B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5024/2019
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Bülent Zengin,
Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum (BAZ)
Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. September 2019 / (…).
F-5024/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 19. Au-
gust 2019 in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl ersuchten. Ein
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass
sie am 31. Januar 2019 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. Akten
der Vorinstanz [SEM act.] 6 und 14).
B.
Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte das SEM den Beschwerde-
führenden am 3. September 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin
sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerde-
führer 1, dass er in Kroatien ein Asylgesuch habe stellen müssen, ansons-
ten er in die Türkei ausgeschafft worden wäre. Drei Monate und acht Tage
habe er in einem geschlossenen Camp und anschliessend 21 Tage in ei-
nem offenen Camp verbracht. Beim Eintritt ins erste Camp habe man ihn
nackt ausgezogen und durchsucht. Er sei dort unmenschlich und wie ein
Krimineller behandelt worden. Im offenen Camp seien die Bedingungen
besser gewesen. Nach Kroatien zurückzukehren, würde für ihn den Tod
bedeuten. Seine Freiheit werde in diesem Land noch schlimmer einge-
schränkt als in der Türkei. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus,
wegen Hepatitis B in Kroatien ins Spital gebracht und gründlich untersucht
worden zu sein. In der Türkei habe er wegen psychischer Probleme Medi-
kamente erhalten. In Kroatien sei dies nicht der Fall gewesen, obwohl er
mehrmals danach gefragt habe. Zurzeit nehme er keine Medikamente ein
(SEM act. 20). Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits gab an, schwanger zu
sein. In Kroatien sei die Gesundheitsversorgung nicht gut und es handle
sich um ein Land, wo man nicht leben könne. Auch sie sei gezwungen wor-
den, ein Asylgesuch einzureichen, andernfalls man sie in die Türkei zurück-
geschickt hätte. Asylsuchende würden in Kroatien schlecht behandelt.
Während vier Tagen habe sie dort an Zahnschmerzen gelitten, es seien ihr
jedoch nur Schmerzmittel angeboten worden. Ausserdem leide sie chro-
nisch an Blutarmut (SEM act. 21).
C.
Am 3. September 2019 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
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Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Die kroatischen Behörden stimmten den Übernahmeersuchen am 16. Sep-
tember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM
act. 28 - 31).
E.
Mit Verfügung vom 16. September 2019 (eröffnet am 19. September 2019)
trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte
ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das
SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 32).
F.
Mit Beschwerde vom 26. September 2019 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutre-
ten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen,
von den kroatischen Behörden individuelle Garantien bezüglich adäquater
medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dem Rechtsmittel lagen ein ärztlicher Kurzbericht des X._______ vom
11. September 2019 betreffend den Beschwerdeführer 1 und zwei medizi-
nische Dokumentationen der Y._______, beide Beschwerdeführenden be-
treffend, bei (BVGer act. 1).
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Seite 4
G.
Am 30. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 erteilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum
9. Oktober 2019 einen in Aussicht gestellten Arztbericht sowie allfällige wei-
tere medizinische Unterlagen einzureichen (BVGer act. 3).
I.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 ergänzten die Beschwerdeführenden
das Rechtsmittel mit einem vom 3. Oktober 2019 datierenden Arztbericht
eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (BVGer act. 4). Am
10. Oktober 2019 liessen sie sodann eine Schwangerschaftsbestätigung
(BVGer act. 5) und am 25. Oktober 2019 ein Patientenbegleitblatt des
Z._______ im Zusammenhang mit einem Unfall des Beschwerdeführers 1
nachreichen (BVGer act. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33
Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und
so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3
AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
F-5024/2019
Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es sich bei Kroatien
um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle. Sollten
sich die Betroffenen durch die kroatischen Behörden ungerecht oder
rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mittels Beschwerde an die
zuständigen Stellen wenden. Sodann bestünden keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende in diesem Land wiesen systemische Mängel auf, die
mit einer Überstellung nicht vereinbar seien. Es gebe keine Hinweise da-
rauf, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Ebenso wenig gebe es Hinweise oder Beweise dafür, dass im Rah-
men eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführten Personen
eine Rückschiebung nach Bosnien oder gar in ihr Heimatland (Kettenab-
schiebung) drohe. Die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den von
den sogenannten Push Backs betroffenen Personengruppen. Ferner gebe
es keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO, aufgrund derer die Asylgesuche in der Schweiz zu prüfen wären.
Zur Souveränitätsklausel von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom
11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) hält die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden hätten zu den von ihnen angegebenen physischen
und psychischen Beschwerden bislang keine medizinischen Unterlagen
eingereicht. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmericht-
linie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu ge-
F-5024/2019
Seite 6
währen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien ihnen eine notwen-
dige medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde das SEM bei der
Organisation der Überstellung Rechnung tragen. Aufgrund der Aktenlage
und der geltend gemachten Umstände erweise sich die Anwendung der
Souveränitätsklausel als nicht gerechtfertigt.
4.2 Die Beschwerdeführenden führen demgegenüber aus, unabhängige
Berichte bestätigten, dass Kroatien nicht in der Lage sei, asylsuchenden
Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Schutzsuchende seien dort
systematischen, rechtswidrigen und oftmals gewaltsamen Push Backs
ausgesetzt. Sodann existierten vorliegend Hinweise, wonach sie bei einer
Überstellung in dieses Land unter Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots in die Türkei ausgeschafft würden. Zudem seien sie in Kroatien ge-
zwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen und für drei Monate in einem
geschlossenen Camp mit prekären Bedingungen untergebracht gewesen.
Überdies habe Kroatien sie entgegen der Anfrage der Schweiz nicht ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zurückgenommen. Entsprechend der bundes-
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte sich das SEM mit der ak-
tuellen Situation in besagtem Land auseinandersetzen und eine vertiefte
Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen
Probleme (Beschwerdeführer 1: Hepatitis B und schlechter psychischer
Zustand; Beschwerdeführerin 2: Blutarmut und psychische Leiden) sowie
der zum Teil grundlos verweigerten ärztlichen Behandlung wäre die Vorin-
stanz gehalten gewesen, zu überprüfen, ob Kroatien seinen internationalen
Verpflichtungen nachkomme. Im Übrigen sei sie bei der Anwendung der
Souveränitätsklausel weder ihrer Begründungspflicht nachgekommen
noch habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt
erfasst. Zu beachten gelte es, dass es sich bei ihnen um besonders ver-
letzliche Personen handle, was auch aus dem eingereichten ärztlichen
Kurzbericht vom 11. September 2019 und der medizinischen Dokumenta-
tion der Y._______ hervorgehe.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
F-5024/2019
Seite 7
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi-
tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen-
über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III
statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs.
1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Die kroatischen Behörden haben den Übernahmeersuchen am
16. September 2019 zugestimmt (SEM act. 28 - 31). Die Zustimmung
stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene
auch nicht bestritten.
5.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
F-5024/2019
Seite 8
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
6.
6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
6.2 Die Mitgliedstaaten können sich zwar auf die Vermutung verlassen,
dass die am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten
die Menschenrechte beachten, und sie dürfen insoweit Vertrauen ineinan-
der haben. Diese Vermutung der Beachtung der Menschenrechte durch die
Mitgliedstaaten ist allerdings nicht unwiderlegbar. In Bezug auf den Dublin-
Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler
und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behör-
den Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern
und diese in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bos-
nien-Herzegowina schaffen und sie zur Ausreise zwingen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat sich in einem in diesem Sommer ergangenen Urteil
zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden ge-
äussert. Hierbei wurde die Frage, ob das kroatische Asylsystem systemi-
sche Schwachstellen aufweise, offengelassen, die Vorinstanz indes ange-
halten, auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse jeweils
eine entsprechende Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen vgl. Ur-
teil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5 - 5.8 m.H., publiziert
als Referenzurteil).
F-5024/2019
Seite 9
6.3 Im dargelegten Kontext ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würden, eine Verlet-
zung ihrer Grundrechte zu erleiden. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung klargestellt, dass die Betroffenen in einem Dublin-Verfahren
nach Kroatien zurückgeführt werden sollen. Die vom Parteivertreter ange-
sprochenen und auch im Referenzurteil thematisierten Push Backs betref-
fen, wie in der angefochtenen Verfügung erläutert, derweil Personen, wel-
che auf der illegalen Durchreise durch Kroatien aufgegriffen und zurück an
die Grenze zu Bosnien-Herzegowina verbracht wurden. Davon betroffen
sein können ausserdem Asylsuchende, denen der Zugang zu einer Asyl-
gesuchstellung verweigert oder zu einem fairen Verfahren verhindert wur-
de. Im Urteil des BVGer E-5430/2019 vom 5. November 2019 wurde denn
ein Nichteintretensentscheid wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung
(die betroffene Person hatte bezogen auf die Behandlung ihres Asylgesu-
ches in Kroatien ganz konkrete Mängel, verbunden mit der Anwendung von
Gewalt, geltend gemacht) an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde-
führenden sind aber keiner dieser Kategorien zuzurechnen. Insoweit hat
die Vorinstanz eine individualisierte Prüfung vorgenommen.
6.4 Die Beschwerdeführenden geben des Weiteren an, man habe sie in
Kroatien gezwungen, um Asyl nachzusuchen. Hierzu gilt es vorweg noch-
mals daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. E. 4.3 weiter vorne). Was die geltend gemachte Unterbringung in ei-
nem geschlossenen Camp anbelangt, so wird die hohe Schwelle für die
Annahme von systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO mit den diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Dublin-Gesprä-
che nicht erreicht. Abgesehen davon wurde das Ehepaar nach rund drei
Monaten in ein offenes Camp überführt, wo die Bedingungen eigenen An-
gaben zufolge besser gewesen sind (zum Ganzen siehe SEM act. 20 und
21). Die nachträglichen Äusserungen, welche die Beschwerdeführenden
laut ihrem Vertreter bei der Entscheideröffnung am 19. September 2019 im
Zusammenhang mit der schwierigen Situation in den Unterkünften anfüg-
ten, sind nicht aktenkundig und können daher nicht berücksichtigt werden.
6.5 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann bemängelt, dass die kroati-
schen Behörden ihre Bereitschaft, die Beschwerdeführenden zurückzu-
nehmen, entgegen dem Ersuchen der Schweiz nicht auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO, sondern auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stütz-
ten. Dadurch habe Kroatien zu erkennen gegeben, sie ohne Prüfung ihrer
Fluchtgründe aus dem Staatsgebiet ausweisen zu wollen, weshalb eine
F-5024/2019
Seite 10
unzulässige Kettenabschiebung und damit eine Verletzung von Art. 3
EMRK drohe. Dieser Einwand vermag nicht zu greifen. Da es sich hier um
eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es
grundsätzlich den kroatischen Behörden, das Asylverfahren durchzufüh-
ren. Auch wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Kroatien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte (der Beschwerdeführer 1
gab im Dublin-Gespräch an, den Stand des Asylverfahrens nicht zu ken-
nen), bleibt Kroatien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das
Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bzw. einer Rege-
lung des Aufenthalts weiterhin zuständig. Vollzugshindernisse respektive
neue Asylgründe haben die Betroffenen bei den zuständigen Behörden vor
Ort vorzubringen (zum Ganzen vgl. Urteile des BVGer D-2829/2019 vom
12. Juni 2019 S. 7 oder F-5500/2018 vom 8. Oktober 2018 S. 7/8). Wohl
hat Kroatien nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO übermittelten Über-
nahmeersuchen schon mehrfach bloss nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO zugestimmt, unter den konkreten Begebenheiten erübrigen sich in-
dessen nähere Ausführungen zu solchem Vorgehen. Vorliegend bestehen
keine Anhaltspunkte für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten oder den Beschwerdeführenden drohe eine
Kettenabschiebung (siehe etwa Urteile des BVGer D-3665/2019 vom 25.
Juli 2019 S. 10 oder D-2829/2019 S. 8 m.H.). Wie dargetan, kann aus den
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, dass
Kroatien systematisch gegen die Verfahrensrichtlinie verstosse und ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbe-
dingungen vorenthalte. Darüber hinaus haben sie bezogen auf ihr individu-
elles Asylverfahren in Kroatien keine konkreten Rügen erhoben. Das Ein-
holen entsprechender Garantien erübrigt sich deshalb.
6.6 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Beschwerdeebene ferner
auf ihren Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Kroatien ent-
gegenstehe. Sie dokumentieren ihre gesundheitlichen Probleme mit meh-
reren ärztlichen Berichten bzw. Dokumentationen sowie dem Bericht eines
Psychiaters (siehe Sachverhalt Bst. F und I weiter vorne). Im Übrigen be-
haupten sie, in Kroatien sei ihnen die erforderliche medizinische Behand-
lung teilweise verweigert worden. Damit fordern sie - im Eventualantrag
explizit – die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
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Seite 11
III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisie-
renden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1, gemäss welcher das SEM
das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann,
wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
7.3 Eine solche Situation liegt bei den Beschwerdeführenden nicht vor. Der
Beschwerdeführer 1 leidet gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 11. Sep-
tember 2019 an Hepatitis B (BVGer act. 1, Beilage 4). Wegen Trümmer-
frakturen an der linken Hand musste er sich am 17. Oktober 2019 im
Z._______ ausserdem einer Operation unterziehen (Beilage zu BVGer
act. 6). Aus dem einleitend genannten Arztbericht sowie einem psychiatri-
schen Bericht vom 3. Oktober 2019 (Beilage zu BVGer act. 4) geht ferner
hervor, dass er psychische Probleme bekundet. Erwähnt werden darin na-
mentlich depressive Verstimmungen, Schlafstörungen, Albträume und psy-
chische Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits ist schwanger
und macht geltend, an Blutarmut und psychischen Beschwerden zu leiden.
Seit der Einreise in die Schweiz habe sie sich psychisch etwas erholt. Ak-
tenmässig erstellt ist bloss die Schwangerschaft. Gemäss den diesbezüg-
lichen Unterlagen ist der errechnete Geburtstermin der 28. März 2020 und
die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig (Beilagen zu BVGer act. 5). Bei
den Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um schwerkranke
Personen. Auf dieser Basis können sie nicht nachweisen, dass sie nicht
reisefähig sind oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden
würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne die-
ser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
7.4 Die gesundheitlichen Probleme sind darüber hinaus nicht von einer
derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstel-
lung abgesehen werden müsste. Beide Beschwerdeführenden begaben
sich in der Schweiz mehrmals in ärztliche Kontrollen. Betreffend die beim
F-5024/2019
Seite 12
Beschwerdeführer 1 diagnostizierte Hepatitits B besteht laut ärztlichem
Kurzbericht vom 11. September 2019 kein Therapiebedarf. Auch dem
handchirurgischen Eingriff liegen keine Befunde zu Grunde, die zur An-
nahme Anlass geben könnten, seine gesundheitliche Situation führe im
Falle einer Überstellung nach Kroatien zu einem realen Risiko einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer 1 befindet sich wegen psy-
chischer Probleme in ambulanter Behandlung befindet. Zu Beginn seines
Aufenthalts in der Schweiz nahm er diesbezüglich keine Medikamente ein
(SEM act. 20) und eine Therapie lehnte er am 11. September 2019 noch
ab (Beilage 4 zu BVGer act. 1). Laut Bericht des Psychiaters vom 3. Okto-
ber 2019 wurden ihm inzwischen ein Antidepressivum (Sertralin) und ein
Neuroleptikum (Abilify) verschrieben. Dennoch sind die depressiven Ver-
stimmungen nicht als schwere gesundheitliche Probleme zu qualifizieren,
aufgrund derer er in entscheidrelevanter Weise als schutzbedürftig zu be-
trachten wäre. Bei der Beschwerdeführerin 2 liegt derweil eine bis anhin
normal verlaufende Schwangerschaft vor. Auf die Frage, ob die medizini-
sche Versorgung in Kroatien gewährleistet sei, antwortete der Beschwer-
deführer 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs, man habe ihn wegen Hepati-
tis B im Spital gründlich untersucht. Er bemängelte, dort trotz vorgebrachter
psychischer Probleme keine Medikamente erhalten zu haben. Die Be-
schwerdeführerin 2 klagte während vier Tagen über Zahnschmerzen; da-
gegen habe man ihr nur Schmerzmittel angeboten. Laut Beschwerdeschrift
wurde sie deswegen später doch noch zum Zahnarzt gebracht. Demnach
liegen im Kontext der dargelegten Begebenheiten keine konkreten Anhalt-
punkte vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine notwendige,
adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde.
7.5 Aufgrund des Gesagten bestand für das SEM – entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Auffassung – keine Veranlassung zu weiteren
medizinischen Abklärungen oder dazu, Garantien für den Zugang zu adä-
quater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal Kroatien über eine
grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Auch ist das
Land verpflichtet, den Beschwerdeführenden als Dublin-Rückkehrende die
erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich Behandlung psychi-
scher Störungen) und sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psycholo-
gischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie).
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat,
werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen
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und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spe-
zifischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführenden vermögen damit einer
Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen.
7.6 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden dem SEM mit Blick auf
die Anwendung der Souveränitätsklausel vor, die angefochtene Verfügung
ungenügend begründet und den Sachverhalt weder vollständig noch kor-
rekt erfasst zu haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
fügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs.
3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit
der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar
2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-
gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art.
106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
7.7 Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu bean-
standen. Im Gegenteil hat sich die Vorinstanz mit den geltend gemachten
gesundheitlichen Problemen unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 einzelfallbezogen auseinandergesetzt und die entsprechende
Klausel hinreichend erwogen (siehe hierzu auch E. 3.1 hiervor). Ebenfalls
geht aus ihren Erwägungen hervor, dass das SEM aufgrund der Dublin-
Gespräche und weil im Anschluss daran keine medizinischen Unterlagen
eingereicht wurden, davon absah, ergänzende Abklärungen zu treffen. Den
Akten sind sich somit keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch
oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer
Äusserungen.
7.8 Zusammenfassend bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylver-
fahren der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
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Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroa-
tien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegen-
dem Urteil abgeschlossen, weshalb die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung dahinfällt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihrem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
aber mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 stattgegeben (BVGer
act. 3). Da sie auf Beschwerdeebene durch die ihnen zugewiesene
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 102h
Abs. 3 AsylG vertreten sind, erwachsen ihnen darüber hinaus keine Kos-
ten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das SEM, Bundesasylzentrum Bern, mit den Akten (…)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)