B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5145/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien
A._______,
(Sri Lanka)
c/o B._______ (Schweiz),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
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Sachverhalt:
A.
Die schweizerische Botschaft in Colombo wies im November 2014 das
erste Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines humanitären
Visums ab (vgl. SEM act. 1/1-44). Die hiergegen erhobene Einsprache des
Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April
2015 ebenfalls abgelehnt (vgl. SEM act. 7/125-128). Dieser Entscheid blieb
unangefochten.
B.
Im November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch in
selbiger Sache ein. Die Ausstellung eines humanitären Visums wurde in
der Folge durch die Schweizer Botschaft in Colombo mit Formularent-
scheid vom 26. November 2015 erneut verweigert (vgl. SEM act. 12/174-
176).
C.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache ab. Sie begründet ihren Ent-
scheid im Wesentlichen mit der fehlenden unmittelbaren und individuellen
Gefährdung des Gesuchstellers. Insbesondere habe dieser die vorge-
brachten Bedrohungen und Attacken von unbekannten Dritten nicht genü-
gend belegen können (vgl. SEM act. 18/195-198).
D.
Mit Eingaben vom 19. Juli 2016 sowie 26. Juli 2016 liess der Beschwerde-
führer durch seine Ehefrau Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben. Den Schreiben ist sinngemäss zu entnehmen, dass er in ständi-
ger Angst vor Übergriffen durch Unbekannte lebe und finanzielle Schwie-
rigkeiten habe. Aufgrund seiner Situation habe ihn ein Freund für vier Wo-
chen nach Dubai eingeladen, wo er sich nun aufhalte (BVGer act. 1 inkl.
Beilagen).
E.
In der Eingabe vom 14. Oktober 2016 schilderte der Beschwerdeführer
eine zwischenzeitlich vorgefallene Bedrohung durch unbekannte Männer.
Im Anschluss an dieses Ereignis sei er nach Colombo geflohen und habe
um Hilfe beim ICRC (International Committee of the Red Cross) ersucht
(vgl. BVGer act. 10).
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F.
Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 19. Oktober 2016 hielt der
Beschwerdeführer fest, dass er die schweizerische Botschaft in Colombo
aufgesucht habe. Zukünftige Schreiben sollen an seine Verwandten in der
Schweiz gesendet werden (vgl. BVGer act. 11).
G.
Der Beschwerdeführer bekundete in seiner Eingabe vom 5. Januar 2017
sinngemäss seinen Beschwerdewillen und ersuchte um Ausstellung eines
humanitären Visums (vgl. BVGer act. 16).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Entscheide bezüglich die Verweigerung
zur Erteilung eines Visums sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Mate-
rie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der
nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne die-
ser Bestimmung erweist (vgl. E. 6.3).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Abs. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schen-
gen-Recht übernommen. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise – insbesondere der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) – gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und
2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
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Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text];
Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).
4.2 Sind die vorerwähnten Voraussetzungen zur Ausstellung eines „ein-
heitlichen Visums“ nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein Visum erteilen. Dieses ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3
und 4 Visakodex). Auf nationaler Ebene ist die Erteilung eines Visums aus
humanitären Gründen in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert.
Entsprechend der genannten Bestimmung können das Eidgenössische
Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären
Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen.
4.3 Die humanitären Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs wurden
nach der bisherigen, vom klaren gesetzgeberischen Willen gedeckten Pra-
xis in Form eines Schengenvisums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit
gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex erteilt. In einem neusten Urteil
stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch fest, dass nach dem
gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts solche Visa allein dem na-
tionalen Recht unterstehen (Urteil des EuGH vom 7. März 2017, X und X
gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173). Die sich daraus erge-
bende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem neusten Leitur-
teil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des
Gesetzgebers zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen
Voraussetzungen eine neue Kategorie humanitärer nationaler Visa schuf,
die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4 m.H.).
4.4 Der Bundesrat hält in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 fest, dass ein Visum aus humanitären Gründen aus-
nahmsweise erteilt werden könne, wenn bei einer Person aufgrund des
konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
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zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr – im Gegensatz zu
anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu-
ellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen (vgl. BBl 2010 4455, 4468, 4472 und insbesondere 4490). Diese Aus-
führungen finden ihren Niederschlag auch in der vom SEM in Absprache
mit dem EDA erlassenen Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus huma-
nitären Gründen“ (vgl. überarbeitete Version der Weisungen des damaligen
Bundesamtes für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014 [Stand 30. August
2016]; nachfolgend: Weisungen humanitäres Visum). Insgesamt sind die
Einreisevoraussetzungen beim Visumsverfahren somit noch restriktiver als
bei den im Rahmen der Revision aufgehobenen Auslandgesuchen, bei
welchen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wur-
den (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2015/5 E. 4.1 und 2011/10
E. 3.3).
4.5 Aufgrund seiner sri-lankischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwer-
deführer nach Massgabe des Anhangs I der EU-Visa-Verordnung ein Dritt-
staatsangehöriger, der der Visumspflicht unterliegt. Dementsprechend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Erteilung eines
Schengen-Visums (vgl. nachfolgend E. 5) sowie eines Visums aus huma-
nitären Gründen (vgl. nachfolgend E. 6) zu Recht verneint hat.
5.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend weder die Absicht eines langfristigen
Aufenthalts in der Schweiz noch die damit einhergehenden fehlenden Vo-
raussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums bestritten. In Anbe-
tracht der geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu
Recht die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengen-Raum ver-
weigert. Auf die einzelnen Einreisevoraussetzungen ist folglich nicht weiter
einzugehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, dass sein Vater und sein ältester Bruder im Jahre 1987 getötet wor-
den seien. Sein zweitältester Bruder lebe im Ausland und die Zwillings-
schwester seiner Ehefrau sowie deren Ehemann würden in der Schweiz
leben. Unbekannte Personen würden ihn jeweils aufsuchen und nach dem
Verbleib seiner im Ausland lebenden Verwandten fragen. Trotz Aufsuchen
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der Polizei habe diese nichts gegen die Bedrohungen unternommen. Auf-
grund seiner Verbindungen zu einem Parlamentarier, der im Jahr 2005 um-
gebracht worden sei, fürchte er nun, dass er im Prozess gegen die Mörder
als Zeuge gelte und von deren Komplizen verfolgt werde.
6.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
fest, dass angesichts der nicht belegten Behauptungen des Beschwerde-
führers keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Le-
ben des Beschwerdeführers bestehe und die Ausstellung eines humanitä-
ren Visums nicht gerechtfertigt sei.
6.3 In seinem zweiten Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums
vom November 2015 nimmt der Beschwerdeführer kaum Bezug auf die
Gefährdungslage, welche er in seinem ersten Antrag im November 2014
noch geltend gemacht hatte (vgl. SEM act. 12/173). Die im Zweitgesuch
geschilderten Bedrohungen durch unbekannte Personen sind anhand der
Eingaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Die eingereich-
ten, undatierten Fotografien (SEM act. 12/167 f.), ein Arztattest (SEM
act. 12/171) sowie ein Unterstützungsschreiben eines Parlamentariers aus
dem Jahr 2015 (SEM act. 12/157) lassen keine Schlüsse bezüglich einer
besonderen und aktuellen Notsituation des Beschwerdeführers zu. Ebenso
bleibt die Darstellung einer Befragung durch Sicherheitsbehörden vom
6. August 2015 (vgl. SEM act. 10/133) sowie eines Übergriffs vom 21. No-
vember 2015 (vgl. SEM act. 12/178 f.) vage und nicht belegt. Der Be-
schwerdeführer liess sich zudem von der Vorinstanz im Rahmen des recht-
lichen Gehörs nicht vernehmen und reichte keine weiteren Beweismittel
ein, die seine Berichte zu belegen vermöchten (vgl. SEM act. 18/198 sowie
act. 13-17). Auch der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sind
keine substantiierten Angaben bezüglich einer konkreten Gefährdungslage
zu entnehmen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka und
dessen Aufenthalt in Dubai im August 2016 zeigen vielmehr auf, dass er
sein Heimatland grundsätzlich ungehindert verlassen und wieder einreisen
kann. Seine Ausreise aus einem sicheren Drittstaat und die Rückkehr nach
Sri Lanka stehen sodann im Widerspruch zu seinem Vorbringen einer ak-
tuellen und reellen Bedrohung an Leib und Leben. Ausserdem erscheint es
ihm zumutbar, sich bei allfälligen Bedrohungen an die sri-lankischen Be-
hörden zu wenden. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer nach einem angeblichen Übergriff im Jahr 2014 die Polizei
aufgesucht (vgl. SEM act. 6/66-68 und act. 6/94) sowie eine Klage bei der
Human Rights Comission of Sri Lanka eingereicht hat (vgl. SEM
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act. 12/166). Belege für ein Schutzersuchen nach den von ihm nicht sub-
stantiiert vorgebrachten Bedrohungen aus dem Jahr 2015 und 2016 liegen
nicht vor. Insgesamt sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die ein
behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich ma-
chen und es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer – im Gegensatz
zu anderen Personen – ein Einreisevisum zu erteilen. Die Vorinstanz hat
die Erteilung eines humanitären Visums dementsprechend zu Recht ver-
weigert.
7.
Zusammenfassend ist nach Prüfung der Akten festzuhalten, dass vorlie-
gend weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums
noch eines humanitären Visums erfüllt sind.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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