B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5125/2018
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ am 3. Juli 2018 zum Reiseweg aus-
führte, er sei am 8. Juni 2018 auf dem Luftweg von Tunis nach Marseille
gelangt,
dass er legal und mit einem gültigen Visum nach Frankreich eingereist sei,
dass er von Frankreich aus, am 10. Juni 2018 illegal in die Schweiz einge-
reist sei,
dass ihm gemäss einer Meldung des zentralen Visa-Informationssystems
(CS-Vis) durch die französischen Behörden ein vom 14. Mai 2018 bis
9. November 2018 für Frankreich gültiges Visum erteilt worden war,
dass das SEM ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur allfälligen
Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gewährte,
dass er diesbezüglich erklärte, er möchte nicht nach Frankreich überstellt
werden, da er Angst vor einer Auseinandersetzung mit denjenigen Perso-
nen habe, die ihn betrogen hätten und die gefährlich seien („sono gente
pericolosa“),
dass er ferner zu Protokoll gab, er habe keine gesundheitlichen Probleme
(„Io sto bene di salute“),
dass das SEM am 29. Juni 2018 die französischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden die Zuständigkeit Frankreichs anerkann-
ten (vgl. Akten der Vorinstanz A 23/1),
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dass das SEM mit deutschsprachiger Verfügung vom 30. August 2018, wel-
che dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 ausgehändigt wurde,
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom
7. September 2018 und Ergänzung vom 10. September 2018 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anwei-
sung an die Vorinstanz, gestützt auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vom Selbst-
eintrittsrecht Gebrauch zu machen, beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax vom 11. September
2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG im Beschwerdeverfahren
die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, weshalb das
vorliegende Urteil in deutscher Sprache abgefasst ist,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass, sofern die Antragsteller Visa besitzen, die seit weniger als sechs Mo-
naten abgelaufen sind, aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet eines Mit-
gliedstaates haben einreisen können, die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO
anwendbar sind, solange sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen haben (Art. 12. Abs. 4 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat, der das
Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 14. Mai 2018 bis
am 9. November 2018 gültiges Visum ausgestellt hat,
dass die Vorinstanz deshalb Frankreich mit Schreiben vom 26. Juni 2018
um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen explizit zuge-
stimmt haben,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, was
auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz da-
ran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass er damit sinngemäss geltend macht, die Schweiz habe von ihrem
Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch
zu machen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe Ma-
nipulationen durch die französische Botschaft in Tunesien bei der Erteilung
von Visa aufgedeckt,
dass Frankreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem
ist,
dass sich der Beschwerdeführer folglich bei Problemen mit einzelnen Mit-
gliedern einer Behörde an die nächst höhere Stelle wenden bzw. juristisch
gegen diese vorgehen kann,
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dass er sich aktenkundig mit Schreiben (..) [an eine Behörde in Frankreich]
gewandt und die von ihm aufgedeckten Missstände dargelegt hat,
dass er sich folglich bereits an die zuständige Stelle gewandt hat und diese
um Aufklärung der Angelegenheit besorgt sein wird,
dass ferner nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden wür-
den ihn in seine Heimat zurückschaffen, ohne zuvor seine Asylgründe ge-
prüft zu haben und das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten,
dass somit auf die von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten Be-
drohungen, die ihm bei einer Rückkehr nach Tunesien bevor stehen könn-
ten, nicht einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2018 anlässlich des Ausrei-
segesprächs geltend machte, er könne – wahrscheinlich stressbedingt –
manchmal nachts nicht schlafen,
dass ihm bereits „in B._______“ vom Arzt ein Medikament verschrieben
worden sei, welches er jedoch noch nicht eingenommen habe,
dass hierzu festzustellen ist, dass Frankreich über ein ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie
verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Ver-
sorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren Störungen umfasst, zu
gewähren,
dass er anlässlich des Ausreisegesprächs des Weiteren erklärte, während
seines Aufenthalts in Frankreich habe er bereits einmal einen Arzt konsul-
tiert,
dass demnach keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Frankeich
eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde,
dass zusammengefasst kein konkretes und kein ernsthaftes Risiko be-
steht, die Überstellung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 3 EMRK
oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Lan-
desrecht verstossen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzungen des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m. H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass der am 11. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy
Versand: