B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5238/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
vertreten durch MLaw Sabina Tirendi,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ersuchte am
3. September 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-
act.] 2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eu-
rodac) ergab, dass er am 30. November 2017 in Deutschland um Asyl er-
sucht hatte (SEM-act. 8). Anlässlich des sog. Dublin-Gesprächs vom
17. September 2019 wurde ihm rechtliches Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach
Deutschland gewährt (SEM-act. 12).
B.
Ebenfalls am 17. September 2019 ersuchte das SEM gestützt auf den Ab-
gleich mit Eurodac die deutschen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) (SEM-act. 13).
C.
Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 24. Sep-
tember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-
act. 18).
D.
Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019)
trat das SEM in Anwendung von Art. von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Gleichzeitig verwies es auf die einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung und
ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer an (SEM-act. 21).
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Seite 3
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit
einer Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2019 an das Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte darin, die Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei
die Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, den
Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er darum, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer-act.] 1).
F.
Am 9. Oktober 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug
der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG superprovi-
sorisch aus (BVGer-act. 2).
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
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Seite 4
3.
3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer Rich-
terin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begrün-
det wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
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hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-
III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnah-
meverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine
(erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen
BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatenangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO: sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1. Gemäss einem Abgleich mit der Eurodac hatte der Beschwerdeführer
am 30. November 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Die
deutschen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM vom
17. September 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am
24. September 2019 und somit innert Frist gut.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Deutschlands.
Zwar treffe zu, dass er in diesem Land am 30. November 2017 ein Asylge-
such gestellt habe. Er gehe aber – auch wenn er nie einen entsprechenden
Entscheid erhalten habe – davon aus, dass dieses Asylgesuch abgewiesen
worden sei. Jedenfalls sei er in Ausschaffungshaft versetzt und am (…) von
den deutschen Behörden in ein Flugzeug (…) gesetzt worden. Anschlies-
send habe er sich bis im Dezember 2018 in seinem Heimatland aufgehal-
ten. Am 14. Dezember 2014 habe er in Georgien einen neuen Reisepass
ausgestellt bekommen. Mit diesem sei er legal über den (…) Flughafen (…)
nach Ungarn (Budapest) gereist. Als Beweis reichte er Kopien einer Seite
seines neuen Reisepasses sowie einer auf seinen Namen ausgestellten
Bordkarte ein (Beilagen zu BVGer-act.1). Unter diesen Umständen sei die
Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 19 Abs. 3 bzw. 2 Dublin-III-VO er-
loschen und die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig.
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Seite 6
5.3.
5.3.1. Die Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]) sieht vor, dass
sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet
sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschrei-
ten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger ab-
zunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung). Art. 11
der Verordnung regelt, welche Daten im Zentralsystem gespeichert wer-
den. Der Herkunftsmitgliedstaat – im vorliegenden Fall Deutschland – ist
dabei unter anderem verpflichtet, den Ort sowie den Zeitpunkt, zu dem der
Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, festzuhalten (Bst. b). Ge-
mäss Art. 10 Bst. c der Verordnung sind die Herkunftsmitgliedstaaten für
den Fall, dass eine im Zentralsystem erfasste Person das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten verlässt, verpflichtet, ihren Datensatz durch Hinzufü-
gen des Zeitpunkts, zu dem die Person das Hoheitsgebiet verlassen hat,
zu aktualisieren, zumal so die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 sowie von
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erleichtert wird. Eine entsprechende Aktualisie-
rung des Datensatzes ist auch für den Fall eines Rückführungsbeschlus-
ses oder einer Abschiebungsanordnung vorgesehen (Art. 10 Bst. d Euro-
dac-Verordnung).
Eine solche Meldung ist dem Eurodac-Treffer im vorliegenden Fall nicht zu
entnehmen. Aus dem Eintrag geht lediglich hervor, dass der Beschwerde-
führer – wie bereits erwähnt – am 30. November 2017 in Deutschland ein
Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 8). In seinem Übernahmeersuchen
vom 17. September 2019 hatte die Vorinstanz die deutschen Behörden ex-
plizit auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise aus dem
Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten hingewiesen (SEM-act. 13). Dass die
deutschen Behörden das Übernahmegesuch dennoch guthiessen, ist als
gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass auch sie nicht davon ausgingen,
der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten
für mindestens drei Monate verlassen beziehungsweise sei aus diesem
Gebiet auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Ab-
schiebeanordnung ausgereist.
5.3.2. Tritt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylverfahren in Deutschland und den Umständen seiner angeblichen
Rückführung, aber auch diejenigen zur behaupteten Wiederausreise aus
Georgien und dem Weg in die Schweiz sowie zum Verbleib seiner persön-
lichen Ausweise oberflächlich und wenig konsistent blieben beziehungs-
weise konstruiert wirkten. So erklärte er bei der Aufnahme der Personalien
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(PA) am 11. September 2019 auf die Frage nach seinen persönlichen Aus-
weisen, er habe zwar einen Reisepass gehabt, diesen aber verloren. Er
habe auch eine Identitätskarte besessen, wisse aber nicht, wo sich diese
befinde. Vom Reisepass besitze er noch eine Kopie, die er nachreichen
werde. Zum Reiseweg befragt, äusserte er gleichen Ortes, er habe Geor-
gien vor etwa sechs Monaten (das genaue Datum wisse er nicht mehr)
legal mit dem Auto Richtung Türkei verlassen. Von der Türkei aus sei er
nach Ungarn (Budapest) geflogen und von dort nach Tschechien (Prag)
gereist. Nach zweitägigem Aufenthalt sei er weitergereist und über Belgien,
Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt. Er könne sich nicht mehr an
alle Länder und Städte erinnern, in denen er sich auf seiner Reise aufge-
halten habe (SEM-act. 10).
Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. September 2019 brachte der
Beschwerdeführer zu den von ihm behaupteten Umständen der Ausreise
aus Deutschland vor, er habe nie einen Entscheid über sein Asylgesuch
erhalten; dies obwohl er seine Post überprüft habe. Er sei in B._______
wohnhaft gewesen, wisse aber nicht, welche Ausländerbehörde für ihn zu-
ständig gewesen sei. Die deutschen Behörden hätten ihn in Ausschaf-
fungshaft genommen und schliesslich im April 2018 nach Georgien zurück-
geschafft. Aus ihm nicht bekannten Gründen sei sein damaliger Reisepass
weder bei der Ausreise aus Deutschland noch bei der Einreise in Georgien
abgestempelt worden. Er habe sich dann glaublich bis am 21. Dezember
2018 in seiner Heimat aufgehalten, dann sei er nach Ungarn gereist. Nach
einem zweiwöchigen Aufenthalt sei er von dort nach Tschechien weiterge-
reist, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach habe er sich nachei-
nander mehrere Monate in Deutschland, 10 Tage in Belgien, fünf Tage in
Italien und schliesslich einen Monat lang in Frankreich aufgehalten. In die-
ser ganzen Zeit habe es nie Kontakt mit Behörden gegeben, und er habe
auch nirgends ein Asylgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer reichte eine
Kopie der Seite seines neuen Reisepasses mit den Angaben seiner Perso-
nalien zu den Akten. Von der Vorinstanz zur Nachreichung des Reisepas-
ses aufgefordert, erklärte der Beschwerdeführer, er könne seine Identitäts-
karte innerhalb einer Woche beschaffen, bei seinem Reisepass gehe das
jedoch nicht so schnell (SEM-act. 12).
5.3.3. Mit der nur unvollständigen Passkopie kann der Beschwerdeführer
den Nachweis des geltend gemachten Aufenthalts in Georgien ebenfalls
nicht erbringen, geht doch daraus lediglich hervor, dass der auf seine Per-
sonalien lautende Reisepass am 14. Dezember 2018 ausgestellt wurde.
Der Ausstellungsort des Passes ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Zum
Beweis der vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände ebenfalls
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untauglich ist die von ihm eingereichte Kopie eines auf seine Person aus-
gestellten Boardingpasses vom (…). Ein solches Dokument kann jederzeit
online ausgedruckt werden, ohne dass die Reise tatsächlich angetreten
worden ist.
5.3.4. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen
zum Verbleib des aktuellen Reisepasses widersprach. Während er in der
PA noch behauptete, diesen Ausweis verloren zu haben, schilderte er im
Rahmen des Dublin-Gespräches, er sei damit legal aus Georgien ausge-
reist und werde ihn zu den Akten edieren, was allerdings in der Folge nicht
geschah.
6.
6.1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nach dem bis-
her Gesagten nicht geeignet, eine Zuständigkeit Deutschlands zur Be-
handlung des Asylgesuchs in Abrede zu stellen.
6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe
für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
asylsuchende Personen in Deutschland würden Schwachstellen im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-II-VO aufweisen, die eine Gefahr
unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
6.3. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach.
6.4. Ferner gelten in Deutschland die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahme-
richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates. Es darf davon aus-
gegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den genannten Richtlinien ergeben.
6.5. Aufgrund der konkreten Umstände ist nicht zu befürchten, die deut-
schen Behörden könnten sich weigern, den Beschwerdeführer wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ebenso wenig besteht Grund
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zur Annahme, dass Deutschland im Falle des Beschwerdeführers den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein
Land zwingen werde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn dort bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten.
6.6. Im persönlichen Gespräch zum Dublin-Verfahren am 17. September
2019 zu seiner gesundheitlichen Situation angesprochen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe Probleme mit dem Sehvermögen (zuneh-
mend starke Kurzsichtigkeit), welche allerdings schon in seinem Heimat-
land behandelt worden seien, verspüre seit ein paar Tagen ein Stechen in
der Herzgegend und habe Mühe, durch die Nase zu atmen. Er wurde in
der Folge von der befragenden Person dazu aufgefordert, sich im Bedarfs-
fall an die Pflegeeinrichtung innerhalb des Bundesasylzentrums zu richten
und allfällige medizinische Unterlagen zu edieren. In der Folge geschah
offenbar weder das eine noch das andere. Entsprechende Einwände wur-
den denn auch in der Beschwerde nicht mehr erhoben.
Unbesehen der Frage der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer im erst-
instanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen ist nicht zu befürchten, Deutschland würde dem Beschwerdeführer
die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Versorgung
vorenthalten. Deutschland verfügt über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflich-
tet, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewährleisten.
6.7. Unter den geschilderten Umständen ist die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.8. Bei Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
verfügt das SEM über einen Ermessenspielraum (BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Aufgrund der Kognitionsbeschränkung überprüft das Gericht den vor-
instanzlichen Verzicht auf eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
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Seite 10
Rechnung getragen und seinen Ermessenspielraum genutzt hat (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist
aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aus-
sichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
10.
Der am 9. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.
11.
Ebenfalls hinfällig werden mit dem Urteil in der Sache die Anträge betr.
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
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12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
Versand: