B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5226/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon
Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______.
F-5226/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. August 2017 beantragte die kamerunische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1984, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schweizeri-
schen Botschaft in Yaoundé die Ausstellung eines Schengen-Visums für
die Dauer von 90 Tagen bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften
Cousine A._______ (geb. 1988, nachfolgend: Beschwerdeführerin). Als
Aufenthaltszweck gab die Gesuchstellerin die medizinische Unterstützung
(„assistance médicale“) der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine an-
stehende Operation an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, S. 69-72). Die
gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin ist Mutter
zweier Söhne (geb. 2004 und 2007) und verfügt seit dem Jahr 2016 über
eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls.
B.
Die Schweizer Botschaft lehnte den Visumsantrag mit der Begründung ab,
die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheits-
gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, könne als nicht hinrei-
chend gesichert erachtet werden. Überdies seien die Angaben über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht hinrei-
chend belegt (SEM-act. 4/S. 56-60).
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar
2018 Einsprache (SEM-act. 3/S. 54). Die Vorinstanz liess daraufhin durch
die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vornehmen. Aus
diesen ergab sich u.a., dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei
der Kinderbetreuung und im Haushalt im Hinblick auf die bevorstehende
Operation durch die Gesuchstellerin als Verwandte in Seitenlinie als bewil-
ligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (SEM-act. 12/S. 118).
D.
Mit Entscheid vom 27. August 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der wirtschaftlichen und si-
cherheitspolitischen Verhältnisse in ihrem Heimatland und ihrer persönli-
chen Situation nicht als hinreichend gesichert erachtet werden könne. Zu-
dem liege mit der geplanten Unterstützung durch die Gesuchstellerin eine
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit vor (SEM-act. 13/S. 120-124).
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Seite 3
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. September 2018 beantragt die Beschwer-
deführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so-
wie die Ausstellung des beantragten Schengen-Visums an die Gesuchstel-
lerin. Sie führt im Wesentlichen aus, dass sie nach der Operation zwingend
auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen sei. Deren Wieder-
ausreise sei durch familiäre und berufliche Verpflichtungen im Heimatland
hinreichend gesichert. Zudem habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid
nicht alle eingereichten Unterlagen berücksichtigt (Akten des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2018 hielt die Vorinstanz an
ihren Standpunkten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer-act. 6). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 forderte der zuständige Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, über den Verfahrensstand ihrer IV-
Rente und die geplante Operation am linken (…) Auskunft zu geben. Zu-
dem wurde die Beschwerdeführerin über den Beizug der Akten des kanto-
nalen Migrationsamts informiert (BVGer-act. 10).
H.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar
2019 aus, dass die geplante Operation noch nicht habe durchgeführt wer-
den können, da sie zwingend auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen sei
und sich keine Betreuungsperson leisten könne. Sie werde von der IV eine
Rente erhalten, warte derzeit aber noch auf eine schriftliche Bestätigung.
Zudem befinde sie sich im Anmeldeverfahren für Ergänzungsleistungen
der IV. Weitere Unterlagen reichte die Beschwerdeführerin nicht ein
(BVGer-act. 12).
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
F-5226/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin zur Beschwerde berechtigt
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Ver-
letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das SEM habe in seinem
Entscheid vom 27. August 2018 die am gleichen Tag von der Gesuchstel-
lerin bei der schweizerischen Botschaft eingereichten Unterlagen (Flugti-
ckets, Reiseversicherung, Bezahlung der Visumskosten, Ausweiskopie
und Schreiben des Oberarztes) nicht berücksichtigt (BVGer-act. 1).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG) dient der Sachverhaltsabklärung und stellt gleichzeitig ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar.
Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die
Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sie in der
Entscheidfindung und -begründung würdigen und sich sachgerecht damit
F-5226/2018
Seite 5
auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung unge-
achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich
zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt.
3.3 Die Vorinstanz konnte die von der Gesuchstellerin bei der schweizeri-
schen Botschaft eingereichten Unterlagen aufgrund des zeitlichen Ablaufs
in ihrem Entscheid vom 27. August 2018 nicht berücksichtigen. Sie musste
jedoch auch nicht damit rechnen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Unterla-
gen eingereicht werden. Allenfalls hätte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin den Eingang der Unterlagen bestätigen können, um anzuzeigen,
dass sie diese gewürdigt hat. Selbst wenn man in diesem Umstand eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erblicken
würde, könnte diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht jedoch ohne weiteres geheilt werden (vgl. BGE 137
I 195 E. 2.3.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommen-
tar, Art. 29 Rz. 114 ff.; je m.H.).
4.
4.1 Die angefochtene Verfügung erging nach der Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441).
Besagte Verordnung wurde per 15. September 2018 aufgehoben und
durch die Verordnung über die Einreise und Visumerteilung vom 15. Au-
gust 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt. Gemäss den Übergangsbestimmun-
gen kommt im vorliegenden Verfahren neues Recht zur Anwendung (vgl.
Art. 69-71 VEV).
4.2 Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens-
änderung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018
3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Im Fol-
genden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägi-
gen Gesetzesbestimmungen nichts geändert hat, erübrigen sich weitere
Bemerkungen zur erwähnten Teilrevision (vgl. stattdessen Urteil des
BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2).
5.
5.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kamerunischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die
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Seite 6
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht über-
schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachli-
chen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit
denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das AIG und seine
Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AIG).
5.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio-
nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun-
gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die
Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum
für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums
von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechti-
gen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Kamerun stam-
menden Gesuchstellerin – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung
(EU) 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts ver-
lassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
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Seite 7
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
2 AIG; Art. 3 und 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex]; CARONI et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018,
S. 141 ff.).
5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. EGLI/MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AuG; 2010, Art. 5 N 33). Die Be-
hörden haben daher zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerech-
ten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AIG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2).
6.
Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung der Einsprache zum einen mit
der nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin.
6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb lediglich Prog-
nosen gestellt werden können. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage
im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuch-
stellenden Person in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es rechtfertigt sich,
Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal-
tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
F-5226/2018
Seite 8
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Kamerun wies die
Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die schwierigen wirtschaftlichen und po-
litischen Verhältnisse und den damit einhergehenden Migrationsdruck hin.
Diese Einschätzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Das derzeitige
Wirtschaftswachstum in Kamerun reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in
grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von rund 24 % nach-
haltig zu senken (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-
> Aussen- und Europapolitik > Länder > Kamerun > Wirtschaft,
Stand: Oktober 2018, besucht im März 2019; vgl. zur Lage in Kamerun
Urteil des BVGer F-5020/2017 vom 29. Januar 2018 E. 7.1). Auch die Si-
cherheitslage bleibt vor allem im Norden des Landes angespannt, wo es
weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheits-
kräften und separatistischen Gruppierungen kommt (Quelle: Deutsches
Auswärtiges Amt: www.auswaertiges > Aussen- und Europapolitik
> Länderinformationen > Kamerun > Landesspezifische Sicherheitshin-
weise, Stand: Januar 2019, besucht im März 2019).
6.2.2 Vor diesem Hintergrund kann insbesondere bei jungen, ungebunde-
nen Personen der Wunsch nach Auswanderung entstehen. Ein im Ausland
bereits bestehendes, soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder
Freunden kann eine Emigration begünstigen. So wird nach einer allfälligen
Einreise nicht selten – unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen – versucht, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder fakti-
sche Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entzie-
hen (vgl. Urteil des BVGer F-2950/2018 vom 2. November 2018 E. 5.2.1).
6.3
6.3.1 Bei der Risikoanalyse sind nicht nur die allgemeinen Umstände, son-
dern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichti-
gen. Durch besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflich-
tungen kann die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begüns-
tigt werden. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine der-
artigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge-
schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).
6.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 35-jährige, unverhei-
ratete Frau. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie in Kame-
run einen minderjährigen Sohn, für den während der geplanten Abwesen-
heit sein leiblicher Vater sorgt. In beruflicher Hinsicht ist die Gesuchstellerin
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Seite 9
als selbständige Fischhändlerin tätig, wobei kein Einkommen ausgewiesen
wird. Weitere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuch-
stellerin werden nicht gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Sowohl die familiären als auch die beruflichen Verpflichtungen der Gesuch-
stellerin lassen eine 3-monatige Abwesenheit derselben zu und sind daher
nicht so beschaffen, dass sie die Gesuchstellerin in nachhaltiger Weise von
einer Emigration abhalten könnten.
6.4 Insgesamt lassen sich aus den eingereichten Unterlagen keine beson-
deren familiären, beruflichen oder sozialen Verpflichtungen der Gesuch-
stellerin in ihrem Heimatland erkennen, welche die aufgrund der allgemei-
nen Lage in Kamerun ungünstige Prognose zu Gunsten der Gesuchstelle-
rin beeinflussen könnten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie die Verantwortung für die Gesuchstellerin
übernehmen würde, nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie nur für ge-
wisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihres Gas-
tes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Zum anderen geht die Vorinstanz in ihrem Einsprache-Entscheid davon
aus, dass die geplante Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die
Gesuchstellerin eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit darstelle, wes-
halb die Ausstellung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken nicht
möglich sei.
7.1 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise ge-
gen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit,
selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2
AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn
sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und
Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, a.a.O.,
Art. 11 N 6). Einschränkungen des Begriffs der Erwerbstätigkeit können
sich dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade
durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Betei-
ligten gewährleistet ist. Voraussetzung ist, dass die Hilfeleistungen mit
Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls noch als zwischen Ver-
wandten üblich bzw. sozialadäquat betrachtet werden können (vgl. Urteil
des BVGer F-5117/2017 vom 16. Juli 2018 E. 5.4 m.H.; SPESCHA, in: Spe-
scha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N 3
AuG).
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Seite 10
7.2 Die erwähnten Kriterien werden im „Visahandbuch I mit SEM Ergän-
zungen“, Stand: 1. Januar 2019 (nachfolgend: Visahandbuch, abrufbar im
Internet unter: > Publikationen & Service > Weisungen
und Kreisschreiben > VII. Visa > Aufenthalt bis 90 Tage (Schengenrege-
lung) und den „Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich“, Stand:
1. Januar 2019 (nachfolgend: Weisungen AIG, abrufbar im Internet unter:
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-
schreiben > I. Ausländerbereich; Websites besucht im März 2019) konkre-
tisiert. Besagte Weisungen, deren Anwendbarkeit hier nicht in Frage ge-
stellt wird, sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen (zu deren
Relevanz vgl. etwa BVGE 2010/33 E. 3.3.1).
7.3 Gemäss Ziff. 3.2.2 Bst. b Visahandbuch sind Kinderbetreuung und
Hausarbeit durch ausländische Familienmitglieder in Seitenlinie – wie vor-
liegend – ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig. Die in Ziff. 4.7.15.4 Wei-
sungen AIG für ausländische Familienmitglieder in auf- oder absteigender
Linie vorgesehene Ausnahmeregelung, wonach die sozialübliche Unter-
stützung und Kinderbetreuung im Rahmen eines Touristen- oder Besuchs-
aufenthalts bis maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen ohne
Bewilligung zulässig ist, gilt für Verwandte in Seitenlinie nicht (siehe Her-
vorhebung unter Ziff. 4.7.15.4 in fine). Soweit es sich bei den Unterstüt-
zungshandlungen der Gesuchstellerin um die Betreuung einer pflegebe-
dürftigen Person handelt, wäre diese ebenfalls bewilligungspflichtig und
dürfte nach Ziff. 4.7.15.5 Weisungen AIG – neben anderen Voraussetzun-
gen – nur durch eine ausgebildete Pflegefachkraft vorgenommen werden.
7.4 Ein Aufenthalt der Gesuchstellerin zu Besuchszwecken wird nicht gel-
tend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Aus den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin geht vielmehr hervor, dass der alleinige
Aufenthaltszweck in der Pflege sowie Unterstützung der Beschwerdefüh-
rerin bei Haushalt und Kinderbetreuung besteht. Die geplante Tätigkeit
könnte daher auch von einer Drittperson wahrgenommen werden, jedoch
fehlen der Beschwerdeführerin hierfür die finanziellen Mittel. Auch die ge-
plante Dauer von 90 Tagen und die Intensität der Unterstützungshandlun-
gen (Hilfe bei der Pflege, im Haushalt und mit den Kindern) lassen auf eine
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit schliessen.
8.
Nach dem Gesagten besteht sowohl aufgrund der allgemeinen Lage in Ka-
merun als auch der individuellen Situation der Gesuchstellerin keine zu-
reichende Gewähr für deren fristgerechte Wiederausreise. Die geplante
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Seite 11
Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Gesuchstellerin ist zu-
dem als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, weshalb
der geplante Aufenthaltszweck den Rahmen eines Schengen-Visums zu
Besuchszwecken sprengt. Es fehlt somit an unabdingbaren Voraussetzun-
gen zur Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-
Raum.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob angesichts der besonderen Situation, in der sich die
gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin befindet, die
Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erfüllt sind.
9.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. zu diesen
vorn E. 5.3.) abzuweichen (vgl. Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). In der Regel wird der
betreffende Mitgliedstaat seinen Entscheid gestützt auf eine Abwägung der
sich gegenüberstehenden Interessen fällen, wobei er die Voraussetzungen
für ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht
leichthin annehmen darf. In Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zu-
sammenarbeit, auf dem das Schengen-System beruht, muss der Mitglied-
staat dem Umstand angemessen Rechnung tragen, dass sein Entscheid
über die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht
nur eigene Interessen berührt, sondern infolge des Wegfalles der Perso-
nenkontrollen an den Innengrenzen des Schengen-Raums auch die Inte-
ressen der übrigen Schengen-Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE
2011/48 E. 6.1; Urteil des BVGer C-2586/2012 vom 28. März 2014 E. 7.1;
je m.H.).
9.2 Die gesundheitlich schwer angeschlagene Beschwerdeführerin macht
geltend, dass der aktuell anstehende Eingriff am (…) ohne die Unterstüt-
zung der Gesuchstellerin nicht durchgeführt werden könne, da ihr für eine
Betreuungsperson die finanziellen Mittel fehlen und sie die Verantwortung
für zwei minderjährige Kinder trage.
9.3 Die Beschwerdeführerin erkrankte Anfang 2017 am (…), woraufhin ihr
der rechte (…) amputiert werden musste und die Beweglichkeit beider (…)
stark eingeschränkt wurde. Im März 2018 wurde der rechte (…) operiert;
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Seite 12
aktuell ist eine entsprechende Operation am linken (…) geplant (SEM-
act. 16/S. 129-130). Nach der Amputation des rechten (…) befand sich die
Beschwerdeführerin von Januar bis September 2017 in einer Rehaklinik
und anschliessend bis Mitte Dezember 2017 in einem Alters- und Pflege-
heim (SEM-act. 4/S. 52 und 68). Derzeit lebt sie mit ihren beiden Kindern
in einer Wohnung. Die Spitex kommt zwei Mal pro Tag vorbei und über-
nimmt einen Teil der Pflege (SEM-act. 10/S. 87). Die Beschwerdeführerin
befindet sich im Anmeldeverfahren für Ergänzungsleistungen der IV (Akten
des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend:
kant. act. BL]) / Führungsbericht vom 10. Januar 2019).
9.4
Anhand dieser Ausgangslage gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Situa-
tion der Beschwerdeführerin insgesamt so beschaffen ist, dass davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Hinblick auf die geplante Operation
zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen ist.
9.4.1 Im März 2018 wurde die Beschwerdeführerin am rechten (…) operiert
und es ist davon auszugehen, dass sie sich damals nach der Operation –
als die Beweglichkeit beider und nicht nur eines (…) eingeschränkt war –
in einer noch schwierigeren Lage befand als dies nach der anstehenden
Operation der Fall sein wird. Nach Angaben im Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (Zemis) war die Gesuchstellerin noch nie in der Schweiz,
sodass sich die Beschwerdeführerin bei den vorhergehenden Operationen
offenbar ohne die Hilfe der Gesuchstellerin organisieren konnte. Damals
wie heute befanden sich die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin in Ab-
klärung, sodass sich ihre finanzielle Lage im Vergleich zur Situation im
März 2018 nicht wesentlich verändert hat.
9.4.2 Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der in der Schweiz ge-
borene jüngere Sohn während der akuten Krankheitsphase der Beschwer-
deführerin von Januar 2017 bis Januar 2018 bei seinem Schweizer Vater
gelebt hat. Dieser verfügt ebenfalls über das Sorgerecht und hat einen An-
trag auf geteilte Obhut gestellt. Von Oktober 2018 bis Ende Januar 2019
wurde für den gemeinsamen Sohn eine Erziehungsbeistandschaft errich-
tet, da der Kindsvater die Betreuung aufgrund einer Erkrankung vorüber-
gehend nicht wahrnehmen konnte (vgl. kant. act. BL/Entscheid der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (…) vom 2. Oktober 2018). Es ist davon
auszugehen, dass die zuständige Familienbegleitung über den geplanten
Eingriff der Beschwerdeführerin informiert ist und versuchen wird, mit den
Eltern eine Lösung für die Betreuung des gemeinsamen Sohns zu finden.
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Der ältere Sohn wurde von März 2017 bis Ende Februar 2018 in einer Pfle-
gefamilie untergebracht (vgl. kant. act. BL/Bestätigung der Anerkennung
als Pflegefamilie vom 27. April 2017). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführerin dieses Angebot im Hinblick auf die anstehende Ope-
ration nicht wieder in Anspruch nehmen könnte. Zudem hat sich die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz ein Beziehungsnetz aufgebaut und ver-
fügt offenbar auch über eine langjährige Freundin (vgl. kant. act. BL/Refe-
renzschreiben verschiedener Personen und v.a. von C._______ aus dem
Jahr 2016). Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführerin in ihrer
misslichen Lage niemand zur Seite stehen würde, zumal anzunehmen ist,
dass dies bei der vorhergehenden Operation der Fall war.
9.4.3 Die Situation der Beschwerdeführerin ist angesichts ihrer schweren
gesundheitlichen Probleme und ihrer familiären Situation zweifellos äus-
serst belastend. Nach dem Gesagten kann jedoch nicht davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die geplante
Operation zwingend auf die Unterstützung der Gesuchstellerin angewiesen
ist.
9.5 In Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergibt sich somit,
dass die geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall das
öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften nicht über-
wiegen. Es liegen keine humanitären Gründe vor, welche so beschaffen
sind, dass sie ein Abweichen von den allgemeinen Einreisevoraussetzun-
gen des Schengener Grenzkodex erforderlich erscheinen lassen würden.
Die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit kommt
nach dem Gesagten nicht in Frage.
10.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts
der besonderen Umstände des Einzelfalls ist auf eine Kostenauflage je-
doch zu verzichten und der geleistete Kostenvorschuss dementsprechend
zurückzuerstatten (Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (in Kopie; kanto-
nale Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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