch nachts, um sie zu ihrem Ehemann zu befragen; einmal sei dies
auch auf dem Markt beim Einkaufen geschehen. Sie habe aufgrund des-
sen Angst beim Bewältigen ihres Alltags.
6.3 Aus den soeben dargelegten Schilderungen der Beschwerdeführerin
hat die Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen, dass keine ernsthafte
und konkrete Gefährdung an Leib und Leben bestehe und dass sich die
Erteilung eines humanitären Visums daher nicht rechtfertige. Den Befra-
gungen und Kontrollen, welche die Beschwerdeführerin zu ertragen habe,
komme mangels Intensität keine Verfolgungscharakter zu. Diese Einschät-
zung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren führt
zu keiner anderen Beurteilung. Hier macht sie – abgesehen vom bereits
bekannten Sachverhalt und ohne konkrete Vorfälle zu benennen – geltend,
dass sie sich im Juni 2016 an die Kommission für Menschenrechte in Sri
Lanka gewandt habe, vom CID jedoch weiterhin eingeschüchtert und be-
lästigt werde (vgl. Sachverhalt C). Dies lässt zwar darauf schliessen, dass
sie immer noch Schikanen und Befragungen der Sicherheitsbehörden aus-
gesetzt ist, nicht aber, dass sie sich in einer neuen Situation befindet, in
welcher sie konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Dass die sich wieder-
holenden Belästigungen die Beschwerdeführerin in Angst versetzen, ist
nachvollziehbar. Da ihnen jedoch bis anhin keine weiteren Konsequenzen
folgten und die Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht unter Zwang
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auf ein Polizeirevier geführt oder gar inhaftiert wurde, ist auch für die Zu-
kunft nicht mit gesundheits- oder lebensbedrohenden Massnahmen gegen
sie zu rechnen.
7.2 Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin bei den Beratungsge-
sprächen mit der Botschaft im Januar 2016 geäussert, dass sie sich wegen
der Belästigungen der Sicherheitskräfte zeitweise bei einem Onkel aufhalte
vgl. E. 6.1). Ihre im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung, nie-
mand in Sri Lanka helfe ihr oder gewähre ihr und ihren Kindern Schutz, ist
daher zu relativieren.
7.3 Den in Kopie eingereichten Beilagen der Rechtsmitteleingabe kommt
kein besonderer Beweiswert zu. Es handelt sich zum einen um Eingaben
und Schriftstücke des Vorverfahrens, die inhaltsmässig in den vorherge-
henden Erwägungen berücksichtigt wurden, zum anderen um familiäre Do-
kumente sowie Bescheinigungen, deren Inhalt als bekannt gilt bzw. das
eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich bestätigt. Sie führen
insgesamt zu keiner anderen Schlussfolgerung.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht die
Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihr ein humanitäres Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnte. Die angefochtene
Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemessen
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Partei
die Verfahrenskosten. Im vorliegenden Fall sind der Beschwerdeführerin
jedoch keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (via schweizerische Botschaft in Colombo)
– die Vorinstanz (mit den Akten […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
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