B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5097/2018
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. August 2018 / N […].
F-5097/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
22. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asyl-
gesuch. Dabei gab er unter anderem an, noch minderjährig zu sein (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] A6/13 Ziff. 5.05 S. 9).
B.
Am 22. Juli 2018 erhob das SEM im EVZ Basel die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summa-
risch – zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person BzP). Der Be-
schwerdeführer führte dabei unter anderem aus, sein Geburtsdatum sei
der _______. Er werde in zwei Monaten 16 Jahre alt. Nach iranischer Zeit-
rechnung sei er im Jahr _______ geboren worden. Seine Mutter habe ihm
sein Alter gesagt (SEM-act. A6/13 Ziff. 1.06 ff. S. 2 ff.).
C.
Ein am 24. Juli 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich der Daktyloskopie-
rungen des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer am 20. November 2015 in Österreich ein Asylge-
such gestellt hatte (SEM-act. A5/1).
D.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er-
teilte das SEM am 3. August 2018 einen Auftrag zur Durchführung einer
Handknochenanalyse (SEM-act. A7/1). Die am 6. August 2018 durchge-
führte Analyse nach „Greulich und Pyle“ ergab für den Beschwerdeführer
ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter (SEM-act. A8/1).
E.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
vom 9. August 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es
ihn für volljährig halte. In der Folge wurde im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der
_______ erfasst (SEM-act. A10/3).
F.
Nachdem dem Beschwerdeführer am 9. August 2018 das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) infolge der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ös-
terreichs aufgrund der Dublin-Vertragsgrundlagen gewährt wurde, äus-
serte er sich dahingehend, dass Österreich sein Gesuch abgelehnt habe
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Seite 3
und ihn nach Afghanistan zurückschicken wolle. Er könne jedoch nicht
nach dorthin zurück (SEM-act. A11/2).
G.
Am 10. August 2018 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni
2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), die österreichischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. A18/5 und A19/2).
H.
Diese hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM am 20. August
2018 gut (SEM-act. A20/2).
I.
Mit Verfügung vom gleichen Tag, eröffnet am 30. August 2018, trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und for-
derte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang nach Österreich zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte
das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer an (SEM-act. A22/9 und 23/1).
J.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. August 2018 und die Rück-
weisung der Angelegenheit zur Durchführung des Asylverfahrens an die
Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovi-
sorische Anweisung an das Amt für Migration des Kantons Basel-Stadt,
sämtliche Vollzugsbemühungen einzustellen. Des Weiteren beantragte er,
das SEM sei anzuweisen, ihm die Röntgenbilder seiner linken Hand zur
Verfügung zu stellen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und der mandatierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
beizuordnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F-5097/2018
Seite 4
K.
Am 10. September 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt
auf Art. 56 VwVG im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den
Vollzugsstopp (SEM-act. 2).
L.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018
auf Abweisung der Beschwerde (SEM-act. 4).
M.
Mit Replik vom 22. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, die Befürchtung ei-
ner Kettenabschiebung sei objektiv begründet. Er sei in Österreich mit ei-
nem Wiederaufnahmegesuch gescheitert und stehe im Falle einer Dublin-
Überstellung vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Würde der Abschie-
bestopp aufgehoben, würde er sofort wieder suizidal. Er liess das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 15. Juni
2018, Schulunterlagen, einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatri-
schen Kliniken X._______ vom 20. September 2018 und ein Schreiben der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 27. September
2018 zu den Akten reichen (BVGer-act. 6).
N.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 wurde – wie in der Be-
schwerde beantragt – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
O.
Anfangs Dezember 2018 hat die unterzeichnende Richterin vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon beschwert,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), im
Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5
und 2015/9 E. 7 f.).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
Vorab ist auf das Akteneinsichtsgesuch einzugehen, welches der Be-
schwerdeführer vorliegend stellte. Der Beschwerdeführer ersuchte um Edi-
tion des Aktenstücks A 8/1 (inklusive Röntgenbilder); dieses ist jedoch – mit
Ausnahme des abgedeckten Namens des behandelnden Arztes – iden-
tisch mit der Akte A9/1 (Resultat Altersbestimmung anonymisiert), welche
dem Beschwerdeführer offengelegt worden war. Mit dem Anliegen, die Si-
cherheit des verantwortlichen Arztes zu gewährleisten, besteht ein über-
wiegendes öffentliches Interesse (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) daran, des-
sen Namen geheim zu halten. Das Gesuch um Einsicht in die Akte A8/1
inklusive der Röntgenbilder ist daher praxisgemäss abzuweisen (Urteil des
BVGer E-2897/2018 vom 2. Juli 2018 E. 5.1).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
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Seite 6
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017
VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erst-
entscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
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Seite 7
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1. Das SEM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids fest,
der Beschwerdeführer habe Ende 2015 in Österreich um Asyl nachgesucht
und die österreichischen Behörden hätten auf Nachfrage hin einer Rück-
übernahme gestützt auf die Dublin-Vertragsgrundlagen explizit zuge-
stimmt. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Österreich
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Auch
würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Österreich
nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten würde. Es sei weiter davon
auszugehen, dass der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung
gewährleistet sei und eine angemessene medizinische Versorgungsleis-
tung erbracht werden könne. Aufgrund der bestehenden Akten lasse sich
eine Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz nicht recht-
fertigen.
Aufgrund der ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Al-
ter und der Tatsache, dass er keine Identitätsdokumente eingereicht habe,
die sein Alter bestätigen würden, müsse seine Minderjährigkeit als un-
glaubhaft eingestuft werden. Die österreichischen Behörden hätten über-
dies bestätigt, dass er bei ihnen als volljährig registriert sei.
5.2. Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest, auf-
grund seines Körperbaus, seines Verhaltens, seines Gesichtsausdrucks,
seiner Kleidung und seiner Gesamterscheinung sei er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit minderjährig. Es würden keine wissenschaftlich aner-
kannten Methoden zur exakten Altersbestimmung von Jugendlichen exis-
tieren. In der Fachliteratur werde zur Metholde von „Greulich und Pyle“ da-
rauf hingewiesen, dass eine gereifte Knochenhand mit Alter 19 jedes Alter
zwischen 15 und 95+ zulasse. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft
für Pädiatrie müsse eine umfassende Abklärung des Jugendlichen durch
einen Entwicklungsspezialisten erfolgen, um dessen Entwicklungsstand
und psychokognitiven Status zu bestimmen. Nach einer Auskunft von
Dr. med. B._______ des Instituts für Rechtsmedizin C._______ sei neben
der Knochenhandanalyse zur Altersbestimmung auch ein Zahnstatus mit
einem Orthopantomogramm und eine allgemeine klinische Untersuchung
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Seite 8
durchzuführen. Im Bundesasylzentrum Zürich Altstetten werde die soge-
nannte Vierpunktanalyse angewendet. Bei dieser würden Handknochen,
Brustbein/Schlüsselbeingelenk, Gebiss sowie der gesamte körperliche
Eindruck analysiert und nach Erkrankungen gefragt sowie nach Faktoren,
die etwa eine Mangelerkrankung begünstigten. Es verletze das Rechts-
gleichheitsgebot, wenn solche Untersuchungen nur in Zürich, nicht aber im
EVZ Basel durchgeführt würden. Die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach der Handknochenanalyse ein erhöhter Beweiswert
zukomme, wenn der entsprechende Unterschied mehr als drei Jahre be-
trage, sei nicht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar
und verletze Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Nur die Beweisregel „in dubio pro
minore“ sei mit dem Grundsatz der vorrangigen Geltung des Kindeswohls
vereinbar. Da der Beschwerdeführer im Iran als Person ohne Dokumente
gelebt habe, könne er nicht wissen, wie alt er genau sei. Er sei aber maxi-
mal 17 Jahre alt.
6.
6.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit ist festzustellen, dass nach Lehre und Praxis die asylsuchende Per-
son die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt. Mithin
ist die Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat also
nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit zu beweisen (vgl. Urteil
des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3 m.H.; EMARK
2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen
Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das
Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten
veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abge-
klärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsäch-
lichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 SR 142.311).
6.2 Bei der BzP vom 3. August 2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei
am _______ geboren und somit knapp _______ Jahre alt. Die am 6. Au-
gust 2018 bei ihm durchgeführte Knochenaltersbestimmung nach „Greu-
lich und Pyle“ ergab ein Alter von 19 Jahren oder mehr, weshalb sein Ge-
burtsjahr auf den _______ angepasst wurde.
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Der radiologischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des
tatsächlichen Alters kommt gemäss ständiger Rechtsprechung nur ein be-
schränkter Aussagewert zu. Eine Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten
Alter wird noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet. Die Handkno-
chenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert,
wenn der entsprechende Unterschied mehr als drei Jahre beträgt.
Schliesslich haben die Gutachten zur Altersbestimmung gewisse formale
und inhaltliche Anforderungen zu erfüllen (zum Ganzen: Urteil des BVGer
E-5707/2014 vom 30. März 2016 mit Hinweisen). Die beim Beschwerde-
führer durchgeführte Altersbestimmung genügt den inhaltlichen und forma-
len Anforderungen an eine Knochenaltersanalyse im Sinne der Rechtspre-
chung. Was sodann die Differenz zwischen der Altersangabe des Be-
schwerdeführers und dem Ergebnis der Knochenhandanalyse betrifft, liegt
eine solche von vier Jahren vor, mithin eine Abweichung von mehr als drei
Jahren. Der vorliegenden Analyse kommt als Beweismittel somit ein erhöh-
ter Beweiswert zu. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers.
6.3 Selbst wenn nicht von einem erhöhten Beweiswert der vorliegenden
Analyse ausgegangen werden könnte, wie vom Beschwerdeführer vorge-
bracht, sprechen bereits die nachfolgend aufgezeigten widersprüchlichen
Aussagen des Beschwerdeführers gegen die behauptete Minderjährigkeit.
Deshalb erübrigt es sich auf das Vorbringen der allfälligen Ungleichbe-
handlung bei der Abklärung der Minderjährigkeit in den verschiedenen EVZ
(vgl. E. 5.2) im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer verwickelte sich in seinen Aussagen in mehrere Wi-
dersprüche. Zunächst gab er bei der BzP an, am _______ geboren zu sein,
was nach der iranischen Zeitrechnung dem Jahr _______ entspricht. Sein
iranisches Geburtsjahr bezeichnete er jedoch mit _______ (_______). Wei-
ter gab er an, er kenne sein Geburtsdatum nicht. Seine Mutter habe ihm
dieses vor einem oder zwei Monaten gesagt, als er auf dem Weg von Zü-
rich nach Basel gewesen sei. Auf Nachfrage hin, wann er auf dem Weg
von Zürich nach Basel gewesen sei, gab er hingegen an, dies sei vor 20
oder 30 Tagen gewesen (SEM-act. A6/13 Ziff. 1.06 ff., S. 2 f.). Dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Zertifikat des Ausbildungsinstituts
D._______ vom 12. Juli 2015 kann entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer am _______ geboren worden sein soll (BVGer-act. 6 Bei-
lage 7). Dieses Geburtsdatum widerspricht wiederum den vorgenannten
Daten. Ferner war er nicht imstande, sein Alter bei Beendigung der Schule
zu nennen (SEM-act. A6/13, Ziff. 1.17.04, S. 5). Dies ist selbst im Kontext
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Seite 10
mit den Verhältnissen in Afghanistan nicht glaubhaft (vgl. Urteil des BVGer
E- 1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.3). Überdies wird der Beschwerdefüh-
rer in Österreich als volljährig angesehen (geboren am _______) (vgl.
SEM-act. A20/2). Gemäss seinen Aussagen habe ein Arzt gesagt, dass er
20 oder 21 Jahre alt sei (SEM-act. A6/13 S. 4). Im Beschwerdeverfahren
in Österreich war die angebliche Minderjährigkeit kein Thema (vgl. BVGer-
act. 6 Beilage 3).
6.4 Bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Zertifikat des Ausbil-
dungszentrums D._______ handelt sich nicht um ein fälschungssicheres
Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines
solchen Dokuments praxisgemäss ohnehin von einem reduzierten Beweis-
wert auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat somit keine Dokumente
eingereicht, welche die behauptete Minderjährigkeit rechtsgenüglich nach-
weisen beziehungsweise glaubhaft machen würden. Daran ändert auch
die Bezeichnung der KESB, der Beschwerdeführer sei am _______ gebo-
ren, nichts. Aus den Akten ist überdies nicht ersichtlich, dass das angebli-
che Geburtsdatum gerichtlich festgestellt worden wäre (vgl. Art. 42 ZGB)
(BVGer-act. 6 Beilage 1).
7.
7.1 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zu ändern.
7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Österreich würden Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
würden.
7.3 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
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Seite 11
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene vorgebracht, eine
Kettenabschiebung sei objektiv begründet. Er sei in Österreich mit einem
Wiederaufnahmegesuch gescheitert und stehe im Falle einer Dublin-Über-
stellung vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Die drohende Verletzung
des Non-Refoulements-Gebots durch die österreichischen Behörden sei in
diesem Verfahren zu prüfen. Eine Wegweisung würde aufgrund seiner
Kriegstraumatisierung und ohne jegliches Netz in Y._______ oder
Z.______ Art. 3 KRK verletzen.
7.4.2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich wies mit
dem im Spruch angeführten Bescheid vom 5. Oktober 2017 den Antrag des
Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20. November 2015
hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den
Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in
Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan ab. Ein Aufenthaltstitel aus
berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn
eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschie-
bung nach Afghanistan zulässig sei (BVGer-act. 6 Beilage 3 S. 2). Die da-
gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht der Re-
publik Österreich mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab. Gegen diesen Entscheid
hätte eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine or-
dentliche bzw. ausserordentliche Revision an den Verfassungsgerichtshof
erhoben werden können (BVGer-act. 6 Beilage 3). Den Akten ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Eingabe an den Verfas-
sungsgerichtshof gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat den Instanzen-
zug in Österreich somit nicht ausgeschöpft.
7.4.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die österreichischen Behörden hätten sich geweigert, seinen Antrag
auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens-
richtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
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Seite 12
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 17. Mai 2018 S. 36 ff.).
Ausserdem hat der Beschwerdeführer – der sich ca. zweieinhalb Jahre in
Österreich aufgehalten hat – nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung
erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).
7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.6
7.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren darauf, sein Gesund-
heitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Würde der Abschiebe-
stopp aufgehoben, würde er sofort _______. Damit macht der
Beschwerde-führer implizit geltend, die Überstellung nach Österreich setze
ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Dem medizinischen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken
X._______ vom 20. September 2018 kann entnommen werden, dass beim
Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung sowie eine _______ diagnos-
tiziert wurde. Am 14. September 2018 trat der Beschwerdeführer gemäss
Bericht in deutlich gebessertem Zustand aus der stationären Behandlung
aus (BVGer-act. 6 Beilage 2).
7.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
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7.6.3 Eine solche Situation ist gemäss Akten vorliegend nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer konnte somit nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig
sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der er-
wähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesund-
heitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus hu-
manitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
7.6.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver-
pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die
zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit
besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige
Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be-
treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate
medizinische Behandlung verweigern würde. So hat er sich in Österreich
eigenen Angaben zufolge bereits in einer Unterkunft für „psychisch Ange-
schlagene“ aufgehalten (BVGer-act. 1 S. 4). Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, wer-
den den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Mo-
dalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und
die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezi-
fische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.7
7.7.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von "huma-
nitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM "aus humanitären Gründen" das
Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig ist.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der
Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition
des Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren einge-
schränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesver-
waltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat
in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9) festgestellt, es bei dieser
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Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Ange-
messenheit hin überprüfen darf, dass das SEM bei der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und dass
das Gericht seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf zu be-
schränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG).
7.7.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten)
Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin-
weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter-
schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb
in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten und um Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Da die Beschwerde nicht
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von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers aus den Akten ersichtlich ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Zudem ist das Gesuch um Beiordnung eines
Rechtsvertreters gutzuheissen, da der Beschwerdeführer zur Wahrung sei-
ner Interessen auf einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. Art. 65
Abs. 2 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gemäss der Kostennote vom 22. Ok-
tober 2018 werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14.83 Stunden
bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 30.55.–, mithin ein Gesamtaufwand von Fr. 3‘738.– zuzüglich Mehr-
wertsteurer von Fr. 299.05 geltend gemacht. In Anbetracht der Notwendig-
keit der Ausführungen, des Schwierigkeitsgrades der Streitsache in recht-
licher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie
der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleich-
bare Fälle ist der Gesamtaufwand nach Massgabe der einschlägigen Best-
immungen auf Fr. 2‘750.- (inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen (vgl. Art. 8-
11 VGKE).
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er
das amtliche Honorar zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Anwalt, Advokat Guido Ehrler, wird zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 2‘750.- zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er das
Honorar dem Gericht zu vergüten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Mirjam Angehrn
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per
Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N […] (in Kopie; vorab per
Telefax)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Stadt (per Telefax)