B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
F-4985/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
F-4985/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1980 geborene türkische Staatsangehörige,
heiratete am 22. Juli 2005 in der Türkei den in der Schweiz niedergelasse-
nen Landsmann Z._______. Am 19. Januar 2006 reiste sie im Familien-
nachzug in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthalts-
bewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 S. 42).
B.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend kantonales Migrati-
onsamt) erhielt am 25. August 2010 ein Hinweis darauf, dass die Be-
schwerdeführerin allenfalls eine Scheinehe eingegangen sei (SEM act. 4
S. 84). Nach Einvernahme der beteiligten Personen am 16. September
2010 und 6. Oktober 2010 verzichtete das kantonale Migrationsamt auf
weitere Abklärungen, da sich der Verdacht bezüglich Scheinehe nicht be-
stätigt habe und weitere Abklärungen mit viel Aufwand und hohen Kosten
verbunden seien (vgl. SEM act. 4 S. 117).
C.
Am 31. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sowie gleichzeitig um Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung (SEM act. 4 S. 118-119). In der Folge erteilte das Migra-
tionsamt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin am 4. März 2011
eine bis zum 31. August 2015 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung
(SEM act. 4 S. 166).
D.
Am 26. April 2011 wurde der kantonalen Migrationsbehörde die freiwillige
Trennung der Ehegatten per 15. April 2011 mitgeteilt. Die Scheidung wurde
am 12. September 2011 ausgesprochen (SEM act. 4 S. 167-170).
E.
Am 11. Februar 2012 kam das erste Kind der Beschwerdeführerin zur Welt
und am 27. November 2013 erfolgte die Geburt des zweiten Kindes. Vater
beider Kinder ist ihr aktueller Lebenspartner A._______ (Akten des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer act.] 11 Beilage 4 S. 2).
F.
Aufgrund dieser Umstände und nach weiteren Befragungen der beteiligten
Personen widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom
24. März 2014 die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin.
F-4985/2015
Seite 3
Gleichzeitig wurde ihr – vorbehältlich einer allfälligen Zustimmung der Vor-
instanz – eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (SEM act. 4 S. 357-371).
G.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin beim Rechtsdienst des Amts für
Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend kantonaler
Rechtsdienst; SEM act. 4 S. 390-403) ein Rechtsmittel ein. Mit Einsprache-
entscheid vom 25. Juli 2014 wies die zuständige Behörde die Einsprache
ab. Im Wesentlichen wurde dabei festgehalten, die Beschwerdeführerin
und Z._______ seien am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen.
Selbst wenn die Ehe anfänglich aus lauteren Motiven geschlossen worden
sei, so sei sie spätestens Anfang 2010 definitiv gescheitert gewesen (vgl.
SEM act. 4 S. 431).
H.
Am 27. November 2014 gelangte das kantonale Migrationsamt an die Vor-
instanz und ersuchte um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AuG (SR 142.20;
SEM act. 3).
I.
In einem Schreiben vom 11. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin über ihre Absicht in Kenntnis, die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihre Wegweisung
aus der Schweiz zu verfügen (SEM act. 8). Von der gleichzeitig gewährten
Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme machte die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtvertreter mit einer schriftlichen Eingabe vom
10. April 2015 Gebrauch (SEM act. 19).
J.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführe-
rin und wies sie aus der Schweiz weg (SEM act. 22). Das SEM ging dabei
davon aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am 22. Juli
2005 eine Scheinehe eingegangen seien. Der Wille zur Führung der mo-
nogamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirt-
schaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung habe von Anfang an
gefehlt. Eine solche Beziehung könne in tatsächlicher Hinsicht „nicht er-
stellt werden“.
F-4985/2015
Seite 4
K.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung liess die Beschwerdeführerin am
17. August 2015 eine Beschwerde einreichen (BVGer act. 1). Sie bean-
tragt, es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
geben; eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersucht sie um Befragung der Ehegatten M._______ und N._______ als
Zeugen, eventualiter um Einreichung schriftlicher Erklärungen derselben.
Weiter beantragt sie die Befragung ihres aktuellen Lebenspartners und
eine Parteibefragung. Zudem sei der Rapport der Kantonspolizei Aargau
über einen Vorfall von Anfang 2009 betreffend des jetzigen Lebenspartners
der Beschwerdeführerin sowie dessen Strafakten […] beim Bezirksgericht
Aarau einzufordern.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 gab das Bundesverwal-
tungsgericht den Beweisanträgen auf Durchführung der Befragung diver-
ser, namentlich genannter Zeugen sowie auf Parteibefragung nicht statt,
räumte der Beschwerdeführerin hingegen die Möglichkeit ein, anstatt der
Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen (BVGer act. 5).
M.
Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin reichte am 15. September
2015 eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 9). Weitere
schriftliche Erklärungen wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 1. Oktober 2015 zugestellt (BVGer act. 11, Beilagen 1 und
2).
N.
Am 21. Oktober 2015 teilte die zuständige Kantonspolizei dem Bundesver-
waltungsgericht auf Anfrage mit, es lägen betreffend A._______, dem Le-
bensgefährten der Beschwerdeführerin, weder bei der Kantonspolizei Aar-
gau noch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Akten vor (BVGer
act. 16).
O.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin stellte das Bezirksge-
richt Aarau dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend Verfahren
„Täuschung der Behörden“ in Bezug auf den Lebenspartner der Beschwer-
deführerin zur Einsichtnahme zu (BVG act 18).
F-4985/2015
Seite 5
P.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde der bis-
herige Vertreter, Alexander Schawalder, eingesetzt (BVGer act. 20).
Q.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015
auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 22).
R.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter – vorab
per Fax – eine Honorarnote für die Verfahren vor der Vorinstanz und vor
Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 24 und 25).
S.
Mit Replik vom 11. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ab-
schliessende Stellungnahme ein (BVGer act. 26).
T.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli-
gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
F-4985/2015
Seite 6
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Mit Beschwerde vom 17. August 2015 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin als Beweismassnahme die Befragung diverser namentlich genannter
Zeugen sowie ihre persönliche Befragung. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass der Behörde grundsätzlich die Pflicht zukommt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Be-
hörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzu-
nehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu
erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei
für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die
Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Be-
weiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.).
3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend
zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der bean-
tragten Zeugen- sowie der Parteibefragung konnte daher ohne Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht lehnte aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom
1. September 2015 ein entsprechendes Gesuch ab (BVGer act. 5), hinge-
gen wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, anstelle der
Befragungen schriftliche Stellungnahmen einzureichen. In der Folge
reichte sie diverse Stellungnahmen zu den Akten (vgl. BVGer act. 9 sowie
act. 11 Beilage 1 und 2).
F-4985/2015
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zu-
ständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, das gestützt auf Art. 99
AuG in Art. 85 und 86 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) eine nähere Re-
gelung erfährt.
4.2 Die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das SEM ergibt sich vorlie-
gend aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. August 2015 geltenden
Fassung (AS 2007 5497) und den damaligen Weisungen des SEM. Die auf
den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen haben an
dieser Rechtslage nichts geändert (vgl. Art. 85 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 4
Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zu-
stimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen
und Vorentscheide, SR 142.201.1). Etwas anderes gilt, wenn auf kantona-
ler Ebene ein positiver Rechtsmittelentscheid ergangen ist und – seit den
auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzten Rechtsänderungen – wenn
dem SEM gegen diesen Rechtsmittelentscheid die Behördenbeschwerde
offen steht (BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Eine solche Konstellation
ist vorliegend nicht gegeben, zumal die kantonale Rechtsmittelinstanz in
ihrem Entscheid vom 25. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewil-
ligung der Beschwerdeführerin zwar bestätigte, hingegen die Frage der
Aufenthaltsbewilligung offen liess (vgl. SEM act. 4 S. 429 f.).
4.3 Liegt die Zuständigkeitskompetenz, wie in casu, beim SEM, so kann
dieses die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden. Die
Zustimmung verweigert es namentlich dann, wenn die Zulassungsvoraus-
setzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a
und Bst. c Ziff. 2 VZAE). Das SEM entscheidet dabei ohne Bindung an die
Beurteilung durch den Kanton.
5.
5.1 Wird eine Niederlassungsbewilligung, die infolge der Ehe mit einem
Schweizer bzw. Niederlassungsberechtigten erteilt wurde widerrufen,
muss gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG geprüft
werden, ob die von der Massnahme betroffene ausländische Person aus
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen eheunabhängigen Anspruch auf Erteilung
oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Ist dies der
F-4985/2015
Seite 8
Fall, dann darf ihr die Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden (vgl.
Urteil des BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 6).
5.2 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht,
wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen ge-
wohnt haben und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst.
a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG).
5.3 Der Anspruch aus Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt
zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG). Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG
erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländer-
rechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum Vornhe-
rein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen,
und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer aus-
länderrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55
m.H.). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen
worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als
rechtsmissbräuchlich erweisen. Rechtsmissbrauch darf hingegen nicht
leichthin angenommen werden. Soll einem formal gültigen Anspruch aus-
nahmsweise der Rechtschutz verweigert werden, muss der Rechtsmiss-
brauch offensichtlich sein (vgl. Urteil des BGer 2C_1033/2014 vom 29. Ap-
ril 2015 E. 2 m.H.). Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe
bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und
ist nur durch Indizien zu erstellen. Zu prüfen gilt es dabei, ob die festge-
stellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die
Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften oder sei
rechtsmissbräuchlich. Lässt die Indizienlage keinen eindeutigen Schluss
zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem
ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen (vgl. Urteil des BGer 2C_154/2015 vom 17.
März 2015 E. 2.2 und 2.4 m.w.H.).
6.
6.1 Mit Verfügung vom 24. März 2014 widerrief das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung der Be-
schwerdeführerin, erteilte ihr hingegen – vorbehältlich der Zustimmung
F-4985/2015
Seite 9
durch das SEM – eine Aufenthaltsbewilligung. Die daraufhin eingereichte
Einsprache der Beschwerdeführerin wies der kantonale Rechtsdienst mit
Entscheid vom 25. Juli 2014 ab. Auf die Frage der Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG wurde dort nicht näher eingegan-
gen, sondern darauf hingewiesen, dass SEM habe im Rahmen des Zustim-
mungsverfahrens darüber zu befinden. Im vorgenannten Entscheid wurde
weiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann am
22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien; selbst wenn die Ehe an-
fänglich aus lauteren Motiven geschlossen worden sei, müsste sie spätes-
tens Anfangs 2010 definitiv gescheitert gewesen sein. Die Beschwerdefüh-
rerin habe vermutlich im Frühling oder Sommer 2010 anlässlich einer tra-
ditionellen türkischen Hochzeit A._______ geheiratet. Damit sei das Beru-
fen auf die standesamtlich geschlossene Ehe zwischen ihr und ihrem da-
maligen Ehemann von Beginn weg, spätestens aber seit Anfang 2010
rechtsmissbräuchlich, womit die Gesuche um Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung vom 31. Januar 2011 bzw. um Umwandlung der Aufent-
haltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung vom 28. Februar 2011
in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt worden seien (vgl. SEM act. 4 S.
431).
6.2 Nachdem die kantonale Behörde dem SEM das Verfahren zur Zustim-
mung unterbreitet hatte (SEM act. 3), verweigerte dieses die Zustimmung
zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. Juni 2015.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ex-Ehemann am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen seien.
7.
In casu stellt sich somit die Frage, ob die Ehe der Beschwerdeführerin
überhaupt je Bestand hatte und bejahendenfalls, wann es zur Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft gekommen ist. Relevant ist dabei im Hinblick auf
die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. E. 5.2)
ob eine Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren bestanden hat, wes-
halb vorliegend – bei Heirat in der Türkei am 22. Juli 2005 und anschlies-
sender Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 19. Januar
2006 – der Zeitraum bis zum 18. Januar 2009 massgeblich ist (vgl. Urteil
des BGer 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1).
8.
Das SEM vertritt im vorliegenden Verfahren die Ansicht, es läge von Anfang
an eine Scheinehe vor (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015). Es stellt dabei
F-4985/2015
Seite 10
auf diverse Indizien ab, welche eindeutig dafür sprechen würden. Auf diese
gilt es nachfolgend näher einzugehen.
8.1 Der obgenannten Verfügung des SEM lässt sich entnehmen, dass sich
erste Hinweise auf eine Scheinehe am 25. August 2010 ergeben hätten,
als das kantonale Migrationsamt in den Besitz von Fotos gekommen sei,
welche die Beschwerdeführerin und ihren heutigen Lebenspartner
A._______ als Hochzeitspaar in verschiedenen Posen gezeigt hätten. Am
16. September 2010 sei eine Befragung der Beschwerdeführerin, ihres da-
maligen Ehemannes, ihres heutigen Lebenspartners sowie dessen Ehe-
frau erfolgt. Die Beschwerdeführerin und A._______ hätten zu Protokoll
gegeben, die Beschwerdeführerin habe dabei die Rolle der damaligen
Ehefrau von A._______ übernommen. B._______ habe anlässlich der Be-
fragung durch die kantonalen Behörden erklärt, sie habe kein Hochzeits-
fest mehr gewollt, deshalb sei die Beschwerdeführerin für sie eingesprun-
gen. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin habe ausgesagt, er
habe davon nichts gewusst; er habe die Beschwerdeführerin aus lauteren
Motiven geheiratet und wohne mit ihr zusammen. Das kantonale Migrati-
onsamt habe daraufhin von weiteren Abklärungen abgesehen, da es die
Beweislage zur Erstellung einer Scheinehe nicht als ausreichend erachtet
habe. Am 4. März 2011 habe die Beschwerdeführerin die Niederlassungs-
bewilligung erhalten. Aufgrund der Trennung der Eheleute am
15. April 2011 bzw. dem in der Folge ergangenen Scheidungsurteil vom
12. September 2011 sei am 23. November 2011 eine weitere Befragung
des Ex-Ehemannes erfolgt. Dieser habe angegeben, er sei nach der ersten
Befragung (am 16. September 2010) sofort aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen, da ihm die Beschwerdeführerin etwas verheimlicht habe. Für
ihn sei die Scheidung klar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einer
schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem kantonalen Migrationsamt er-
klärt, ihre Ehe sei am 28. Februar 2011 noch stabil gewesen.
8.1.1 Das SEM macht diesbezüglich geltend, das Verschweigen wesentli-
cher Tatsachen, die widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befragun-
gen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes sowie die wahr-
heitswidrigen Angaben zum definitiven Ende der Ehe seien gewichtige In-
dizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem damaligen Ehemann um eine Scheinehe handle, mit dem
Zweck, der mit ihm nahe verwandten Beschwerdeführerin den dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Zudem seien die Erklärungsver-
suche der Beschwerdeführerin, sie habe stellvertretend für B._______ als
F-4985/2015
Seite 11
Braut an der mehrtägigen traditionellen Hochzeitsfeier teilgenommen, nicht
nachvollziehbar (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015 S. 5).
8.1.2 Vorliegend ist den Ausführungen des SEM ohne Weiteres dahinge-
hend zuzustimmen, als dass die Aussagen der genannten Personen an-
lässlich der diversen Befragungen durch die kantonale Migrationsbehörde
tatsächlich nicht frei von Widersprüchen sind und auch die Angaben der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stellvertreter-Hochzeit als sehr un-
wahrscheinlich abgetan werden müssen (vgl. dazu auch ausführlich die
Ausführungen im Einspracheentscheid des kantonalen Rechtsdienstes
vom 25. Juli 2014 [SEM act. 4 S. 432-434]). Diese weisen denn auch da-
rauf hin, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte (vgl. Bst. C), nicht mehr
intakt gewesen ist bzw. dass sie sich zu dieser Zeit rechtsmissbräuchlich
auf die Ehe berufen hat. So feierten die Beschwerdeführerin und
A._______ im Jahr 2010 die traditionelle türkische Hochzeit und der dama-
lige Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte anlässlich einer Befragung,
er sei am 16. September 2010 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen
(vgl. SEM act. 4 S. 175-176). Auch ergeben sich aus den Akten weitere
Indizien, die auf eine in dieser Zeitspanne nicht mehr intakte Ehe hinwei-
sen. Der heutige Lebenspartner erklärte anlässlich einer Befragung vom
10. Juni 2012, er kenne die Beschwerdeführerin seit 2009; offiziell würden
sie seit 1 ½ Jahren eine Beziehung führen (vgl. SEM act 4. S. 216). Des
Weiteren wurde das erste Kind der Beschwerdeführerin und ihres heutigen
Lebenspartners am 11. Februar 2012 geboren (Zeugung im Mai 2011; vgl.
Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 S. 3 unten). Weiter ist auch auf
die Aussage von E._______ hinzuweisen, welche am 6. Oktober 2010 an-
lässlich einer polizeilichen Einvernahme aussagte, zwischenzeitlich habe
sie festgestellt, dass A._______ und die Beschwerdeführerin sowie
C._______ und B._______ zusammenlebten (vgl. SEM act. 4 S. 113).
Diese Ausführungen sagen jedoch über den Bestand der Ehe zum hier re-
levanten Zeitpunkt (vgl. E. 7) nichts aus und lassen insbesondere nicht den
Schluss zu, der Ehewille der Beschwerdeführerin und ihres damaligen
Ehemannes sei in besagtem Zeitraum bereits erloschen gewesen bzw. sie
seien eine Scheinehe eingegangen.
8.2 Massgeblich sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von
B._______ der Ex-Ehefrau des jetzigen Lebenspartners der Beschwerde-
führerin. Diese erklärte am 29. Mai 2012 gegenüber der Kantonspolizei
Aargau, eine Scheinehe mit A._______ zu führen. Anlässlich der anschlies-
senden polizeilichen Befragung führte sie weiter aus, sie sei von 2006 bis
F-4985/2015
Seite 12
Mai 2012 mit C._______ zusammen gewesen und sei von diesem gezwun-
gen worden, dessen Bruder A._______ zu heiraten, damit dieser eine Auf-
enthaltsbewilligung erhalte. A._______ habe lediglich ein paar Monate bei
ihr und C.______ gelebt und sei dann im September 2008 ausgezogen;
seither lebe er in L._______ am […] bei der Beschwerdeführerin (SEM
act. 4 S. 205-207). Am 4. Juli 2012 bestätigte sie die Angaben in Bezug auf
die von ihr und A._______ geführten Scheinehe (SEM act. 4 S. 194-199).
Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 31. Juli 2013 erklärte sie, ihr
Ex-Ehemann A._______ sei 2008 zur Beschwerdeführerin gegangen. Er-
gänzend sagte sie aus, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe im-
mer bei seinen Eltern gelebt. Dieser sei mit der Beschwerdeführerin ver-
wandt und er sei für die Heirat mit der Beschwerdeführerin finanziell ent-
schädigt worden. Sie habe bei der ersten Befragung gelogen, da sie von
A._______ und C._______ unter Druck gesetzt worden sei (SEM act. 4 S.
328).
8.2.1 Gemäss SEM seien diese Aussagen schlüssig und liessen sich mit
der Zeitfolge der Ereignisse (insbesondere die sofortige Trennung und
Scheidung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehe-
mann nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung; Zeugung des ge-
planten Kindes mit A._______ als Vater noch während der Ehe) in Einklang
bringen (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 S. 4). Nach Durch-
sicht sämtlicher Befragungsprotokolle von B._______ kommt das Bundes-
verwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass deren Aussagen bzw. ihr
Aussageverhalten nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen. So er-
klärte sie am 29. Mai 2012 anlässlich einer polizeilichen Einvernahme,
A._______ sei im September 2008 aus ihrer gemeinsamen Wohnung ge-
zogen und lebe seither bei der Beschwerdeführerin in L._______ am […]
(vgl. SEM act. 4 S. 201). Es gilt jedoch als erstellt und wird auch von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, dass diese überhaupt
erst per 1. Juli 2010 an den […] in L._______ gezogen ist (vgl. Beschwerde
vom 17. August 2015 E. 4.2.3), liegt doch dem Bundesverwaltungsgericht
der am 24. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen
Ehemann unterzeichnete Mietvertrag vor, der den Beginn der Miete der
Wohnung in L._______ auf den 1. Juli 2010 festsetzt (vgl. SEM act. 4 S.
138 – 143 sowie S. 419). Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang
auf die der Einwohnerkontrolle L._______ gemachte Meldung des Zuzugs
der Beschwerdeführerin verwiesen werden (vgl. SEM act. 4 S. 122). Es
kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass B._______ – welche im-
merhin ausdrücklich auf die Adresse in L._______ verwiesen hat – sich in
der Zeitangabe irrte oder A._______ zwar im Jahr 2008 die gemeinsame
F-4985/2015
Seite 13
Wohnung verlassen hat, aber erst im Verlaufe des Jahres 2010 bei der
Beschwerdeführerin eingezogen ist. Insbesondere erklärte sie selbst an-
lässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2013, die ersten paar Jahre habe
die Beschwerdeführerin schon bei den Eltern ihres damaligen Ehemannes
gelebt (vgl. SEM act. 4 S. 327).
8.2.2 Des Weiteren ist auch das Aussageverhalten von B._______ kritisch
zu würdigen: Nachdem sie am 16. September 2010 noch keinerlei Anga-
ben bezüglich ihrer (Schein-)Ehe mit A._______ gemacht hat (vgl. E.8.1),
führte sie am 29. Mai 2012 gegenüber der Polizei aus, sie sei eine Schein-
ehe eingegangen (vgl. SEM act. 4 S. 206). Dass sie dies nicht bereits an-
lässlich ihrer ersten Befragung aussagte, erklärte sie damit, dass sie von
C._______ und A._______ unter Druck gesetzt worden sei (SEM act. 4 S.
327). Erstaunlich ist hingegen, dass sie sich später von diesen Aussagen
wiederum distanzierte, obwohl sie mit Strafbefehl vom 12. Juli 2012 wegen
Täuschung im Bereich Scheinehe verurteilt wurde (vgl. Akten der Staats-
anwaltschaft Lenzburg act. 17). So machte sie im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren von A._______ betreffend Täuschung der Behörden – wo
sie als Auskunftsperson aussagte – geltend, sie anerkenne den Tatbe-
stand der Täuschung der Behörden nicht. Sie habe keine Einsprache er-
hoben, da sie in der Türkei in den Ferien gewesen sei und die Frist abge-
laufen sei. Auch der Rechtsanwalt sei in den Ferien gewesen. Auf die
Frage, ob sie wegen einer Scheinehe verurteilt worden sei, erklärte sie:
„ich weiss nicht, was da gegangen ist; ich bezahlte die Busse“ (vgl. Proto-
koll des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Januar 2015 [vgl. unpaginierte Ak-
ten des Bezirksgerichts Aarau]). Vorliegend sind somit auch an den Aussa-
gen von B._______ gewisse Zweifel angebracht, zumal sie die einzigen
konkreten Hinweise auf eine von der Beschwerdeführerin eingegangene
Scheinehe bzw. auf einen bereits im Jahr 2008 erloschenen Ehewillen dar-
stellen.
8.3 In dieser Hinsicht sind auch die Aussagen des Ex-Ehemanns der Be-
schwerdeführerin zu würdigen, schilderte dieser doch anlässlich der Befra-
gung vom 23. November 2011 vor der kantonalen Behörden die Ehe und
deren Zustand. So sei es an Anfang recht gut gegangen. Er sei noch im
zweiten Lehrjahr gewesen. Sie hätten damals bei seinen Eltern gewohnt.
Als die Beschwerdeführerin eigenes Geld verdient habe, seien sie bei den
Eltern ausgezogen und hätten eine eigene Wohnung gemietet. In
O._______ hätten sie an […] gelebt. Dort sei die Ehe auch noch gut ge-
gangen. Nach einem Jahr hätten die Streitereien angefangen. Sie hätten
sich zusammengerauft und seien nach L._______ an […] gezogen. In
F-4985/2015
Seite 14
O._______ hätten sie in einer Wohnung gelebt, die dem Spital gehöre. Dort
hätten sie zwei Zimmer und keine eigene Küche gehabt. Sie hätten das
Gefühl gehabt, dass das mit ein Grund für die Reibereien gewesen sei. In
L._______ hätten sie eine 4-Zimmer-Wohnung gehabt. Am Anfang sei es
dort etwas besser gewesen, weil sie Freude an der neuen Wohnung ge-
habt hätten. Aber es habe nicht lange gedauert und alles sei wieder beim
Alten gewesen. Nach der Befragung vom 16. September 2010 sei er direkt
zu seinen Eltern. Nach einer Woche habe er noch seine Sachen bei der
Beschwerdeführerin geholt und sei dann wieder zu seinen Eltern gegan-
gen. Des Weiteren erklärte er, dieser ganze Vorfall hätte die Trennung bzw.
die Scheidung beschleunigt (vgl. SEM act. 4 S. 175-177). Anlässlich einer
Einvernahme am 26. Juli 2013 führte er aus, er sei Mitte April 2011 definitiv
ausgezogen. In der Zeit bis April sei er schon zu Hause gewesen. Er habe
gemerkt, dass er sich nicht mehr wohl gefühlt habe und so nicht weiter
machen könne, da er sich selber so quäle (vgl. Sem act. 4 S. 320).
8.4 Zwar muss klarerweise eingeräumt werden, dass die vorgenannten
Aussagen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin keine eindeutige
Sachverhaltsdarstellung erlauben und insbesondere in Bezug auf den Zeit-
punkt seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung widersprüchlich sind.
Nichtsdestotrotz kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der Ex-Ehe-
mann die Ehe und deren Probleme anlässlich der Einvernahme vom
23. November 2011 örtlich und zeitlich relativ konkret schilderte und sich
diese Schilderungen in Bezug auf die genannten, im Laufe der Zeit wech-
selnden Wohnadressen des Paares in Übereinstimmung mit der Aktenlage
befinden (vgl. Familiennachzugsgesuch vom 4. Oktober 2005 [SEM act. 4
S. 34], Formular „Adressänderung innerhalb Gemeinde“ vom 6. Oktober
2008 [SEM act. 4 S. 74], Zuzugsmeldung Einwohnerkontrolle L._______
[SEM act. 4 S. 122]). Auch lassen sie keine konkreten Rückschlüsse auf
einen bereits vor September 2010 erloschenen Ehewillen zu.
8.5 Sofern die Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom
19. Januar 2015 betreffend Täuschung der Behörden in Bezug auf
A._______ verweist, so ist mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde
vom 17. August 2015 E. 4.6) darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid
nicht massgeblich ist bei der Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin
und ihr Ex-Ehemann von Anfang an eine Scheinehe eingegangen sind,
können diesbezüglich doch lediglich konkrete Erkenntnisse über die von
A._______ eingegangene Ehe gewonnen werden. Nichts ableiten kann
das SEM auch aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
F-4985/2015
Seite 15
und ihrem Ex-Ehemann um Cousin und Cousine handelt, zumal Ehen un-
ter Verwandten in der Türkei nicht unüblich sind (vgl. bspw. Der Spiegel
36/2009, Deutschland, „Schlechtes Blut“, S. 52-53 sowie ZEIT Online vom
23. Juli 2012, „Cousin und Cousine als Eltern“). Wie auch beschwerde-
weise geltend gemacht wird, hat denn im Übrigen die Beschwerdeführerin
selbst anlässlich der ersten Befragung durch das kantonale Migrationsamt
am 16. September 2010 ausdrücklich erklärt, ihr damaliger Ehemann sei
ihr Cousin (vgl. SEM act. 4 S. 93). Es kann somit nicht davon ausgegangen
werden, die Beschwerdeführerin habe diesen Umstand verschweigen wol-
len. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Argumentation des SEM, die Ehe
der Beschwerdeführerin sei kinderlos geblieben, währenddessen sie mit
dem jetzigen Partner zwei Kinder habe, nicht mehr ins Gewicht.
8.6 Zusammenfassend kann es als hinreichend erstellt gelten, dass die
Ehe der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 nur noch formal
bestand, diesbezüglich kann auch auf die Verfügung der kantonalen Mig-
rationsbehörde vom 24. März 2014 bzw. auf den Einspracheentscheid des
kantonalen Rechtsdienstes vom 25. Juli 2014 verwiesen werden. Hinge-
gen lässt die Indizienlage in Anbetracht der obgenannten Ausführungen
nicht den eindeutigen Schluss zu, die Beschwerdeführerin und Z._______
seien am 22. Juli 2005 eine Scheinehe eingegangen bzw. die Beschwer-
deführerin habe sich in der hier massgeblichen Zeitspanne in rechtsmiss-
bräuchlicher Weise auf ihre Ehe berufen. Dieser Schluss kann sich auch
nicht allein aus dem Umstand ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin
zur Zeit des Niederlassungsbewilligungsverfahrens auf eine nur noch for-
mal bestehende Ehe berufen hat. Selbst wenn gewisse Zweifel nicht aus-
geräumt werden können, ist in Anbetracht der bereits ergangenen Befra-
gungen und des fortgeschrittenen Zeitablaufs in antizipierter Beweiswürdi-
gung willkürfrei davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen zu
keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen könnten. Mit diesen Ausfüh-
rungen sieht das Bundesverwaltungsgericht die zeitliche Voraussetzung
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als erfüllt.
9.
Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als drei
Jahren Dauer kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kri-
terien müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3
S. 119).
F-4985/2015
Seite 16
9.1 Gemäss kantonaler Migrationsbehörde kann der Beschwerdeführerin
eine gewisse finanzielle Integration attestiert werden. Zudem habe sich des
Weiteren ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet,
habe sie sich doch anlässlich der Einvernahmen vor der kantonalen Be-
hörden genügend verständlich ausgedrückt. Auch sei sie bisher nicht mit
dem Gesetz in Konflikt geraten. Es könne ihr somit eine hinreichend gedie-
hene Integration bescheinigt werden (vgl. SEM act. 4 S. 359).
9.2 Auch das SEM sieht zumindest in beruflicher Hinsicht die Integration
der Beschwerdeführerin als gelungen. Hingegen könne nicht von einer ei-
gentlichen Verwurzelung gesprochen werden. Hierfür spreche, dass sie
eine Scheinehe eingegangen sei und somit zu Klagen Anlass gegeben
habe (vgl. Verfügung vom 5. Juni 2015 S. 5). Das Bundesverwaltungsge-
richt geht hingegen davon aus, dass das Vorliegen einer von Anfang an
bestehenden Scheinehe in casu gerade nicht hinreichend erstellt ist und
somit anzunehmen ist, dass sie zumindest den Anspruch auf Aufenthalts-
bewilligung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise geltend gemacht hat
(vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG i.V.m. 62 Bst. a AuG; vgl. dazu Ausführungen
im Urteil des BVGer C-1030/2012 vom 12. September 2012 E. 7.4). In An-
betracht, dass sie ansonsten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist
(vgl. SEM act. 4 S. 359), kann vorliegend mit dem kantonalen Migrations-
amt durchaus von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, zu-
mal auch zu beachten ist, dass die zuständigen Behörden in dieser Hin-
sicht über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (vgl. Urteil des
BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.2).
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist
deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der
Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Partei hat die durch einen Anwalt vertretene
Beschwerdeführerin – bei hinfällig werdender unentgeltlicher Rechtspflege
– Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
digen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Der Rechtsvertreter stellt
für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit Honorarnote vom
F-4985/2015
Seite 17
8. Dezember 2015 einen Gesamtbetrag Fr. 8‘667.50 in Rechnung. In Be-
rücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der
Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so-
wie der aktenkundigen Bemühungen – das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet den ausgewiesenen Zeitaufwand für die Ausfertigung der Rechts-
schriften teilweise als zu hoch und einige Vorkehren als nicht zwingend –
ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmun-
gen auf Fr. 4'000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (Art. 8, 9, 10
und 14 VGKE).
12.
12.1 Beschwerdeweise wird ferner die unentgeltliche Prozessführung samt
Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt (vgl.
S. 2). Mangels Auferlegung von Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Ver-
fahren muss vorliegend geprüft werden, ob allenfalls die unentgeltliche
Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Betracht kommt. Dabei
gilt, dass die Beschwerdeführerin bedürftig sein muss und ihre Begehren
nicht aussichtslos sein dürfen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem muss die
Vertretung für die Wahrung der Rechte der Partei notwendig sein (vgl. Art.
65 Abs. 2 VwVG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
beurteilt sich nach den Eigenheiten des Verfahrens und den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles. Droht der betroffenen Person kein besonders
starker Eingriff in die Rechtsposition, wird zusätzlich zur relativen Schwere
des Falles kumulativ vorausgesetzt, dass sie die besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht alleine meistern kann. In Verfahren,
in denen die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten, ist
die unentgeltliche Verbeiständung zwar nicht ausgeschlossen, doch wird
dadurch das Anlegen eines strengeren Massstabes möglich, weshalb hö-
here Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. Urteil
BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 4.4). Aus diesem Grund ist
– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Schreiben
vom 8. Dezember 2015) – die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes durch die bzw. vor der Vorinstanz durchaus möglich, selbst
wenn im Rechtsmittelverfahren ein solches Gesuch gutgeheissen wurde.
12.2 Für die Beschwerdeführerin hätte ein negativer Verfahrensausgang
zur Folge, dass sie und ihre Kinder in die Türkei zurückkehren müssen.
Von daher ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Zustimmungsverfahren
in ihre grundlegenden Interessen eingreift, wobei auch die komplexe Natur
F-4985/2015
Seite 18
dieses Verfahrens zu bejahen ist. Das der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 11. Dezember 2014 gewährte rechtliche Gehör zielte nicht bloss
darauf ab, sie an der Abklärung und Vervollständigung eines relativ einfa-
chen Sachverhalts zu beteiligen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen-
hang auch auf eine sich in den vorinstanzlichen Akten befindende E-Mail
der kantonalen Migrationsbehörde an das SEM vom 23. September 2014,
in dem diese um „Ablehnung der Erteilung der B-Bewilligung“ ersuchte (vgl.
SEM act. 5 S. 451), womit sich schliesslich auch die Frage stellt, ob die
Vorinstanz überhaupt noch als neutrale Instanz über den formellen Antrag
des Kantons (vgl. SEM act. 7) entscheiden konnte. Vor diesem Hintergrund
ist zu bejahen, dass das vorinstanzliche Verfahren tatsächliche und recht-
liche Schwierigkeiten aufweist. Für die nicht rechtskundige Beschwerde-
führerin war jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, welche relevanten
Einwände sie gegen die Sachverhaltsdarstellung und die Schlussfolgerung
der Vorinstanz hätte erheben können. Hierfür war sie auf einen unentgelt-
lichen Rechtsbeistand angewiesen.
12.3 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin, wie beantragt, für
das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Verbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015
wurde eine diesbezügliche Honorarnote über Fr. 3‘976.95 eingereicht. In
Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der
Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht so-
wie der aktenkundigen Bemühungen ist der Gesamtaufwand nach Mass-
gabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. MWST) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4985/2015
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch das Amt für Migra-
tion und Integration des Kantons Aargau wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 4‘000.- zu entschädigen.
5.
Der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Person von Alexander Scha-
walder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Dieser ist für seine
Bemühungen von der Vorinstanz mit Fr. 2‘000.- zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
F-4985/2015
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: