B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5095/2017
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…; BF1),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…; BF2),
und deren Kinder
C._______, geboren (…; BF3),
D._______, geboren (…; BF4),
E._______, geboren (…; BF5),
Georgien,
vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
F-5095/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (BF1 – BF2), begleitet vom ältesten Sohn
(BF3), ersuchten am 28. April 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ um Asyl. Abklärungen des SEM ergaben, dass die Be-
schwerdeführenden in Frankreich und Deutschland Asylgesuche einge-
reicht hatten.
Anlässlich der Befragungen vom 15. Mai 2017 zur Person (BzP) im EVZ
M._______ wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör unter
anderem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit
einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich
für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zu-
ständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden
nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, sie könnten nicht nach
Deutschland zurückkehren, unter anderem weil das Asylverfahren in
Deutschland abgeschlossen sei (vgl. A6/12 Ziff. 8.01 S. 7, A7/11 Ziff. 8.01
S. 7).
B.
B.a. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer (BF1), begleitet von
seiner Ehefrau (vgl. A7/11 Ziff. 2.06 S. 5), am 23. März 2015 in Deutschland
um Asyl ersucht hatte.
B.b. Am 1. Juni 2017 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden (BF1, BF2, BF3) gemäss Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Diesen Gesuchen wurde am 8. Juni 2017 entspro-
chen.
B.c. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Mai 2017 sowie am 8., 13.
und 17. Juli 2017 beim SEM Beweismittel ein, welche die geltend ge-
machte Rückkehr nach Georgien untermauern sollen.
B.d. Am 5. Juli 2017 trafen zwei weitere minderjährige Kinder der Be-
schwerdeführenden, D._______ und E._______ (BF4, BF5), im EVZ
M._______ ein.
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Seite 3
B.e. Das SEM ersuchte am 12. Juli 2017 die deutschen Behörden um
Übernahme der obgenannten Minderjährigen (BF4 und BF5) im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO.
B.f. Die deutschen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Juli 2017 zu-
nächst mit der Begründung ab, D._______ und E._______ könnten auf-
grund der angegebenen Geburtsdaten keine Geschwister sein,
B.g. Nach einem Remonstrationsverfahren hiessen die deutschen Behör-
den das Ersuchen am 16. August 2017 gut.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 (eröffnet am 4. September 2017) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte die Beschwerde-
führenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungs-
gericht liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Die Beschwerde sei gutzuheissen und das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen. Die
Akten des SEM seien von Amtes wegen beizuziehen. Eventualiter sei das
SEM anzuweisen, die zuständigen deutschen Behörden mit den Unterla-
gen zu beliefern, die den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Georgien
ab August 2016 bis April 2017 belegten. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen oder die aufschiebende Wirkung wieder herzu-
stellen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu treffen, welche es den Be-
schwerdeführenden ermöglichten, den Entscheid in der Schweiz abzuwar-
ten. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren.
Darüber hinaus sei den Beschwerdeführenden der Kostenerlass für die
Kosten der Vorinstanz zu gewähren.
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Seite 4
D.b. In ihrer Beschwerdebegründung lassen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen ein weiteres Mal geltend machen, sie seien am 1. August
2016 aus dem Schengen-Raum ausgereist und erst am 11. April 2017 wie-
der von Georgien aus in den Schengen-Raum eingereist, hätten sich somit
mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, wes-
halb die Schweiz gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sei.
D.c. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführen-
den die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen: das
Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2017, die Eingaben vom 13. und
17. Juli 2017 je mit Beilagen, die Nichteintretensentscheide vom 9. Juni
und 25. August 2017 sowie eine E-Mail vom 7. September 2017.
E.
Am 13. September 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit per Te-
lefax übermittelter Verfügung gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aus.
F.
F.a. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das Staatssekre-
tariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.b. In ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführen-
den geltend machen, sie könnten nun die (neuen) Originalpässe von
A._______, B._______ und C._______ zu den Akten reichen. Die Pässe
der Kinder D._______ und E._______ befänden sich noch bei den basel-
städtischen Behörden. Was die Eintragungen in den vorerwähnten neuen
Reisepässen angehe, so befänden sich die Ausreisestempel aus Georgien
vom 11. April 2017 jeweils auf Seite 48 des Passes und die Einreisestempel
am Flughafen Wien Schwechat auf Seite 5. Diese Pässe seien im Februar
und März 2017 ausgestellt worden. Die alten Pässe der Beschwerdefüh-
renden mit den Ausreisestempeln von Georgien befänden sich in Tiflis bei
der Schwester von Frau B._______. Diese werde die Pässe in den nächs-
ten Tagen direkt an den Rechtsvertreter senden, und dieser werde sie zu
den Akten des Bundesverwaltungsgerichts reichen. Im Übrigen hätten die
Beschwerdeführenden für ihre Reise von Frankreich nach Georgien E-Ti-
ckets verwendet. Dafür gebe es keine Originale. Den kleinen Abschnitt der
Einsteigekarte besässen sie leider nicht mehr.
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Seite 5
F.c. In ihrer Replik vom 9. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend machen, der Sohn E._______ sei am 17. Oktober
2016 in Tiflis zur Welt gekommen. Demnach sei davon auszugehen, dass
mindestens die Mutter das Ticket vom 1. August 2016 für den Flug von
Paris nach Istanbul und Tiflis benutzt habe. Zudem sei es nach dem ge-
wöhnlichen Lauf der Dinge auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwer-
deführerin nach der Geburt des jüngsten Sohnes bis zur Ausreise am
11. April 2017 in Tiflis aufgehalten habe. Für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen sprächen des Weiteren zusätzliche Indizien, nämlich ein Dokument
betreffend die Behandlung von C._______ am 7. Juli 2016 im 14. Arrondis-
sement von Paris sowie die Vollmachterteilung an F._______ betreffend
die Söhne D._______ und E._______. Die Vollmacht sei am 8. April 2017
in Tiflis vor dem Notar beglaubigt worden. Die Beschwerdeführenden (BF1,
BF2) seien vor Ort gewesen und hätten notariell beglaubigt unterzeichnet.
Die alten Reisepässe der Beschwerdeführenden mit den Einreisestempeln
von Georgien seien am 5. Oktober 2017 in Tiflis versendet worden. Sie
seien bislang noch nicht beim Rechtsvertreter eingetroffen.
F.d. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2016 liessen die Beschwerdeführenden
den alten Reisepass von B._______ einreichen und auf den auf Seite 4
angebrachten französischen Ausreisestempel vom 1. August 2016 verwei-
sen. Es gebe keinen plausiblen Grund zur Annahme, der Ehemann und die
beiden kleinen Söhne seien nicht mitgereist, zumal nachgewiesen sei,
dass sie (BF1 – BF3) Georgien am 11. April 2017 verlassen hätten.
F.e. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 - eröffnet am folgen-
den Tag – forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
die Beschwerdeführenden auf, die in Aussicht gestellten, bislang aber nicht
eingereichten alten Reisepässe innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
nachzureichen.
F.f. In einer weiteren Vernehmlassung vom 23. November 2017 verwies
das SEM nochmals auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
und hielt fest, es werde an diesen Erwägungen vollumfänglich festgehal-
ten.
F.g. In ihrer Duplik vom 5. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden
den Sachverhalt rekapitulieren und den Antrag stellen, es sei den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit zu geben, bis am 16. Februar 2018 Be-
lege für ein ungefähr sechsmonatiges Praktikum des Beschwerdeführers
in Georgien beim Veterinäramt beizubringen.
F-5095/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
Wie sich aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung ergibt, sind die
Kosten der Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung,
weshalb auf den in Ziff. 1.4 der Beschwerdebegründung aufgeführten An-
trag nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
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nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2.1. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.2.2. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
F-5095/2017
Seite 8
3.2.3. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine an-
dere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der
Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlas-
sen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.2.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden (BF1, BF2) mit
der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 4. April 2014 in Frankreich
und der Beschwerdeführer (BF1), begleitet von der Ehefrau (BF2), am
23. März 2015 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM
ersuchte deshalb die französischen wie auch die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Dabei stellte sich heraus,
dass die französischen Behörden bereits am 29. April 2015 ein von den
deutschen Behörden gestelltes Wiederaufnahmegesuch abgelehnt hatten
(vgl. A18/1). Wie bereits erwähnt, hiessen die deutschen Behörden das Er-
suchen der schweizerischen Behörden in Bezug auf die Beschwerdefüh-
renden 1-3 am 8. Juni 2017 gut. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 4
und 5 hiessen sie das Gesuch des SEM am 16. August 2017 nach einem
Remonstrationsverfahren gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
4.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
4.1.1. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
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Seite 9
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
4.1.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.2. Strittig ist vorliegendenfalls lediglich, ob die Beschwerdeführenden
nach der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Deutsch-
land nachgewiesenermassen mindestens drei Monate ausserhalb des
Schengen-Raums zugebracht haben.
4.2.1.
4.2.1.1 In diesem Zusammenhang berufen sich die Beschwerdeführenden
zunächst auf einen Ausreisestempel vom 1. August 2016 im (alten) Reise-
pass (vgl. A7/11 Ziff. 4.02 S. 6) der Beschwerdeführerin (BF2), der im Üb-
rigen eine Gültigkeitsdauer vom 19. August 2013 bis 19. August 2023 auf-
weist. Dieser Ausreisestempel beweist indessen lediglich die Ausreise aus
Frankreich, mangels passendem Einreisestempel jedoch keine Einreise in
die Türkei, Georgien oder einen sonstigen Staat ausserhalb des Schen-
gen-Raums. Zu diesem an sich schon merkwürdigen Umstand findet sich
im Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 (Be-
schwerdeakte 10) insoweit eine erhellende Erklärung, als er darauf hin-
weist, der französische Ausreisestempel vom 1. August 2016 „stimme mit
dem Datum des Flugtickets Paris-Istanbul-Zürich überein“. Eine solche, al-
ternative Routenwahl wäre anders als ein Anschlussflug nach Tiflis mit dem
Phänomen vereinbar, dass die Einreise nach Georgien mit diesem Reise-
pass nicht nachweisbar ist.
4.2.1.2 Was den Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführenden 1 und 3
in Georgien anbelangt, so hatte der Rechtsvertreter in einem früheren
Schreiben vom 2. Oktober 2017 (Beschwerdeakte 8) noch in Aussicht ge-
stellt, die alten Reisepässe, welche die Einreisestempel von Georgien ent-
hielten, würden demnächst eingereicht. Tatsächlich traf danach nur derje-
nige der Beschwerdeführerin (BF2) beim Bundesverwaltungsgericht ein,
F-5095/2017
Seite 10
welcher indessen, wie bereits erwähnt, keinen Einreisestempel von Geor-
gien enthält. Die alten Reisedokumente der Beschwerdeführenden 1 und
3 wurden, trotz zusätzlicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom
1. November 2017 (vgl. Beschwerdeakte 11), weder innert der 30-tägigen
Frist noch danach zu den Akten gereicht. Dementsprechend drängt sich
der Schluss auf, die Pässe enthielten Einträge, die mit den Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht zu vereinbaren sind.
4.2.1.3 Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Schen-
gen-Raum für die vier älteren Beschwerdeführenden (BF1 – BF4) nicht
nachgewiesen.
4.2.1.4 Endet die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wie vor-
liegend ohne Schutzgewährung, so bleibt gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-
VO der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig, bis
er diesen in sein Herkunftsland oder in einen Drittstaat gebracht hat. Zu-
dem trifft den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung, das Verlassen
des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nachzuweisen (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K12 zu Art. 19 Abs. 3 S. 180/1). Diesen Nachweis
kann Deutschland, der in diesem Zusammenhang beweispflichtige Staat,
nicht erbringen, steht doch aufgrund eines Formularschreibens vom
27. November 2017 der französischen Behörden fest, dass die geltend ge-
machte Rückreise nicht kontrolliert wurde.
4.2.2. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zutreffend aus-
führt, ist die Mutter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Geburt
ihres Kindes zugegen. Da das jüngste Kind der Beschwerdeführerin am
23. Februar 2017 in Tiflis geboren wurde, liesse dies nach dem Gesagten
auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Geor-
gien schliessen. Indessen ist der tatsächliche Lauf der Dinge nach dem
aktuellen Stand der Medizin nicht immer gewöhnlich, zumal Georgien als
Mekka der Leihmutterschaft gilt und diese de iure zulässt. Dementspre-
chend ist der Nachweis der Geburt ihres Kindes in Tiflis nicht identisch mit
dem Nachweis des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführerin (BF2) zum
Zeitpunkt der Geburt. Es wird in diesem Zusammenhang im Sinne eines
obiter dictum daran erinnert, dass die deutschen Behörden zunächst die
Ansicht vertraten, angesichts der angegebenen Geburtsdaten der Kinder
könnten diese keine Geschwister sein (vgl. A43/1), dies im Hinblick auf den
geringen zeitlichen Abstand zwischen den Geburtsdaten der beiden jüngs-
ten Kinder (BF4, BF5). Des Weiteren gilt es nochmals daran zu erinnern,
dass der Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin – wie auch der
Beschwerdeführenden 1 und 3 – in Georgien nicht nachgewiesen ist.
F-5095/2017
Seite 11
4.2.3. Im Übrigen erforderte die Ausstellung der neuen Reisepässe, gültig
ab 21. Februar 2017 (BF2), 23. Februar 2017 (BF3, BF5), 1. März 2017
(BF4) und 13. März 2017 (BF1), nicht die Anwesenheit der Antragsteller
beziehungsweise Eltern in Georgien (vgl. die Dokumentation Georgien:
Identitätsdokumente vom Juni 2011 des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge, des Bundesasylamts sowie des SEM, Ziff. 3.7.1. S. 8), wes-
halb die Reisepässe auch kein Indiz für deren Anwesenheit in Georgien ab
einem bestimmten Zeitpunkt liefern. Sicher ist somit nur, dass die Be-
schwerdeführerin, begleitet vom Ehemann und dem ältesten Sohn, mit ih-
ren neuen Reisepässen am 11. April 2017 aus Georgien ausreisten.
4.2.4. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen unter E. 4.2 ergibt,
können die Beschwerdeführenden 1 – 3 die Dauer ihres Aufenthalts in Ge-
orgien nicht nachweisen, obwohl dies unter den geltend gemachten Gege-
benheiten grundsätzlich zu erwarten gewesen wäre. Georgische Reise-
pässe werden nämlich bei der Ausreise aus Frankreich und bei der Einreise
in den Heimatstaat, später bei der Wiederausreise aus Georgien und der
Wiedereinreise in den Schengen-Raum jeweils am Flughafen abgestem-
pelt und sind somit – im Unterschied zu anderweitigem Papier georgischer
Provenienz – Beweismittel mit Beweiskraft, wenn sie im Original vorgelegt
werden. Die Beschwerdeführerin (BF2) beispielsweise hätte die vorgängig
angeführte Prozedur mit ihrem alten, bis 19. August 2023 gültigen und ers-
ten Angaben zufolge vernichteten, später jedoch eingereichten Reisepass
(A6/11 Ziff. 4.02 S. 6) absolvieren können. Trotzdem enthält dieser keinen
zum französischen Ausreisestempel passenden Einreisestempel. Eine
weitere Unstimmigkeit liegt darin begründet, dass der sogenannte alte Rei-
sepass der Beschwerdeführerin nicht gelocht wurde, obwohl sich die Be-
schwerdeführerin einen neuen Reisepass, gültig vom 21. Februar 2017 bis
zum 21. Februar 2027, ausstellen liess und es auch in Georgien nicht üb-
lich ist, gleichzeitig mehrere Reisepässe zu besitzen (vgl. die Dokumenta-
tion Georgien, a.a.O., Ziff. 3.7.3. [Erneuerung] S. 8). Ebenso wenig vermag
die Behauptung im Schreiben vom 5. Januar 2018 zu überzeugen, die Be-
schwerdeführenden hätten sich neue Reisepässe ausstellen lassen, um
über biometrische Pässe zu verfügen, welche eine visafreie Einreise in den
Schengen-Raum zuliessen. Denn auch der alte Reisepass der Beschwer-
deführerin ist ein biometrischer Pass (weinroter Einband, 48 Seiten), wie
sich aus der Darstellung in der oben erwähnten Dokumentation ergibt (vgl.
a.a.O. Ziff. 3.8. [Verschiedene Versionen von Reisepässen] S. 8/9). In An-
betracht der bereits aufgezeigten Unstimmigkeiten, tatsachenwidrigen und
wirklichkeitsfremden Behauptungen sowie der oben aufgezeigten Trag-
weite der eingereichten Beweismittel erübrigt es sich, auf weitere Vorbrin-
gen und Beweismittel weiter einzugehen. Insbesondere erübrigt es sich,
F-5095/2017
Seite 12
die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus erübrigt es sich, weitere Be-
weise im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers zu
erheben, er habe vom September 2016 an ein ungefähr sechsmonatiges
Praktikum bei einem Veterinäramt in Georgien absolviert, zumal im Rah-
men einer antizipierten Beweiswürdigung und im Hinblick auf das Ausmass
der Korruption in Georgien darauf verzichtet werden kann, den Eingang
einer entsprechenden Bestätigung abzuwarten, von der anzunehmen ist,
sie könne in jedem Fall mit dem gerade gewünschten Inhalt beschafft wer-
den. Dadurch wird der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt (vgl. zum Ganzen BGE 141
I 60 E. 3.3 m.H.). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung sowie in den Vernehmlassungen verwiesen werden.
4.3. Dementsprechend ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdefüh-
renden noch Deutschland, der in diesem Zusammenhang beweispflichtige
Staat, den Beweis für einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des
Schengen-Raums erbracht haben oder erbringen können. Da es keine Be-
lege gibt, die einen dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-
Raums beweisen, sind die schweizerischen Behörden nicht gehalten, die
deutschen Behörden über alle Vorbringen und Dokumente der Beschwer-
deführenden zu informieren; der unter Ziffer 3 der Rechtsbegehren aufge-
führte Eventualantrag ist demnach abzuweisen.
Deutschland ist nach dem Gesagten weiterhin für die Behandlung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden zuständig.
4.4. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei
einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen des
Weiteren keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs
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des Beschwerdeführers (BF1) mangelhaft gewesen sein könnte und die
Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden
wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustel-
len, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegwei-
sung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch
einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der
Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (soge-
nanntes "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
4.4.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
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4.4.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.5. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Deutschland ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und
29 wiederaufzunehmen.
5.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist,
abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
die Beschwerde indessen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte
und zudem aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von
der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
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8.2. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG – die Bestimmung von Art. 110a Abs. 1
AsylG ist vorliegend nicht anwendbar (Art. 110a Abs. 2 AsylG) – wird einer
mittellosen Partei, soweit es zur Erwägungen Wahrung ihrer Rechte not-
wendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein
Anwalt bestellt.
Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die be-
schwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der
professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Dublin-Verfahren sind besondere Rechtskennt-
nisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt er-
forderlich. Vorliegend liegt eine Ausnahme von dieser Regel umso weniger
vor, als die Beschwerdeführenden (BF1, BF2) ihre Mitwirkungspflichten im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG insoweit erheblich verletzten, als beide
zu ihren Reisepässen tatsachenwidrige Angaben machten, zunächst von
zerstörten Reisepässen sprachen, von denen immerhin einer, nämlich der-
jenige der Beschwerdeführerin (BF2) nachträglich noch eingereicht wurde,
während derjenige des Beschwerdeführers (BF1), obwohl er am 5. Oktober
2017 in Tiflis versendet wurde, entgegen anwaltlichen Ankündigungen
nicht mehr eingereicht wurde. Nach dem Gesagten erscheint das vorlie-
gende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht beson-
ders komplex, zumal die Beschwerdeführenden aus der aus ihrer vorsätz-
lichen Verletzung der Mitwirkungspflichten resultierenden Komplexität
nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Dementsprechend ist das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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