B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-499/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Beat Zürcher, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein im Jahr 1977 geborener irakischer Staats-
angehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk (Nordirak) – gelangte am 30. Au-
gust 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl ersuchte. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen
Dokumenten ausweisen, wies aber bei seiner Befragung in der Empfangs-
stelle Kreuzlingen vom 1. September 1999 darauf hin, seine unbeschränkt
gültige Identitätskarte, welche er im Kindesalter durch seinen Vater in Mo-
sul habe ausstellen lassen, im Heimatland zurückgelassen zu haben. In
der Folge reichte der Beschwerdeführer eine am 13. Oktober 1998 angeb-
lich von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) in Dohuk ausgestellte
irakische Identitätskarte zu den Akten, welche die Vorinstanz nach einer
amtsinternen Dokumentenanalyse allerdings als gefälscht erachtete. An-
lässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 4. Juli 2001 machte er bezüg-
lich seiner ersten Identitätskarte hingegen geltend, diese im Jahre 1991 auf
der Flucht verloren zu haben.
A.b Mit Verfügung vom 21. August 2001 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug – unter Ausschluss des Wegweisungs-
vollzugs in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks – an. In ihrer
Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien unglaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bun-
desverwaltungsgericht) mit Urteil vom 18. Oktober 2001 nicht ein. Die von
der Vorinstanz neu angesetzte Ausreisefrist (16. Januar 2002) liess der Be-
schwerdeführer in der Folge ungenutzt verstreichen.
A.c Nachdem der Vollzug der Wegweisung infolge der kriegerischen Ereig-
nisse im Irak von der Vorinstanz für einige Zeit ausgesetzt worden war, hielt
die Vorinstanz in einer Verfügung vom 7. Februar 2005 fest, aufgrund des
Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 sei auch der
Wegweisungsvollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks
wieder zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde dem Beschwer-
deführer eine neue Frist bis zum 4. April 2005 zum Verlassen der Schweiz
eingeräumt.
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A.d Auf entsprechende Beschwerde vom 9. März 2005 hin schob die Vor-
instanz am 3. Januar 2006 – in teilweiser Wiedererwägung ihres Entschei-
des vom 7. Februar 2005 – den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 gab die Vorinstanz einem früheren Ge-
such um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers (Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum) nicht statt mit der Begrün-
dung, der Beschwerdeführer sei nicht schriftenlos. Nach gesicherten Er-
kenntnissen der Vorinstanz stelle die diplomatische Vertretung Iraks in der
Schweiz ihren hierzulande wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin
gültige Reisepässe aus. Es sei dem Gesuchsteller daher möglich und zu-
mutbar, sich bei dieser Behörde um Ausstellung heimatlicher Ausweispa-
piere zu bemühen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Nach erfolgter Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem
Beschwerdeführer am 17. Oktober 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Bern zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, worauf die Vorinstanz
am 26. Oktober 2006 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme feststellte.
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen
Rechtsvertreter direkt beim SEM um Ausstellung eines schweizerischen
Ersatzreisepapiers, weshalb dieser von der Vorinstanz mit Schreiben vom
29. Mai 2017 angewiesen wurde, das Gesuch bei der kantonalen Migrati-
onsbehörde einzureichen.
Am 15. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Migra-
tionsbehörde der Stadt Bern die Ausstellung eines Reisepasses für eine
ausländische Person, wobei er auf die entsprechenden Eingaben seines
Rechtsvertreters verwies. Das Gesuch wurde der Vorinstanz zur Prüfung
und zum Entscheid überwiesen.
Nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen teilte das SEM dem Beschwer-
deführer am 6. Oktober 2017 mit, die Voraussetzungen für die Ausstellung
des beantragten Reisedokuments seien nicht erfüllt. Gemäss seinem
Kenntnisstand sei es möglich, sich via der irakischen Botschaft in der
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Schweiz einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. Der Beschwerde-
führer habe die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlan-
gen. Ohne Gegenbericht bis zum 6. November 2017 werde sein Gesuch
als gegenstandslos abgeschrieben.
Am 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
des Entscheids des SEM vom 6. Oktober 2017, andernfalls um den Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen.
E.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch ab.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer könne nicht als
schriftenlos angesehen werden. Als Nachweis seiner Bemühungen für die
Passbeschaffung habe er zwar verschiedene Bestätigungen der irakischen
Botschaft in Bern zu den Akten gereicht. Bis auf die Bestätigung vom
13. Juni 2017 gehe aus diesen Beweismitteln einzig hervor, dass die iraki-
sche Vertretung bisher aus technischen und/oder organisatorischen Grün-
den keinen heimatlichen Reisepass habe ausstellen können. Besagtes Do-
kument vom 13. Juni 2017 halte zwar fest, dass dem Gesuchsteller kein
Pass ausgestellt werden könne, weil er nicht im Besitze der notwendigen
Dokumente – namentlich einer biometrischen Identitätskarte – sei, wozu
ein persönliches Erscheinen im Irak erforderlich sei. Dass eine Reise in
den Heimatstaat notwendig sei, sei für das SEM jedoch nicht erstellt, zumal
der Beschwerdeführer im Besitze eines (am 29. April 2008 ausgestellten)
und bis zum 28. April 2016 gültigen irakischen Reisepasses der Serie G
gewesen sei. Damit könne er seine Staatsangehörigkeit und seine Identität
zweifelsfrei belegen. Falls die irakische Vertretung in Bern derzeit allenfalls
Probleme mit der Biometrie-Erfassung habe, sei dies wiederum auf techni-
sche Probleme zurückzuführen, welche jedenfalls die Schriftenlosigkeit
nicht zu begründen vermöchten. Zusammenfassend erfülle der Beschwer-
deführer die Voraussetzungen der Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10
der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reise-
dokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) nicht.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2018 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, seine Schriftenlosigkeit sei festzustellen und die Vorinstanz
anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustel-
len; eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im
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Wesentlichen vorbringen, auch seine erneute Vorsprache vom 19. Dezem-
ber 2017 bei der irakischen Botschaft in Bern habe nicht zum gewünschten
Erfolg geführt, habe ihm doch besagte Vertretung erneut beschieden, dass
die erforderlichen Dokumente für die Ausstellung eines heimatlichen Pas-
ses nur im Irak selber ausgestellt würden, wozu ein persönliches Erschei-
nen notwendig sei. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stelle,
dass eine Passbeschaffung auch hier in der Schweiz möglich sei, berufe
sie sich auf die offensichtlich nicht nachgeführte Homepage der irakischen
Vertretung in Bern.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2018 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus. Gemäss den aktuellsten Abklärungen
des SEM vom Januar 2018 habe das Verfahren zur Ausstellung von iraki-
schen Identitätskarten geändert. Für die Ausstellung eines solchen Doku-
ments müssten irakische Staatsbürger persönlich im Irak vorsprechen.
Hingegen könnten die anderen Dokumente (bspw. Geburtsurkunde, Hei-
ratsurkunde, Nationalitätsausweise) durch einen bevollmächtigten Anwalt
oder einen Bekannten beschafft werden. Seit ungefähr einem Jahr stellten
einige Governorates (Provinzen) neue (biometrische) Identitätskarten aus.
Dies könne ein Grund dafür sein, dass seither ein persönliches Erscheinen
notwendig sei. Zukünftig sollten alle Governorates solche Identitätsaus-
weise ausstellen. Die irakische Vertretung in Bern habe jedoch die Mög-
lichkeit, bei den zuständigen irakischen Behörden eine Ausnahme betref-
fend das persönliche Erscheinen zu beantragen. Diese würden entschei-
den, ob es möglich sei oder nicht. Die Ausnahmen würden fallweise beur-
teilt. Eine Reise in den Irak werde vom SEM zurzeit als unzumutbar erach-
tet und von Gesuchstellern auch nicht verlangt. Allerdings handle es sich
dabei um eine organisatorische Angelegenheit, welche im Kompetenzbe-
reich der irakischen Behörden liege. Diese seien zuständig, ihren im Aus-
land lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen zur Beschaffung
von irakischen Identitätsdokumenten anzubieten.
H.
Am 30. April 2018 liess sich der Beschwerdeführer replikweise vernehmen.
Die in der Vernehmlassung beschriebene Ausnahmeregelung sei im vor-
liegenden Fall ausgeschlossen, habe doch die irakische Botschaft in Bern
in einem weiteren Bestätigungsschreiben vom 9. April 2018 erneut festge-
halten, dass irakische Gesuchsteller zurzeit nicht vom persönlichen Er-
scheinen im Irak entbunden werden könnten. Dies deshalb, weil die Daten
des Passes und der Identitätskarte biometrisch erfasst werden müssten.
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Es treffe zwar zu, dass es grundsätzlich Sache der irakischen Behörden
wäre, ihren im Ausland lebenden Staatsangehörigen zumutbare Lösungen
zur Beschaffung heimatlicher Reisedokumente anzubieten. Dazu sei der
irakische Staat aber offensichtlich entweder nicht willens oder nicht in der
Lage, weshalb in casu von einer sachlich begründeten Verzögerung, die
hinzunehmen wäre, längst nicht mehr die Rede sein könne.
I.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 18. Mai 2018 schliesst das
SEM weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Gemäss seinen Erkennt-
nissen sei eine Passbeschaffung für irakische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in der Schweiz grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Gesuchsprüfung
zwecks Erteilung von Rückreisevisa für die Teilnahme an den Parlaments-
wahlen des Irak in Deutschland (Mai 2018) habe das SEM nämlich festge-
stellt, dass auch in den Jahren 2016 und 2017 die Passbeschaffung für
irakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz möglich gewesen
sei.
J.
In einer weiteren Eingabe vom 3. Juli 2018 lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, im Falle eines positiven Entscheides in der Sache sähe er unter
Umständen die Möglichkeit, während der Betriebsferien seines Arbeitge-
bers die für die Erneuerung seiner Ausweispapiere nötige (Heimat-)Reise
zu unternehmen.
K.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 schliesslich ersucht der Beschwerde-
führer um einen raschen Entscheid und verweist auf seine Schwierigkeiten
bei der Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie auf dem Arbeits-
markt. Zudem habe er ohne Reisedokumente nicht an der Beerdigung sei-
nes mittlerweile verstorbenen Vaters teilnehmen können.
L.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Reisedokumente und Bewilli-
gungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 des Aus-
länder- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Aus-
stellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR
143.5]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die RDV hat per 15. September 2018 Änderungen erfahren. Gemäss der
Übergangsbestimmung gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Änderungen vom 15. August 2018 hängigen Verfahren das neue Recht
(Art. 32 RDV). Im vorliegenden Fall ist deshalb das seit dem 15. September
2018 geltende Recht anzuwenden.
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4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV
hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling
anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. An-
spruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem
Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie
schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
4.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, welcher bereits seit Oktober 2006
im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist, unter keine dieser Kategorien.
Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatz-
reisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4
Abs. 2 Bst. a RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rah-
men des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine auslän-
dische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Aus-
länder schriftenlos sind.
4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos
eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei-
mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann,
dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts-
staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be-
müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un-
möglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gül-
tiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jeder-
zeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent-
haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AIG
anerkannten Ausweispapiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-6101/2014 vom
29. Dezember 2015 E. 3.4 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispa-
piere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mit-
zuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AIG i.V.m. Art. 8 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201]).
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5.
5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann die Kontaktaufnahme mit den zustän-
digen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates namentlich von
schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.
Personen, welche – wie der Beschwerdeführer – im Besitze einer Jahres-
aufenthaltsbewilligung sind, wird eine solche Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Herkunftsstaates für die Beantragung von Reisedokumenten
zugemutet. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch – zu Recht – keine
Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden,
hat er sich doch mit diesen in der Vergangenheit verschiedentlich, aber
vergeblich, in Verbindung gesetzt. Es ist daher lediglich darüber zu befin-
den, ob von einer Unmöglichkeit der Passbeschaffung gemäss Art. 10
Abs. 1 Bst. b RDV auszugehen ist.
5.2 Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines
Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person
bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, des-
sen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Gan-
zen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3 - 5.4). In diesem Zusammenhang gilt es
festzuhalten, dass es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, die von den
heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Aus-
stellung eines Passes zu erfüllen. Dabei liegt die Ausstellung von Reise-
und Identitätspapieren in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates.
Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Ge-
staltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. etwa Urteil des
BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.2 m.H.).
5.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2017 noch
darauf hingewiesen hatte, gemäss seinen Informationen könnten irakische
Staatsangehörige in der Schweiz seit Februar 2016 auf der irakischen Bot-
schaft in Bern Anträge zur Ausstellung bzw. Erneuerung eines irakischen
Passes stellen und müssten nicht (mehr) nach Paris reisen, teilte es in sei-
ner Vernehmlassung vom 23. März 2018 mit, aufgrund aktuellster Abklä-
rungen vom Januar 2018 habe sich das Verfahren zur Ausstellung von ira-
kischen Identitätskarten geändert. Neu sei ein persönliches Erscheinen im
Irak notwendig, es könnten jedoch Ausnahmen beantragt werden.
5.4 Inzwischen hat sich die Sachlage wiederum geändert. Aufgrund des-
sen ist im Folgenden auf diese neuen Begebenheiten abzustellen (vgl. E. 2
hiervor). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist denn auch die
Frage, wie die in der (ersten) Vernehmlassung erwähnte, jedoch von der
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irakischen Vertretung in Bern bestrittene Ausnahmeregelung bezüglich des
persönlichen Erscheinens gehandhabt werde, infolgedessen obsolet ge-
worden.
In einem neueren Urteil F-6630/2017 vom 20. September 2018 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass gemäss einer Auskunft
der irakischen Botschaft in Bern vom 11. Februar 2018 zurzeit eine Pass-
ausstellung (auch) beim irakischen Konsulat in Frankfurt möglich sei, wo-
bei für die Ausstellung ein Zeitfenster von einem Jahr in Aussicht gestellt
worden sei. Dass diese Möglichkeit neuerdings bestehe, habe auch der
neue irakische Botschafter in Bern anlässlich eines ersten Gesprächs mit
der Vorinstanz vom 9. Juli 2018 bestätigt.
Da die Regelung der konsularischen Angelegenheiten (die Ausstellung von
Dokumenten für den nach Deutschland erforderlichen Grenzübertritt) nicht
in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, obliegt es der irakischen Botschaft,
mit der deutschen Botschaft abzuklären, mit welchen Dokumenten der
Grenzübertritt für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses erfolgen
kann und ihren Staatsangehörigen diesbezügliche Wege aufzuzeigen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2014/23 betont, es habe
sich bei der Beurteilung der Frage, in welchem Zeitpunkt aus einer anfäng-
lichen Verzögerung der Beschaffung heimatlicher Reisepapiere eine fakti-
sche Unmöglichkeit werde, äusserste Zurückhaltung auferlegt. Diese Zu-
rückhaltung rechtfertige sich, weil dem Irak bei der Ausübung seiner völ-
kerrechtlich verankerten Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum
zustehe, den es zu respektieren gelte (E. 5.4). Auf diese Ausführungen
kann vorliegend im Zusammenhang mit dem von der irakischen Botschaft
in Bern in Aussicht gestellten Zeitfenster verwiesen werden. Nach dem Ge-
sagten halten die Verzögerungen bei der Passausstellung – zurzeit – noch
nicht derart lange an, dass sie im Ergebnis einer Verweigerung der Aus-
stellung eines Reisedokuments gleichkämen (vgl. auch Urteile des BVGer
F-1906/2018 und F-1917/2018 vom 8. April 2019, je E. 5.5, in welchen
kürzlich bestätigt wurde, dass eine Passausstellung beim irakischen Kon-
sulat in Frankfurt möglich sei).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer ver-
langt werden kann, die für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses
notwendigen Schritte zu unternehmen, d.h. (erneut) mit der irakischen Bot-
schaft in Bern in Verbindung zu treten und zu erfahren, mit welchen Doku-
menten er nach Deutschland reisen darf, wo die Passausstellung erfolgen
kann bzw. die notwendigen Schritte veranlasst werden können. Kommt
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Seite 11
hinzu, dass er bereits im Besitze eines bis zum 28. April 2016 gültigen ira-
kischen Reisepasses der Serie G war und über weitere, bereits im Asylver-
fahren eingereichte Dokumente (Geburtsurkunde, Geburtsschein) verfügt,
womit seine Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegt sind.
Aufgrund des Gesagten dürfte somit dem Beschwerdeführer die Beschaf-
fung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments nicht nur zumutbar, son-
dern auch möglich sein. Er ist folglich nicht schriftenlos im Sinne von Art. 10
Abs. 1 RDV. Sollten die Verzögerungen längere Zeit fortdauern bzw. im
Falle neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände steht es ihm selbst-
redend offen, bei der Vorinstanz erneut ein entsprechendes Reisepapier
zu beantragen, zumal er wiederholt die Absicht bekundet hat, mittels eines
schweizerischen Ersatzreisepapiers in den Irak zu reisen, um gegebenen-
falls vor Ort die Erneuerung seiner Ausweispapiere zu erwirken (vgl. Replik
vom 30. April 2018 sowie Eingabe vom 3. Juli 2018).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskons-
ten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 7. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück)
– die Migrationsbehörde der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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