B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5164/2018
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
1. A._______, dessen Ehefrau
2. B._______, und deren Tochter
3. C._______,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2, miteinander verheiratete, 1988
beziehungsweise 1998 geborene syrische Staatsangehörige, am 7. Mai
2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut, Libanon (nachfolgend:
schweizerische Vertretung), um Ausstellung von Visa aus humanitären
Gründen für sich und ihre 2015 geborene Tochter (Beschwerdeführerin 3)
ersuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/36, act. 5/43 und act. 6/49),
dass die schweizerische Vertretung die Erteilung der Visa in einer Formu-
larverfügung vom 29. Mai 2018 verweigerte (SEM-act. 1/6),
dass das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) mit Ent-
scheid vom 26. Juli 2018 – eröffnet am 5. September 2018 – eine gegen
die Visumsverweigerung am 18. Juni 2018 erhobene Einsprache der Be-
schwerdeführenden abwies (SEM-act. 11/91),
dass der Beschwerdeführer 1 für sich, seine Frau und seine Tochter am
10. September 2018 mit einer E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht
gelangte und damit (sinngemäss) beantragte, die Verfügung vom 26. Juli
2018 aufzuheben und die ersuchten Visa aus humanitären Gründen aus-
zustellen (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden am
20. September 2018 mangels postalischer Anschriftsmöglichkeit per
E-Mail auf die geltenden Formvorschriften für Beschwerden und auf die
Rechtsungültigkeit von Eingaben hinwies, die mit normaler E-Mail versen-
det werden (BVGer-act. 2),
dass die mittlerweile rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden am
26. September 2018 bei der Vorinstanz und am 4. Oktober 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht um Einsicht in die Verfahrensakten ersuchten
(BVGer-act. 3 f.),
dass sowohl die Vorinstanz, als auch das Bundesverwaltungsgericht dem
jeweiligen Akteneinsichtsgesuch am 1. Oktober 2018 respektive am
10. Oktober 2018 stattgaben (BVGer-act. 5),
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 26. Juli 2018 mit
schriftlicher Eingabe vom 26. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt gelangten und beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
das Verfahren zwecks materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und diese dabei anzuweisen, eine mündliche Anhörung der
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Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung zu veranlas-
sen, eventualiter sei ihnen ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen,
dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht beantragten, es
sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2018 un-
ter anderem ausführten, es handle sich dabei um eine Beschwerdeergän-
zung, die „innert zumutbarer Frist“ nach Gewährung der Akteneinsicht
durch das Bundesverwaltungsgericht erfolge (BVGer-act. 6),
dass von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich
Schengen- und humanitären Visa beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar sind (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG), wobei dieses endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass sich das Rechtsmittelverfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und fristwahrend durch (persönliche) Ein-
reichung beim Bundesverwaltungsgericht oder durch Übergabe zu Handen
des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post oder eine
schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben wer-
den kann (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten hat und zudem eine Ausfertigung der angefochte-
nen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizule-
gen sind, soweit sie der Beschwerdeführer in den Händen hat (Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht auch über eine an-
erkannte Zustellplattform elektronisch eingereicht werden kann, wobei die
Eingabe von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifi-
zierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer An-
wendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03) zu versehen ist
(Art. 21a Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 2, Art. 4 und Art. 6 der Verordnung
vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines
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Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV, SR 172.021.2]; > Dokumentation > E-Government > Elektronischer Rechtsverkehr
mit Behörden > BVGer, abgerufen am 17. Dezember 2018),
dass die per einfacher E-Mail übermittelte Eingabe der Beschwerdeführen-
den vom 10. September 2018 offensichtlich weder den Anforderungen an
die elektronische Beschwerdeführung noch den Formvorschriften für
schriftliche Eingaben genügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden während
laufender Beschwerdefrist explizit auf die Rechtsungültigkeit der Eingabe
per E-Mail vom 10. September 2018 aufmerksam gemacht hat und sie auf
das im Internet abrufbare Informationsblatt des Bundesverwaltungsge-
richts zu elektronischen Eingaben sowie auf die weiterhin bestehende
Möglichkeit der Beschwerdeführung auf dem Postweg hinwies,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, diesen Hinweis des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 erhalten zu haben,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer E-Mail vom 10. September 2018
dem Bundesverwaltungsgericht eine postalische Eingabe innert 30 Tagen
ab Empfang der angefochtenen Verfügung in Aussicht stellten,
dass den Beschwerdeführenden demzufolge die für Beschwerden gelten-
den Form- und Übermittlungsvorschriften offensichtlich bekannt waren, zu-
mal sie auch die Einsprache vom 18. Juni 2018 form- und fristgerecht über
einen privaten Kurierdienst an die Vorinstanz versendet hatten (vgl. auch
BGE 142 V 152 E. 4.7),
dass die Beschwerdeführenden (aus der entsprechenden Vollmacht zu
schliessen) am 25. September 2018, und damit vor Ablauf der Beschwer-
defrist, einen in der Schweiz praktizierenden Rechtsvertreter mandatierten,
weshalb erwartet werden kann, dass ein Rechtsmittel formgültig einge-
reicht wird, und von einem versehentlichen Formmangel der Eingabe per
E-Mail nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f.;
142 V 152 E. 4.6),
dass vorliegend unbestritten ist, dass die angefochtene Verfügung den Be-
schwerdeführenden am 5. September 2018 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge innert der bis zum 5. Oktober
2018 laufenden Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom
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26. Juli 2018 keine zulässige und fristwahrende Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhoben,
dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2018
zwar noch unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwal-
tungsgericht einging, ein Beschwerdewille daraus jedoch nicht hervorgeht,
weshalb auch diese Eingabe nicht als fristwahrende Beschwerde entge-
gengenommen werden kann (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 83 und
N. 104),
dass die vom 26. Oktober 2018 datierende und gleichentags der schwei-
zerischen Post übergebene Beschwerdeschrift zwar formgültig, jedoch
nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 5. Oktober 2018 und damit
verspätet eingereicht wurde (Art. 21 ff. VwVG; Art. 50 Abs. 1 VwVG),
dass bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden sowie bei Eingaben per
einfacher E-Mail praxisgemäss keine Nachfrist zur Verbesserung gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 VwVG anzusetzen und eine Heilung der Formfehler
durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf
der Beschwerdefrist abzulehnen ist (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5 f. m.w.H.;
142 I 10 E. 2.4.7 m.w.H.; 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; SEETHALER/PORTMANN,
Art. 52 N. 83 und N. 87),
dass die Bestimmung von aArt. 108 Abs. 5 AsylG (SR 142.31; vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015) betreffend fristwahrende Eingaben per Telefax im Asylbereich
vorliegend nicht einschlägig ist,
dass die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Auffassung nichts für sich
ableiten können, wenn das Bundesverwaltungsgericht ihrem Aktenein-
sichtsgesuch vom 4. Oktober 2018 stattgab, zumal dies unter ausdrückli-
chem Vorbehalt einer Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgte,
dass die mittlerweile rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden mit
dem Gesuch um Akteneinsicht am 4. Oktober 2018 weder ausdrücklich
noch implizit um Ergänzung ihrer per E-Mail übermittelten Eingabe vom
10. September 2018 ersuchten,
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dass eine Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG eine ordnungsge-
mäss eingereichte Beschwerde voraussetzen würde, was vorliegend nicht
der Fall ist,
dass die Eingabe vom 26. Oktober 2018 daher unter keinem Titel als Er-
gänzung einer zulässigen und fristwahrenden Beschwerdeschrift betrach-
tet werden kann,
dass die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 26. Oktober 2018
kein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestützt auf
Art. 24 VwVG verbanden,
dass vorliegend Gründe für eine Fristwiederherstellung oder für eine jeder-
zeit zu beachtende Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2) des Ein-
spracheentscheids vom 26. Juli 2018 weder geltend gemacht werden noch
ersichtlich sind,
dass somit auf die Eingaben vom 10. September 2018 und vom 26. Okto-
ber 2018 nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gegenstandslos wird,
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Eingaben vom 10. September 2018 und vom 26. Oktober 2018 wird
nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […], Ref-Nr. […] und Ref-Nr. […]
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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