B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5072/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken
für B._______.
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Sachverhalt:
A.
B._______, eine 1988 geborene philippinische Staatsangehörige (nachfol-
gend: Eingeladene bzw. Gesuchstellerin), beantragte am 18. Juni 2019 bei
der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen 89-
tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich lebenden Tante
A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/40-45).
B.
Mit Formularverfügung vom 1. Juli 2019 verweigerte die Schweizerische
Botschaft in Manila das Visum mit der Begründung, die Absicht der Ge-
suchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht hinreichend festgestellt werden
können (SEM-act. 3/40).
C.
Gegen die Verweigerung des Visums erhob die Gastgeberin am 4. Juli
2019 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1/7).
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die
Akten der Schweizerischen Botschaft in Manila und liess durch die Migra-
tionsbehörde im Wohnsitzkanton der Gastgeberin weitere Abklärungen
zum Sachverhalt vornehmen. Einen von dieser Behörde an sie gerichteten
Fragenkatalog beantwortete die Gastgeberin umgehend und gab an, die
Gesuchstellerin sei die Tochter ihrer Cousine. Ferner führte sie aus, sie sei
kinderlos und würde sich über einen Besuch eines Verwandten sehr
freuen. Ihre anderen Neffen und Nichten hätten sie bereits in der Schweiz
besucht. Für die Gesuchstellerin wäre es der erste Besuch in der Schweiz
(SEM-act. 6/72-73).
E.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 wies das SEM die Einsprache ab.
Dabei teilte sie die Einschätzung der Schweizerischen Botschaft, wonach
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
nach ihrem Besuchsaufenthalt nicht als hinreichend gesichert betrachtet
werden könne. Diese stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der
dort teilweise in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Im Weiteren seien aus den
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persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eingelade-
nen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die Wiederaus-
reise nach dem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es sich doch bei
ihr um ein junge und alleinstehende Frau ohne Kinder, die ihre geltend ge-
machte Erwerbstätigkeit sowie den geltend gemachten monatlichen Ver-
dienst nicht habe belegen können (SEM-act. 8).
F.
Am 30. September 2019 (Postaufgabe) gelangte die Gastgeberin mit Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Schengen-Visum für
einen Besuchsaufenthalt zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
G.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2019 schloss das SEM auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).
H.
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah-
ren teilgenommen und ist als Gastgeberin beziehungsweise Verwandte der
Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Ob-
wohl der fest anberaumte Besuchszeitraum im Verfügungszeitpunkt
(20. September 2019) bereits angelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes
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Rechtsschutzinteresse geschlossen werde. Dies belegt auch die Einrei-
chung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; 2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 89-tägigen Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Aus-
länder- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungs-
bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(Art. 2 Abs. 4 AIG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der
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Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L
303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806; in Kraft
seit 15. Februar 2019]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
[EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex,
SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die
Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV]; vgl. auch
Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als philippinische Staatsange-
hörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visum-
pflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8
Abs. 1 VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumserteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK)
und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visako-
dex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48
E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das
Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr
einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus-
reise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die ge-
sicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein-
heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied-
staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die
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Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Vi-
sum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1
und E. 4.1.5; 2011/48 E. 4).
4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK
(nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit-
liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32
Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer
F-7617/2016 E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu
verweigern, wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person
bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor
Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32
Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Be-
urteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein
weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied-
staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25
Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
5.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An-
haltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesu-
chen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich
und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss
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häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
So besteht zwischen dem Grossraum Manila, der vielerorts den Entwick-
lungsstand eines Schwellenlandes wiederspiegelt, und den wirtschaftlich
rückständigen Provinzen, ein Entwicklungsgefälle. Gleichzeitig weist die
philippinische Wirtschaft eine deutliche Zweiteilung auf: Moderne Elektro-
nik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Ar-
mut und Subsistenzlandwirtschaft auf der anderen. Zwar konnte das Land
in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten von durch-
schnittlich 6-7% verzeichnen, doch ist es der Regierung nicht gelungen, die
Armut im Land deutlich zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank ist die
Armutsquote 2015 – immerhin – auf 21,6 % zurückgegangen, nachdem sie
2012 noch bei 25,2 % lag. Einen wesentlichen Grund für die hohe Quote
dürfte das hohe Bevölkerungswachstum von ca. 1,5 % (ungefähr 1,6 Milli-
onen Menschen pro Jahr) bilden. Die Arbeitslosenrate auf den Philippinen
ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag zuletzt relativ stabil bei
unter 6%. Angesichts des Bevölkerungswachstums müssen jährlich min-
destens eine Million neue Stellen geschaffen werden, um diese Quote
stabil zu halten. Der Wert ist folglich auch bei dem aktuellen Wirtschafts-
wachstum als grundsätzlich konstant zu erachten. Ausserdem verlassen
jedes Jahr zahlreiche Menschen das Land, um im Ausland Arbeit zu su-
chen, wobei die Tendenz zunehmend ist (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: 6. März 2019, besucht im
Januar 2020).
5.3 Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch nach Auswande-
rung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Per-
sonen manifestiert. Dass viele Menschen von den Philippinen emigrieren,
zeigt sich ebenfalls an den hohen Rücküberweisungen von Auslandfilipi-
nos, die den Binnenmarkt stützen und für die philippinische Wirtschaftsleis-
tung eine grosse Rolle spielen. Ein im Zielland bestehendes, minimales
soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein
wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. An-
gesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Um-
gehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstel-
lenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine ganz an-
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dere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin ist – auch mit
Blick auf das Verwandtschaftsverhältnis – demnach grundsätzlich als hoch
einzuschätzen.
6.
6.1 In die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den
Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind weiter deren persönliche,
familiäre und berufliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzube-
ziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines auslän-
derrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein-
reise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27
E. 8).
6.2 Im Antragsformular gab die Gesuchstellerin an, unverheiratet zu sein
und als «Treasurer» (Kassenwartin) in einem «Barangay» (unterste Ebene
der Verwaltungsstruktur auf den Philippinen) zu arbeiten (SEM-act. 3/44).
Sodann geht aus den Gesuchsunterlagen hervor, dass sie monatlich PHP
12'000 verdient (SEM-act. 3/38). Weitere Angaben zu ihrem privaten Hin-
tergrund sowie zu ihrer finanziellen Situation in ihrem Heimatland wurden
nicht gemacht.
Mit der Rechtsschrift vom 27. September 2019 liess die Beschwerdeführe-
rin dem Gericht verschiedene, die Gesuchstellerin betreffende Unterlagen
zukommen (BVGer-act. 1), nämlich (soweit hier interessierend):
- ein Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. September 2019 (in Kopie),
- ein «Oath Of Office», wonach die Gesuchstellerin am (…) ihren Amts-
eid geleistet und unterschrieben hat (in Kopie),
- Lohnbestätigungen ihres Arbeitgebers vom April 2018, von Juli 2018
bis März 2019 sowie von Mai 2019 bis September 2019 (in Kopie),
- ein «Certification of Leave Approval» ihres Arbeitgebers vom (…) ,
demzufolge die Gesuchstellerin seit ihrer Anstellung noch keine Ferien
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bezogen hat und sich ihr Ferienanspruch somit über 60 Tagen erstreckt
(in Kopie).
6.2.1 Gemäss dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 27. September
2019 war ihr Bruder im November 2013 in einen Unfall verwickelt, worauf-
hin sie sich zusammen mit ihrem Vater um ihn gekümmert habe. Ihre Mut-
ter sei bedingt durch den emotionalen Stress und aufgrund von Geldprob-
lemen, aber auch wegen der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem
Unfallverursacher dazu nicht in der Lage gewesen. In dieser Zeit sei sie die
meiste Zeit zu Hause gewesen und habe sich nahezu vier Jahre nur um
die Familie gekümmert. Deshalb habe sie auch keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen können. Gegen Ende 2017, als sich die Situation stabilisiert
habe, habe sie angefangen, ein wenig zu reisen. Sie habe mit ihrer
Schwester verschiedene Orte besucht. Ausserdem habe sie Zeit mit Freun-
den verbringen und ihr Leben ihren Wünschen entsprechend führen kön-
nen. Besondere soziale oder familiäre Verpflichtungen, welche die Ge-
suchstellerin von einer Emigration abhalten könnten, sind damit nicht er-
kennbar.
6.2.2 Des Weiteren geht aus ihrem Schreiben hervor, dass sie seit 2. Juli
2018 als «Treasurer Barangay» arbeite. Dem eingereichten «Oath Of
Office» ist zu entnehmen, dass sie am 2. Juli 2018 ihren Amtseid geleistet
und hat. Damit nicht in Einklang zu bringen ist jedoch, dass sie eine Lohn-
bestätigung vom April 2018 vorgelegt hat. Unklar ist auch, wie die Gesuch-
stellerin nach einer rund 14-monatigen Berufstätigkeit ein Ferienguthaben
von 60 Tagen äufnen konnte, zumal philippinische Arbeitnehmer und Ar-
beitnehmerinnen über einen gesetzlich festgelegten Ferienanspruch von
20-25 Tagen pro Jahr verfügen. Davon abgesehen ist auch nicht nachvoll-
ziehbar, inwiefern sie einen geplanten Aufenthalt von 89 Tagen mit einem
– allfälligen – Ferienguthaben von 60 Tagen abzudecken gedenkt. Dem-
nach spricht auch der berufliche Hintergrund nicht für eine anstandslose
Wiederausreise.
6.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich den Angaben der Beschwerde-
führerin zufolge um die Tochter von deren Cousine. Dem zusätzlichen Fra-
gebogen der schweizerischen Botschaft in Manila ist zu entnehmen, dass
sie sich seit Jahren kennen, sie sich aber erstmals im Mai 2017 (und nur
dieses eine Mal) persönlich getroffen haben (SEM-act. 3/27). Die Einla-
dung beziehungsweise die Reise in die Schweiz sei ursprünglich als Ge-
burtsgeschenk für die Mutter der Gesuchstellerin – die Cousine der Be-
schwerdeführerin – geplant gewesen. Da diese aber nicht so lange fliegen
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wolle, habe sich für die Gesuchstellerin die Chance geboten, die Einladung
wahrzunehmen (SEM-act. 3/35). Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte
am Platz, wenn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, mög-
liche Vorstellungen der Eingeladenen über eine kurz- oder langfristige Le-
bensplanung abschätzen und für eine fristgerechte Wiederausreise ihres
Gastes Gewähr bieten zu können.
6.4 Der Wunsch der Beschwerdeführerin, anstelle ihrer Cousine deren
Tochter in die Schweiz einzuladen, um so den Kontakt zu ihren auf den
Philippinen lebenden Verwandten halten und verschiedenes in Erfahrung
bringen zu können, ist verständlich. Doch gilt es zu bedenken, dass sie als
Gastgeberin nur für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann. Hin-
gegen kann sie – selbst, wenn sie die Eingeladene länger und dadurch
besser kennen würde – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbar-
keit nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes Gewähr bieten (vgl.
BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m. w. H.; 2009/27 E. 9.). Zu keinem anderen Hin-
weis führt der Hinweis der Beschwerdeführerin, schon früher Gäste emp-
fangen zu haben, welche rechtzeitig wieder ausgereist seien. Jedes Ein-
reisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzel-
fallweise zu beurteilen, was in casu auf korrekte Weise geschehen ist.
7.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und
vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf-
enthalt besteht. Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-
Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, die die
Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gerechtfertigt
hätten (vgl. dazu E. 4.5 vorstehend), wurden nicht geltend gemacht.
8.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Ulrike Raemy
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