B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5019/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X.______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1987 geborene, nigerianische Staatsangehörige Z._______ (nachfol-
gend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 20. Juni 2019 bei der
schweizerischen Botschaft in Abuja (nachfolgend: Botschaft) die Ausstel-
lung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 31. Ju-
li 2019 bis 11. Oktober 2019 bei der im Kanton Luzern lebenden X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Gastgeberin; vgl. Akten der
Vorinstanz [SEM act.] 2/35 und 2/38-40).
B.
Mit Formular-Verfügung vom 21. Juni 2019 lehnte die Botschaft den Vi-
sumsantrag ab, da die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine (SEM
act. 2/8-9).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2019
Einsprache (SEM act. 1/3-4). In der Folge liess die Vorinstanz durch das
Amt für Migration des Kantons Luzern weitere Abklärungen zum Sachver-
halt vornehmen (SEM act. 5/46-68).
D.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2019
ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, weder die allge-
meine Lage in Nigeria noch die persönliche Situation des Gesuchstellers
würden Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in sein Heimatland bieten
(SEM act. 6/69-72).
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2019 beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an den Ge-
suchsteller. Sie führte im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wiederaus-
reise sei hinreichend gewährt, da der Gesuchsteller zu seinem Sohn zu-
rückkehren werde, mit welchem er aufgrund des alleinigen Sorgerechts
eine sehr enge Beziehung pflege (Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2019 hielt die Vorinstanz an
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ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer act. 6).
G.
Von dem ihr am 19. November 2019 eingeräumten Replikrecht machte die
Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (BVGer act. 7 und 10).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen und ist als Gastgeberin des Gesuchstellers durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Obwohl der fest anberaumte
Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die
Einreichung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Er-
hebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines nigerianischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumerteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle des aus Nigeria stam-
menden Gesuchstellers – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
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(EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor-
aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich
beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage
stehende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und
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Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c
SGK).
4.
Die Vorinstanz begründet vorliegend die Abweisung der Einsprache im We-
sentlichen mit der nicht gesicherten Wiederausreise des Gesuchstellers.
4.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
4.2 Mit rund 191 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern ist Nigeria nicht nur
das bevölkerungsreichste Land Afrikas, sondern gilt aufgrund seiner reich-
haltigen Erdölvorkommen auch als stärkste Volkswirtschaft des Kontinents.
Trotz der immensen Einnahmen aus dem Erdölexport hat ein Grossteil der
Bevölkerung mit Armutsproblemen zu kämpfen. Die Konzentration auf das
Erdöl hat zur Vernachlässigung des landwirtschaftlichen Sektors geführt –
ein Sektor, welcher über 70% der arbeitenden Bevölkerung beschäftigt.
Beinahe die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt heute unterhalb der
Armutsgrenze – Tendenz steigend. Nigeria belegt im «Human Develop-
ment Index» (HDI) Position 157 von 189 Ländern. Die Arbeitslosigkeit ist
hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 Jahren wird sie auf über
50% geschätzt. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu,
dass immer mehr Nigerianerinnen und Nigerianer in den Grossstädten
Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor suchen. Auch ver-
lässt eine Vielzahl der Einwohner in der Hoffnung auf ein besseres Leben
ihre Heimat. Nigeria rangiert unter den wichtigsten Herkunftsländern von
Asylgesuchen in Europa. Haupthindernis für die industrielle Entfaltung des
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Landes bleibt die mangelhafte Infrastrukturversorgung. Das Risiko von ter-
roristischen Akten besteht im ganzen Land. Sprengstoff-Anschläge sowie
bewaffnete Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften und Terro-
risten oder anderen bewaffneten Gruppierungen fordern in mehreren Bun-
desstaaten regelmässig Todesopfer und Verletzte. Die islamistische Terror-
gruppe „Boko Haram“ ist seit Mitte 2010 für zahlreiche schwere Anschläge
mit Tausenden von Todesopfern verantwortlich. Weitere Anschläge sind zu
erwarten (vgl. zum Ganzen «» > Nigeria > Wirtschaft & Ent-
wicklung, Stand: Dezember 2019; Gesellschaft, Stand: Dezember 2019;
«» > Aussen- und Europapolitik > Länder > Ni-
geria > Innenpolitik, Stand: 24. Mai 2019; «» > Reise-
hinweise & Vertretungen > Nigeria > Reisehinweise für Nigeria, publiziert
am 7. August 2019; jeweils besucht im Januar 2020).
4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen
und Besuchern aus Nigeria als grundsätzlich hoch einschätzt. Allerdings
wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus,
ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose
über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum
fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw.
wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen
(BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Hei-
matland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän-
derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein-
reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27
E. 8).
4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 32-jährigen, ledigen Vater
eines einjährigen Sohnes, für welchen er die alleinige elterliche Sorge in-
nehat, womit von familiäre Verpflichtungen im Heimatland auszugehen ist.
Das Zurücklassen (minderjähriger) Kinder bildet für sich allein aber noch
keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel
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vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
nisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entschei-
den. Dass eine Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interes-
senlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung des Kin-
des durch nahe Angehörige – in casu dessen Grossmutter – sichergestellt
werden kann, und die rechtliche Möglichkeit besteht, das Kind, für welches
der Gesuchsteller die elterliche Sorge und Obhut innehat, später nachzu-
ziehen (vgl. Urteil des BVGer C-2552/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.1
m.H.). Bezüglich seiner privaten Situation in Nigeria lässt sich dem Visums-
antrag weiter entnehmen, dass der Gesuchsteller als Student an der
A._______ (Nigeria) eingeschrieben sei (SEM act. 2/39). In den Akten fin-
den sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er zurzeit tatsächlich dort stu-
diert. Die Beschwerdeführerin reichte zwar zwei Bescheinigungen ein, wel-
che belegen, dass der Gesuchsteller von 2001 bis 2006 die Y._______
School in B._______ besucht und abgeschlossen hat. Belege bezüglich
des angeblich vom Gesuchsteller aufgenommenen Studiums fehlen hinge-
gen und wurden auch im vorliegenden Verfahren trotz Ankündigung der
Beschwerdeführerin nicht nachgereicht (BVGer act. 1 und 3). Den Akten
lassen sich demnach keine hinreichenden familiären und persönlichen Ver-
pflichtungen entnehmen, welche den Gesuchsteller in nachhaltiger Weise
von einer Emigration abhalten könnten.
4.5 Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann nichts zu Gunsten des Gesuch-
stellers abgeleitet werden. Er gab im Antrag auf Erteilung eines Schengen-
Visums an, erwerbslos zu sein (SEM act. 2/39). Anlässlich der Inlandab-
klärung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Gesuchsteller im Fa-
milienbetrieb bei der Produktion und beim Verkauf von Bananenchips mit-
helfe und auch nach seiner Rückkehr die Familie weiter unterstützen werde
(SEM act. 5/65-66). Dieser Umstand lässt jedoch nicht darauf schliessen,
dass er sich in wirtschaftlich soliden Verhältnissen befindet. Aus einem ein-
gereichten Kontoauszug der «C._______ Bank» lässt sich entnehmen,
dass er per 14. August 2019 über ein Schlussguthaben von NGN 46'669.76
(ca. CHF 126) verfügte, dieses jedoch hauptsächlich auf wiederholte Un-
terstützungsleistungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist (SEM
act. 5/58-62). In den Akten finden sich keine weiteren Belege hinsichtlich
der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. Insgesamt ist nicht von
wirtschaftlichen Verhältnissen oder beruflichen Verpflichtungen auszuge-
hen, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten.
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Seite 9
5.
Aufgrund vorstehender Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausge-
hen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgebli-
chen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser Einschätzung ändert auch
die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin eine Verpflichtungser-
klärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonformes Verhal-
ten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Auch wenn der Wunsch der
Beschwerdeführerin, den Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, ver-
ständlich ist, gilt es zu bedenken, dass bei der Risikobeurteilung in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Gast-
geber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzi-
elle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für
ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in die-
sem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Soweit die Beschwerde-
führerin schliesslich vorbringt, dass der Bruder des Gesuchstellers bereits
Deutschland bereisen durfte, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzel-
fall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht
ohne weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann (BVGer act. 1).
Mit diesen Ausführungen fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung
für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum.
6.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: