F-5175/2017
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5175/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Philippe Weissenberger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______,
geboren am (…), D._______, geboren am (…) und
E._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Ibrahim Sari, Advokatur Sari,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel summarisch zu ihrer Person und zu
ihrem Reiseweg befragte (BzP) und ihr gestützt auf ihre Aussagen sowie
den Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe in die Schweiz
kommen wollen und sie kenne in Spanien niemand,
dass sie weiter zu Protokoll gab, sie sei gesund,
dass das SEM die spanischen Behörden am 16. August 2017 um Über-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer vier minderjährigen Kinder ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Au-
gust 2017 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2017 – eröffnet am 8. Sep-
tember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2017 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom 22. August
2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchen liessen sowie den Antrag stellten, der unterzeichnende Anwalt
sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass sie weiter beantragen liessen, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen und den Vollzugsbehörden seien jegliche Überstellungshand-
lungen nach Spanien bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid
über die vorliegende Beschwerde zu verbieten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem CS-Vis ergab, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Kindern zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs am 27. Juli
2017 in der Schweiz im Besitze eines vom 23. Juli 2017 bis am 23. Oktober
2017 gültigen Schengen-Visums für Spanien, ausgestellt von der spani-
schen Auslandvertretung in Istanbul (Reisezweck: Tourismus), waren,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 9. August 2017 aus-
führte, sie sei am 7. Mai 2017 von Istanbul nach Paris geflogen und danach
(ca. am 10. Mai 2017) mit dem Zug in die Schweiz weitergereist, woraufhin
sie bei einem Onkel ihres Mannes untergebracht worden sei und dieser sie
dann zum Zentrum in der Nähe von X._______ gebracht hätte,
dass der Schlepper alles organisiert und auch ihre Pässe behalten hätte,
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dass sie illegal in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM gestützt auf diese Aussagen die spanischen Behörden am
16. August 2017 im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme
der Beschwerdeführenden ersuchte, woraufhin die spanischen Behörden
am 21. August 2017 ihre Zustimmung erteilten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, sie seien am 7. Mai
2017 mit einem für die Niederlande gültigen Schengen-Visum in Paris den
Schengen-Raum eingereist und am 10 Mai 2017 in die Schweiz weiterge-
reist, zwar ohne Reisepass aber mit gültigen Visa, und demnach bereits in
der Schweiz gewesen seien, als Spanien am 17. Juli 2017 die Visa ausge-
stellt habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respek-
tive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass sie als Beweis ihrer Einreise am 7. Mai 2017 in den Schengen-Raum
ein WhatsApp Foto mit dem Einreisestempel sowie dem Schengen-Visa
für die Niederlande zu den Akten reichte (vgl. BVGer act. 1, Beilage 3),
dass sich aus dem CS-Vis ergibt, dass die niederländischen Visa zum Zeit-
punkt der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz am 27. Juli 2017
bereits abgelaufen waren (Gültigkeit: 18. April 2017 bis 2. Juni 2017), die
Beschwerdeführenden sich somit angeblich während mehr als zwei Mona-
ten ohne Visa in der Schweiz aufgehalten hätten,
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dass das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum angebli-
chen Reiseweg zu Recht als „sehr allgemein gehalten, stereotyp und ohne
Detailangaben“ bezeichnete, da das Geschilderte nicht als tatsächlich er-
lebt und auch die Aussage, wonach sie ohne das spanische Visum in die
Schweiz eingereist seien, nicht glaubhaft erscheinen würden,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die spanischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist, ob
die Anwesenheit des Onkels ihres Ehemannes in der Schweiz einer Über-
stellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht
bzw. ob eine Überführung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach
Spanien gegen Art. 8 EMRK verstösst,
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dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK Mitglieder der Kernfamilie beru-
fen können, mithin Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
dass es sich beim Onkel des Ehemannes nicht um einen Familienangehö-
rigen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
dass das SEM somit zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführerin
könne aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten,
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine An-
wendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an die-
ser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestim-
men (BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrem
Wunsch nach dem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten ver-
mag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren – wie ausgeführt – einzig geprüft wird, welcher
Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, weshalb die Asylvorbringen der Beschwer-
deführenden nicht zu berücksichtigen sind, die entsprechenden Vorbringen
jedoch in einem allfälligen durch die spanischen Behörden durchgeführten
Asyl- und Wegweisungsverfahren geltend gemacht werden können,
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dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde aus
diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung des unterzeichnenden
Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen sind, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
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