B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-501/2017
Ur t e i l vom 2 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, geboren am _____ 1977,
B._______, geboren am _____ 1982,
C._______, geboren am _____ 2004,
D._______, geboren am _____ 2008,
E._______, geboren am _____ 2010,
Pakistan,
alle vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,
Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26,
9000 St. Gallen,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2017 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat im März bzw. April 2015 und suchten am 26. September 2016 in
der Schweiz um Asyl nach (SEM-act. A13 S. 8 Ziff. 5.01 und 5.05; A15 S. 7
Ziff. 5.01 und 5.05). Die Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informa-
tionssystem (CS-Vis) ergaben, dass den Beschwerdeführenden von den
italienischen Behörden Visa, gültig vom 8. September 2016 bis zum 7. Ok-
tober 2016, ausgestellt waren (SEM-act. A25/7 und A27/7).
Anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2016 wurde den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Italien
sei gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zustän-
dig. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von
den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend,
nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da sie nie dort gelebt hätten und
sie gehört hätten, dass man in der Schweiz sehr gute medizinische Be-
handlungen bekomme. Sie wüssten nicht, ob ihre Tochter in Italien die nö-
tige medizinische Behandlung bekomme, auch hier in der Schweiz sei der
Spezialist 40 Minuten von ihnen entfernt (SEM-act. A13 S. 9 f. Ziff. 8.01;
A15 S. 8 Ziff. 8.01).
B.
Am 31. Oktober 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 . Dieses
Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Im Rahmen einer nachträgli-
chen Mitteilung vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden
das Ersuchen des SEM sodann explizit gut (SEM-act. A25/7 – A34/2).
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 (eröffnet am 16. Januar 2017) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
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stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ih-
rer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act.
A35/12).
D.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, die
Verfügung vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche
sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege
(BVGer-act. 1).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter
die Überstellung der Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme aus (BVGer-act. 2).
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 26. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 4
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-
VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
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findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag
während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO).
3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.5. Die Abklärungen des SEM im zentralen Visa-Informationssystem (CS-
Vis) ergaben, dass den Beschwerdeführenden von den italienischen Be-
hörden Visa, gültig vom 8. September 2016 bis am 7. Oktober 2016, aus-
gestellt waren (SEM-act. A25/7 und A25/7). Am 31. Oktober 2016 ersuchte
das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Ge-
such blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Im Rahmen einer nachträglichen
Mitteilung vom 5. Januar 2017 hiessen die italienischen Behörden das Er-
suchen des SEM jedoch explizit gut (SEM-act. A25/7 – A34/2).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
F-501/2017
Seite 6
3.6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
3.6.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
3.6.2. Im Zusammenhang mit der Überstellung von Familien nach Italien
ist das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Ta-
rakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer,
Nr. 29217/12) eingegangen und führte darin unter anderem aus, es müsse
im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle
Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der be-
troffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft
der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unter-
bringung nicht getrennt werde (BVGE 2015/4 E. 4.3).
3.6.3. Die italienischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in der
Übernahmeerklärung vom 5. Januar 2017 unter expliziter Namensnen-
nung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und ihre fami-
liengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aus-
drücklich garantiert.
3.6.4. In Anwendung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und
Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenzurteil
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publiziert]), ist somit auch vorliegend von einer hinreichenden Zusicherung
auszugehen.
3.6.5. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
3.7. Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen, die Kinder
seien in der Schweiz integriert und der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin und eines ihrer Kinder sei beeinträchtigt, die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im
Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
3.7.1. Die Beschwerdeführenden berufen sich in ihrer Stellungnahme auf
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dem provisorischen
Austrittsbericht des Spitals X._______ vom 7. Dezember 2016 könne ent-
nommen werden, dass sie verschiedenste gesundheitliche Probleme
F-501/2017
Seite 8
habe. Als Hauptdiagnose seien ein viraler Infekt der oberen Atemwege,
schmerzhafte Myogelosen parasapulär links, hypochrome, mykrozytäre
Anämie, anamnetisch pseudoradiculäres Schmerzsyndrom lumbal links,
Fersensporn linker Fuss, anamnetisch arterielle Hypertonie, Vitamin-D-
Mangel, Obstipation sowie ein Verdacht auf Anpassungsstörung genannt.
Aufgrund dieser Beschwerden stehe ein Operationstermin im Spital
Y._______ für den 27. Januar 2017 an. Weder die Beschwerden, noch der
Operationstermin wurden sind mit einem ärztlichen Bericht belegt. Die Be-
schwerdeführenden bringen weiter vor, nebst den körperlichen Beschwer-
den sei die Beschwerdeführerin auch psychisch angeschlagen. Die Stress-
situation und die panische Angst nach Italien ausgeschafft zu werden, hät-
ten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin akute Selbstmordgedanken
hege und aufgrund einer akuten Suizidalität in die psychiatrische Klinik
Y._______ habe eingewiesen werden müssen. Am 20. Januar 2017 ende
dieser stationäre Aufenthalt. Es sei eine ambulante Anschlussbehandlung
im Ambulatorium Y._______ vorgesehen. Dieses Vorbringen wurde mit
ärztlichen Berichten belegt (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 3 und 4).
Des Weiteren wird geltend gemacht, ihre Tochter D.________ leide seit
Kindertagen am adrenogenitalen Syndrom, einer genetisch bedingten
Stoffwechselkrankheit, welche eine regelmässige ärztliche Kontrolle bei ei-
nem Spezialisten (Endokrinologie) bedinge. Bereits seit dem 19. Oktober
2016 würden ihre Hormonwerte regelmässig im Kinderspital Z._______
kontrolliert und sie erhalte eine medikamentöse Behandlung. Bei der letz-
ten ärztlichen Konsultation habe die behandelnde Oberärztin eine Beschei-
nigung über den gesundheitlichen Zustand sowie die Folgen einer Weg-
weisung nach Italien festgehalten. Aus medizinischer Sicht sei eine erneute
Umsiedelung nicht tragbar, da bereits die Flucht in die Schweiz zu einer
starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe, wel-
che schlimmstenfalls mit dem Tod enden könne (vgl. ärztliche Berichte
BVGer-act. 1 Beilagen 5 – 7).
Damit machen die Beschwerdeführenden geltend, die Überstellung nach
Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK.
3.7.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
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schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
3.7.3. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Ge-
richt zum Schluss, dass die Rückweisung der Beschwerdeführenden nach
Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Insbesondere lässt
auch die Stoffwechselkrankheit der Tochter den Vollzug der Überstellung
nicht als unzulässig erscheinen. Allein der Umstand, dass die Rückführung
der Tochter – wie auf Beschwerdeebene unter Berufung auf die eingereich-
ten Arztberichte bekräftigt – möglicherweise zu einer weiteren Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes führt, vermag im Sinne der in E. 3.7.2
vorstehend angeführten Rechtsprechung und entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Auffassung offensichtlich noch keinen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. In der Beschwerdeschrift wurde
diese Rechtsprechung denn auch völlig ausser Acht gelassen. Die Ausfüh-
rungen in der ärztlichen Bescheinigung, dass die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Tochter schlimmstenfalls bis hin zum Tod füh-
ren könne, erscheinen als rein spekulativ. Laut der ärztlichen Bescheini-
gung ist das Kind auf eine Dauermedikation angewiesen und benötigt re-
gelmässige ärztliche Betreuung (BVGer-act. 1 Beilage 7). Gemäss einem
Schreiben des Schulsekretariats der Stadt Y.______ wurde das Kind ein-
geschult, was auf eine körperliche Stabilität hindeutet (BVGer-act. 1 Bei-
lage 2). Bezüglich der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass
die in der Beschwerdeschrift erwähnte Operation vom 27. Januar 2017
mittlerweile erfolgt ist.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde. Wie vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel-
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Seite 10
lung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
3.7.4. Was die Suizidalität der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes
festzuhalten:
Die Suizidalität steht in engem Zusammenhang mit dem negativen Ent-
scheid des SEM. So ist dem Verlegungsbericht des Spitals Y._______ vom
18. Januar 2017 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
des Nichteintretensentscheids und der angedrohten Überstellung nach Ita-
lien Suizidgedanken habe, da sie mit der Situation nicht mehr zurechtkäme.
Diese handlungsnahe Suizidalität stehe nun nicht mehr im Vordergrund,
könne aber je nach Verlauf wieder akut exazerbieren.
In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die
Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der
Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnah-
men zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer
Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden
(vgl. ebenda § 34). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuie-
renden suizidalen Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug
würde bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer an-
gemessenen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch
geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heran-
ziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenge-
wirkt. Wie bereits ausgeführt, werden die schweizerischen Behörden, die
mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die Italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me-
dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
3.7.5 Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die rechtliche
Beurteilung der angeordneten Überstellung alleine durch die Vorinstanz
beziehungsweise – im Beschwerdeverfahren – das Bundesverwaltungsge-
richt vorzunehmen ist, da einem behandelnden Arzt oder einem ärztlichen
Gutachter diesbezüglich keine Zuständigkeit zukommt und er die rechtliche
Würdigung dem Gericht weder abnehmen kann noch darf (vgl. Urteil des
BVGer D-6769/2014 vom 21. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf EMARK
1999 Nr. 5 E. 4 f.aa). Insofern zielt auch das Beschwerdevorbringen, der
ärztlichen Bescheinigung des Z._______ Kinderspitals sei zu entnehmen,
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Seite 11
dass aus medizinischer Sicht eine erneute Umsiedelung des Kindes nicht
tragbar sei, ins Leere.
3.7.6 Die Beschwerdeführerinnen monieren ferner eine Verletzung des
Kindeswohls durch die Überstellung nach Italien. Die Kinder seien in
Y._______ eingeschult worden. Da die Familie nie in Italien gelebt habe,
bestehe eine stärkere Bindung zur Schweiz. Zudem seien die Kinder durch
die Einschulung bereits teilweise in der Schweiz integriert. Mit Blick auf das
Alter der Kinder und der fehlenden Stabilität in deren Vergangenheit er-
scheine es wichtig, dass die in der Schweiz geschlossenen Beziehungen
und Eingliederungen nicht von neuem gebrochen werden und die Familie
allein schon deshalb in der Schweiz bleiben solle.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung der
Kinder problematisch ist. Es kann aber im Sinne der entsprechenden
Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie nach
vier Monaten Anwesenheit in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt ist,
dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Es
darf davon ausgegangen werden, dass die Kinder auch in Italien den Kin-
dergarten besuchen und eingeschult werden, wobei auch in diesem Land
auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine
Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar.
3.8 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von "hu-
manitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten:
3.8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
3.8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
F-501/2017
Seite 12
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
3.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
3.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Ita-
lien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzuneh-
men.
4.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
5.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
8.
Der am 25. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
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9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG ist mangels Erfüllung der Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
F-501/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand:
F-501/2017
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (per Telefax)