B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5067/2017
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Martin Kayser,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
März 2017 verliess und am 8. August 2017 via B._______, C._______,
D._______ und Deutschland illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in E._______
um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Per-
son am 18. August 2017 gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-
Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Weg-
weisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, Leute aus Algerien würden ihn in Deutsch-
land umbringen,
dass er gehört habe, er werde von diesen Leuten gesucht,
dass das SEM die deutschen Behörden am 23. August 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz
am 25. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu-
stimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2017 – eröffnet am 7. Sep-
tember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 8. August 2017 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Deutschland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2017 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben,
dass das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass ausserdem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 11. September
2017 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8‒15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-
traleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2017 in
Deutschland um Asyl nachgesucht hat,
dass die deutschen Behörden am 25. August 2017 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 23. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, er sei in Algerien mit dem Tod bedroht worden,
dass er in der Schweiz in Ruhe leben möchte,
dass er hoffe, die Verantwortlichen würden seine Situation akzeptieren,
dass er Arbeit suche,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3
Dublin-III-VO aufweisen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Deutschland würde ihm dauerhaft
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten,
dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den deutschen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Deutschland wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür
zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu
wenden,
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dass er in Deutschland auch behördlichen Schutz gegen allfällige Behelli-
gungen seitens Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb er aus seiner
Befürchtung, in Deutschland von Landsleuten umgebracht zu werden,
nichts für sich abzuleiten vermag,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass die in der Beschwerde erwähnte Arbeitssuche zu keiner anderen Ein-
schätzung führen kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
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ständig ist, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Al-
gerien mit dem Tod bedroht worden, vorliegend nicht zu berücksichtigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, Vorbringen im Zusam-
menhang mit Begebenheiten im Heimatland bei den für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen deutschen Behör-
den geltend zu machen,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache der Antrag auf Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 11. September 2017 angeordnete Vollzugsstopp mit vorlie-
gendem Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Karin Schnidrig
Versand: