B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5096/2018
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
B._______,
geboren am (…), Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. August 2018 – eröffnet am 3. Sep-
tember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 und Ver-
besserung vom 17. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 10. September 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
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nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind,
dass dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in
dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge-
stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel zur Person befragt wurde (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] A7),
dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe von Dezember 2014 bis
März 2017 als Asylsuchender in Österreich gelebt und sei anschliessend –
nach Abweisung seines Asylgesuchs – in sein Heimatland Bosnien und
Herzegowina ausgeschafft worden,
dass er wegen andauernder Verfolgung am 8. Mai 2018 Bosnien und Her-
zegowina wieder verlassen habe und über Kroatien, Slowenien und Öster-
reich in die Schweiz gelangt sei, wo er erneut um Asyl nachgesucht habe,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers durch Einträge in seinem Rei-
sepass und das Ergebnis eines Abgleichs mit der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank «Eurodac» bestätigt wird (SEM-act. A5),
dass das vorliegende Asylgesuch als neuer Antrag auf internationalen
Schutz zu werten ist, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates auslöst (Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO),
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dass die Vorinstanz in Bezug auf Kroatien das Zuständigkeitskriterium des
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als gegeben betrachtete und gestützt darauf
sowie auf Art. 21 Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Aufnahme
des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. A11),
dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Au-
gust 2018 zustimmten, ihre Zustimmung jedoch nicht auf Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO, sondern auf Art. 14 Dublin-III-VO stützten (SEM-act. A14),
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich die Vorinstanz ge-
genüber Kroatien berief, derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, über dessen Grenze der Antrag-
steller weniger als zwölf Monate zuvor aus einem Drittstaat kommend ille-
gal in den Dublin-Raum eingereist ist,
dass der von den kroatischen Behörden als Grundlage der eigenen Zu-
ständigkeit genannte Art. 14 Dublin-III-VO in Absatz 1 bestimmt, dass die
Einreise eines Antragstellers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in
dem für ihn kein Visumzwang besteht, die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz begründet,
dass jedoch gemäss Art. 14 Abs. 2 Dublin-III-VO der Grundsatz des Absat-
zes 1 nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Antragsteller seinen Antrag
in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevi-
sum vorweisen muss; in dieser Konstellation vielmehr dieser andere Mit-
gliedstaat zur Prüfung des Antrags zuständig ist,
dass die kroatischen Behörden zur Begründung ihres Rechtsstandpunkts
ausführen, der Beschwerdeführer sei nach Kroatien rechtmässig einge-
reist, da er als Angehöriger des Nachbarstaates Bosnien und Herzegowina
gegenüber Kroatien von der Visumspflicht befreit sei,
dass jedoch der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als bosnisch-her-
zegowinischer Staatsangehöriger und Inhaber eines gültigen biometri-
schen Reisepasses nicht nur gegenüber Kroatien, sondern auch gegen-
über der Schweiz von der Visumspflicht befreit ist, weshalb die Vorinstanz
denn auch zu Recht von einer legalen Einreise in die Schweiz ausgeht
(Protokoll der Befragung zur Person, Ziff. 5.04, SEM-act. A7, ferner Eintrag
im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS),
dass sich diese Rechtslage aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
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Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21.3.2001), sowie deren Anhang II ergibt (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 der
Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204], entspricht Art. 4 Abs. 3 aVEV [AS 2008 5441], in Kraft
bis 14. September 2018),
dass im Übrigen die genannte Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zu den
Rechtsakten gehört, die ab dem am 1. Juli 2013 erfolgten Beitritt Kroatiens
zur Europäischen Union für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden
sind (vgl. Art. 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik
Kroatien zur EU in Verbindung mit deren Anhang II Ziff. 8, Abl. L. 112/21
und 36 vom 24.04.2012),
dass ein dem Art. 14 Dublin-III-VO hierarchisch übergeordnetes Zuständig-
keitskriterium, gestützt auf welches die Zuständigkeit eines anderen Mit-
gliedstaates bestünde, weder geltend gemacht wird noch erkennbar ist,
weshalb die Schweiz gemäss Art. 14 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig ist, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln,
dass sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist
(Art. 49 Bst. a VwVG), sie als solche in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass mit dem vorliegenden, verfahrensabschliessenden Urteil der pro-
zessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird,
dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine Partei-
kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 28. August 2018 wird aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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