B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5002/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die sri-lankische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1950; nachfolgend
Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 18. Juni 2018 bei der schweize-
rischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für die Zeit vom 1. Juli
2018 bis 27. September 2018, um ihren im Kanton A._______ lebenden
Ehemann besuchen zu können (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3/16-19). Bereits davor
wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Einladungsschreiben vom 6.
Juni 2018 an die Schweizer Vertretung (SEM act. 3/22-33).
B.
Mit Formularentscheid vom 19. Juni 2018 lehnte es die schweizerische
Vertretung in Colombo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit dem nicht erbrachten Nachweis, dass die Ge-
suchstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
haltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr
in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen
Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei
nicht in der Lage, diese rechtmässig zu erlangen. Ausserdem bestehe
keine Gewähr, dass sie den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufent-
halt fristgerecht wieder verlasse (SEM act. 3/14-15).
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Gastgeber am 28. Juni 2018 Einsprache
bei der Vorinstanz erheben (SEM act. 1/1-4). Am 18. Juli 2018 wurde dem
SEM eine ergänzende Stellungnahme sowie weitere Beweismittel zuge-
stellt (SEM act. 4/53-85).
D.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden
könne. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der
allgemeinen Lage in Sri Lanka sei nach wie vor von einer hohen Emigration
auszugehen. Sri Lanka sei eines der wichtigeren Herkunftsländer von Asyl-
suchenden in der Schweiz. Auch müsse aufgrund der Akten davon ausge-
gangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuch-
stellerin keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten vorhanden seien, die
besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Es
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könne auch nicht angenommen werden, sie lebe in wirtschaftlich vorteil-
haften Verhältnissen. Es müsse überdies angezweifelt werden, ob der
Gastgeber selbst über genügend finanzielle Mittel für einen Besuchsauf-
enthalt der Gesuchstellerin verfüge (SEM-act. 7/87-91).
E.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer am 3. Sep-
tember 2018 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
(Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018
die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Mit Eingabe vom 24. Ok-
tober reichte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme
ein (BVGer act. 6).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
H.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abge-
laufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlos-
sen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-5002/2018
Seite 4
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
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3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI /
TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549]
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfol-
gend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016; kodifi-
zierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
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Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsan-
gehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein-
wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14
Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte
Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang
(vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Ein-
reiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 7
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6
Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine sol-
che erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimat-
land und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genü-
gend gewährleistet.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön-
nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
5.3 Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist grosse regionale Un-
terschiede auf. Der ökonomische Aufschwung in den letzten Jahren ist eng
mit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2009 verbunden und auch darauf
zurückzuführen, dass in den ehemaligen Bürgerkriegsregionen im Norden
– woher auch die Gesuchstellerin stammt – und Osten des Landes wieder
vermehrt Landwirtschaft betrieben werden kann. Dennoch leben in diesen
Regionen viele Menschen am Existenzminimum. Ihre Lage wird zudem
überschattet durch den ethnischen Konflikt zwischen den Singhalesen und
der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit, für den bisher keine
nennenswerte politische Lösung gefunden wurde. Erst die im August 2015
gewählte neue Regierung hat sich – auf Druck des UN-Menschenrechts-
rats – explizit bereit erklärt, zahlreiche Maßnahmen zur Versöhnung der
ehemaligen Bürgerkriegsparteien umzusetzen. Der sehr spät ins Auge ge-
fasste Versöhnungsprozess macht deutlich, dass der Weg zu dauerhaftem
Frieden und Stabilität noch weit ist (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, > laender_regionen > asien > sri_lanka [Stand: November 2018]; Deut-
sches Auswärtiges Amt, Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Innenpolitik sowie Wirt-
schaft [Stand: Oktober 2018], beide Webseiten abgerufen im Januar 2019).
5.4 Vor diesem Hintergrund besteht bei der sri-lankischen Bevölkerung ein
vielfacher Wunsch nach Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen
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manifestiert, die bereits über ein Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die
schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen auch in
der Schweizerischen Asylstatistik wider, wonach Sri Lanka im 2. Quartal
2018 mit 175 Gesuchen zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsu-
chenden gehört (vgl. dazu Staatssekretariat für Migration, SEM
tik/2018/stat-q2-2018-kommentar-d.pdf > Asylstatistik, 2. Quartal 2018, S.
11).
6.
Nebst den allgemeinen Umständen gilt es allerdings auch sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 68-jährige Ehefrau des
Beschwerdeführers. Wie der Gastgeber darlegt, habe sie ihr ganzes Leben
in Sri Lanka verbracht. In ihrem Heimatland habe sie ihre Familie und
wohne in ihrem eigenen Haus. Die gemeinsamen Kinder habe sie alleine
aufgezogen. Beschwerdeweise wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bin-
dung zu den Kindern höher einzustufen sei, als die zu ihrem Ehemann
(SEM act. 3/32 und BVGer act. 1). Den Akten ist überdies zu entnehmen,
dass die Gesuchstellerin in ihrem Heimatland mit ihrer Tochter und deren
Familie zusammen lebt (SEM act. 3/12). Der gemeinsame Sohn des Ehe-
paares ist im Jahr 1997 verstorben (SEM act. 3/39). Auch wenn nicht daran
gezweifelt werden soll, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka über enge
familiäre Beziehungen verfügt, so kann dieser Umstand alleine nicht zur
Annahme führen, sie lasse sich dadurch von einer Emigration in die
Schweiz abhalten. Der Beschwerdeführer versäumt es denn auch, sub-
stantiierte Angaben zum familiären Umfeld seines Gastes zu machen.
6.2 Vor diesem Hintergrund ist der wirtschaftlichen Situation der Gesuch-
stellerin ein besonderes Augenmerk zu widmen. Bereits im Einladungs-
schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018 und einer Eingabe
vom 18. Juli 2018 wird geltend gemacht, dass die Gesuchstellerin in Sri
Lanka Land besitze und sie in einem eigenen Haus lebe (SEM act. 3/32,
6/83). Mit Beschwerde wurde ein „Valuation Report“ vom 26. Oktober 2017
eingereicht, der den Marktwert der Liegenschaft der Gesuchstellerin auf
Rs 3‘750‘000.- (ca.Fr. 21‘610.-) beziffert. Dem Bericht sind weitere detail-
lierte Angaben wie Lage, Grundriss usw. zu entnehmen. Auch wurde mit
der Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung der „D._______ Bank“ vorge-
legt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin über zwei Bank-
konti verfügt, die am 24. August 2018 ein Guthaben von Rs 627‘298.89 (ca.
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Fr. 3‘614.-) bzw. Rs. 2‘368.71 (ca. Fr. 13.-) aufweisen. In Anbetracht dieser
Ausführungen (zum Vergleich: die sri-lankische Bevölkerung verfügte im
Jahr 2017 über ein durchschnittliches Bruttonationaleinkommen von um-
gerechnet 3‘840 US-Dollar pro Kopf [Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Länder > Asien
> Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: November 2018, abgerufen im Dezember
2018]) kann ihre wirtschaftliche Situation durchaus als angemessen be-
trachtet werden. Im Lichte dieser Darlegungen erscheint es auch nicht un-
beachtlich, dass es sich bei der Gesuchstellerin nicht um eine alleinste-
hende Person handelt, sondern sie im Familienverband ihrer Tochter ein-
gebettet ist.
6.3 Nebst der wirtschaftlichen und familiären Situation der Gesuchstellerin
ist vorliegend erwähnenswert, dass der Beschwerdeführer seit dem Tod
seines Sohnes im Jahre 1997 – wie beschwerdeweise geltend gemacht
wird (Pkt. 4) – mehrmals um Ausstellung eines Rückreisevisums ersucht
hat. Nachdem ein weiteres Gesuch am 29. März 2018 nunmehr gutgeheis-
sen worden ist, musste sich der Beschwerdeführer gleich zweimal einer
stationären Behandlung im […] Spital unterziehen. Einem Bericht des Spi-
tals vom 14. Mai 2018 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer […]. Gemäss einem ärztlichen Attest vom 17. August 2018
könne er die Schweiz aufgrund seines Gesundheitszustands nicht verlas-
sen (Beschwerdebeilagen Nr. 6, 8, 11). Es erscheint somit mehr als frag-
lich, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines Gesund-
heitszustands je wieder reisefähig sein wird. Der Einwand der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Genesung wieder um ein
Rückreisevisum bemühen (Verfügung vom 30. Juli 2018), läuft daher ins
Leere.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung erscheint die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchs-
aufenhalt in der Schweiz – auch wenn ein gewisses Restrisiko nicht gänz-
lich ausgeschlossen werden kann – vertretbar und verhältnismässig. Dies
insbesondere auch unter Beachtung des absolut nachvollziehbaren Wun-
sches des Beschwerdeführers, seine Ehefrau nach 30 Jahren endlich wie-
derzusehen.
6.4 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesent-
lich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist
aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen, wobei das SEM – nebst den übrigen Einreisevorausset-
zungen – insbesondere vertieft und abschliessend zu klären hat, ob die
finanziellen Mittel für einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin in der
Schweiz gesichert sind.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde-
führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario
und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das
Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zulasten der Vor-
instanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer einen Betrag von Fr. 800.‒ als Parteientschädigung auszurichten.
Mit diesen Ausführungen ist das mit Beschwerde vom 3. September 2018
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän-
dung hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
30. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung
und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 800.‒ auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
[…]
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: