B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.10.2019 (1C_370/2019)
Abteilung VI
F-5197/2017
Ur t e i l vom 3 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Willy Blättler, Rechtsan-
walt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5197/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1990) stammt aus der Türkei. Er reiste eige-
nen Angaben zufolge Ende 2007 in die Schweiz ein, wo er am 17. März
2008 um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2008 heiratete er die Schweizer
Bürgerin B._______ (geb. 1982), woraufhin er sein Asylgesuch am 29. Au-
gust 2008 zurückzog. Die Ehe blieb kinderlos.
B.
Am 14. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep-
tember 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018;
AS 2016 2561). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichne-
ten beide Ehegatten am 28. Oktober 2014 eine Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor
oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren-
nung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Ge-
meinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2014 – rechtskräftig am 19. Januar 2015 –
wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schwei-
zer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht von X._______ (Kanton Lu-
zern).
C.
Am 7. Mai 2015 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Woh-
nung aus. Am 28. Mai 2015 wurde ein Gesuch um ein Eheschutzverfahren
eingereicht; am 2. Oktober 2015 folgte das gemeinsame Scheidungsbe-
gehren, woraufhin die Ehe mit Datum vom 13. November 2015 geschieden
wurde.
D.
Nachdem das SEM mit behördlicher Meldung vom 15. Februar 2016 über
diesen Sachverhalt informiert worden war (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 1/S. 55-56), eröffnete es am 22. Februar 2016 ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG.
Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, Fragen zur Trennung
und Scheidung zu beantworten (SEM-act. 4/S. 65-66). Im Rahmen dieses
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Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2016 (SEM-
act. 5/S. 67-81), am 13. Mai 2016 (SEM-act. 7/S. 84-96) und am 14. No-
vember 2016 (SEM-act. 14/S. 114-115) drei Stellungnahmen ins Recht.
Die von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten
Sachverhaltselementen angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit Eingabe vom
12. Oktober 2016 (SEM-act. 11/S. 105-107) vernehmen. Im weiteren
Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und
nahm Einsicht in die Asyl- und familienrechtlichen Akten.
E.
Der Kanton Luzern erteilte am 7. Juli 2017 seine Zustimmung zur Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 19/S. 130).
F.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zudem stellte sie fest, dass
sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.
Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, von der
rechtskräftigen Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es knapp
vier Monate gedauert; binnen Jahresfrist sei dann die Scheidung erfolgt.
Diese zeitlichen Verhältnisse würden die Vermutung begründen, die Ehe-
gatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in
stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt. Diese Vermutung habe der Be-
schwerdeführer angesichts der vorbestehenden ehebelastenden Faktoren,
und zwar insbesondere seiner zeitintensiven Berufstätigkeit als Restau-
rantbesitzer und der schwierigen finanziellen Situation der Ehegatten nicht
entkräften können (SEM-act. 23/S. 135-140).
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2017 verlangt der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und den Verzicht auf die Nichtigerklärung der Einbürge-
rung. Er führt im Wesentlichen aus, der Entscheid der Vorinstanz beruhe
einzig auf Vermutungen. Der von ihm übernommene Restaurantbetrieb sei
bis zu einer Schlägerei im Januar 2015 gut gelaufen. Erst diese habe als
plötzliches und unerwartetes Ereignis nach der Einbürgerung zu einem er-
höhten Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers und schliesslich zum Schei-
tern der Ehe geführt. Davor sei die Ehe stabil gewesen. In verfahrensrecht-
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licher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau, ihre El-
tern, seinen Onkel, einen ehemaligen Nachbarn und einen Arbeitskollegen
als Zeuginnen und Zeugen zu befragen (Akten des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer-act.] 1).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 räumte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer anstelle der verlangten Zeugen-
einvernahme die Möglichkeit zur Einreichung schriftlicher Stellungnahmen
ein (BVGer-act. 3). Mit Eingabe vom 23. November 2017 reichte der Be-
schwerdeführer Bestätigungen seines Onkels, der Eltern der Ex-Ehefrau,
eines ehemaligen Nachbars und eines Arbeitskollegen zu den Akten
(BVGer-act. 8).
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
J.
Mit Replik vom 8. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begeh-
ren fest (BVGer-act. 14).
K.
Mit Eingabe vom 27. März 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Standpunkten fest (BVGer-act. 16). Der Beschwerdeführer liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
L.
Am 15. Januar 2019 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs-
gericht bei ihr eingereichte Unterlagen des Amts für Migration des Kantons
Luzern zur Prüfung der Nichtigkeit der Einbürgerung des Beschwerdefüh-
rers (BVGer-act. 19).
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
(Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Dabei ist es nicht an die
Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die
Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung erging unter dem Bürgerrechtsgesetz vom
29. September 1952. Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in
Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0)
aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Nach Art. 50
BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach
dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht zu
beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
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meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich des Einbürgerungsentscheids erfüllt sein.
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Ge-
meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer-
den (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein-
heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu-
kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (Urteil des BVGer F-1684/2017 vom 5. März
2019 E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch
um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Weiss die betroffene Person,
dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeit-
punkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufge-
fordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von
der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegen-
steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13
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Abs. 1 Bst. a VwVG (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). Die diesbezüglichen Ein-
wände des Beschwerdeführers stossen vor diesem Hintergrund ins Leere.
5.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach
Art. 41 Abs. 1bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem
das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä-
testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der
eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver-
jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die
Fristen still (Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 7.1).
5.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zu-
stimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraus-
setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind so-
mit erfüllt.
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. cbis VwVG). Demnach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über
eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe-
sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge-
hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift,
liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um
innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be-
hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich
sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer-
den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa-
chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich-
tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweis-
erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – z.B.
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Seite 8
die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen,
dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene
Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ
HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193,
Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es
dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht
getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das
zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag
glaubhaft darzulegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme
zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte (BGE 135 II
161 E. 3 m.H.).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die zeitliche
Abfolge begründe die Vermutung, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsge-
richtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeit-
spanne von knapp 4 Monaten zwischen der Rechtskraft der erleichterten
Einbürgerung am 19. Januar 2015 und der Trennung am 7. Mai 2015.
7.2 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Zwischen der rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung und
der Trennung Anfang Mai 2015 lagen nur knapp 4 Monate. Das Eheschutz-
begehren wurde am 28. Mai 2015 eingereicht. Das gemeinsame Schei-
dungsbegehren vom 2. Oktober 2015 führte sodann am 13. November
2015 zur Scheidung der Ehegatten. Diese enge zeitliche Abfolge begrün-
det die natürliche Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung (vgl. hierzu vorn E. 6.1).
8.
Damit stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist,
glaubhaft darzulegen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes,
ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der bis dahin intakten und zu-
kunftsgerichteten Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte
(vgl. E. 6.2).
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Schlägerei in seinem Restaurant
im Januar 2015 stelle ein solch ausserordentliches Ereignis dar. Der Res-
taurantbetrieb sei nach der Übernahme im März 2014 gut gelaufen und erst
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die Schlägerei habe dem Geschäft geschadet, weshalb er zur Betriebsret-
tung deutlich mehr habe arbeiten müssen. Die ehelichen Probleme seien
– wie von den Ehegatten im vorinstanzlichen Verfahren einstimmig erklärt
– erst Anfang 2015 entstanden. Davor sei die eheliche Gemeinschaft intakt
und zukunftsgerichtet gewesen (BVGer-act. 1 und 14).
8.2 Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, die Ehegatten hätten
bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen
Verhältnissen gelebt. Die zeitintensive Geschäftsführung des Restaurants
habe der Beschwerdeführer bereits im März 2014 aufgenommen, wodurch
sich seine Ehefrau vernachlässigt gefühlt habe. Auch die schwierige finan-
zielle Situation habe ehebelastend gewirkt. Eine einzelne Schlägerei könne
nicht zur Eheauflösung geführt haben; dieser sei vielmehr ein längerer Zer-
rüttungsprozess vorausgegangen (SEM-act. 23/S. 137-140; BVGer-
act. 10).
9.
9.1 Die Schlägerei im Restaurant im Januar 2015 und deren weitreichende
Auswirkungen auf den Betrieb werden zwar behauptet, jedoch weder
hinreichend substantiiert noch belegt. Im Eheschutzverfahren gab der
Beschwerdeführer vielmehr zu Protokoll, dass der Restaurantbetrieb
schon im ersten Jahr nicht gut gelaufen sei (Beweisaussage vom 21. Juli
2015; Beilage 10 zu den SEM-act.). Auch die GmbH-Gründung im
November 2014 lässt – anders als vom Beschwerdeführer behauptet –
nicht den Schluss zu, dass sein Betrieb zu diesem Zeitpunkt gut gelaufen
wäre. Im Übrigen wurde die Schlägerei weder vom Beschwerdeführer noch
von seiner Ehefrau zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt
(vgl. Stellungnahmen vom 8. April 2016 und vom 12. Oktober 2016; SEM-
act. 5 und 11), sondern erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht (vgl.
Stellungnahme vom 13. Mai 2016; SEM-act. 7/S. 84 f.), weshalb es sich
dabei nicht um ein derart einschneidendes Ereignis handeln kann.
9.2 Im Weiteren ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –
davon auszugehen, dass seine Arbeitsbelastung aufgrund des Restaurant-
betriebs schon seit der Übernahme im März 2014 hoch war und dieser
Umstand ehebelastend wirkte. So zeugen die Aussagen der Ehefrau ge-
genüber der Vorinstanz von einem längeren Zerrüttungsprozess. Sie habe
ihrem Ehemann immer wieder Vorwürfe wegen der hohen Arbeitsbelastung
und Vernachlässigung der Ehe gemacht; schliesslich seien die Gefühle für
ihren Ehemann erloschen (Stellungnahme vom 12. Oktober 2016; SEM-
act. 11/S. 106). Auch der Beschwerdeführer räumt ein, seine Frau habe
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sein Engagement für das Restaurant nie akzeptiert (vgl. SEM-
act. 14/S. 114). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Ehe-
gatten, wonach die Eheprobleme erst 2015 begonnen hätten, nicht glaub-
haft. Auch die vorgedruckten Bestätigungen von Verwandten und Drittper-
sonen, wonach die Ehegatten bis Ende 2014 in einer intakten und stabilen
Ehe gelebt hätten, lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu. Für Aus-
senstehende dürfte es schwierig sein, den Zustand einer Ehe zu beurtei-
len, weshalb den Bestätigungen nicht die vom Beschwerdeführer behaup-
tete Beweiskraft zukommt. Im Übrigen bestanden schon während des Ein-
bürgerungsverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe
(vgl. den Erhebungsbericht zur erleichterten Einbürgerung vom 25. April
2014 inkl. Begleitbrief vom 1. Mai 2014 in SEM-act. 0).
9.3 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Übernahme des Restaurant-
betriebs einen Kredit über Fr. 50'000.- auf- sowie Schulden in der Höhe von
rund Fr. 25'000.- übernommen, da der Betrieb nicht gut lief (Beweisaus-
sage im Protokoll zum Eheschutzverfahren vom 21. Juli 2015; Beilage 10
zu den SEM-act.). Die Ehefrau war offenbar von Mai 2014 bis März 2015
beim RAV angemeldet (Beweisaussage im Protokoll zum Eheschutzver-
fahren vom 21. Juli 2015; Beilage 11 zu den SEM-act.). Es ist davon aus-
zugehen, dass diese unvorteilhafte finanzielle Situation ebenfalls ehebe-
lastend wirkte, was der Beschwerdeführer zunächst auch selbst einräumte
(Beschwerdeschrift Ziff. 10 am Ende), dann aber bestritt (BVGer-act. 14
Ziff. 3).
9.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaub-
haft aufzuzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, aus-
serordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt hat, oder aber,
dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte. Nach dem
Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemein-
schaft sei zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen, nicht
zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren für
die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen und dadurch die er-
leichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Da-
mit sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung als erfüllt anzusehen.
10.
Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Angesichts des
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Seite 11
fortgeschrittenen Verfahrensstands ist auf einen weiteren Schriftenwechsel
zu verzichten.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteient-
schädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu.
12.
Da das vorliegende Verfahren nicht in den Ausnahmekatalog von Art. 83
lit. c BGG fällt, ist gegen den vorliegenden Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Ref-Nr. […] zurück)
– Das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […]; in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: