B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5088/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (vorläufige Aufnahme)
zu Gunsten von B._______, C._______, D._______ und
E._______.
F-5088/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste am 6. Mai
2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfü-
gung vom 11. August 2015 stellte das Bundesamt für Migration (BFM,
heute: Staatssekretariat für Migration) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleichem Entscheid wurde er we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
B.
B.a Bereits am 15. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um Familiennachzug für seine Ehefrau B._______ sowie die drei gemein-
samen Töchter C._______, D._______ und E._______. Mit Schreiben vom
21. April 2016 informierte ihn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die
Dreijahresfrist von Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Ja-
nuar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]), dass er
seine Familie frühestens am 11. August 2018 nachziehen könne. Für den
Fall des Festhaltens am Gesuch wurde der Adressat um eine schriftliche
Rückmeldung gebeten.
B.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer am gestell-
ten Begehren fest, worauf das SEM das Familiennachzugsgesuch am
11. Mai 2016 zuständigkeitshalber an den Migrationsdienst des Kantons
Bern weiterleitete.
B.c Die kantonale Migrationsbehörde liess am 15. Juni 2016 gegenüber
der Vorinstanz verlauten, die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7
AuG seien nicht erfüllt, weswegen einstweilen keine weitere Prüfung des
Gesuchs erfolge.
B.d Am 23. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beab-
sichtige, das Gesuch um Familiennachzug abzulehnen, da die in Art. 85
Abs. 7 AuG genannte dreijährige Wartefrist noch nicht abgelaufen sei und
gewährte ihm das rechtliche Gehör.
B.e Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen. Gemäss Mit-
teilung der Schweizerischen Post holte er das eingeschrieben versandte
Schreiben vom 23. Juni 2016 nicht ab.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch um Fa-
miliennachzug ab und bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers und
den drei Kindern die Einreise in die Schweiz nicht. Die dreijährige Wartefrist
von Art. 85 Abs. 7 AuG sei noch nicht verstrichen. Weil die in der fraglichen
Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten,
erübrige sich eine Prüfung der weiteren Bedingungen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Au-
gust 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Bewilligung des Familiennachzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er am 23. September 2016, unter Vorlage
einer vom 21. September 2016 datierenden Sozialhilfebestätigung der
Caritas Bern, nachträglich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 auf
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, ihrer Auffassung nach
sei auch die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen.
G.
Aufgrund der in der Zwischenzeit abgelaufenen Dreijahresfrist und seithe-
riger Entwicklungen in der Rechtsprechung lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM am 29. März 2019 zu einem zweiten Schriftenwechsel ein.
H.
In der ergänzenden Vernehmlassung vom 4. April 2019 spricht sich das
SEM, unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung im betreffen-
den Bereich, nach wie vor für die Abweisung der Beschwerde aus.
F-5088/2016
Seite 4
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. April 2019 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisie-
ren und sich zur ergänzenden Vernehmlassung zu äussern.
Die bis zum 8. Mai 2019 angesetzte Frist liess er unbenutzt verstreichen.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsdienstes des Kantons Bern – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2018 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu sind entsprechende
Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä-
tigkeit (VZAE, AS 2018 3173) in Kraft getreten.
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Seite 5
2.2 Fehlt – wie vorliegend – eine gesetzliche Übergangsregelung, muss
aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschie-
den werden. Bei Rechtsänderungen finden nach Lehre und Rechtspre-
chung jene Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung, welche
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Geltung hatten. Später
eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichti-
gen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen
Rechts sprechen (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer F-611/2017
vom 22. Februar 2019 oder F-3709/2017 vom 14. Januar 2019 E. 2.1 - 2.3
je m.H.).
2.3 Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des neuen
Rechts. Mangels vorherrschenden öffentlichen Interesses an einer unmit-
telbaren Anwendung der neuen Bestimmungen gilt vorliegend daher das
AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (siehe
F-3709/2017 E. 2.4 m.H.). Gleiches gilt für die Bezeichnung des Gesetzes.
Es wird, wie die VZAE, in der bis dahin geltenden Version zitiert.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
4.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen
Version; AS 2007 5437) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jah-
ren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bestimmung wird in ma-
terieller Hinsicht in Art. 74 der VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3
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Seite 6
ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von 5 Jahren zu stellen, sobald
die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind;
geht es um den Nachzug von Kindern über 12 Jahren, muss das Gesuch
innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein
nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen
möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufge-
nommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsge-
such Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE).
5.
Die Vorinstanz beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung auf die
Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen, deren Vorhandensein sie ver-
neinte. In der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 ergänzte sie, unter
Bezugnahme auf eine Sozialhilfebestätigung der Caritas Bern vom
21. September 2016, auch das Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit
sei vorliegend klar nicht erfüllt. In der zweiten Vernehmlassung vom 4. April
2019 fügte das SEM hinzu, der Beschwerdeführer könne sich zwar auf
Art. 8 EMRK berufen. Gemäss den Akten sei er jedoch nicht erwerbstätig
und vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Somit bestehe ein gewich-
tiges öffentliches Interesse an einer Verweigerung des Familiennachzugs.
Bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung gelte es zu berück-
sichtigen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Erit-
rea nicht habe davon ausgehen können, künftig zusammen mit seiner Fa-
milie in der Schweiz zu leben. Besondere bzw. aussergewöhnliche Um-
stände, welche den einzelnen Staat aufgrund von Art. 8 EMRK dazu ver-
pflichteten, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden, lägen
keine vor. In den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Ehefrau und die Kinder in Eritrea oder Äthiopien einer unmittelbaren, ernst-
haften und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Im Üb-
rigen seien die Kinder in Äthiopien nicht auf sich allein gestellte, hielten sie
sich doch mit ihrer Mutter dort auf. Für den Fall einer individuellen konkre-
ten Gefährdung verwies das SEM abschliessend auf die Möglichkeit, bei
einer Schweizer Vertretung humanitäre Visa zu beantragen.
Der Beschwerdeführer seinerseits führte in seiner knappen Rechtsmitte-
leingabe aus, seine Gattin und die drei Töchter befänden sich im Flücht-
lingscamp X._______ in Äthiopien. Es sei bekannt, dass in diesem Lager
Malaria grassiere und die Zustände im Allgemeinen schlecht seien. Seine
Familie schwebe in Gefahr und er möchte sie baldmöglichst aus dieser be-
drohlichen Lage befreit wissen. Die Situation belaste ihn sehr. Ausserdem
mache ihn die Trennung von der Familie depressiv und traurig.
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Seite 7
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. August 2015 vorläufig als Flücht-
ling in der Schweiz aufgenommen. Bereits am 15. April 2016 stellte er ein
Familiennachzugsgesuch. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung war die Dreijahresfrist von Art. 85 Abs. 7 AuG noch nicht abge-
laufen, weshalb sich die Vorinstanz damals nur zu diesem Kriterium äus-
serte. In den Vernehmlassungen vom 7. Oktober 2016 und 4. April 2016
setzte sich die verfügende Behörde mit dem weiteren Erfordernis der So-
zialhilfeunabhängigkeit auseinander. Der Beschwerdeführer war damit in
der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen, auf die genann-
ten Nachzugsvoraussetzungen ging er indes nicht ein.
6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die zeitlichen Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 74 Abs. 3 VZAE für den Familiennachzug in-
zwischen erfüllt sind. Wie es sich mit der bedarfsgerechten Wohnung ver-
hält, kann offenbleiben, da diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs noch nicht erfüllt zu sein braucht (vgl. Urteil des BVGer
F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Die Vorinstanz lehnte das
Gesuch auch – in der ergänzenden Vernehmlassung vom 4. April 2019
ausschliesslich – wegen der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdefüh-
rers ab. Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit besagtem Erfordernis
verhält (Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG).
6.3 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann ange-
nommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss
Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So-
zialhilfeanspruch resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flücht-
lingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Im Hinblick auf
das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Nachzug eines
Familienangehörigen eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu ver-
weigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Für-
sorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen
des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahr-
scheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finan-
ziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszuge-
hen. Bei der prospektiven Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängig-
keit sind die spezifische flüchtlingsrechtliche Situation und die bisherigen
Bemühungen des anerkannten Flüchtlings, sich zu integrieren, zu berück-
sichtigen. Unternimmt dieser alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeits-
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Seite 8
markt so weit Fuss zu fassen, dass er seinen eigenen Unterhalt und den-
jenigen seiner Familie möglichst autonom bestreiten kann, so muss dies
genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, selbst wenn
er bisher auf dem Arbeitsmarkt nur teilweise Fuss gefasst hat. Gelingt es
ihm nicht, innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen eine
Situation zu schaffen, die es ihm erlaubt, die entsprechende Vorausset-
zung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen und hat er diesen Umstand
nicht zu verantworten, so muss diese genügen, sofern sich der Fehlbetrag
in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen
werden kann (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.).
6.4 Der Beschwerdeführer gelangte im Frühjahr 2014 als Asylsuchender in
die Schweiz. Laut dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
ging er während seines gesamten bisherigen Aufenthalts hierzulande nie
einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] B16), viel-
mehr wurde er in dieser Zeit von der Wohngemeinde gemäss den SKOS-
Richtlinien unterstützt (siehe auch Bestätigung der Caritas unter BVGer
act. 3). Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu nicht. Den beigezoge-
nen Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern kann in dieser Hin-
sicht einzig entnommen werden, dass er im Herbst 2016 einen Deutsch-
kurs und im Herbst 2018 einen Computerkurs besucht hat. Ebenfalls ak-
tenkundig ist ein nicht unterzeichneter Arbeitsvertrag für unregelmässige
Arbeitseinsätze im Stundenlohn für die Zeit vom 15. Mai 2019 bis 30. Sep-
tember 2019 als Küchenarbeiter in einem Freibad-Restaurant (vgl. Akten
des Migrationsdienstes des Kantons Bern [BE act.] 50, 62, 72 und 73). An-
sonsten sind keine Bemühungen um eine Integration in den Arbeitsmarkt
erkennbar. Demnach war der Beschwerdeführer bislang stets von der So-
zialhilfe abhängig und er wird es einstweilen sicherlich bleiben.
6.5 Nebst der aktuellen Situation gilt es auch die voraussichtlich künftige
Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen. Vor dem be-
schriebenen Hintergrund bestehen allerdings keine realistischen Aussich-
ten, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Lage verbessert. Im Ge-
genteil würde sich die Situation bei einem Nachzug der Ehefrau und der
drei Töchtern noch zuspitzen. Die blosse Hoffnung auf ein rein hypotheti-
sches Einkommen von einem der beiden Eheleute genügt bei der vorlie-
genden Beurteilung jedenfalls nicht. Damit ist im Falle eines Familiennach-
zugs von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit aus-
zugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.H.).
F-5088/2016
Seite 9
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine der drei kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt ist.
7.
Zu prüfen bleibt, ob sich die Einhaltung des fraglichen Nachzugskriteriums
mit dem Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vereinbaren
lässt.
7.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches
in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten
mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst. Die Garantie kann verletzt sein,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der
Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben
vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte
Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt
wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr
Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1.). Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf
Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren
Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird
beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss
(vgl. Urteil des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.;
BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Bei anerkannten Flüchtlingen, denen die
vorläufige Aufnahme gewährt wurde, ist deshalb in der Regel von einem
faktischen Aufenthaltsrecht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3
m.H.).
7.2 Aufgrund seiner Anerkennung als vorläufig aufgenommener Flüchtling
sowie angesichts der Tatsache, dass mit einer Aufhebung dieses Status in
absehbarer Zukunft nicht zu rechnen ist, kann im Fall des Beschwerdefüh-
rers ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden.
7.3 Die EMRK verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Auf-
enthalt. Ebenso wenig verschafft sie ein Recht darauf, den für das Fami-
lienleben am geeignetsten erscheinenden Ort zu wählen, oder auf die Er-
teilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Vielmehr erweist sich eine auf-
enthaltsbeendende oder aufenthaltsverweigernde, im Schutz- und Anwen-
dungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn
sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8
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Seite 10
Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokrati-
schen Gesellschaft „notwendig“ erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 m.H.).
7.4 In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration be-
treffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf
dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils
von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung
verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Famili-
enlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie
die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen.
Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulie-
rung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen
Ordnung (z.B. Kriminalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens
des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen.
Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Perso-
nen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon
ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen
zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise
aussergewöhnlicher Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat
verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden
(vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie die in BVGE
2017 VII/4 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils F-2043/2015 vom 26. Juli
2017, insb. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte).
7.5 Vorliegend besteht mit Blick auf das wirtschaftliche Wohlergehen der
Schweiz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des
Familiennachzugs, da bezüglich Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerde-
führers kurz- und mittelfristig keine positive Prognose gestellt werden kann
(vgl. E. 6.3 - 6.5 hiervor; Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar
2014 E. 4.2 m.H.).
7.6 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwer-
deführers, die familiären Beziehungen zur Ehefrau und den Kindern in der
Schweiz leben zu können, gegenüber zu stellen.
7.6.1 Es ist zunächst davon auszugehen, dass es den Betroffenen nicht
ohne weiteres möglich wäre, die familiären Beziehungen im Ausland zu le-
ben. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers kommt
das Herkunftsland Eritrea nicht in Frage (vgl. etwa Urteil des BVGer
F-5088/2016
Seite 11
F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 8.6.1). Aber auch in Äthiopien, wo
sich Ehefrau und Töchter laut Beschwerdeschrift zurzeit in einem Flücht-
lingscamp aufhalten, dürfte sich das Familienleben schwierig gestalten
(siehe dazu wiederum BVGE 2017 VII/4 E. 6.6).
7.6.2 Relativiert wird das private Interesse jedoch durch den Umstand,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland am 9. November 2012 illegal
verliess (SEM act. A5/8 und act. A21/13). Erst durch die illegale Ausreise,
die angesichts des rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuchs als freiwillig
erfolgt gilt, schuf er subjektive Nachtfluchtgründe (vgl. Asylentscheid vom
11. August 2015, unter SEM act. A25). Mit der Entscheidung zur Ausreise
nahm er unweigerlich eine langfristige Trennung von der Familie in Kauf
und er konnte nicht mit einem uneingeschränkten Familiennachzug rech-
nen. Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es
denn nicht gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Einreise von gewissen Bedin-
gungen abhängig zu machen (vgl. Urteil des BVGer F-7893/2016 vom
16. Juli 2018 E. 7.4). Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwer-
deführer mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausdrücklich dar-
über informiert wurde, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem
allfälligen Familiennachzug stattgegeben würde (SEM act. A25/4). Vor die-
sem Hintergrund erweist sich die Einhaltung des Erfordernisses der Sozi-
alhilfeunabhängigkeit nicht als unverhältnismässig.
7.6.3 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich eige-
nen Angaben zufolge in einem Flüchtlingslager in X._______ (Äthiopien)
auf. Zur Gestaltung der Beziehungen zu ihnen liegen keine umfassenden
Angaben vor. Mit Blick auf die heutige Verbreitung moderner Kommunika-
tionsmittel gibt es allerdings Möglichkeiten, die persönliche Situation mil-
dernde Kontakte zu pflegen. Die Kinder leben zudem bei der Mutter und
sind somit nicht auf sich alleine gestellt. Angesichts der bis auf weiteres
drohenden Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit
besteht im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ein gewichtiges öffentli-
ches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die geltend
gemachten privaten Interessen vermögen im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung nicht dagegen aufzukommen. Sollte auf Seiten des Beschwerdefüh-
rers dereinst eine massgebliche positive Veränderung der finanziellen und
beruflichen Situation eintreten, erschiene ein späterer Familiennachzug
nicht per se ausgeschlossen.
F-5088/2016
Seite 12
7.7 Soweit mit dem vorliegenden Gesuch – wiewohl in sehr allgemeiner
Weise – auch eine Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzu-
ziehenden Angehörigen geltend gemacht wird, sind solche Gründe nicht im
Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens einer Würdigung zu unterziehen
(vgl. Urteil des BVGer F-7201/2016 vom 18. Juni 2016 E. 9.6 m.H.). Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die Alternative aufmerksam ge-
macht, im Falle einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für
Leib und Leben von Ehefrau und Kindern entsprechende humanitäre Visa
beantragen zu können (siehe BVGer act. 10).
7.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennach-
zugs gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK als rechtmässig. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht dar-
zutun, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (BVGer act. 4), ist er davon
befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen.
(Dispositiv Seite 13)
F-5088/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand: