B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5209/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 von Italien her kommend
illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 20. Juni 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der Befragung zur Person vom 25. Juni 2018 (SEM-
Akte A6/12) unter anderem geltend machte, sie habe im Alter von 30 Jah-
ren das Dorf, wo sie geboren worden sei, verlassen und sei in die Stadt
gegangen,
dass sie dort als Köchin gearbeitet habe,
dass sie eines Tages, als sie beim Kochen gewesen sei und die Hausbe-
sitzerin Einkäufe erledigt habe, von deren Mann vergewaltigt worden sei,
dass die Polizei ihr keine Rechte zugestanden habe,
dass ihre Geschwister sie geschlagen und ihr gesagt hätten, sie sei schul-
dig,
dass ihr älterer Bruder ihr die Kehle habe durchschneiden wollen,
dass sie, nachdem man ihr das Leben gerettet habe, zu ihrer Tante geflo-
hen sei, welche sie aber auch vertrieben habe,
dass sie sodann während circa zweier Wochen auf der Strasse gewesen
sei, bevor eine Frau namens D._______ ihr gesagt habe, sie werde sie zu
ihrer Tochter nach E._______ schicken,
dass sie sich nach F._______ und von dort nach E._______ begeben habe,
dass diese Frau die Reisekosten übernommen habe,
dass sie bei der Tochter der Frau als Coiffeuse tätig gewesen sei,
dass diese Tochter ihr mitgeteilt habe, sie werde einen Salon in G._______
eröffnen, woraufhin sie dorthin gegangen seien,
dass die Milizen in G._______ ihr Geld eingezogen hätten und sie mit ih-
rem Körper habe bezahlen müssen, sobald sie kein Geld mehr gehabt
habe,
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dass sie in E._______ von einem Mann während sechs Monaten einge-
sperrt worden sei und er sie jeweils gezwungen habe, mit ihm zu schlafen,
dass sie von ihm vertrieben worden sei, als er von ihrer Schwangerschaft
erfahren habe,
dass ihr Kind verstorben sei, weil man es im Spital nicht habe behandeln
können,
dass sie mit einem Boot von E._______ nach Italien gelangt sei, wo sie
von einem deutschen Schiff aufgenommen worden seien,
dass man sie in Italien befragt und daktyloskopiert habe,
dass sie in einer grossen Unterkunft in H._______ untergebracht gewesen
sei, wo es Streitigkeiten gegeben habe,
dass sie von H._______ mit dem Zug via I._______ in die Schweiz gekom-
men sei,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung
aufgrund ihres Aufenthalts in Italien das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
dieses Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich erklärte, in Italien herrschten
die gleichen Probleme wie in E._______,
dass sie im Flüchtlingslager gesehen habe, wie Araberinnen von Afrikanern
vergewaltigt worden seien,
dass die Behörden gar nicht interveniert hätten,
dass die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung bei den Zusatzbe-
merkungen (vgl. A6/12 S. 9 Ziff. 9.01) ihren Wunsch nach einer Psychiate-
rin äusserte und angab, sie weine die ganze Zeit, wenn sie jeweils an das
denke, was sie erlebt habe,
dass sie nicht wolle, dass jeder von ihrem Körper profitiere und sie aus-
nütze,
dass sie vor den Männern beschützt werden und in einem Land leben
möchte, wo man ihre Rechte respektiere,
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dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 2. Juli 2018 gestützt auf
den Eurodac-Treffer, wonach die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 in
Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, um
deren Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2018 – eröffnet am 7. Sep-
tember 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2018 nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerde-
führerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin mit Telefaxeingabe vom 13. September 2018
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachver-
halts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab-
zusehen,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, insbesondere die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen sei,
dass von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2018 von ihrer Rechtsver-
treterin zwecks weiterer Abklärungen mit der Fachstelle Frauenhandel und
Frauenmigration (FIZ) in Zürich vernetzt wurde (vgl. Beschwerdebeilage
4),
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 14. September 2018 gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus-
setzte,
dass das Original der Beschwerde am 17. September 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2018 beim Gericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 24. September
2018 Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation (Notizen des Gesund-
heitsdienstes des EVZ C._______) einreichen liess,
dass die Rechtsvertreterin in derselben Eingabe darauf hinwies, dass ihr
bezüglich der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit mit Verweis auf das
Arbeitsverbot und die Abnahme allfälliger Finanzmittel vom EVZ
C._______ mitgeteilt worden sei, dass das EVZ keine entsprechende Be-
stätigung ausstelle,
dass demnach die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als gerichtsnoto-
risch zu bezeichnen sei,
dass die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 26. September
2018 das Bestätigungsschreiben der FIZ vom 25. September 2018 zukom-
men liess, wonach das erste Abklärungsgespräch mit der FIZ am 11. Ok-
tober 2018 stattfinden wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.H.),
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dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, vorliegend
sei der Sachverhalt in verschiedenerlei Hinsicht nicht ausreichend abge-
klärt worden,
dass die Vorinstanz zum einen den vorhandenen Hinweisen auf Men-
schenhandel nicht nachgegangen und somit ihrer Identifizierungspflicht
nicht nachgekommen sei,
dass ferner auch der Sachverhalt zur gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführerin, insbesondere zu ihrer psychischen Verfassung, nicht als
erstellt gelten könne,
dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Vorinstanz den vor-
liegenden Fall intern der Federführung für Opfer von Menschenhandel wei-
tergeleitet habe oder eine erweiterte Befragung OMH durch eine speziali-
sierte Fachperson durchgeführt worden sei, wie dies üblicherweise der Fall
sei,
dass ausserdem anzumerken sei, dass die Befragung von Opfern von
Menschenhandel durch speziell geschulte Personen erfolgen sollte,
dass nicht ersichtlich sei, dass vorliegend die Befragung von einer Person
durchgeführt worden sei, welche über die Fachausbildung in Befragungs-
technik bei Opfern von Menschenhandel verfüge, über die sie gemäss
Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhan-
dels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen [EKM,
SR 0.311.543]) und dem internen Leitfaden des SEM zu potenziellen Men-
schenhandelsopfern verfügen müsste,
dass weiter der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 EKM jede Vertragspartei in ihrem internen Recht die
Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen
vorsehen müsse, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die
betreffende Person Opfer von Menschenhandel geworden sei,
dass nicht ersichtlich sei, inwiefern im vorliegenden Fall eine Erholungs-
und Bedenkzeit gewährt worden sei,
dass zwischen der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der
Befragung zur Person nur wenige Tage gelegen hätten,
dass eine weitere Befragung, geschweige denn weiterführende Abklärun-
gen nicht durchgeführt worden seien,
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dass die Vorinstanz somit weder ihrer Identifizierungspflicht noch ihrer
Pflicht zur Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit nachgekommen
sei,
dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Sachverhalt be-
züglich der Ereignisse in Italien und E._______ vollständig erstellt worden
sei, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen hinsichtlich der Anwendung der
Souveränitätsklausel nicht pflichtgemäss ausgeübt habe,
dass die Vorinstanz demzufolge anzuweisen sei, den Identifizierungspro-
zess nach Art. 10 Abs. 1 und 2 EKM einzuleiten und in diesem Sinne die
Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass sich – wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wurde – aus den
Akten Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Men-
schenhandel geworden sein könnte,
dass bereits ihre Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person mög-
liche Indikatoren sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 18. Juli
2016 (BVGE 2016/27) einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen gibt, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte
für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzproto-
koll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei-
tende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und
aus dem EKM ergeben,
dass die Schweiz in solchen Konstellationen eine prozessuale Untersu-
chungspflicht trifft, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von
einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten,
von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten ha-
ben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre,
dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des
Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
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besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt
respektive zügig beantwortet werden,
dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für
tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel entsteht, wenn die
Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaub-
haften Verdacht („credible suspicion“) begründen, dass eine Person Opfer
von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr
(„real and immediate risk“) befindet, dem Menschenhandel beziehungs-
weise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europa-
rats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein,
dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und
es die Behörden unterlassen haben, alle angemessenen, möglichen und
zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person ab-
zuwenden (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland
vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298),
dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens aus-
serdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen
des Menschenhandels hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4–5.2.6 und E. 6.1
je m.w.H.),
dass die Vorinstanz trotz der Hinweise auf einen mutmasslichen Men-
schenhandelssachverhalt und der sich daraus ergebenden prozessualen
Untersuchungspflicht keine weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht vorge-
nommen hat,
dass aus den vorliegenden Akten zwar nicht hervorgeht, dass die Be-
schwerdeführerin bis anhin eine Strafanzeige eingereicht hätte, eine sol-
che jedoch nicht erforderlich ist, um spezifische Massnahmen einzuleiten,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt wer-
den kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer von Menschen-
handel ist, weshalb in Anbetracht der Umstände und der bestehenden Hin-
weise weitere Abklärungen angezeigt sind,
dass es sich mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem Palermo-Protokoll
(insbesondere zur Einleitung von wirksamen Ermittlungen, zur zwischen-
staatlichen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung der physischen Si-
cherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen (insbesondere
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zur Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen) aufdrängt, mit geeig-
neten Mitteln weiterführende Abklärungen vorzunehmen, damit allenfalls
notwendige Schritte in die Wege geleitet werden können (vgl. Urteil des
BVGer F-4661/2018 vom 28. August 2018),
dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengt,
weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1
VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass sich eine Kassation umso mehr aufdrängt, als vorliegend die Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen ist und aufgrund der
aktuellen Aktenlage eine Verletzung von Art. 4 EMRK nicht ohne Weiteres
ausgeschlossen werden kann,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2018 aufzuheben ist
und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne
der vorstehenden Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, amtliche Verbeiständung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres vollständigen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist,
dass die von der Rechtsvertreterin in Aussicht gestellte Kostennote nicht
nachgereicht wurde, auf eine Einforderung einer solchen jedoch verzichtet
werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die üblichen Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 9–13 VGKE) sowie vorhandenen Erfahrungswerte (gleiche
Rechtslage wie im Urteil F-4661/2018 vom 28. August 2018) auf insgesamt
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Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geschätzt wird und dieser
Betrag zulasten des SEM als Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. September 2018 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: