B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5147/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für
B._______ und C._______.
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Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihr
1977 geborener Sohn C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sind iraki-
sche Staatsangehörige und wohnen in D._______, Irak. Am 2. Mai 2016
beantragten sie bei der Schweizer Botschaft in Amman, Jordanien, ein Vi-
sum für einen 90-tägigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Als Motiv für die
Reise gaben beide an, ihren in der Schweiz (Kanton Schwyz) lebenden
Sohn beziehungsweise Bruder (nachfolgend: Gastgeber resp. Beschwer-
deführer) besuchen zu wollen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/10, act.
4/28 ff., act. 5/40 und act. 5/59 ff.). Der Gastgeber hatte zuvor am 1. März
2016 ein entsprechendes Einladungsschreiben zuhanden der Schweizer
Botschaft in Amman verfasst (SEM-act. 4/21 und 5/49).
B.
Am 2. Mai 2016 verweigerte die Schweizer Botschaft in Amman mit jeweils
separatem Formularentscheid das Visum, weil sie die Absicht der Gesuch-
stellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht als hinreichend gesichert erachtete
(SEM-act. 4/31 ff. und act. 5/62 ff.).
C.
Gegen die Verweigerungen des Visums erhob der Gastgeber am 9. Mai
2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vor-
instanz). Im Wesentlichen machte er geltend, dass die schweizerische Aus-
landvertretung zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Wiederausreise der
Gesuchstellenden sei nicht gewährleistet. Es gehe den Beteiligten nur um
einen Besuch. Sie hätten sich seit seiner Einreise in die Schweiz nicht mehr
gesehen. Er werde für Kost und Logis während des Besuchs finanziell auf-
kommen und sei bereit, dafür zu garantieren, dass die Gesuchstellenden
die Schweiz mit Ablauf des Visums wieder verlassen (SEM-act. 1/3).
D.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens richtete die Migrationsbehörde des
Kantons Schwyz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am
12. Juni 2016 beantwortet retournierte (SEM-act. 6/69 f.).
E.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
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Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung,
wonach eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellenden nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet
werden könne (SEM-act. 7/74 ff.).
F.
Am 24. August 2016 gelangte der Gastgeber mit einer Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids der Vorinstanz sowie die Ausstellung von Visa für einen
„bewilligungsfreien Aufenthalt (nationales und Schengen-Visum)“ zuguns-
ten der Gesuchstellenden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 1).
G.
Die Vorinstanz verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016
auf eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren
Abweisung (BVGer-act. 5).
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweige-
rung eines Schengen-Visums ergehen (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 5 Abs. 2
VwVG; Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; Art. 112 Abs. 1
AuG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren
mit eigenen Anträgen teilgenommen und ist Gastgeber und enger Fami-
lienangehöriger der Gesuchstellenden. Er ist zur Erhebung des Rechtsmit-
tels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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1.4 In seiner Beschwerdeschrift vom 24. August 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer die Ausstellung von Visa für einen bewilligungsfreien Auf-
enthalt. In Klammer erwähnte er dabei ein Schengen- und ein nationales
Visum. In den Erwägungen führte er dazu aus, der Gesuchsteller würde
aus beruflichen Gründen vermutlich nur etwa drei bis vier Wochen bleiben,
die Gesuchstellerin hingegen aus familiären Gründen maximal sechs Mo-
nate (BVGer-act. 1). Im erstinstanzlichen Verfahren bei der schweizeri-
schen Auslandvertretung wurde seitens der Gesuchstellenden die Ertei-
lung von 90 Tage gültigen Schengen-Visa beantragt. Entsprechend war
einzig diese Art von Visa zu prüfen (vgl. dazu E. 3 nachfolgend). Im Ein-
spracheverfahren wurde das Rechtsbegehren weder erweitert noch sonst-
wie geändert. Die Erteilung eines nationalen Visums, das für die Einreise
im Hinblick auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen benötigt wird und
das die Erfüllung zusätzlicher Einreisevoraussetzungen bedingt (vgl. Art. 2
Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumer-
teilung vom 22. Oktober 2008 [VEV]; Art. 10 AuG; BGE 139 I 37 E. 3.2.2),
war nicht Gegenstand der Vorverfahren. Das entsprechende Rechtsbegeh-
ren erweist sich schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts als unzulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – mit dieser Einschränkung – einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden. Massgebend ist grundsätzlich die
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.;
2011/43 E. 6.1).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier irakischer Staats-
angehöriger um Erteilung von Visa für einen dreimonatigen Besuchsauf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die
(gemäss Gesuch) beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über-
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schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichen-
den Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG; BVGE 2014/1 E. 3;
2011/48 E. 3).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls
ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums
sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich
ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein-
schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi-
zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016];
Art. 2 Abs. 1 VEV; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG).
Aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu Irak unterliegen die Gesuchstellen-
den unbestrittenermassen der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I
der VO [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1 VEV).
4.2 Voraussetzung zur Visumerteilung und zur Einreise ist unter anderem,
dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ord-
nung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internatio-
nalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und Gewähr für die gesi-
cherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1
vom 15.09.2009]; Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG;
BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn eine drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3
m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Per-
sonen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
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oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die
gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4; Art. 5
Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5.2).
4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten,
drittstaatsangehörigen Personen die Einreise zu gestatten (BGE 135 II 1
E. 1.1 m.H.; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Das Schengen-Recht
schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche
Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf ein Visum ver-
mittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und
E. 4.1.5; 2011/48 E. 4; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018
E. 4.1).
4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt, ist das
Schengen-Visum nicht zu verweigern. Ist hingegen einer der in Art. 32
Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Verweigerungstatbestände
gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21
Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; Art. 12 Abs. 2 VEV; BVGE 2014/1
E. 4.5; 2011/48 E. 4.6; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018
E. 4.1). Das Schengen-Visum ist deshalb unter anderem zu verweigern,
wenn Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten
Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der
Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (Art. 32 Abs. 1
Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Den Behörden kommt bei der Beurteilung,
ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Be-
urteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer
F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.1).
4.5 In Ausnahmefällen kann ein nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen-
den Staates geltendes Visum (Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit)
erteilt werden, selbst wenn die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt sind. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter ande-
rem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK;
ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
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Seite 7
5.
5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref-
fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab-
lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine
Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen
Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).
Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder-
ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts-
land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit poli-
tisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich
eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
5.2 Die Sicherheitslage im Irak und insbesondere in der Region D._______
ist volatil. Landesweit muss mit schweren Anschlägen gerechnet werden.
Die politische und wirtschaftliche Lage ist schwierig. Die Arbeitslosigkeit
betrug 2012 gemäss Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation
7,9 %. Bis zum Frühjahr 2014 waren die Wirtschaftsprognosen noch ver-
gleichsweise positiv. Die Besetzung grosser Landesteile durch den Islami-
schen Staat hatte in der Folge gravierende Auswirkungen auf die Wirt-
schaftsleistung des Landes. Der Ölpreiszerfall liess die Staatsverschul-
dung 2016 auf 77 % ansteigen. Für die Wirtschaftszweige, die nicht von
der Ölproduktion abhängig sind, wird für 2017 immerhin ein Wachstum von
1,5 % erwartet. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge, Elektrizitäts- und
Wasserversorgung sowie in der Ölindustrie besteht hoher Investitionsbe-
darf. Ein hoher Anteil der Bevölkerung im Irak (2014: 22,5 %) lebt unter der
Armutsgrenze (vgl. > Aussen- und Europapoli-
tik > Länderinformationen > Irak > Reisewarnung, Aktuelle wirtschaftliche
Lage; > countries > Iraq > statistics; >
where we work > Iraq > overview, Iraq’s Economic Outlook – October 2017;
Websites besucht im Mai 2018).
5.3 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Ver-
hältnisse im Herkunftsland ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise der Gesuchstellenden grundsätzlich als erheblich einzuschätzen
(vgl. Urteil des BVGer F-2606/2016 vom 7. März 2017 E. 5.5). Der Migra-
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Seite 8
tionsdruck aus dem Irak bleibt hoch, auch wenn sich die Zahl der Asylge-
suche irakischer Staatsangehöriger in der Schweiz 2017 im Vergleich zum
Vorjahr mit 653 Gesuchen halbierte (vgl. Asylstatistik des SEM 2017,
> Startseite SEM > Aktuell > News > 2018 >
Asylstatistik 2017, Website besucht im Mai 2018). Das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise ist erfahrungsgemäss noch erhöht, wenn
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz be-
reits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländer-
rechtlichen Bestimmungen, indem der Aufenthalt nach der Einreise auf
eine andere Basis gestellt wird (BVGE 2014/1 E. 6.2.2; 2009/27 E. 7).
5.4 In die Prognose über die Absicht der Gesuchstellenden, den Schen-
gen-Raum fristgerecht zu verlassen, ist weiter ihre persönliche, familiäre
und berufliche Situation sowie ihre Interessenlage miteinzubeziehen
(BVGE 2014/1 E. 6.3.1; Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018
E. 4.2). Obliegt der gesuchstellenden Person in ihrem Heimatland bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländer-
rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise
als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.; 2009/27 E. 8;
Urteil des BVGer F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 6.2).
5.5
5.5.1 Die Gesuchstellerin hat Jahrgang 1963, ist verwitwet und pensioniert.
Sie lebt in derselben Stadt wie ihr Sohn (der Gesuchsteller) und ihre Töch-
ter, deren Kinder sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers oft betreut.
Die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin sind aktenmässig indes
nicht belegt. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert, in
welchem Rahmen und Umfang die Kinderbetreuung durch die Gesuchstel-
lerin wahrgenommen wird. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer sowohl
im Einsprache-, wie auch im Beschwerdeverfahren von einer Absicht der
Gesuchstellerin sprach, bis zu sechs Monate in der Schweiz bleiben zu
wollen. Allein schon die Dauer des solchermassen beabsichtigten Ausland-
aufenthalts spricht gegen das Vorhandensein von Verpflichtungen oder gar
Abhängigkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland
bieten könnten (vgl. Urteil des BVGer C-8407/2016 vom 22. Juni 2016
E. 7.1). Das Alter der Gesuchstellerin steht einer allfälligen Motivation zur
Emigration ebenfalls nicht entgegen, zumal die Gesuchstellerin in der
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Schweiz in der Person ihres ältesten Sohnes und dessen Familie über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-3738/2017 vom
30. Januar 2018 E. 6.3).
Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass in den persönlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin keine besondere Gewähr für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt zu erblicken ist.
5.5.2 Was die Prognose über die Wiederausreiseabsicht des Gesuchstel-
lers anbetrifft, so ist aus den im Gesuchsverfahen ins Recht gelegten Do-
kumenten ersichtlich, dass dieser im Irak Geschäftsführer einer Firma ist
und monatlich USD 1‘700.– verdient (SEM-act. 5/53). Inwieweit der Ge-
suchsteller – wie vom Beschwerdeführer behauptet – im Irak eine selbstän-
dige Tätigkeit ausübt, erschliesst sich aus den Akten nicht. Gemäss einem
Kontoauszug vom 14. April 2016 verfügte der Gesuchsteller zum damali-
gen Zeitpunkt über Vermögen im Betrag von mindestens USD 19‘300.–
(SEM-act. 5/44 f.). Ausserdem ist er Eigentümer eines Grundstücks in
D._______ (SEM-act. 5/51).
Es ist anzuerkennen, dass sich der Gesuchsteller damit in beruflicher und
wirtschaftlicher Hinsicht in vergleichsweise vorteilhaften Verhältnissen be-
findet. Kommt hinzu, dass er nach Darstellung des Beschwerdeführers
eine Familie hat (Ehefrau und drei Kinder), die im Falle seiner Ausreise im
Irak verbleiben würde. In Bezug auf letzteren Umstand zeigt allerdings die
Erfahrung, dass im Heimatland zurückbleibende nahe Familienangehörige
nicht verlässlich von der Verwirklichung von Migrationsabsichten abhalten
können. Emigration ist häufig Erfolg versprechender, wenn sich zunächst
ein Familienmitglied allein ins Ausland begibt, und überdies mit der Hoff-
nung verbunden, den Rest der Familie besser unterstützen und später
nachziehen zu können (Urteile des BVGer F-1170/2016 vom 11. Juli 2017
E. 6.1; C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 8.3; C-5933/2014 vom 15. Feb-
ruar 2016 E. 6.1 und E. 6.2).
Aber auch eine für einheimische Verhältnisse gute berufliche und wirt-
schaftliche Situation vermag Personen im Irak nicht verlässlich daran zu
hindern, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Dabei gilt es zu beden-
ken, dass einerseits aufgrund der angespannten Sicherheits- und Wirt-
schaftslage nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden kann
und andererseits Grundeigentum sowie andere Vermögenswerte bei einer
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Seite 10
Emigration nicht zwingend verloren gehen (Urteile des BVGer F-3660/2017
vom 22. Januar 2018 E. 5.6; F-7371/2016 vom 15. Mai 2017 E. 7.4).
5.5.3 Unerheblich ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer für die
Rückkehr der Gesuchstellenden in den Irak persönlich verbürgen will.
Gastgeber können für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste
nicht rechtswirksam einstehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.7; 2009/27 E. 9).
5.5.4 Eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände führt deshalb das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Gesuchstellenden zwar
gewisse familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verpflichtungen in ihrem
Heimatland haben, diese aber vor dem Hintergrund einer angespannten
Sicherheitslage und allgemein schwieriger Lebensbedingungen nicht ge-
eignet sind, das Risiko einer nicht gesetzeskonformen Wiederausreise als
gering erscheinen zu lassen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend die Vo-
raussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schen-
gen-Raum nicht erfüllt sind. Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der nicht
gesicherten Wiederausreise der Gesuchsteller das Visum verweigert.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten werden kann.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Materie endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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Seite 11
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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