B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5050/2018
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Christian Fraefel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5050/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 wurde der österreichischen Staats-
angehörigen A._______ (geb. 2000, nachfolgend: Beschwerdeführerin)
von der Jugendanwaltschaft Winterthur wegen Übertretung von § 9 Straf-
und Justizvollzugsgesetz (StJVG) ein Verweis erteilt, weil sie am 27. No-
vember 2014 in der Stadt Zürich ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund
Geld gesammelt oder erbettelt hatte.
B.
Am 2. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts
auf Betrug von der Kantonspolizei Zürich in Rapperswil-Jona verhaftet.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August 2018
wurde die Beschwerdeführerin des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
StGB schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 120 Tages-
sätzen zu je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 900.- verurteilt. Der Be-
schwerdeführerin war dabei von der Strafbehörde vorgeworfen worden, am
13. Juli 2018 in der reformierten Kirche in Rüti/ZH einen älteren Mann an-
gesprochen und ihn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewo-
gen zu haben, ihr einen Geldbetrag von Fr. 4'000.- zu überlassen. Die Täu-
schung bestand darin, dass sie dem Geschädigten vorgab, wegen Miet-
zinsschulden ihre Wohnung in Oerlikon, die sie mit ihrer Mutter, Schwester
und ihrem Kleinkind teile, zu verlieren.
C.
Nach ihrer Haftentlassung am 10. August 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rerin durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung bzw. Fernhaltemassnahme gewährt. Dabei gab sie un-
terschriftlich zu Protokoll, sie schäme sich für ihre Tat, es tue ihr leid und
es werde nicht mehr vorkommen. Gleichentags wurde sie vom Migrations-
amt des Kantons Zürich aus dem Gebiet der Schweiz weggewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 10. August 2018 verhängte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) gegen die Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz
und Liechtensteins ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz strafrechtlich verfolgt und belangt worden und habe demzufolge
von der zuständigen Behörde weggewiesen werden müssen. Gestützt auf
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Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG (seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer-
und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]; AS 2017 6521, AS 2018 3171)
sei daher eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Die Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs enthalte keine Gründe, die es rechtferti-
gen würden, davon abzusehen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbrin-
gen, gegen besagten Strafbefehl sei am 20. August 2018 Einsprache er-
hoben worden. Sie habe zwar anerkannt, dass sie den Geschädigten am
13. Juli 2018 durch wahrheitswidrige Aussagen dazu bewegt habe, ihr ei-
nen Geldbetrag von Fr. 4'000.- zu überreichen. Dennoch liege keinesfalls
ein klarer Betrugsfall vor. In Anbetracht des derzeitigen Standes des Straf-
verfahrens sei die von der Vorinstanz erwartete Verurteilung (der Be-
schwerdeführerin), welche Grundlage und der Auslöser für das verfügte
Einreiseverbot gewesen sei, nicht zu erwarten. Als österreichische Staats-
angehörige geniesse sie zudem ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ge-
mäss Art. 4 und 6 des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681).
Demzufolge müsse eine Einschränkung dieses Aufenthaltsrechts die Vor-
aussetzungen in Art. 5 Anhang I FZA erfüllen, welche jedoch in casu nicht
gegeben seien.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Fernhaltemassnahme sei in
erster Linie gestützt auf die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführerin
erlassen worden (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG). Familiäre oder andere beson-
dere Beziehungen zur Schweiz lägen nicht vor.
G.
In ihrer Replik vom 22. November 2018 führt die Beschwerdeführerin aus,
es sei unbestritten, dass das Einreiseverbot gestützt auf ihre sofortige
Wegweisung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügt worden
sei. Da im Strafverfahren keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenom-
men worden seien, sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass sie wegen
Betruges verurteilt werde.
H.
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 führt das SEM
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aus, die Beschwerdeführerin sei nicht mit der Absicht in die Schweiz ein-
gereist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielmehr habe sie auf-
grund des Vorfalles vom 13. Juli 2018 strafrechtlich verfolgt werden müs-
sen. Den vom Geschädigten geschilderten Sachverhalt habe sie in der Ein-
vernahme vom 10. August 2018 vollumfänglich anerkannt, weshalb auch
von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz und einer gegenwärtigen Gefährdung ausgegangen werden
müsse. Nicht von Belang sei jedoch aus ausländerrechtlicher Sicht, ob ein
rechtskräftiges Strafurteil vorliege.
I.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 22. Januar 2019 betont die
Beschwerdeführerin, sie habe in der polizeilichen Einvernahme nur den
Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Würdigung anerkannt. Bis zur
Würdigung dieses Sachverhalts durch das zuständige Strafgericht könnten
daraus keine Schlüsse gezogen werden.
J.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Be-
schwerdeführerin betreffenden Akten des Migrationsamtes des Kantons
Zürich bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleich-
zeitig sind die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 15. August 2018 (AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im
Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlä-
gigen Gesetzesbestimmungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen
sich weitere Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Ur-
teil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
4.
Die Beschwerdeführerin ist Österreicherin und damit Staatsangehörige ei-
ner Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens. Gemäss Art. 2 Abs. 2
AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei-
nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des or-
dentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
5.
5.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AIG. Nach dessen Abs. 1 verfügt das SEM ein Einreiseverbot unter
Vorbehalt von Absatz 5 gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und
Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AIG
sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen ist (Bst. b).
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Nach Art. 67 Abs. 2 AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten
verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c), ein Einreiseverbot er-
lassen. Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grund-
sätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine
längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-
gesehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufgeho-
ben werden (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG
mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar
an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahren-
abwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhal-
ten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im
Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom
31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung
auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art.
67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt.
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Um-
stände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in
erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un-
ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun-
gen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis
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zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete
Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE;
inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember
2018 geltenden Fassung).
6.
6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei-
severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver-
traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein-
reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche
Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge-
rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Im Interesse einer einheitlichen
Auslegung und Anwendung des Ordre-Public-Vorbehaltes auf der Grund-
lage des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU) verweist das
Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG
und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
(Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die vor die-
sem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichts-
hofs der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16
Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die
ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung
landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach
der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus-
ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge-
setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge-
fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das
der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG
ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person,
wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver-
urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen
werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal-
ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen
Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver-
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gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge-
neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied
zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter-
verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).
6.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die
Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen
sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemein-
schaftsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen
Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute:
Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die ana-
loge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Ver-
halten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hin-
reichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen
Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsäch-
liche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens er-
greift (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989, Kommission/Deutschland,
249/86, Slg. 1989 1263, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18. Mai 1982,
Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982 1665, EU:C:1982:183,
Rn. 8). Ansonsten kann auch einfacher Konsum von Betäubungsmitteln
eine Gefährdung darstellen, die besondere Massnahmen zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen Angehörige anderer Mitglied-
staaten rechtfertigen kann (Urteil des EuGH vom 19. Januar 1999, Calfa,
C-348/96, Slg. 1999 I-11, EU:C:1999:6, Rn. 22).
7.
7.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August
2018 wurde die Beschwerdeführerin des Betrugs im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB schuldig erklärt und zu einer (bedingten) Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von Fr. 900.- verurteilt.
7.2 Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin
am 13. Juli 2018 in der reformierten Kirche in Rüti/ZH unter einem falschen
Namen einen Mann im Rentenalter ansprach und diesem wahrheitswidrig
vorgab, wegen Mietzinsausständen ihre Wohnung in Oerlikon, die sie mit
ihrer Mutter, Schwester und ihrem Kleinkind teile, zu verlieren und bald "auf
der Strasse zu stehen". Im Glauben, der vermeintlich notleidenden Frau zu
helfen, übergab der Geschädigte – ohne weitere Nachforschungen anzu-
stellen – der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 4'000.-. Anlässlich ih-
rer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. August
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2018 bestätigte die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt und aner-
kannte den Tatvorwurf und die Ausführungen des Geschädigten vollum-
fänglich. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens kann deshalb
ohne weiteres darauf abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin
nach ihrer Haftentlassung gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Proto-
koll gab, sie schäme sich für ihre Tat, es tue ihr leid und es werde nicht
mehr vorkommen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie
habe gegen besagten Strafbefehl am 20. August 2018 Einsprache erhoben
und dabei die Auffassung vertritt, in Anbetracht des derzeitigen Standes
des Strafverfahrens sei nicht von einer Verurteilung ihrerseits auszugehen,
gilt es an dieser Stelle festzuhalten, dass das Einreiseverbot nicht an die
Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr
anknüpft und die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung
spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, ob eine solche
besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn
ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht er-
öffnet wurde, noch hängig ist oder sogar eingestellt wurde (vgl. anstelle
vieler Urteil des BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai 2015 E. 5.5 m.H.). Es
genügt, dass Verdachtsmomente vorliegen, die von den Behörden als hin-
reichend konkret erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer F-5736/2015 vom
6. Januar 2017 E. 6.4 m.H.), wobei die Unschuldsvermutung im Administ-
rativverfahren keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer
C-4921/2010 vom 11. August 2011 E. 5).
7.3 Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Fernhaltegrund
der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2
Bst. a AIG) gesetzt hat, ist nach dem Gesagten offensichtlich. Wie soeben
dargelegt, genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizü-
gigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden,
dass von der Beschwerdeführerin auch gegenwärtig noch eine Gefährdung
ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesell-
schaft berührt.
7.4 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kann durchaus Anlass für
freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rück-
fallgefahr hinreichend gross ist (Urteil des BVGer C-4052/2015 vom
10. Februar 2016 E. 6.3 m.H). Laut Strafbefehl brachte sie Mitte Juli 2018
im Kanton Zürich eine ältere Person durch Täuschung in rechtswidriger
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Seite 10
Weise dazu, ihr einen Geldbetrag in der Höhe von Fr. 4'000.- auszuhändi-
gen.
7.5 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung dar-
stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
Der Parteivertreter bringt in dieser Hinsicht vor, seine Mandantin sei weder
vorbestraft noch deuteten die Umstände in geringster Weise auf eine aktu-
elle Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch diese hin.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bereits dreiein-
halb Jahre zuvor – mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
3. Dezember 2014 – wegen Übertretung von § 9 Straf- und Justizvollzugs-
gesetz (StJVG) ein Verweis erteilt werden musste, weil sie am 27. Novem-
ber 2014 in der Stadt Zürich ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund Geld
gesammelt oder erbettelt hatte (vgl. Bst. A. des Sachverhalts). Sie hat sich
somit in der Schweiz wiederholt strafbar gemacht, weshalb in casu von ei-
ner Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Vorliegen einer aktuellen Gefähr-
dung kann mit anderen Worten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.
In Würdigung der Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass
von der Beschwerdeführerin auch heute noch eine aktuelle, tatsächliche
und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
im Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH
ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen sie ein Einreiseverbot verhängt hat,
ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA dem Grundsatze nach nicht zu
beanstanden.
7.6 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat.
Vor diesem Hintergrund kann deshalb die Frage offen gelassen werden,
ob sie allenfalls auch weitere Fernhaltegründe gesetzt hat, was die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2018 bzw. Vernehmlassung
vom 12. Oktober 2018 mit ihrem Hinweis, die Fernhaltemassnahme sei in
erster Linie gestützt auf die sofortige Wegweisung der Beschwerdeführerin
angeordnet worden, angedeutet hat.
8.
8.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug
auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
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Seite 11
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358; 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f.; 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
8.2 Von der Beschwerdeführerin geht wie dargetan (siehe E. 7) eine hin-
reichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus,
weshalb klarerweise ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer zeitwei-
sen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten In-
teressen der Betroffenen gegenüberzustellen. Solche werden jedoch nicht
geltend gemacht, hielt doch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Weg-
weisung aus der Schweiz gegenüber der Kantonspolizei Zürich lediglich
fest, eine Wegweisung sei für sie kein Problem, habe sie doch die Schweiz
ohnehin verlassen wollen.
8.
Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten In-
teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf
ein Jahr befristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist. Die Mass-
nahme erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungsele-
mente vielmehr als verhältnismässig und angemessen.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht und das Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Brand
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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