B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-4979/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
X._______,
vertreten durch Elias Moussa, Rechtsanwalt,
Zaehringen Avocats SA, Rue St-Pierre 10,
Case postale 822, 1701 Fribourg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(Fristwiederherstellung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. April 2016 die erleichterte Einbürge-
rung von X._______ (geb. 1977; nachfolgend: Beschwerdeführer oder Ge-
suchsteller) vom 10. September 2013 nichtig erklärt hat,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom
30. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht hat anfechten lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 7. Juni 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
6. Juli 2016 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kos-
tenfolge nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht
geleistet hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde
mit Urteil F-3419/2016 vom 20. Juli 2016 nicht eintrat,
dass der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
12. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und um die
Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses sowie um die Aufhebung des Nichteintretensentscheids ersucht,
und erwägt,
dass für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24
Abs. 1 VwVG jene Instanz zuständig ist, welche bei der Gewährung der
Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu ent-
scheiden hat (EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im
Hauptverfahren (vgl. das erwähnte Urteil des BVGer F-3419/2016 vom
20. Juli 2016) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses zu befinden hatte und somit auch für die Behandlung des vorlie-
genden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig ist (vgl. Urteil des
BVGer C-4009/2015 vom 3. Mai 2016 S. 4),
dass sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet,
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dass der Gesuchsteller als Partei im Beschwerdeverfahren F-3419/2016
durch das Urteil vom 20. Juli 2016 berührt ist und zudem ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils hat,
dass die Legitimation damit gegeben ist (Art. 48 VwVG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und überdies die
versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass der Gesuchsteller bzw. sein früherer Rechtsvertreter mit Eröffnung
des Urteils vom 20. Juli 2016 davon Kenntnis erhielt, dass die Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses ungenutzt abgelaufen war,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. August 2016 datiert und
die verpasste Prozesshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) am
14. August 2016 nachgeholt worden ist,
dass als Hindernis geltend gemacht wird, der Gesuchsteller sei durch sei-
nen früheren Rechtsvertreter erst am 29. Juli 2016 über die Tatsache, dass
er einen Kostenvorschuss bis zum 6. Juli 2016 hätte leisten sollen und den
daraus resultierenden Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts orientiert worden,
dass demzufolge die formellen Voraussetzungen für die Behandlung des
Gesuchs erfüllt sind und darauf einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen auf die Beseitigung eines unver-
schuldet erlittenen verfahrensrechtlichen Nachteils abzielt und sowohl bei
gesetzlichen als auch bei behördlich angesetzten Fristen Anwendung fin-
det (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1),
dass die Praxis zur Fristwiederherstellung sehr restriktiv ist, ein Hinde-
rungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf und als unverschul-
det im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Versäumnis nur dann gilt, wenn
dafür objektive und subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder sub-
jektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N 587),
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dass demnach Gründe vorliegen müssen, welche der Partei auch bei Auf-
wendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht
oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
N 587),
dass Gründe wie namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ar-
beitsüberlastung, Ferienabwesenheiten oder organisatorische Unzuläng-
lichkeiten nicht als unverschuldete Hindernisse gelten (vgl. Urteil des
BVGer C-31/2015 vom 19. Februar 2015 E. 2.3; ebenso EGLI PATRICIA,
a.a.O., Art. 24 N 13),
dass der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 7. August 2016 – welches
dem Bundesverwaltungsgericht erst mit Eingabe der SEM-Akten zugäng-
lich gemacht wurde – geltend macht, sein früherer Rechtsvertreter hätte
ihm die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 als auch den Nichteintretens-
entscheid vom 20. Juli 2016 erstmals bei deren Besprechung am 29. Juli
2016 zur Kenntnis gebracht,
dass er zur Begründung ausführt, er sei aufgrund der Kontaktaufnahme
des Rechtsvertreters seiner Ehefrau in Bezug auf das laufende Schei-
dungsverfahren mit seinem früheren Rechtsvertreter am 27. Juli 2016 erst-
mals seit Beginn des Beschwerdeverfahrens bzgl. Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung in Kontakt getreten, weil er bis dahin nichts von
diesem gehört habe,
dass er durch seinen früheren Rechtsvertreter weder schriftlich noch tele-
fonisch über seine Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in Kennt-
nis gesetzt worden sei,
dass sein früherer Rechtsvertreter nur behaupte, ihm die Schriftstücke
übermittelt zu haben und ihm die Schuld zuschieben wolle,
dass er hingegen annehme der frühere Rechtsvertreter hätte vergessen,
ihm die Dokumente zu senden,
dass demnach aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht Unmöglichkeit
vorliege,
dass die unverschuldete Verhinderung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG beim
Gesuchsteller oder seinem Vertreter vorliegen muss und sich die Partei
dabei das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich anrechnen lassen
muss (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 16),
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dass somit die Vorbringen des Gesuchstellers deutlich machen, dass es
sich hierbei um organisatorische Unzulänglichkeiten handelt,
dass die Frage, wen die Schuld der Fristversäumnis trifft, offen gelassen
werden kann, da sich der Gesuchsteller – wie eben ausgeführt – das Ver-
halten seines früheren Rechtsvertreters anzurechnen hat,
dass sich der Gesuchsteller zudem vorwerfen lassen muss, nicht selber
rechtzeitig tätig geworden zu sein oder wenigstens seinen früheren Rechts-
vertreter zu einem früheren Zeitpunkt kontaktiert zu haben um sich über
den Stand des Verfahrens zu informieren, obwohl ihm dies durchaus zu-
mutbar gewesen wäre,
dass somit das Fristversäumnis durch zumutbare Aufmerksamkeit seitens
des Beschwerdeführers zu vermeiden gewesen wäre, so dass auf eine
Nachlässigkeit seinerseits zu schliessen ist,
dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements
vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Sie werden mit dem am 14. August 2016 in der Höhe von Fr. 1‘200.- ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die noch offenen Kosten aus dem Verfahren F-3419/2016 in der Höhe von
Fr. 300.- werden ebenfalls mit dem am 14. August 2016 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstat-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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