B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5121/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5121/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1983; nachfolgend: Beschwerdeführer) aus dem Kosovo
stammend, wurde in der Schweiz geboren und erhielt im August 1984 die
Niederlassungsbewilligung. Im Februar 2013 heiratete er eine Schweizer-
bürgerin und im Mai 2014 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.
B.
Ab seinem 14. Lebensjahr erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt 25
strafrechtliche Verurteilungen (vgl. SEM Akt. S. 60-61). Gestützt darauf
wurde er in den Jahren 2003, 2008 und 2011 jeweils ausländerrechtlich
verwarnt. Trotz dieser Verwarnungen handelte der Beschwerdeführer in
den Jahren 2010 bis 2012 mit 1‘625 Gramm Kokain. Mit Urteil vom 5. Juni
2013 des Kriminalgerichts des Kantons Luzern wurde der Beschwerdefüh-
rer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR
821.121), begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c BetmG
sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG
schuldig gesprochen, was eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 27
Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von
Fr. 500.-, nach sich zog.
C.
Gestützt auf dieses Urteil widerrief das Amt für Migration des Kantons Lu-
zern mit Verfügung vom 8. Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die Rechtsmittel blie-
ben erfolglos und die Wegweisung wurde mit Urteil des Bundesgerichts
vom 25. Juni 2015 letztinstanzlich bestätigt (vgl. BGer 2C_81/2015).
D.
Am 9. Juli 2015 gewährte das Amt für Migration des Kantons Luzern dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anordnung einer allfälligen Entfer-
nungs- und Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör und forderte ihn
gleichzeitig auf, die Schweiz bis spätestens am 7. August 2015 zu verlas-
sen. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 20. Juli
2015 eine Stellungnahme einreichen (vgl. kant. Akt. 434-437).
E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem
Beschwerdeführer ein ab dem 8. August 2015 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung die-
ser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog
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einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
verwies das SEM in der Hauptsache auf die letzte abgeurteilte Delinquenz
und führte weiter aus, gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung lägen
damit ernstzunehmende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG (SR
142.20) i.V.m. Art. 64d Abs. 2 Bst. a und b AuG vor. Aus ausländerrechtli-
cher Sicht würden Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denje-
nigen Verhaltensweisen gehören, die die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in einem besonders sensiblen Bereich träfen und deshalb im Rahmen
der ausländerrechtlichen Interessenabwägung einen strengen Massstab
rechtfertigen würden. Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter
Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen würden,
seien daher während einer längeren Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Es
dürfe zudem nur ein geringes Restrisiko eines Rückfalles in Kauf genom-
men werden. Der Beschwerdeführer müsse daher aus ausländerrechtli-
cher Sicht über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betrachtet werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens (25
Strafverfügungen bzw. –befehle, etliche Betreibungen und Verlustscheine),
der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Verstösse
gegen hochwertige Rechtsgüter und der damit einhergehenden Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sei der Erlass eines zehn-
jährigen Einreiseverbots zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt
(Art. 67 Abs. 3 AuG). In Bezug auf die geltend gemachten familiären
Gründe stehe es dem Beschwerdeführer offen, aus wichtigen Gründen mit-
tels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
F.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz am 6. August 2015 fristgerecht ver-
lassen (vgl. kant. Akt. 442).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2015 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz
vom 23. Juli 2015 und die Befristung des Einreiseverbots bis zum 7. August
2020 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, der Beschwerdefüh-
rer habe bereits nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft vom
5. Dezember 2012 drogenfrei gelebt, sich freiwillig bei den Vollzugs- und
Bewährungsdiensten zur Kontrolle der Drogenabstinenz gemeldet und es
sei seither weder zu Drogenrückfällen noch zu neuen strafrechtlichen Ver-
urteilungen gekommen. Ab dem gleichen Zeitpunkt als auch während der
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Dauer der Halbgefangenschaft habe er regelmässig und beim gleichen Ar-
beitgeber gearbeitet und sich dabei bemüht, die bestehenden Schulden zu
amortisieren und keine neuen Schulden einzugehen. Die Ehefrau und der
Sohn des Beschwerdeführers würden beide über das Schweizer Bürger-
recht verfügen und ihnen sei nicht zumutbar, in das Herkunftsland des Be-
schwerdeführers umzuziehen. Die familiären Beziehungen seien intakt und
mit dem zehnjährigen Einreiseverbot dürfe eine Vater-Kind-Beziehung nur
schwerlich aufrechterhalten werden können. Dies stelle auch eine schwere
Belastung für die eheliche Beziehung dar. Vom Beschwerdeführer gehe
keine akute Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr aus
und er könne auch in dem beantragten Einreiseverbot von 5 Jahren unter
Beweis stellen, dass er inskünftig ohne die Begehung von Delikten leben
könne. Bereits heute (zum Zeitpunkt der Beschwerde) könne ihm eine gute
Legalprognose gestellt werden und es bestehe nur noch ein geringes Rest-
risiko für erneute Delikte, weshalb das verfügte Einreiseverbot nicht ange-
messen sei und deshalb den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze.
H.
Am 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzbericht
des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 31. Au-
gust 2015 als weiteres Beweismittel zu den Akten, als Bestätigung für die
Drogenabstinenz und das Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht seit
Entlassung aus der Untersuchungshaft.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 sprach sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und mit Bezugnahme auf
den nachgereichten Kurzbericht der Vollzugs- und Bewährungsdienste des
Kantons Luzern für die Abweisung der Beschwerde aus. Insbesondere
wies sie auf die enorme kriminelle Energie und Uneinsichtigkeit des Be-
schwerdeführers hin, sei dieser doch selbst aus der Halbgefangenschaft
heraus – in der Zeit vom 15. April 2014 bis zum 4. September 2014 (recte:
26. Juni 2012 bis zum 15. September 2012; kant. Akt. 238, VI., 5.) über
eine Drittperson weiterhin dem Drogenhandel nachgegangen und habe ge-
naue Anweisungen gegeben, wem dieser welche Menge an Kokain zu lie-
fern habe.
J.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 19. November 2015 an seinen
Anträgen und deren Begründungen fest und merkte an, dass die Vor-
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Seite 5
instanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Nach seiner Haftentlas-
sung am 5. Dezember 2012 habe er nachweislich keine Drogendelikte
mehr begangen.
K.
Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 27. September 2016 bzw. vom
16. Dezember 2016 das Suspensionsgesuch des Beschwerdeführers vom
25. Juli 2016 (gestellt durch eine weitere Rechtsvertreterin) mit der Begrün-
dung ab, dass sich die seit seiner Ausreise laufende Bewährungszeit – ins-
besondere mit Bezug auf die durch den Beschwerdeführer verletzten
Rechtsgüter – als zu kurz erweise, als dass bereits von einer grundlegen-
den und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könne, weshalb das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers über-
wiege.
L.
Am 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug
vom 17. Mai 2017 (ausgestellt von der Republik Kosovo) sowie einen Be-
treibungsregisterauszug des Betreibungsamtes des Kantons Luzern vom
30. Mai 2017 als weitere Beweismittel zu den Akten.
M.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen kantonalen Ak-
ten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung
finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom
23. Juli 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von
Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach
sich ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM ge-
gen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr-
den, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster
Satz AuG – für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für
eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Per-
son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend:
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Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die
Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein-
zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor,
wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in
der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen
von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil
des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2. in fine m.H.).
3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vor-
instanz verhängten Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9).
Weiter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit
der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied,
dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall
kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
3.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20–22 der Verordnung über den
nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SI-
RENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
4.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. August
2013 (kant. Akt. 271-273) wurde der Beschwerdeführer letztmals am
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Seite 8
5. Juni 2013 durch das Kriminalgericht des Kantons Luzerns wegen mehr-
fachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a–c BetmG sowie wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG (mehrfache Begehung) zu einer Frei-
heitsstrafe von 33 Monaten, davon 27 Monate bedingt vollziehbar und ei-
ner Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheits-
strafe (6 Monate) wurde in Halbgefangenschaft im Zeitraum vom 15. April
2014 bis zum 4. September 2014 vollzogen. Hinzu kommen diverse Verur-
teilungen durch die Amtsstatthalterämter Luzern und Hochdorf sowie das
Verhöramt Nidwalden in den Jahren 2004 bis 2010 u.a. wegen mehrfacher
Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung (3. November 2004),
Drohung, Tätlichkeiten und Übertretungen des BetmG (30. Mai 2005),
Übertretung des BetmG sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand
(29. März 2006), Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
(22. Juni 2006), Sachentziehung und Drohung (27. November 2009), Fah-
rens in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlungen gegen das SVG (SR
741.01), Übertretung des BetmG (15. April 2010), einfacher Körperverlet-
zung, geringem Vermögensdelikt, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und
ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Übertretung BetmG (2. September
2010). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit
1997 insgesamt 25 Mal strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden
ist (dazu gehören auch die Übertretungsstrafdelikte vor der Jugendanwalt-
schaft). Mit seiner mehrfachen und langjährigen Delinquenz hat der Be-
schwerdeführer ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und damit einen Fern-
haltegrund in Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteiver-
treter ficht das Einreiseverbot denn auf Beschwerdeebene insoweit an, als
es für die Dauer von mehr als fünf Jahren erlassen wurde.
5.
5.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
5.2 Die Annahme einer scherwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie
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Seite 9
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kri-
minalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren
Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und
der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entsprechend
qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwe-
reren Delinquenz bei Widerholungstätern mit ungünstiger Legalprognose
ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Ge-
samtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge-
fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4).
Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen,
welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte Regelhöchstdauer
von fünf Jahren überschreiten.
5.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogende-
linquenz kann nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der be-
sonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für
die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3
zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt
wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend
gross ist. Sie muss signifikant höher sein, als diejenige, die der Annahme
einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
zugrunde liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016
E. 6.3 m.H.).
5.4 Wie in E. 4 bereits aufgelistet und erwähnt, ist der Beschwerdeführer
während seiner Anwesenheit hierzulande 25 Mal mit dem Gesetz in Kon-
flikt geraten. Im Vordergrund steht dabei das bereits erwähnte Urteil vom
5. Juni 2013. Diesem Urteil zu Folge hatte der Beschwerdeführer in der
Zeit von 2010 bis zum 25. Oktober 2012 – und somit in etwas weniger als
3 Jahren – mit einer Menge von 1‘625 Gramm Kokain Handel betrieben
und dabei einen Gewinn von Fr. 33‘975.- erzielt. Zudem hatte der Be-
schwerdeführer in dieser Zeit auch selber Marihuana und gelegentlich Ko-
kain konsumiert, wobei die Menge unbekannt ist (vgl. kant. Akt. 235). Damit
hat sich der Beschwerdeführer in einem besonders sensiblen Bereich straf-
bar gemacht. Nebst Gewalt- und Sexualdelikten zählen Verbrechen und
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu diesen Verhaltensweisen,
weshalb ein strengerer Massstab gerechtfertigt ist. Überdies dürfen bei
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Seite 10
Drittstaatangehörigen auch generalpräventive Überlegungen miteinbezo-
gen werden. Es besteht daher ein manifestes Interesse daran, den Be-
troffenen längerfristig von der Schweiz fernzuhalten.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzerns stufte das Verschulden des Be-
schwerdeführers als schwer ein. In seinem Urteil vom 5. Juni 2013 führte
es aus, „[…]. Sogar schwer wiegt der Umstand, dass der Beschuldigte
selbst aus der Halbgefangenschaft heraus via X._______ noch dem Dro-
genhandel nachging. Ebenfalls schwer wiegt, dass der Beschuldigte in der
Person von X._______ einen Läufer hatte, und diesem teils genaue Anwei-
sungen gab, wem er welche Menge Kokain liefern musste. Zudem ver-
diente der Beschuldigte in weniger als 3 Jahren Fr. 33‘975.-“. Positiv wür-
digte es hingegen den Umstand, „dass der Beschuldigte nach anfängli-
chem Leugnen seine Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge-
setz eingestand.“ Das Geständnis habe die Untersuchungsführung er-
leichtert (vgl. kant. Akt. 237-238, Ziff. VI 4.).
Ausgangspunkt für das ausländerrechtliche Verschulden bildet die vom Kri-
minalgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 m.H.). Straf-
und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, schützen andere In-
teressen und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Während der
Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi-
alisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrations-
behörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weite-
ren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den
Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl.
BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März
2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtlich schwere Verschulden ergibt
sich vorliegend aus der eben geschilderten Haupttat sowie dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer mehrfach und trotz (mehrerer) ausländerrecht-
licher Verwarnungen straffällig war, was als weiteres belastendes Element
hinzukommt. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer aus-
gehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwie-
gend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen.
5.5 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt
es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter weist in der
Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2015 darauf hin, dass sein Mandant
seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 5. Dezember 2012 dro-
genabstinent gelebt und auch keine neuen Delikte mehr begangen habe.
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Dabei verkennt er allerdings, dass für die Berechnung der Dauer des klag-
losen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustel-
len ist. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich
eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in
Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die Entlassung aus
der Untersuchungshaft kann mit anderen Worten nicht als Basis für die
Rückfallgefahr dienen. Der Beschwerdeführer hat den unbedingten Teil der
Freiheitsstrafe vom 15. April 2014 bis zum 4. September 2014 in Halbge-
fangenschaft verbracht; die dreijährige Probezeit läuft demnach noch bis
im September dieses Jahres. Die somit seit der Haftentlassung verstri-
chene Zeit ist – auch mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter – zu kurz, der
Beschwerdeführer steht wie Gesagt auch noch unter dem Druck der lau-
fenden Probezeit, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung et-
was zu ändern vermag. Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass während der vom Rechtsvertreter erwähnten Zeitspanne das Verfah-
ren bzgl. Niederlassungsbewilligung und damit das weitere Anwesenheits-
recht des Beschwerdeführers strittig war, weshalb die Bedeutung des bis-
herigen Wohlverhaltens auch gestützt darauf zu relativieren ist. Gleiches
gilt für den am 28. Juni 2017 nachgereichten Strafregisterauszug der Re-
publik Kosovo vom 17. Mai 2017, der das Wohlverhalten des Beschwerde-
führers in seiner Heimat belegt und den guten Willen erkennen lässt. Auf-
grund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres
nicht als gebannt betrachtet werden.
5.6 Auf eine günstige Prognose schliesst der Beschwerdeführer vor allem
deshalb, weil er seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre
2012 drogen- und deliktfrei lebe. Zudem habe er im Jahre 2013 eine
Schweizer Bürgerin geheiratet und im darauffolgenden Jahr sei er Vater
eines Sohnes geworden. In diesem Zusammenhang reichte er mit Schrei-
ben vom 17. September 2015 einen Kurzbericht der Vollzugs- und Bewäh-
rungsdienste des Kantons Luzern vom 31. August 2015 zu den Akten.
Demzufolge habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der Beratungsge-
spräche im Zeitraum zwischen dem 5. Dezember 2012 und dem 7. August
2015 stets und in aller Deutlichkeit von seiner deliktischen Vergangenheit
distanziert. Stabilisierend und somit eindeutig ein deliktpräventiver Faktor
sei seine Familie, seine Arbeitstätigkeit, der nachweisliche Verzicht auf
Drogen und Alkohol sowie der ernsthafte Wille nicht mehr strafrechtlich in
Erscheinung zu treten. Auch diese Einwände sind gestützt auf die in E. 5.5
soeben gemachten Ausführungen entsprechend zu relativieren, weshalb
weiterhin von einer Gefährdung wichtiger Rechtsgüter ausgegangen wer-
den muss.
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Seite 12
5.7 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwie-
genden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Ein-
reiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten.
6.
6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen ist und wie
es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
6.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 5.4–5.7) eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem
grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4
E. 5.2 und 7.2). Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der
Strafinstanz und der Bewilligungsbehörden über Jahre hinweg einen
schwunghaften Kokainhandel grösseren Stils betrieben und dabei zuletzt
die dreissigfache Menge seines Eigenkonsums umgesetzt. Zuvor bestand
eine lange Deliktsperiode mit insgesamt 25 Verurteilungen; dies trotz dreier
ausländerrechtlicher Verwarnungen. Das Hauptaugenmerk liegt somit in
der spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straf-
taten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum ent-
gegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren
Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als
gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnah-
menpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
6.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontak-
ten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und seinem Sohn gegen-
über. Die familiären Beziehungen seien intakt. Mit dem ausgesprochenen
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zehnjährigen Einreiseverbot könne eine Vater-Kind-Beziehung nur schwer-
lich aufrechterhalten werden und es stelle des Weiteren auch eine schwere
Belastung für die eheliche Beziehung dar. Ausserdem sei er hierzulande
aufgewachsen, sei einer geregelten Arbeit nachgegangen und kenne sein
Heimatland kaum.
6.4 Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer-
deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungs-
bewilligung und dem erfolglosen Verfahren vor dem Bundesgericht (Urteil
des BGer 2C_81/2015 vom 25. Juni 2015) verlassen. Aspekte wie ein lan-
ger Voraufenthalt hierzulande oder allfällige Schwierigkeiten bei der Rein-
tegration im Heimatland können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
daher nur sehr eingeschränkt Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt
sich demnach einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufent-
haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte
Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
6.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau und seinem Sohn
scheitert wie eben dargetan bereits am fehlenden Bleiberecht. Der Be-
schwerdeführer hat zwei Monate nach der Entlassung aus der Untersu-
chungshaft eine Schweizer Bürgerin geehelicht (12. Februar 2013). Den
Eheleuten hätte aufgrund der laufenden Verfahren (offenes Strafurteil bzw.
Widerruf der Niederlassungsbewilligung) bewusst gewesen sein bzw. sie
hätten damit rechnen müssen, dass die Möglichkeit, ihre Beziehung län-
gerfristig in der Schweiz leben zu können, nicht gegeben ist. Auch bei der
darauffolgenden Familienplanung (der gemeinsame Sohn ist am 14. Mai
2014 zur Welt gekommen) haben die Eheleute damit rechnen müssen,
dass ein normales Familienleben in der Schweiz – vor allem wegen der
langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers – nicht möglich sein
wird. Die privaten Interessen sind auch deshalb zu relativieren, als die Be-
willigungsbehörden die Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftli-
cher und gesellschaftlicher Hinsicht zwar als ausreichend, insgesamt aber
als unzureichend betrachteten und der Ehefrau und dem Kind eine Beglei-
tung des Beschwerdeführers in den Kosovo als zumutbar erachteten, auch
wenn es ihnen unbenommen bleibt, als Schweizer Bürger hier zu verblei-
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ben. Wie in der angefochtenen Verfügung des SEM bereits erwähnt, be-
stehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerde-
führer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen schlichtweg zu untersagen. Es steht im
vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten
Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass-
nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisge-
mäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das
Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur
Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK-
SR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1).
6.6 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis
fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der relevanten Be-
urteilungselemente (langjährige Delinquenz; Verbrechen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall; bedingte Entlassung er-
folgte im September 2014, womit die Probezeit noch läuft) eine verhältnis-
mässige und angemessene Massnahme darstellt. Die Ausschreibung im
SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürch-
tenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-
II-Verordnung, siehe auch E. 3.4 hiervor), eine Voraussetzung, welche im
Falle des Beschwerdeführers ebenfalls erfüllt ist. Auch die Ausschreibung
im SIS ist somit rechtens.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
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