B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5093/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
1. A._______, geb. […],
2. B._______, geb. […], mit dem Kind C._______, geb. […],
beide vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 19. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass aufgrund eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) festgestellt wurde, dass die Beschwerdefüh-
rer bereits am 1. Dezember 2017 in Italien um Asyl ersucht hatten,
dass das SEM den Beschwerdeführern anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 24. Mai 2017 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2018 in der Schweiz ein Kind zur
Welt brachte (gemeinsame Tochter der Beschwerdeführer),
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Juli 2018 um Übernahme
der Beschwerdeführer samt Kind gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; Abl. L
180/3 vom 29. Juni 2013), ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 10. August 2018 ent-
sprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. August 2018 (eröffnet am 4. Sep-
tember 2018) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte
und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylge-
such sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liessen,
ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu
gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
sowie die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 10. September 2018 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführer vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten und dort
ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 17. Juli 2018 – und somit
innerhalb der zweimonatigen Frist nach der Eurodac-Treffermeldung ge-
mäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO (22. Mai 2018) – um Wiederaufnahme
der Beschwerdeführer samt dem inzwischen geborenen Kind ersuchten,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 10. August
2018 entsprachen,
dass diese Antwort zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäss
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgte, bei Nichterteilung der Antwort inner-
halb dieser Frist jedoch ohnehin davon auszugehen ist, dass dem Wieder-
aufnahmegesuch stattgegeben wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass in der Beschwerde mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014 und des Bundesverwaltungsgerichts (ins-
besondere die Urteile E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 und
E-4969/2016 vom 21. November 2016) im Wesentlichen geltend gemacht
wird, dass die Zusicherung der italienischen Behörden in Bezug auf die
Unterbringung der Beschwerdeführer mit dem Kind nicht aktuell und somit
unzureichend sei (aktuelle Liste der „System of Protection für Asylum See-
kers an Refugees“-Projekte [SPRAR] vom 24. Juli 2017 sei zwölf Monate
[Zeitpunkt der Zusicherung] bzw. dreizehn Monate [Zeitpunkt des Entschei-
des] alt),
dass die Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Sachverhaltsabklä-
rungen bezüglich der Aktualität der Garantierklärung und der unzureichen-
den Aktenlage um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchen,
sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht den Selbsteintritt anordnen,
dass sich das SEM in seinem Entscheid auf mehrere Kreis- und Rund-
schreiben, u.a. vom 2. Februar 2015, 15. April 2015, 8. Juni 2015 und
24. Juli 2017 berufe, welche nicht in den Akten vorhanden seien, wodurch
die Pflicht zur Akteneinsicht und somit das rechtliche Gehör verletzt worden
sei,
dass die Behörden im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht gestützt auf
Art. 26 ff. VwVG die Pflicht haben, den Parteien nach Ergehen eines Ent-
scheids alle Akten offenzulegen, es sei denn wesentliche öffentliche oder
private Interessen würden eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27
VwVG),
dass die seitens des SEM erwähnten einschlägigen beziehungsweise ak-
tuellsten Rundschreiben öffentlich auch auf der Homepage von „European
Database of Asylum Law (EDAL)“ beziehungsweise von „Asylum Informa-
tion Database (AIDA)“ abrufbar sind (vgl. bzw.
), es sich mithin bei diesen Unterlagen nicht um
Verfahrensakten handelt, sondern um öffentlich zugängliche Dokumente,
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weshalb keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen
Gehörs vorliegt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinien) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen,
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dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführer in der Übernahme-
erklärung vom 10. August 2018 unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) anerkannten und
ihre familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni
2015 ausdrücklich garantierten,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die
Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am
Flughafen Malpensa (Mailand) zu melden,
dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass mit dem Zustimmungsschreiben vom 10. August 2018 eine ausdrück-
liche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass
Italien den Familiencharakter der zu übernehmenden Personen anerkennt
und die Familie im Sinne der Zusicherungen an die Dublin-III-Partner fami-
liengerecht unterbringen wird, dies unbesehen dessen, dass das im Zu-
stimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben bereits vom 8. Juni 2015
datiert,
dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3
und Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [als Referenz-
urteil in BVGE 2016/2 publiziert]) somit auch vorliegend eine hinreichende
Zusicherung erging,
dass daran der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer
E-4969/2016 vom 21. November 2016 (Zusicherung nicht aktuell, weil die
Liste der SPRAR-Projekte neun Monate alt war und seither nicht aktuali-
siert worden war) nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer
F-2367/2017 vom 5. Mai 2017, wo die Übernahmeerklärung der italieni-
schen Behörden vierzehn Monate nach der zuletzt erstellten Liste mit den
Aufnahmeprojekten erfolgte und die Verfügung des SEM bestätigt wurde),
dass im Übrigen der vorliegende Sachverhalt schon deshalb nicht mit dem-
jenigen im Urteil E-4969/2016 vom 21. November 2016 verglichen werden
kann, weil es dort um eine psychisch angeschlagene Mutter mit einem an
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einer schweren Behinderung leidenden und therapiebedürftigen Kind ging
(vgl. auch Urteil F-400/2018 vom 15. März 2018),
dass die Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführer ferner nicht dargetan haben, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft
die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
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dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landes-
recht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführer
aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich ab-
zuleiten vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der von den Beschwerdeführern geltend gemachten
Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten,
dass es diesen Umständen ausreichend Rechnung getragen hat,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und
– weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass infolgedessen kein Anlass besteht, das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventu-
alantrag abzuweisen ist,
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dass die Beschwerde in Anbetracht der Umstände abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos gewor-
den ist,
dass der am 10. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorlie-
gendem Urteil dahinfällt,
dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Rudolf Grun
Versand: