B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-501/2018
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Derya Özgül,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung aus humanitären Gründen
(Art. 84 Abs. 5 AuG).
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Sachverhalt:
A.
Die türkischen Staatsangehörigen A._______ (geboren am […] 1962
[nachfolgend: Beschwerdeführer]) und seine Ehefrau B._______ (geboren
am […] 1966 [nachfolgend: Beschwerdeführerin]) reisten am (…) 1996 in
die Schweiz ein und ersuchten um Asyl (Akten des Kantons Aargau [AG-
act.] der Beschwerdeführerin [Bf. 2] S. 2-7; des Beschwerdeführers [Bf. 1]
S. 10-15). Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute SEM) lehnte
ihre Asylgesuche mit Entscheid vom 12. Dezember 1996 ab und wies die
Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg (AG-act. [Bf. 1] S. 45-54;
[Bf. 2] S. 21-30). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die damals zu-
ständige Asylrekurskommission mit Urteil vom 9. Juli 2002 hinsichtlich Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs teilweise gut, bestätigte jedoch
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylge-
suche (AG-act. [Bf. 1] S. 89-116; [Bf. 2] S. 42-69). Mit Verfügung des Bun-
desamts für Flüchtlinge vom 16. Juli 2002 wurden die Beschwerdeführen-
den in der Folge vorläufig aufgenommen (AG-act. [Bf. 1] S. 117-120; [Bf. 2]
S. 70-73).
B.
Am 11. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Amt für Migra-
tion und Integration des Kantons Aargau (MIKA) ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20)
ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] ZEMIS 1 S. 1-30).
C.
Am 27. Oktober 2017 unterbreitete das MIKA der Vorinstanz das Gesuch
um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vor-
liegens eines Härtefalls im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG (SEM-act. ZEMIS
1 S. 72-75; AG-act. [Bf. 1] S. 394; [Bf. 2] S. 423).
D.
Mit Schreiben vom 6. November 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden ihre Absicht mit, den kantonalen Antrag auf Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen und gewährte ihnen
hierzu das rechtliche Gehör (SEM-act. ZEMIS 2).
E.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (SEM-act. ZEMIS 4).
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F.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 sei aufzuheben und der Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. Eventualiter sei der
Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag-
ten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer-act.] 1).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (BVGer-act. 6;
8).
H.
Am 14. März 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).
I.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 3. April 2018
(BVGer-act. 9). Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine weitere
Stellungnahme (BVGer-act. 13).
J.
Der Beschwerdeführer gab am (…) 2019 beim MIKA zu Protokoll, dass er
freiwillig in die Türkei zurückkehren wolle und auf seine Bewilligung in der
Schweiz als vorläufig aufgenommene Person verzichte. Am (…) 2019 flog
er von (…) in die Türkei. Die Vorinstanz gewährte ihm eine individuelle
Rückkehrhilfe in der Höhe von total Fr. 6'000.- (SEM-act. [N-Dossier]
Mappe Rückkehr). Gemäss Aktennotiz der Vorinstanz vom (…) 2019 ha-
ben sich die Beschwerdeführenden getrennt (unnummeriert bei den SEM-
act.). Die Beschwerdeführerin verblieb in der Schweiz.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer
kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG und Art. 5
VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Ergrei-
fung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 5 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E.2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz definitiv verlassen und ist in die
Türkei zurückgekehrt, wo er sich in (…) auf dem Hof (…) niederlassen und
Nutztiere anschaffen möchte. Er hat ausdrücklich auf seine Bewilligung in
der Schweiz als vorläufig aufgenommene Person verzichtet (vgl. Sachver-
halt unter J.). Aufgrund seiner Rückkehr verfügt er nicht mehr über ein ak-
tuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung
seiner Beschwerde betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung aus humanitären Gründen. Das Verfahren ist daher in Bezug
auf den Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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Verfahrensgegenstand ist damit einzig noch die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht ihre Zustimmung zur Erteilung der Härtefallbewilligung an die Be-
schwerdeführerin verweigert hat.
4.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensände-
rung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche
Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über
das anwendbare Recht entschieden werden muss. Mangels vorherrschen-
den öffentlichen Interesses an einer unmittelbaren Anwendung der neuen
Bestimmungen sind vorliegend das AuG sowie die VZAE in ihrer bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung massgebend (vgl. Urteil des
BVGer F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.4 m.H.).
5.
5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten ist je-
doch unter anderem die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfah-
ren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 5 Bst. d der Verordnung
des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren un-
terliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
[SR 142.201.1]; zur Frage der Zuständigkeit des SEM für die Zustimmung
vgl. Urteil des BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.H.).
5.2 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig auf-
genommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf
Jahren in der Schweiz aufhalten, werden gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese drei Beurtei-
lungskriterien nicht abschliessenden Charakters. Die ausführende Bestim-
mung von Art. 31 VZAE zum sogenannten schwerwiegenden persönlichen
Härtefall legt ergänzend die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prü-
fung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30
Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art.
14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) eingereicht werden (vgl. zum Ganzen zuletzt
Urteile des BVGer F-4727/2017 vom 15. März 2019 E. 5.1 und 5.3;
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F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 f.; je m.H.). Demnach sind ge-
mäss Art. 31 Abs. 1 VZAE bei der Beurteilung eines schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefalls insbesondere die Integration der gesuchstellenden
Person (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), ihre Fami-
lienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstellende Person ge-
mäss Art. 31 Abs. 2 VZAE ihre Identität offenlegen.
5.3 Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind aufgrund
des Ausnahmecharakters von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 Abs. 1
VZAE restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden (Urteil des BVGer F-4727/2017 vom
15. März 2019 E. 6 m.H.). Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenz-
berechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi-
schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen be-
ziehungsweise die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungs-
voraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der
Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalls berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und
eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses
Verhalten reichen dabei für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegen-
den persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt,
dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz un-
terhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,
insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche, freundschaftliche
und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person wäh-
rend ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen norma-
lerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen
(vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 m.H. auf
BVGE 2007/45 E. 4.2 und BGE 130 II 39 E. 3).
6.
6.1 Die vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin erfüllt mit ihrem
langjährigen Aufenthalt die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG. Strittig
und damit nachfolgend zu prüfen ist allerdings, ob sie die in der vorange-
henden Erwägung dargelegten materiellen Voraussetzungen zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 84 Abs. 5 AuG erfüllt.
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6.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anerken-
nung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls seien nicht in ausrei-
chendem Mass erfüllt. So seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie
seit September 2000 vom Sozialdienst der Gemeinde X._______ unter-
stützt worden, wobei der Gesamtbetrag sich auf rund Fr. 617'000.- belaufe.
Die Beschwerdeführerin sei seit April 2011 nicht mehr erwerbstätig und es
sei ihr seither nicht gelungen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren (SEM-
act. ZEMIS 4). Auch der Umstand, dass sie nach einem 22-jährigen Auf-
enthalt nicht über das elementare Deutschniveau A2 hinauskomme, spre-
che nicht für eine gelungene Integration (BVGer-act. 7).
6.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie bemühe sich seit Jahren erfolg-
los um eine Arbeitsstelle und habe an allen Beschäftigungsprogrammen
teilgenommen. Ihre Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit seien un-
verschuldet und ihrem Aufenthaltsstatus und ihrem Alter zuzuschreiben.
Der Betrag der bezogenen Sozialhilfe von über Fr. 600'000.- sei zudem
auch in der Hinsicht zu relativieren, als dass es um eine Zeitspanne von 22
Jahren gehe, wobei am Anfang noch vier Kinder zu versorgen gewesen
seien. Die Beschwerdeführerin spreche gut Deutsch und finde sich damit
im Alltag gut zurecht. Obwohl sie – aus einem kleinen türkischen Dorf stam-
mend und ohne Primarschulabschluss – lernungewohnt sei, erreiche sie
ein Deutschniveau A2.1 (Einstufungstestergebnis bei den Beschwerdebei-
lagen von BVGer-act. 1). Dies sei bemerkenswert, da sie aufgrund ihrer
finanziellen Lage keine Deutschkurse habe besuchen können und ihr auf-
grund des Status der vorläufigen Aufnahme auch keine staatlich finanzier-
ten Kurse zur Verfügung gestanden hätten. Ihr Lebensmittelpunkt und ihr
soziales Netzwerk befänden sich in der Schweiz, ihre Kinder und Enkel
lebten ebenfalls hier (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1; 9).
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin gelangte 1996 in die Schweiz und wurde am
16. Juli 2002 vorläufig aufgenommen. Ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen
Aufnahme hätte sie kraft Art. 85 Abs. 6 AuG um eine Bewilligung zur Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit ersuchen können. Die Beschwerdeführerin
äussert sich in den Gesuchsunterlagen und in ihrer Beschwerde nicht zu
ihren bisherigen beruflichen Stationen in der Schweiz. Den beigezogenen
Akten des MIKA ist zu entnehmen, dass sie im Rahmen von Beschäfti-
gungsprogrammen im Jahr 2003 rund fünf Monate in einer Verpackerei ge-
arbeitet und 2007 einen fünfmonatigen Kurs inkl. einmonatigem Kurzprak-
tikum in der Gastronomiebranche absolviert hat (AG-act. [Bf. 1] S. 85;
144 ff.). Daneben war sie 2006 einen Monat als Reinigungskraft angestellt
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und im Jahr 2008 für rund ein halbes Jahr sowie ab Ende Mai 2009 für
durchschnittlich acht Stunden pro Woche als Aushilfe in einem Lebensmit-
telladen, den ihre Tochter führte, tätig (AG-act. [Bf. 1] S. 109 f.; 111 ff.). Ge-
mäss ZEMIS verfügte sie danach im Jahr 2011 noch zweimal über Arbeits-
bewilligungen. Für ihre Arbeit als Haushaltshilfe, die sie zwischen Sommer
2010 und Ende Oktober 2011 während anderthalb Jahren für durchschnitt-
lich 15 Stunden pro Woche ausübte, hatte sie zunächst keine Bewilligung
(AG-act. [Bf. 1] S. 332). Danach war sie gemäss ZEMIS letztmals im Jahr
2011 erneut als Mitarbeiterin ihrer Tochter in dem türkischen Supermarkt
beschäftigt, wobei Umfang und Dauer der Anstellung unklar bleiben. Seit-
her hatte die Beschwerdeführerin keine Stelle mehr, wobei sie geltend
macht, sich darum bemüht zu haben. Zum Beweis hierfür legte sie ihrer
Beschwerde mehrere vom Jahr 2017 datierende Bewerbungen als Reini-
gungs- oder Küchenmitarbeiterin bei. Bis zum heutigen Zeitpunkt und da-
mit während nunmehr acht Jahren haben die Bemühungen jedoch offenbar
nicht gefruchtet.
6.4.2 Zusammengefasst hatte die Beschwerdeführerin demnach gemäss
den Akten bisher nur 2006 und danach zwischen 2008 und 2011 vorüber-
gehend Stellen inne, wobei diese jeweils entweder nur wenige Monate dau-
erten oder nur ein kleines Pensum von acht bis 15 Stunden pro Woche
umfassten. Dies erscheint in ihrer mittlerweile immerhin rund 17,5-jährigen
Anwesenheit, während welcher ihr seit der vorläufigen Aufnahme im Jahr
2002 die Annahme einer Arbeitsstelle gemäss Art. 85 Abs. 6 AuG grund-
sätzlich möglich gewesen wäre, und der bis heute erfolglosen Stellensuche
als ungenügend. Es kann entsprechend – auch in Berücksichtigung der
Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt als nicht qualifizierte und vorläufig
aufgenommene Arbeitskraft – nicht von einer gelungenen Integration in
den Arbeitsmarkt gesprochen werden. Demnach war die Beschwerdefüh-
rerin, wie sie im Übrigen nicht bestreitet, bislang stets von der Sozialhilfe
abhängig und wird es einstweilen auch bleiben. Es stimmt zwar, dass der
Sozialhilfebetrag von über Fr. 600'000.- nicht alleine ihr zuzurechnen ist,
insoweit zunächst auch ihre vier Kinder und ihr Mann im selben Haushalt
gelebt haben. Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin, die im
Gegensatz zu ihrem Mann in guter gesundheitlicher Verfassung war und
ist, sich ab ihrer vorläufigen Aufnahme 2002 – ihr jüngster Sohn war damals
knapp sechsjährig – nicht genügend um ihre Integration in den Arbeits-
markt und ihre finanzielle Unabhängigkeit bemüht hat.
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6.5 Auch die gemäss einem Einstufungstest nicht über ein Niveau von A2
hinauskommenden Deutschkenntnisse sprechen nach einer über 20-jähri-
gen Anwesenheit und in Berücksichtigung ihrer bildungsfernen Herkunft
nicht von einer überdurchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin.
Ihre vier mittlerweile erwachsenen Kinder leben in der Schweiz. Drei ver-
fügen gemäss ZEMIS über eine Aufenthaltsbewilligung, der jüngste Sohn
ist wie die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen. Über ihr ausserfa-
miliäres Umfeld in der Schweiz ist nichts bekannt. Zwar zeigt die Beschwer-
deführerin sich gemäss Amtsbericht der Gemeinde X._______ im Allge-
meinen als sehr bemüht. Sie wird in den dem Gesuch beigelegten zwei
kurzen Schreiben von Bekannten auch als freundlich, hilfsbereit und lie-
benswerte Gastgeberin beschrieben (SEM-act. ZEMIS 1 S. 6 ff.). Dies al-
les zeugt jedoch nicht von einer fortgeschrittenen sozialen Integration und
engen Beziehungen zur Schweiz, die für die Annahme eines schwerwie-
genden persönlichen Härtefalls und die Abweichung von den Zulassungs-
voraussetzungen notwendig wären. Vielmehr zeichnen die Akten ein Bild
einer eher zurückgezogenen Lebensweise im Kreis ihrer Familie. Die Be-
schwerdeführerin vermag dieses mit ihren Gesuchsunterlagen und im Be-
schwerdeverfahren nicht zu entkräften.
6.6 Zusammengefasst rechtfertigt sich die Abweichung von den Zulas-
sungsvoraussetzungen vorliegend wegen der mangelhaften beruflichen
und der nicht überdurchschnittlichen sozialen Integration nicht. Es kann
trotz der langen Anwesenheitsdauer nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält,
dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben.
So ist ihr Mann, von dem sie mittlerweile getrennt lebt, denn auch freiwillig
in die Türkei zurückgekehrt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren
Notlage und eines persönlichen Härtefalls im Sinn der zitierten Rechtspre-
chung nicht erfüllt sind.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Verweigerung der Zustimmung zur humanitä-
ren Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin nach Art. 84 Abs. 5
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu beanstanden und als rechtmässig
im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Ihre Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
F-501/2018
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – dem Beschwerdeführer zuzurech-
nende Gegenstandslosigkeit und Unterliegen der Beschwerdeführerin –
wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde von A._______ wird als gegenstandlos geworden abge-
schrieben.
2.
Die Beschwerde von B._______ wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] sowie […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
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