B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5020/2019
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Marokko,
Grenzstrasse 15-21, 3250 Lyss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2019 im Bundesasylzentrum in
Bern ein Asylgesuch ein.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab je einen
Treffer in Luxemburg, Deutschland, den Niederlanden und Italien. So er-
suchte er unter anderem am 14. August 2017 in Deutschland um Asyl.
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer am 8. August 2019 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutsch-
lands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur
allfälligen Rückkehr dorthin. Hierbei machte er geltend, er sei bereits zwei-
mal in Deutschland gewesen und bei einem dritten Mal würde man ihn in-
haftieren.
D.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 8. August 2019 (wiederholt
am 27. August und 18. September 2019) um Übernahme des Beschwer-
deführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 24. September 2019 schliesslich zu.
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 31a Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei-
tig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegwei-
sung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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F.
Mit Beschwerde vom 27. September 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt (Eingang: 30. September 2019) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf sein Asyl-
gesuch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Beigabe eines Rechtsvertreters als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand.
Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Am 30. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Die Akten der Vorinstanz lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektro-
nischer Form ebenfalls am 30. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgereicht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 VwVG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
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verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
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Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz
Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen
aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an
den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen
werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zustän-
dige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag ab-
gelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder-
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.
Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht
ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 14. August 2017 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht hat. Am 8. August 2019 ersuchte die Vorinstanz die deutschen
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Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernah-
meersuchen hiessen die deutschen Behörden am 24. September 2019 ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Deutschlands ist somit gegeben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein Asylge-
such in Deutschland habe nicht viel gebracht. Er habe wenig Hilfe erhalten
und habe dort keine Zukunft gehabt.
5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren
und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die
staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
5.3 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Deutschland hätten Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.
Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
(vgl. E. 3.4) nicht gerechtfertigt.
5.4 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu
Recht verneint.
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5.4.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wieder
aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal-
tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Nichts deutet darauf hin, dass den Beschwerdeführer bei einer
Rückführung Verhältnisse erwarten würden, die zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, von Art. 3 EMRK oder von Art. 3 FoK
führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass die
Behandlung seines Asylverfahrens mangelhaft gewesen sein könnte.
Schliesslich gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Deutschland
würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf den Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah-
merichtlinie).
Im Übrigen ist Deutschland – wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt hat – ein funktionierender Rechtsstaat. Sollte der Beschwerdeführer
sich beispielweise durch eine Inhaftierung ungerecht oder rechtswidrig be-
handelt fühlen, kann er sich bei der dafür zuständigen Stelle beschweren.
5.4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin-
stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist
unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Ak-
ten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- res-
pektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält
sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.5 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
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6.
Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutsch-
land ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
7.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG unter diesen
Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen, weshalb der Antrag auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.
Der am 30. September 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – bereits
von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Versand: