B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5005/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
F-5005/2016
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Sachverhalt:
A.
Am 14. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein (…) geborener
sudanesischer Staatsangehöriger, bei der Schweizerischen Botschaft in
Nairobi um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen
B.
Mit Formularentscheid vom 16. Juni 2016 wies die Schweizerische Bot-
schaft das vorerwähnte Gesuch des Beschwerdeführers ab.
C.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2016 ebenfalls ab. Der Beschwer-
deführer habe – so die Begründung – in Kenia eine Ehefrau und einen
Sohn, für welche er jedoch keine Visumsanträge eingereicht habe. Im Wei-
teren mache der Beschwerdeführer keine besonderen, namentlich huma-
nitären Gründe glaubhaft, welche die Erteilung eines humanitären Visums
rechtfertigen würde. Er halte sich als Flüchtling in einem sicheren Drittstaat
auf und eine zwangsweise Rückführung in den Sudan sei nicht zu erwar-
ten. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären noch eines ordentlichen Visums erfüllt.
D.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft in Nairobi dem Bundesverwaltungsgericht die gleichentags der be-
sagten Botschaft übergebene, undatierte Rechtsmitteleingabe des Be-
schwerdeführers. Er macht darin im Wesentlichen geltend, dass er auf-
grund des Darfur-Konfliktes nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren
könne. Während seiner Aufenthalte in Flüchtlingscamps in Kenia habe er
Gewalt von anderen Flüchtlingen erfahren und Morddrohungen erhalten,
weshalb er sich dort nicht mehr sicher fühle. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer beim Ausfüllen des Visumsantrages keine Unterstützung
erhalten und er sei davon ausgegangen, dass sein Visumsantrag ebenfalls
für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gelte. Folglich beantrage er
ein Visum aus humanitären Gründen sowohl für sich als auch für seine
Familie.
E.
Auf den übrigen Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Antragsstel-
ler und Einsprecher zur Beschwerdeführung legitimiert und die Be-
schwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 50 VwVG).
1.4
1.4.1 Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über den durch die ange-
fochtene Verfügung festgelegten Anfechtungsgegenstand ist grundsätzlich
unzulässig. Der Streitgegenstand kann sich im Beschwerdeverfahren so-
mit höchstens verengen, nicht jedoch ausweiten (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 52 N 3).
1.4.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids bildet der
ablehnende Bescheid der Schweizerischen Vertretung in Nairobi bezüglich
des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausstellung eines humanitären
Visums. Das Visumsgesuch bezog sich lediglich auf den Beschwerdefüh-
rer selbst und nicht auf die Ehefrau und den Sohn, weshalb sie im vo-
rinstanzlichen Verfahren nicht miteinbezogen wurden. In seiner Be-
schwerde vor Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer
nun nebst Ausstellung eines humanitären Visums für sich selbst zudem ein
solches für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn. Dieser Einbezug
von weiteren Personen im Beschwerdeverfahren würde jedoch eine unzu-
lässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen. Demgemäss ist
auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zur Ausstellung eines
humanitären Visums für seine Ehefrau und seinen Sohn nicht einzutreten
(vgl. Urteil BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2). Auf die ansons-
ten formgerechte Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG ist insofern
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einzutreten, als sie das Visumgesuch des Beschwerdeführers zum Gegen-
stand hat.
1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der
nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne die-
ser Bestimmung erweist (vgl. Erwägung 4.2.2).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines sudanesischen
Staatsbürgers um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen
Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5
AuG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
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müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L
77 vom 23. März 2016, kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
3.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung ei-
nes „einheitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humani-
tären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" bzw. ein Visum aus humanitären Gründen erteilen
(vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur
Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex).
3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
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nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Gan-
zen: Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25 Februar 2014 [Stand am
30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen
aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend
erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren)
werden (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Die für das Schengen-Visum wesentliche
Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der
Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in
der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die
Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet,
ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 am
Ende).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie bereits zuvor die
Schweizerische Vertretung in Nairobi – die Voraussetzungen zur Erteilung
eines Schengen-Visums (nachfolgend Erwägung 5.1) sowie eines Visum
aus humanitären Gründen (nachfolgend Erwägung 5.2) zu Recht ver-
neinte.
4.1 Da vorliegend der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Visums aus
humanitären Gründen ersuchte und somit von der Absicht eines längeren
beziehungsweise dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von
einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die
Voraussetzungen zur Ausstellung eines Schengen-Visums zu Recht ver-
neint. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Versicherung, wonach er
nur länger als 90 Tage in der Schweiz bleiben wolle, wenn sich die Lage in
seinem Heimatland nicht ändere respektive eine Rückkehr aufgrund des
Darfur-Konfliktes nicht möglich sei, vermag dabei nicht zu überzeugen.
Eine kurzfristige Stabilisierung der politischen Situation im Sudan ist nicht
zu erwarten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www. Auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sudan > In-
nenpolitik; besucht im September 2016).
4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu Erteilung eines
humanitären Visums im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind:
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4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des Dar-
fur-Konfliktes und einer ihm im Sudan drohenden Verfolgung und Folterung
nicht in sein Heimatland zurückehren zu können. Zudem habe er im Jahre
2013 in einem kenianischen Flüchtlingslager Drohungen und Gewalt er-
lebt, weshalb er dieses verlassen habe und sich nun in einem anderen Teil
des Landes – ausserhalb eines Flüchtlingslagers – aufhalte. Aufgrund der
angespannten politischen Situation in Kenia fühle er sich nicht mehr sicher
und benötige daher dringend Hilfe. Im Weiteren leide er an gesundheitli-
chen Problemen (Hämorrhoiden), deren Behandlung in Kenia ungenügend
sei.
4.2.2 Die vom Beschwerdeführer sowohl der Schweizerischen Botschaft,
der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt geschil-
derten Umstände und Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht und
dem anschliessenden Aufenthalt im Flüchtlingslager in Kenia lassen zwei-
fellos auf eine schwierige persönliche Lage schliessen. Da sich der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen
Sohn in Kenia und somit in einem Drittstaat aufhält, kann im Sinne einer
Regelvermutung nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden (vgl.
Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 4.4). Gegen das Vor-
liegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers spricht, dass
sowohl die Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn kenianische Staatsan-
gehörige sind und eine Abschiebung der Familie in den Sudan nicht anzu-
nehmen ist. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument des Be-
schwerdeführers, wonach er niemanden in Kenia kenne, nicht zu überzeu-
gen. Angesichts der eingereichten Akten ist zudem davon auszugehen,
dass er seine gesundheitlichen Leiden in Kenia behandeln lassen kann und
dabei Unterstützung erhält. Dies belegen sodann die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Unterlagen (vgl. BVGer act. 1/Beilage „[…]“; ferner Bei-
lage „[…]“). Der Beschwerdeführer ist vom UNHCR als Flüchtling aner-
kannt worden (vgl. SEM act. 1/3). Er würde somit grundsätzlich Schutz er-
halten, sollte er von seinem derzeitigen Wohnort in das Flüchtlingslager
zurückkehren wollen (vgl. den UNHCR-Report zur derzeitigen Lage in Ke-
nia, Quelle: > Operations > East Horn of Africa >
Kenya, besucht im September 2016). Eine ernsthafte Gefährdung an Leib
und Leben des Beschwerdeführers ist somit insgesamt nicht ersichtlich.
Daran vermag auch der Einwand, wonach seine Ehefrau und das gemein-
same Kind korrekterweise in sein Visumsverfahren hätten aufgenommen
werden müssen, nichts zu ändern. Eine Bedrohung für die genannten Per-
sonen ist nicht erkennbar. Somit kann im Rahmen des vorliegenden Streit-
gegenstands (vorn E. 1.4) nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw.
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die Botschaft den Beschwerdeführer in geschützten Rechtspositionen ver-
letzt hätten.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, die Vorinstanz im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch eines
Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist je-
doch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Nairobi [per EDA-Kurier])
– die Schweizer Botschaft in Nairobi (mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-
Kurier])
– die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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