B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5102/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreise in die Schweiz und der
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 28 AuG).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (geb. 1982, kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlas-
sungsbewilligung; wohnhaft in X._______; nachfolgend: Sohn der Be-
schwerdeführerin) ersuchte mit Schreiben vom 19. August 2013 um die Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme nach
Art. 28 AuG (SR 142.20) für seine Mutter, A._______ (geb. 1958, kosova-
rische Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführerin). Zur Begrün-
dung gab er an, dass er selbst und seine Schwester mit ihren Ehegatten
und ihren Kindern in der Schweiz leben würden, ebenso sein Vater, dessen
neue Ehefrau sowie deren drei gemeinsamen Kinder. Seine Mutter – die
Beschwerdeführerin – sei geschieden, lebe ganz alleine im Kosovo und
würde sich in der Schweiz gerne um ihre Kinder und die Enkelkinder küm-
mern. Sie sei schon mehrere Male in der Schweiz gewesen und könne sich
gut vorstellen, hier mit ihnen zu leben (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM Akt.]
24, S. 345–346; bestätigt mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom
19. August 2013, SEM Akt. 24, S. 344).
B.
Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend:
MIKA) überwies dem SEM am 7. März 2016 einen Antrag um Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitz-
nahme gemäss Art. 28 AuG (vgl. SEM Akt. 19, S. 139–141). Zuvor hatte
das MIKA mit Einspracheentscheid vom 15. September 2014 (SEM
Akt. 24, S. 403–410) die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Mai 2014
der Sektion Aufenthalt des Kantons Aargau (SEM Akt. 24, S. 372–376) be-
treffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohn-
sitznahme für die Beschwerdeführerin abgewiesen. Der dagegen beschrit-
tene Rechtsmittelweg endete am 8. Juli 2015 in einer teilweisen Gutheis-
sung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.
Im Gegensatz zum MIKA erachtete das kantonale Verwaltungsgericht
Art. 28 Bst. b AuG als erfüllt, weshalb es den Einspracheentscheid vom
15. September 2014 aufhob und das MIKA anwies, weitere Sachverhalts-
abklärungen, insbesondere eine erneute Erhebung der finanziellen Ver-
hältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin, durchzuführen (SEM
Akt. 24, S. 495–515, insb. S. 498).
C.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3. Mai
2016 unter Erläuterung der Gründe mit, es erwäge, die Zustimmung zur
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Seite 3
Erteilung der genannten Bewilligung zu verweigern (SEM Akt. 21, S. 276–
278). Die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des
rechtlichen Gehörs nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai
2016 wahr (SEM Akt. 22, S. 279–281).
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung
zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerde-
führerin. Dabei verneinte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin be-
sondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b
AuG besitze. Die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rentnerin nach
Art. 28 AuG seien daher nicht erfüllt. Gleichzeitig wurde eine subsidiäre
Anwendung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Sinne eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls verneint.
E.
Mit Beschwerde vom 22. August 2016 beantragt die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In der Begründung
führt sie aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz stehe sie sehr wohl
in direktem Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung. Auch wenn die
eingereichten Empfehlungsschreiben mehrheitlich von Personen aus dem-
selben Kulturkreis stammten, würden einige von ihnen über das Schweizer
Bürgerrecht verfügen und müssten daher als einheimische Bevölkerung
betrachtet werden. Fraglich sei zudem – in Anlehnung an die Rechtspre-
chung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau – ob es tatsächlich
einer eigenständigen Beziehung zur Schweiz bedürfe. Dieses Gericht habe
sich als letzte kantonale Instanz mit dem Fall beschäftigt und mit Urteil vom
8. Juli 2015 die vorausgegangene Beschwerde teilweise gutgeheissen und
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine besondere Bezie-
hung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AuG verfüge. Diese Recht-
sprechung widerspreche derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts; die
Vorinstanz habe ihre Zustimmung offenbar verweigert, weil das Gericht auf
Bundesebene einen höheren Stellenwert habe, und sie habe sich nicht mit
der kantonalen verwaltungsgerichtlichen Argumentation auseinanderge-
setzt. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sie die
Voraussetzungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz und
insbesondere das Kriterium der engen persönlichen Beziehung zur
Schweiz erfülle, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
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Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und erklärt, dass die zur Stützung der Vor-
bringen nachgereichten Schreiben von flüchtigen Bekannten – bei denen
es sich wohl vorwiegend um Bekannte und Freunde der Verwandten der
Beschwerdeführerin in der Schweiz, die aus dem gleichen Kulturkreis
stammen würden und mit denen sich die Beschwerdeführerin überdies in
ihrer Muttersprache unterhalten könne – weiterhin nicht zu belegen ver-
möchten, dass sie eigenständige und von der Familie und der Verwandt-
schaft unabhängige Kontakte habe aufbauen können. Es sei immer noch
nicht dargelegt worden, dass ihre Deutschkenntnisse auf einem Niveau
seien, welche die Kontaktaufnahme mit der hiesigen Bevölkerung über-
haupt ermöglichten.
G.
Mit Replik vom 23. November 2016 reicht die Beschwerdeführerin weitere
Schreiben zur Untermauerung der Beschwerdeeingabe vom 22. August
2016 ein, die aus ihrer Sicht aufzeigen würden, dass sie mit diesen Perso-
nen einen selbstständigen Kontakt, losgelöst von der Verwandtschaft,
pflege. Für einen Deutschkurs habe sie sich bisher nicht anmelden können,
weil ihr die Einreise in die Schweiz verweigert worden sei.
H.
Mit Duplik vom 12. Dezember 2016 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihrem Standpunkt fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).
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Seite 5
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Das SEM trägt bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern der
demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung in
der Schweiz Rechnung (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG). Die zuständigen Behörden
berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Aus-
länderinnen und Ausländer (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Er-
werbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum
eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese (Art. 10 Abs. 1 AuG). Wird ein
längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine
Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 erster Satz AuG).
4.2 Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung, es sei denn, die Ausländerin bzw. der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sonder-
norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder ei-
nes Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.).
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Seite 6
5.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung
von Bewilligungen nach den Art. 32–35 und 37–39 AuG zuständig. Vorbe-
halten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren,
zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Aus die-
ser Ermächtigung resultiert Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der
die Zuständigkeit für zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorent-
scheide dem SEM überträgt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus
dem ursprünglichen Wortlaut von Art. 85 VZAE (AS 2007 5497, S. 5526)
als auch der am 1. September 2015 in Kraft getretenen abgeänderten Fas-
sung. Die neue Fassung von Art. 85 Abs. 2 VZAE – Folge der bis dahin
teilweise nicht eingehaltenen Delegationsgrundsätze (vgl. im Einzelnen
BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4) – verweist auf die ebenfalls am 1. Sep-
tember 2015 in Kraft getretene Verordnung des EJPD vom 13. August 2015
über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1). Die Grundlage für das
vorliegende Zustimmungsverfahren bildet Art. 2 Bst. c der eben erwähnten
Verordnung. Gemäss Art. 86 Abs. 1 VZAE kann das SEM die Zustimmung
ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit
Bedingungen verbinden (vgl. Urteil des BVGer F-4127/2015 vom 20. März
2017 E. 3 m.H.).
6.
In casu gilt es zuerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Aufent-
haltsbewilligung nach Art. 28 AuG erteilt werden kann.
6.1 Die Art. 27–29 AuG regeln die Voraussetzungen zur Zulassung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Erwerbstätigkeit. Es wird zwischen
drei Kategorien unterschieden: Zulassung zwecks Aus- und Weiterbildung
(Art. 27 AuG), Zulassung für Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG) so-
wie Zulassung zur medizinischen Behandlung (Art. 29 AuG). Bei den ge-
nannten Bestimmungen handelt es sich um Kann-Bestimmungen („können
zugelassen werden“). Folglich entscheidet die zuständige Behörde im Rah-
men der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach Ermessen, ob die
entsprechende Bewilligung erteilt werden kann.
6.2 Gemäss Art. 28 AuG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht
mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (Bst. a), besondere persönliche
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Seite 7
Beziehungen zur Schweiz besitzen (Bst. b.) und über die notwendigen fi-
nanziellen Mittel verfügen (Bst. c).
6.3 Die oben erwähnten Voraussetzungen werden in Art. 25 VZAE konkre-
tisiert. So wird in Abs. 1 des genannten Artikels das Mindetsalter für die
Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern auf 55 Jahre festgesetzt. Ge-
mäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen in
der Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in
der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachge-
wiesen werden können (Bst. a) oder enge Beziehungen zu nahen Ver-
wandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Ge-
schwister; Bst. b). Zudem darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Ver-
waltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden
(Art. 25 Abs. 3 VZAE).
7.
7.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 17. Juni 2016 fest, dass die
Beschwerdeführerin 58 Jahre alt sei und somit das in Art. 28 AuG i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 VZAE geforderte Mindestalter für die Zulassung von Rent-
nerinnen und Rentnern überschreite. Die Frage, ob die Beschwerdeführe-
rin überhaupt in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz im
Sinne von Art. 28 Bst. c AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VZAE längerfristig zu
finanzieren, könne offen gelassen werden, nachdem sie die kumulative Vo-
raussetzung von Art. 28 Bst. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 (recte: 2) Bst. b
VZAE nicht erfülle. Die geltend gemachte enge Beziehung zu nahen Ver-
wandten in der Schweiz, wie es Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE vorsehe, sei
nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehungen zur
Schweiz gemäss Art. 28 Bst. b AuG gleichzusetzen. Vielmehr führe – nach
konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und entgegen
der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts – eine enge
Beziehung zu Verwandten in der Schweiz nicht bereits zur Annahme, dass
eine besondere persönliche Beziehung vorliege. Es würden zusätzlich ei-
genständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultu-
reller oder persönlicher Art, wie bspw. Verbindungen zum örtlichen Ge-
meinwesen, die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte
Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung, vorausgesetzt.
Aus den kantonalen Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
erstmals im Jahre 2010 zwei Besuchervisa beantragt habe, welche jedoch
abgelehnt worden seien. Im April 2011 sei dem Besuchsaufenthalt zuge-
stimmt worden, und die Beschwerdeführerin sei für 90 Tage in die Schweiz
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Seite 8
eingereist. Im Oktober 2011 sei sie wiederum für 60 Tage in die Schweiz
eingereist. Im Jahre 2012 sei sie zweimal als Besucherin in der Schweiz
gewesen, wiederum einmal für 90 und einmal für 60 Tage. Im Jahre 2013
sei sie einmal für 60 Tage in der Schweiz gewesen. Das im Jahre 2015
gestellte Gesuch sei abgelehnt worden. Der Zweck der Aufenthalte sei je-
weils einzig und allein der Besuch des Sohnes und seiner Familie sowie
weiterer Verwandter gewesen. Die Beschwerdeführerin habe während ih-
rer Aufenthalte normale mit einem Ferienaufenthalt zusammenhängende
Tätigkeiten und Aktivitäten (wie namentlich Spazieren, Zugfahren, Einkau-
fen, zur Post gehen, Zahlungen bei der Post erledigen, auf dem Kinder-
spielplatz sein, Theateraufführungen und den Zoo besuchen) ausgeführt.
In den meisten Fällen seien die Tätigkeiten und Aktivitäten in einen famili-
ären Kontext eingebunden gewesen, und die Beschwerdeführerin sei von
den Familienmitgliedern begleitet worden. Es sei weder aus den Eingaben
der Beschwerdeführerin noch aus den kantonalen Akten ersichtlich und be-
legt worden, dass die Beschwerdeführerin eigenständige und von der Fa-
milie und Verwandtschaft unabhängige soziale Kontakte habe aufbauen
können. Weiter sei bei den Personen, welche eine persönliche Beziehung
bezeugen könnten, davon auszugehen, dass es sich vorwiegend um Be-
kannte und Freunde der Beschwerdeführerin handle, die aus dem gleichen
Kulturkreis stammten und mit denen sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Muttersprache unterhalten könne. Es könne nicht davon ausgegangen
werden bzw. sei nicht dargelegt worden, dass die Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin auf einem Niveau seien, welche die Kontaktaufnahme
mit der hiesigen Bevölkerung nur schon ermöglichten. Die Beschwerdefüh-
rerin habe in ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom
19. August 2013 angegeben, dass die besonderen persönlichen Beziehun-
gen zur Schweiz aus dem emotionalen Bezug zu ihrem hier lebenden Sohn
und dessen Familie, respektive zu ihrer Tochter bestehen würden.
7.2 Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht verschiedene Refe-
renzauskünfte ein. Sie bringt vor, dass aus diesen Schreiben der einheimi-
schen Bevölkerung – auch wenn diese mehrheitlich von Personen aus
demselben Kulturkreis stammten, würden einige von ihnen über das
Schweizer Bürgerrecht verfügen und müssten daher als Teil der einheimi-
schen Bevölkerung betrachtet werden – klar hervor gehe, dass die Kon-
takte mit diesen Personen aus ihrer eigenen Initiative heraus entstanden
seien. So habe sich zu C._______, die sie auf dem Spielplatz kennenge-
lernt habe, eine Freundschaft entwickelt, und dadurch habe sie weitere
Personen kennengelernt. Mit diesen Personen pflege sie regelmässig Kon-
takt und würde sie jeweils auch treffen, wenn sie in der Schweiz sei. Sie
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Seite 9
habe zudem mehrmals für den Fussballclub, in welchem ihr Sohn spiele,
Kuchen gebacken und beim Kuchenverkauf zugunsten des Vereins mitge-
holfen. Frau D._______ und Frau E._______ würden bestätigen, dass sie
mit der Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit viel unternommen hätten und
sie praktisch zur Familie zählen würde. Die Verfasserinnen dieser Empfeh-
lungsschreiben seien nicht nur im Umfeld der Familie der Beschwerdefüh-
rerin anzusiedeln, sondern aufgrund ihrer Adressen sei ersichtlich, dass sie
aus verschiedenen Kantonen kämen. Sie habe durch die Besuche in der
Schweiz nicht nur zu ihren Enkelkindern und den eigenen Kindern eine
tiefe Beziehung aufbauen können, sondern auch zur einheimischen Bevöl-
kerung, und sie sehe die Schweiz als den Ort an, wo sie sich in Zukunft
dauernd aufhalten möchte. Die Schweiz gefalle ihr so sehr, dass sie beim
nächsten Besuch einen Deutschkurs besuchen werde. Sie könne zwar be-
reits ein bisschen Deutsch, da sie sich mit ihren Enkelkindern auf Deutsch
unterhalten würde, jedoch sei es ihr Anliegen, ihre Sprachkenntnisse zu
vertiefen.
7.3 Auf die Vernehmlassung der Vorinstanz, welche vor allem die mangeln-
den Deutschkenntnisse sowie die weiterhin nicht zureichend belegten ei-
genständigen unabhängigen sozialen Kontakte hervorhob, reagierte der
Rechtsvertreter mit zusätzlichen Referenzschreiben von Personen mit
Schweizer Bürgerrecht, mit welchen die Beschwerdeführerin einen selb-
ständigen Kontakt, losgelöst von der Verwandtschaft, pflege. F._______
habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 bei einem Besuch bei seiner
Mutter in Y._______ kennengelernt. G._______ kenne sie seit 2011, und
sie würden zusammen Kaffee trinken und „shoppen“ gehen. H._______,
der Präsident des FC V._______, habe sie (durch ihren Sohn) beim Fisch-
essen des FC’s kennengelernt, als sie in der Küche und beim Aufräumen
geholfen habe.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 28 AuG als „Kann-Bestim-
mung“ formuliert ist. Dies bedeutet, dass Ausländerinnen und Ausländer
selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung geltend machen können, wenn sie die in Art. 28 AuG und Art. 25
VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf Be-
willigungserteilung besteht somit nicht. Vielmehr haben die zuständigen
Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Art. 96 AuG gilt,
die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (vgl.
MARTINA CARONI/LISA OTT, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
F-5102/2016
Seite 10
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, 2010, Art. 28 N 6). Eine Konkretisierung des Begriffs „öffentliche Inte-
ressen“ findet sich dabei in Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG, wonach als „öffentliche
Interessen“ die „demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung
der Schweiz“ aufgeführt wird (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG). Damit ist Art. 28 AuG
nicht als lex specialis zu Art. 3 Abs. 3 AuG konzipiert. Letztgenannte Ge-
setzesbestimmung soll vielmehr den Begriff „öffentliche Interessen“ kon-
kretisieren (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], a.a.O. Art. 96 N 6, 7 und N 12) und muss von Gesetzes wegen bei
der Ermessensausübung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer
F-3240/2016 vom 31. August 2017 E. 8.1).
8.2 Im Hinblick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die
damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung rechtfer-
tigt es sich denn auch ohne Weiteres, dass die Vorinstanz diese Umstände
bei der Entscheidfindung berücksichtigte (vgl. Urteil des BVGer
F-3240/2016 E. 8.2 m.H.).
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erübrigen sich an dieser Stelle diesbe-
zügliche weitere Ausführungen, ist doch das Bundesverwaltungsgericht –
wie die Vorinstanz – der Ansicht, dass die Voraussetzungen von Art. 28
AuG nicht erfüllt sind.
9.
9.1 In casu hat die inzwischen 59-jährige Beschwerdeführerin das vom
Bundesrat festgelegte Mindestalter erreicht (vgl. Art. 28 Bst. a AuG i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 VZAE). Hingegen kann nicht ohne Weiteres angenommen
werden, aufgrund ihrer diversen Besuche in der Schweiz und den hier woh-
nenden Familienmitgliedern sei auch eine besondere persönliche Bezie-
hung zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AuG gegeben. Vielmehr
rechtfertigt sich mit Blick auf die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche
Praxis eine vertiefte Überprüfung dieses Kriteriums.
9.2 Das in Art. 28 Bst. b AuG statuierte Erfordernis der besonderen persön-
lichen Beziehung zur Schweiz wird in Art. 25 Abs. 2 VZAE konkretisiert.
Gemäss Bst. a des genannten Artikels liegen derartige Beziehungen dann
vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder laut Bst. b
enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern,
Kinder, Enkelkinder oder Geschwister). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genann-
ten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen.
F-5102/2016
Seite 11
Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht eingeschränkt
(vgl. Urteil des BVGer F-3240/2016 E. 9.2 m.H.).
9.3 Die enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz, wie es
Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZAE vorsieht, ist dabei – entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin und des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
– nicht dem Erfordernis der besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz gemäss Art. 28 Bst. b AuG gleichzusetzen, kann diese jedoch mit-
begründen. Selbst eine enge Beziehung zu Verwandten in der Schweiz
führt nicht bereits zur Annahme, dass eine besondere persönliche Bezie-
hung zur Schweiz vorliegt (Urteil des BVGer C-4356/2014 vom 21. Dezem-
ber 2015 E. 4.4 ff.).
9.4 Der Anwendungsbereich von Art. 28 AuG umfasst ausschliesslich
Rentnerinnen und Rentner, d.h. nicht mehr erwerbstätige Personen, die
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Würde Rent-
nern schon deshalb eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weil sie eine enge
Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz pflegen, würde dies zu
einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie führen. Das
hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Verlangt wird daher zusätzlich und in
Übereinstimmung mit dem Wortlaut von Art. 28 Bst. b AuG, dass besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen müssen, die unabhängig
von den familiären Banden sind. Diese insofern selbständigen Beziehun-
gen können soziokultureller oder persönlicher Art sein, wie beispielsweise
Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Ver-
anstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung.
Diese Anforderung will die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Iso-
lierung verhindern und eine Integration sicherstellen (vgl. Urteil des BVGer
F-3240/2016 E. 10.2 m.H.).
9.5 Den eingereichten Referenzschreiben ist zu entnehmen, dass lediglich
Frau E._______ mit der Beschwerdeführerin, über deren Aufenthalte in der
Schweiz hinaus, noch telefonisch Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin
hielt sich zwar in den Jahren 2011 bis 2013 sechsmal anlässlich von mehr-
monatigen Besuchen (jeweils 2 oder 3 Monate) in der Schweiz auf (insge-
samt 360 Tage). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin innerhalb dieser verhältnismässig kurzen Zeit-
spanne zu den bereits genannten Personen tragfähige und besonders
enge Beziehungen aufbauen konnte, zumal nur in einem Fall ein über die
Besuchsaufenthalte gelebter Kontakt ausgewiesen ist. Schliesslich wird
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Seite 12
aus den Referenzschreiben der Migrationshintergrund deutlich. Das Erfor-
dernis der besonderen Beziehung zur Schweiz will aber gerade verhindern,
dass sich die Gesuchsteller in der Schweiz ausschliesslich oder doch über-
wiegend in ihrem angestammten Kulturkreis bewegen.
Des Weiteren geht aus den Gesuchen für die Besuche in der Schweiz als
Zweck hervor, dass die Beschwerdeführerin jedes Mal einzig und allein den
Besuch ihres Sohnes und dessen Familie angab. Eine weitergehende be-
sondere Beziehung zur Schweiz ist nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführerin beson-
dere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinne von Art. 28 Bst. b AuG
besitzt. Die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einem Aufenthalt als
Rentnerin scheitert somit daran, dass es an einem kumulativen Kriterium
zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 AuG mangelt.
Die weitere Überprüfung der dritten Voraussetzung (Vorhandensein von
notwendigen Mitteln nach Art. 28 Bst. c AuG) erübrigt sich damit.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 1‘000.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5102/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 21. September 2016 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
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