B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5009/2016
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch lic. iur. Bettina Surber,
Rechtsanwältin und Notarin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, A._______ (geb. 1970) und seine Schwester
B._______ (geb. 1973), eritreische Staatsangehörige, seit 2008 als Flücht-
linge in Israel, ersuchten am 8. März 2016 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) um Erteilung von humanitären
Visa zur Einreise in die Schweiz.
B.
Die Botschaft wies die Visaanträge am 10. März 2016 unter Verwendung
des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Ver-
weigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis,
dass einerseits die Begründung sowie der Besuchszweck fehlten und an-
dererseits die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
C.
Am 15. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM durch ihre
Rechtsvertreterin Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Zur Be-
gründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie als eritreische Flücht-
linge im Jahre 2008 nach Israel gekommen seien. Sie hätten dort weder
ein Asylverfahren durchlaufen können noch würden sie genügend medizi-
nische Versorgung erhalten. Die Beschwerdeführerin, Mutter eines vierjäh-
rigen Sohnes, sei HIV positiv und auf Medikamente angewiesen, die sie in
Israel nicht erhalte. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Flucht aus Erit-
rea ebenfalls in Tel Aviv. Gegen ihn sei eine Unterbringung im Lager Holot
in der Wüste verfügt worden, weshalb er sich bei seiner Schwester ver-
steckt halte. Aufgrund verschiedener Herzoperationen sei er auf ständige
medizinische Betreuung und auf Medikamente angewiesen, zu denen er
aktuell in Israel keinen Zugang hätte – und auch in Holot würde er nicht
entsprechend versorgt werden – weshalb seine Situation als dramatisch zu
bezeichnen sei.
D.
Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Juni 2016 das ausgefüllte Formular
„Einreisegesuch“, welches von der in der Schweiz lebenden Schwester der
Beschwerdeführenden ausgefüllt worden war, ein, und machte im Begleit-
schreiben erneut darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführenden um
die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht hätten, da
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sie dringend auf Medikamente und ärztliche Betreuung angewiesen seien.
Zudem sei ihnen der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Israel ver-
wehrt, weshalb sie nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen
würden (vgl. SEM Akt. 8, S. 92-103).
E.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache vom
15. April 2016, nachdem sie vorgängig – am 30. Juni 2016 – eine Einschät-
zung der Botschaft über die Situation in Israel erhalten hatte, ab, und stellte
ihrerseits fest, dass vorwiegend gesundheitliche Gründe des bereits seit
2008 in Israel als Flüchtlinge lebenden Geschwisterpaares aus Eritrea gel-
tend gemacht würden. Abklärungen mit der Auslandvertretung in Tel Aviv
hätten ergeben, dass Flüchtlinge in Israel tatsächlich kaum Zugang zu me-
dizinischen Behandlungen und anderen Ressourcen hätten und das Leben
für diese Personen erheblich erschwert sei, sie jedoch medizinische Hilfe
erhielten, sofern Krankheiten akut und lebensbedrohlich seien. Den Visa-
Anträgen lägen denn auch Arztberichte bei, die einerseits ernsthafte Krank-
heiten diagnostizierten, andererseits aber auch nachwiesen, dass beide
Personen in Israel medizinisch betreut worden seien, als dies offensichtlich
notwendig gewesen sei. Es handle sich darüber hinaus nicht um Erkran-
kungen oder Verletzungen, die lediglich in der Schweiz behandelt werden
könnten. Somit fehle der Nachweis, dass für diese Personen eine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe, welche
die Erteilung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Es läge keine be-
sondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen eritreischen
Flüchtlingen in Israel ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend hielt sie fest, dass auch die
Bedingungen für die Ausstellung von ordentlichen Schengen-Visa für be-
willigungsfreie Aufenthalte nicht erfüllt seien.
F.
Mit praktisch identischer Eingabe gelangte die Rechtvertreterin der Be-
schwerdeführenden am 17. August 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Antrag, der Entscheid des SEM vom 14. Juli 2016 sei aufzu-
heben und den Beschwerdeführenden ein Visum aus humanitären Grün-
den zu erteilen. Erneut wies sie darauf hin, dass den Beschwerdeführen-
den der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Israel verwehrt sei und
beide unter lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Die Beschwer-
deführerin sei HIV positiv und auf Medikamente angewiesen und der Be-
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schwerdeführer sei zweimal am Herzen operiert worden, und er sei eben-
falls auf ständige medizinische Versorgung angewiesen. Wie die Stellung-
nahme einer Mitarbeiterin der „Aid Organisation for Refugees and Asylum
Seekers“ zeige, habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht
jene Medikamente erhalten, die sie benötigen würde. In einem separaten
Bericht wurde bezüglich des Beschwerdeführers festgehalten, dass er auf-
grund seiner Herzkrankheit auf ständige medizinische Versorgung ange-
wiesen sei. Gemäss Verfügung der israelischen Behörden müsste er ins
Lager nach Holot in der Wüste; dort sei die medizinische Versorgung aber
auch nicht geklärt. Die Situation der Familie gestalte sich sehr schwer und
es müsse davon ausgegangen werden, dass das Leben der Beschwerde-
führenden aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung bedroht
sei.
G.
Nachdem die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Au-
gust 2016 aufgefordert worden waren, einen Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, reichte die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführenden am letzten Tag der Frist ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung
ein. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 stufte das Bundesver-
waltungsgericht gestützt auf die damalige Aktenlage das Begehren der Be-
schwerdeführenden als aussichtslos ein, weshalb es das Gesuch abwies.
Gleichzeitig wurde die Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses ent-
sprechend verlängert und dieser am 6. Januar 2017 fristgerecht geleistet.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Ausführungen fest und gestand ein, dass sich die Beschwerdeführen-
den zweifellos in einer prekären Situation befänden, zumal sie beide in
schlechter gesundheitlicher Verfassung seien und ihr Zugang zur medizi-
nischen Versorgung beschränkt sei. Ihre Lage sei indessen im Vergleich
zu anderen zahllosen eritreischen Flüchtlingen in Israel nicht erheblich
schwieriger oder akut lebensbedrohlich. In diesem Lichte betrachtet befän-
den sie sich in einem sicheren Drittstaat, so dass kein Raum für ein huma-
nitäres Visum bestehe.
I.
Am 1. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik einreichen
mit einem Hinweis auf den allgemeinen Verlauf einer HIV Infektion gemäss
Aids-Hilfe Schweiz. Aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung
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für Flüchtlinge sei davon auszugehen, dass es auch bei der Beschwerde-
führerin zu einem akuten Verlauf der Krankheit kommen und das Endsta-
dium weit früher eintreten werde, als es bei adäquater Behandlung der Fall
wäre. Sie sei daher konkret an Leib und Leben bedroht. Der Beschwerde-
führer hingegen müsse täglich fürchten, dass er ins Wüstenlager Holot ein-
gezogen werde, was gemäss der eingereichten Arztberichte nicht gesche-
hen dürfe. Deshalb werde noch einmal darum ersucht, den Beschwerde-
führenden, deren Schwester als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
lebe, ein humanitäres Visum zu erteilen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
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Seite 6
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche eritreischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären
Visums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestim-
mungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 4 AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
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[nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind die Voraussetzungen
für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Verfügung
vom 14. Juli 2016). Die Beschwerdeführenden geben explizit an, dass sie
in die Schweiz einreisen würden, um hier um Asyl nachzusuchen. Es bleibt
deshalb zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit (sog. Visum aus humanitären Gründen) hätte erteilt
werden müssen.
4.
4.1 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt wer-
den. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglich-
keit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
gen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PUU,
EU:C:2017:13) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaates
in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mit-
gliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infol-
gedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzu-
halten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des
Unionsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
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4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Folge trägt – dass die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung ei-
nes Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit
kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess
der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen länger-
fristigen Zeitraum regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März
2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neusten Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechen-
den Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter un-
veränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitä-
rer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten
(Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3. [erster Ab-
schnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand:
30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen
aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem
Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
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Seite 9
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen denn auch primär um Ausstellung
von Visa aus humanitären Gründen und betonen in ihren diversen Einga-
ben, dass ihnen diese auszustellen seien, um ihnen den Zugang zur not-
wendigen medizinischen Versorgung und auch zu einem fairen Asylverfah-
ren zu ermöglichen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa
aus humanitären Gründen vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen der
Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu entkräften.
6.2.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich hauptsächlich auf ihre ge-
sundheitlichen Probleme. Der Beschwerdeführer sei seit 2008 in ärztlicher
Behandlung wegen Herzproblemen. Im Jahre 2012 habe er sich am Her-
zen operieren lassen müssen und sei auf Medikamente und regelmässige
ärztliche Kontrollen angewiesen. Diese Betreuung würde ihm im Wüsten-
lager Holot – in welches er am 22. Dezember 2015 vorgeladen worden sei
– nicht gewährt werden. Da er fürchte, wegen der Nichteinhaltung des Ter-
mins in der Vorladung inhaftiert zu werden, halte er sich seither bei seiner
Schwester in Tel Aviv versteckt. Dieser Umstand erschwere zusätzlich den
Zugang zur dringend benötigten medizinischen Versorgung. Die Be-
schwerdeführerin sei aufgrund ihrer HIV-Infektion ebenfalls dringend auf
medizinische Versorgung angewiesen, um die Krankheit „im Griff halten zu
können“. Die dafür benötigten Medikamente würden ihr in Israel verwehrt
bleiben.
6.2.2 Die Beschwerdeführenden halten sich seit 2008 in Israel – und somit
in einem Drittstaat – auf. Der Zugang zur medizinischen Versorgung konnte
gemäss Akten mehrmals in Anspruch genommen werden, obwohl die Ab-
klärungen der Botschaft in Tel Aviv ergeben haben, dass Flüchtlinge in Is-
rael kaum Zugang zu medizinischen Behandlungen und anderen Ressour-
cen hätten und das Leben für diese Personen erheblich erschwert sei. Me-
dizinische Hilfe würden sie jedoch erhalten, sofern Krankheiten akut und
lebensbedrohlich seien (vgl. SEM Akt. S. 105), was in casu nachweislich
der Fall war. Inwiefern die notwendige Behandlung nur in der Schweiz mög-
lich sein sollte, wird nicht hinreichend dargelegt. Alleine das bessere Ni-
veau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag jedoch keine
besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde, zu begründen. Als massgeblich erweist sich, dass in
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Seite 10
der vorliegenden Sache keine substantiierten und stichhaltigen Gründe er-
sichtlich sind, welche auf eine unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdete Notlage hinweisen. Die Beschwerdeführenden be-
finden sich – wie viele andere eritreische Flüchtlinge auch – in einer ähnlich
schwierigen Lage, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten
können.
6.2.3 In Bezug auf die Vorladung ins Wüstenlager in Holot vom 22. Dezem-
ber 2015 an den Beschwerdeführer, kann seinen geäusserten Befürchtun-
gen entgegen gehalten werden, dass die Botschaft hierzu ausführte, nach
den Aufnahmekriterien, welche von den israelischen Behörden angegeben
würden, hätte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme gel-
tend machen können, um vom Einzug dorthin freigestellt zu werden (vgl.
SEM Akt. S. 105). Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch da-
raus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist davon auszugehen,
dass er jederzeit eine Freistellung vom Einzug beantragen kann.
6.2.4 Obwohl die für die Beschwerdeführenden schwierigen Lebensum-
stände keinesfalls zu verkennen sind, werden sie dadurch nicht in eine der-
artige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen
Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreise-
visums rechtfertigen würde. Wie aus den Akten weiter hervor geht, halten
sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre 2008 in Israel auf und kön-
nen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sollten sie finanzielle Unterstützung
benötigen, darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass sie sich
diesbezüglich an ihre in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flücht-
ling lebende Schwester wenden können. Für weitergehende Unterstützung
steht es ihnen auch offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisatio-
nen zu wenden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Lage der Beschwer-
deführenden in Israel trotz der unbestrittenermassen beschwerlichen Le-
bensumstände nicht dergestalt präsentiert, dass ihnen ein weiterer Ver-
bleib in Israel gänzlich unzumutbar wäre. Das SEM hat die Einsprache folg-
lich zu Recht abgewiesen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 700.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den am 6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Versand: