B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 12.05.2017 (1C_437/2016)
Abteilung VI
F-5241/2015
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller,
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausreisebeschränkung.
F-5241/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (schweizerischer Staatsangehöriger, geb. 1993)
zündete am 23. August 2014 anlässlich des Fussball-Cupspiels zwischen
dem FC B._______ und dem FC C._______ im Stadion der Heimmann-
schaft als Vermummter eine zu gewerblichen Zwecken bestimmte pyro-
technische Handlichtfackel. Aufgrund dieses Vorfalles wurde er von der
Kantonspolizei D._______ wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoff-
gesetz vom 25. März 1977 (SprstG, SR 941.41) sowie Widerhandlung ge-
gen das Vermummungsverbot gemäss E.________ Polizeigesetz bei der
Staatsanwaltschaft B.________ verzeigt.
B.
Gestützt auf das Vorkommnis vom 23. August 2014 und das damit im Zu-
sammenhang stehende Strafverfahren belegte die Kantonspolizei
D._______ den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2014
mit einem zweijährigen Rayonverbot gemäss Art. 4 f. des Konkordats über
Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15. November 2007 (Systematische Gesetzessammlung des Kantons St.
Gallen [sGS] 451.51; nachfolgend Konkordat). Dieses für den Zeitraum
vom 6. Dezember 2014 bis 5. Dezember 2016 verhängte Rayonverbot
blieb unangefochten.
C.
Der Schweizerische Fussballverband (Swiss Football League) sprach ge-
genüber dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 aus demselben
Grund ein ebenfalls vom 6. Dezember 2014 bis 5. Dezember 2016 gültiges
gesamtschweizerisches Stadionverbot aus. Auch dagegen setzte sich der
Betroffene nicht zur Wehr. Das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend:
Bundesamt, Vorinstanz) seinerseits teilte ihm mit Schreiben vom 23. De-
zember 2014 mit, dass gestützt auf Art. 24a des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
(BWIS, SR 120) Daten über ihn im Informationssystem HOOGAN erfasst
worden seien. Über eine Löschung der Daten werde er schriftlich benach-
richtigt.
D.
Die Staatsanwaltschaft B._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit
Strafbefehl vom 9. Januar 2015 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen
das SprstG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-
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(bei einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.-. Dieser
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 22. Juli 2015 beantragte die Stadtpolizei C._______ bei der Vorinstanz
für den Beschwerdeführer eine Ausreisebeschränkung für das deutsche
Pokalspiel zwischen dem X.________ und dem Y.________ vom 8. August
2015 in Z.________/Deutschland. Zwei Tage später leitete die Sektion
Hooliganismus des Bundesamtes den Antrag, zusammen mit 22 Anträgen
für weitere „Risikofans“ des FC C._______, an den amtsintern zuständigen
Stab Rechtsdienst weiter. Es handle sich um eine Hochrisikobegegnung.
Die Anhänger des X.________ pflegten eine intensive Fan-Freundschaft
mit den Risikofans aus dem Umfeld des FC C.________. Es sei davon
auszugehen, dass gewaltbereite Anhänger letzteren Teams, worunter der
Beschwerdeführer, sich zur Unterstützung der Heimmannschaft nach
Reutlingen begeben würden.
F.
Die Vorinstanz verhängte gegen den Beschwerdeführer am 28. Juli 2015
gestützt auf Art. 24c BWIS und Art. 7 der Verordnung vom 4. Dezember
2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Po-
lizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH; SR 120.52) eine
Ausreisebeschränkung für das am 8. August 2015 in Z.________ stattfin-
dende deutsche Pokalspiel X._________ gegen den Y._________. Damit
wurde dem Beschwerdeführer untersagt, für jene Begegnung in der Zeit
vom 5. August 2015, 20.30 Uhr, bis 9. August 2015, 20.30 Uhr, nach
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und das Fürstentum Liechten-
stein auszureisen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen Risikofan des FC C.________,
der im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen bei Fuss-
ballveranstaltungen des Vereins aufgefallen sei. Am 23. August 2014 habe
er während des Fussballspiels FC B._______ gegen den FC C.________
eine pyrotechnische Handlichtfackel gezündet. Aus diesem Grunde seien
ein Rayonverbot und gesamtschweizerisches Stadionverbot erlassen wor-
den. Des Weiteren sei er aufgrund derselben Vorkommnisse wegen Wider-
handlung gegen das SprstG rechtskräftig verurteilt worden. Die Problem-
fans des X.________ und des Y.________ seien stark verfeindet. Erstere
pflegten enge Verbindungen mit den Risikofans des FC C.________. Sze-
nekenner gingen davon aus, dass der Betroffene zum genannten Sportan-
lass nach Reutlingen reisen werde. Da er sich bei Sportveranstaltungen im
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Inland nachweislich gewalttätig verhalten und die Provokation und Ausei-
nandersetzung gesucht habe, sei anzunehmen, er werde auch im Umfeld
der vorgenannten Gruppierungen in Erscheinung treten. Diese Annahme
erscheine umso berechtigter, als sich bereits für die Begegnung
X._________ gegen den P._________ vom 9. Mai 2015 rund 100 Risiko-
fans des FC C.________ an den Austragungsort begeben hätten. Damals
sei es vor, während und nach der Partie zu gewalttätigen Auseinanderset-
zungen gekommen. Einer allfälligen Beschwerde wurde in Anwendung von
Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Au-
gust 2015 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstnzli-
chen Verfügung. Zur Begründung lässt er zur Hauptsache vorbringen, die
fragliche Massnahme verstosse gegen die einschlägigen Bestimmungen
des Bundesrechts – insbesondere des BWIS, der VVMH, des VwVG und
der BV – und der rechtserhebliche Sachverhalt werde darin in wesentlichen
Teilen unrichtig und unvollständig festgestellt. Er habe weder je eine Spiel
des X._________ besucht, noch die Absicht gehegt, das Spiel zwischen
diesem Verein und dem P.________ (recte: Y.________) vor Ort mitzuver-
folgen. Auch von Seiten der „Risikofans“ des FC C.________, zu denen er
sich im Übrigen nicht zähle, sei zu keinem Zeitpunkt ein Besuch geplant
gewesen. Die diesbezügliche Vermutung basiere auf unbegründeten Be-
hauptungen der Stadtpolizei C._______. Ebenso fehlten Hinweise dafür,
dass er sich an besagtem Spiel an allfälligen Ausschreitungen beteiligt
hätte. Dass er am 23. August 2014 anlässlich der Partie FC B.________
gegen den FC C.________ einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet
habe, treffe zwar zu. Schlicht aus der Luft gegriffen sei hingegen der Vor-
wurf, er habe im Inland die Provokation und Auseinandersetzung gesucht.
Das Bundesamt habe jeweils gesondert zu prüfen, ob aufgrund des Ver-
haltens einer Person die zwingende Annahme bestehe, sie werde sich an
einem Spiel im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen. Zudem hätte es
eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen müs-
sen. Die Vorinstanz habe aber nicht nur gegen den Untersuchungsgrund-
satz verstossen, sondern sei auch der Aktenführungspflicht und der Be-
gründungspflicht nicht nachgekommen. Sodann schränke die als Kann-Be-
stimmung ausgestaltete präventiv-polizeiliche Massnahme seine Bewe-
gungs- und Niederlassungsfreiheit erheblich ein und verletze wegen der
Weitergabe seiner Daten darüber hinaus sein Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Weil das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung
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nicht gewährt worden sei, liege schliesslich eine Verletzung von Art. 29 BV
und Art. 30 VwVG vor.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. September 2015 gewährte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in
die Verfahrensakten.
Von der Möglichkeit, das eingereichte Rechtsmittel zu ergänzen, machte
der Betroffene keinen Gebrauch.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 spricht sich die Vorinstanz
– unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe – für die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf eingetreten
werden könne.
Die Übermittlung der Vernehmlassung an die Parteivertreterin erfolgte am
4. Dezember 2015. Elf Tage später wurden ihr sämtliche Beilagen der Ver-
nehmlassung (ein Teil davon war ihr bis dahin nicht bekannt gewesen)
nachgesandt.
J.
Replikweise hält die Rechtsvertreterin am 18. Januar 2016 an den gestell-
ten Anträgen und deren Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt, welches mit
der Anordnung einer Ausreisebeschränkung eine Verfügung im erwähnten
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Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.1 und 1.2
m.H.).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG sind auf
Seiten des Beschwerdeführers erfüllt. Weil die umstrittene Verfügung indes
nur den Zeitraum vom 5. bis 9. August 2015 betraf und der erlittene Nach-
teil nicht mehr beseitigt werden kann, ist das aktuelle praktische Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an sich
dahingefallen. Von diesem Erfordernis ist vorliegend jedoch abzusehen, da
sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter
ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall recht-
zeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4
m.H. oder Urteil des BGer 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.2). Zu
prüfen gilt es daher im Folgenden nicht nur die streitigen Grundsatzfragen,
sondern umfassend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin in erster Linie, die Vorinstanz
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 30 VwVG verletzt, indem sie ihrem Mandanten keine Gelegenheit
gegeben habe, sich vorgängig zur entsprechenden Ausreisebeschränkung
zu äussern. Sodann wird dem Bundesamt vorgeworfen, die angefochtene
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Verfügung unzureichend begründet zu haben (Art. 35 VwVG) und der Ak-
tenführungspflicht nicht nachgekommen zu sein.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die
Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG),
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur
Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs.
1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.).
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Gele-
genheit gegeben wurde, zur Ausreisebeschränkung vom 28. Juli 2015 vor-
gängig Stellung zu nehmen. Die verfahrensrechtlichen Normen des Bun-
des erlauben den Erlass einer Verfügung ohne vorgängige Anhörung der
betroffenen Partei bei Zwischenverfügungen, die nicht selbständig anfecht-
bar sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. a VwVG), bei Verfügungen, die durch Einspra-
che anfechtbar sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG), bei begünstigenden Ver-
fügungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), bei Vollstreckungsverfügungen (Art.
30 Abs. 2 Bst. d VwVG) und bei anderen Verfügungen in einem erstinstanz-
lichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Be-
schwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestim-
mung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung ge-
währleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Bei der hier einzig in Frage kom-
menden Ausnahmeregelung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG müssen die
entsprechenden Voraussetzungen (Gefahr im Verzuge, volle Überprü-
fungsbefugnis der Beschwerdeinstanz und Vorbehalt der spezialgesetzli-
chen Bestimmung) kumulativ vorliegen. Mit "Gefahr im Verzuge" sind Fälle
angesprochen, in denen die Betroffenen aufgrund wichtiger Anliegen und
zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig angehört werden können. Die Be-
hörde hat dabei das Interesse an der sofortigen Verfügung (ohne vorgän-
gige Anhörung) gegen das Interesse des Betroffenen an der Gewährung
des rechtlichen Gehörs abzuwägen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen
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von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG restriktiv zu handhaben, da eine nachträg-
liche Anhörung oft nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene
vorgängige Anhörung darstellt (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30
N. 68 ff. m.H.).
3.3 Gemäss Art. 24c Abs. 5 BWIS sind es die zuständigen kantonalen Po-
lizeien und die Fachstelle Hooliganismus, welche beim Bundesamt den Er-
lass von Ausreisebeschränkungen beantragen können. Bei dem auf den
8. August 2015 angesetzten deutschen Pokalspiel X.________ gegen
Y._________ verhält es sich so, dass die Stadtpolizei C.________ den ent-
sprechenden Antrag am 22. Juli 2015 an die Sektion Hooliganismus rich-
tete. Diese hat die Eingabe geprüft und am 24. Juli 2015 ihrerseits eine
Ausreisebeschränkung beantragt (siehe Sachverhalt Bst. E sowie Beila-
gen 6 und 7 der Vernehmlassung). Am 28. Juli 2015 hat die Vorinstanz da-
raufhin im dargelegten Sinne verfügt. Wegen des Datums der Sportveran-
staltung konnte das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung nicht mehr
gewährt werden.
3.4 Für die genannte Cup-Partie im benachbarten Ausland sind die Voraus-
setzungen für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG gegeben. Mit
der Ausreisebeschränkung soll verhindert werden, dass Personen, die im
Inland aus Sicherheitsgründen von den Stadien ferngehalten werden, bei
Sportanlässen im Ausland Gewalt ausüben können (Urteil des BGer
1C_370/2013 E. 5.2). Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ausreise-
beschränkung waren im Falle des Beschwerdeführers ein Rayonverbot
und ein Stadionverbot in Kraft. Zudem hatte er wegen Widerhandlung ge-
gen das SprstG strafrechtlich belangt werden müssen (vgl. Sachverhalt
Bst. C und D). Die drei Sanktionierungen stützten sich allesamt auf einen
Vorfall, der sich am 23. August 2014 während des Cupspiels FC
B.________ gegen den FC C.________ zugetragen hatte und deren Urhe-
ber der Betroffene gewesen war. Die Vorinstanz war des Weiteren darüber
informiert, dass Szenekenner der Stadtpolizei C.________ den Beschwer-
deführer den Risikofans des FC C.________ „oder dem näheren Umfeld“
zuordneten und sie damit rechneten, er werde sich nach Reutlingen bege-
ben. Es bestand mithin Gefahr für ein bedeutendes öffentliches Anliegen.
Wegen der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen polizeilichem An-
trag (22. Juli 2015) und deutschem Pokalspiel (8. August 2015) war auch
das zusätzliche Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit gegeben. Weil die
Ausreisebeschränkung ihre Wirkungen bereits ab dem 5. August 2015 ent-
falten sollte, war nämlich Gefahr im Verzuge, hätte die fragliche Verfügung
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bei Gewährung des rechtlichen Gehörs doch kaum rechtzeitig eröffnet wer-
den können. Das Bundesamt hat nach Kenntnisnahme der Gefahrensitua-
tion denn umgehend verfügt (zum Ganzen vgl. wiederum WALDMANN/BI-
CKEL, a.a.O., Art. 30 N. 72). Da die übrigen Voraussetzungen (volle Über-
prüfungsbefugnis einer Beschwerdeinstanz, kein Vorbehalt spezialgesetz-
licher Bestimmungen) ohne Zweifel erfüllt sind, war es von daher zulässig,
in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG darauf zu verzichten, den
Betroffenen vorgängig anzuhören.
3.5 Die Parteivertreterin wendet allerdings ein, die Auslosung der Spiele
des deutschen Fussballpokals sei schon am 10. Juni 2015 erfolgt. Ab je-
nem Datum habe der Zeitrahmen für das Erstrundenspiel zwischen dem
X._________ und den Y.________ (7. bis 10. August 2015), ab dem 3. Juli
2015 der exakte Termin inklusive Austragungsort und Stadion festgestan-
den. Vorliegend ist auf den 3. Juli 2015 abzustellen, weil das genaue Da-
tum zuvor nicht definitiv festgelegt war. Die Vorinstanz konnte danach in-
des nicht sofort eine Ausreisebeschränkung mit vorgängiger Anhörung er-
lassen. Vielmehr mussten durch die zuständigen Polizeibehörden und die
Fachstelle Hooliganismus die notwendigen Abklärungen getätigt werden.
Erst die Einschätzung der C.________ Stadtpolizei, wonach der Be-
schwerdeführer vorhabe, an das deutsche Pokalspiel in Z._________ zu
reisen, lieferten dem Bundesamt (zusammen mit anderen Fakten) die re-
levanten Entscheidgrundlagen. Dies war, wie erwähnt (siehe E. 3.3 hier-
vor), erst am 22. Juli 2015 der Fall. Soweit in diesem Zusammenhang ge-
rügt wird, der verfügenden Behörde sei für die Einzelfallprüfung aufgrund
der konkreten Abwicklung der Angelegenheit nur sehr wenig Zeit verblie-
ben, wäre anzumerken, dass die Vorinstanz ansonsten ohne nennenswer-
ten Abklärungsbedarf auf bereits bekannte und unbestrittene Tatsachen
wie Rayonverbot, Stadionverbot und rechtskräftiges Strafurteil zurückgrei-
fen konnte. Unabhängig davon war es aber nicht angezeigt, das rechtliche
Gehör im Hinblick auf die Partie X.__________ gegen Y.__________ be-
reits unmittelbar oder kurz nach dem 3. Juli 2015 zu gewähren (siehe die
vom Verfahrensablauf her ähnlich gelagerten Urteile des BVGer C-
5932/2014 vom 2. Dezember 2015 E. 4.6, C-5950/2014 vom 7. Januar
2016 E. 4.6 oder C-5935/2014 vom 9. Februar 2016 E. 4.6).
3.6 Soweit die Rechtsvertreterin zu bedenken gibt, das Recht auf vorgän-
gige Anhörung könne durch verspätete Anfragen der Polizeien bzw. der
Zentralstelle Hooliganismus systematisch verletzt bzw. ausgehöhlt werden,
lässt sich festhalten, dass in concreto keine Hinweise auf ein bewusstes
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Seite 10
Hinauszögern durch die zuständigen Stellen vorliegen. Wohl war das Da-
tum der Partie vom 3. Juli 2015 an bekannt gewesen. Bis zu jenem Zeit-
punkt fehlten jedoch naheliegenderweise Hinweise darauf, dass die betref-
fende Person erwäge, an besagte Begegnung zu reisen. Die anschlies-
sende Zeitspanne bis zum Versand des Antrags durch die Stadtpolizei
C.________ (22. Juli 2105) bewegt sich derweil in einem vertretbaren Rah-
men. Gegen ein systematisches Zuwarten spricht im Übrigen, dass die Vor-
instanz das rechtliche Gehör, wenn es der zeitliche Rahmen erlaubt, ge-
währt (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer C-5932/2014 E. 4.7,
C-5950/29014 E. 4.7 oder C-5935/2014 E. 4.7).
3.7 Ergänzt sei an dieser Stelle, dass gerade bei präventivpolizeilichen
Massnahmen wie Ausreisebeschränkungen im erstinstanzlichen Verfahren
ein Zielkonflikt zwischen der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum
Gericht und dem Erlass einer materiell richtigen Verfügung besteht. Diese
Ziele liegen beide gleichermassen im Interesse der Betroffenen. Vorliegend
war das Bundesamt gehalten, das Verfahren beförderlich zu behandeln
(vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bun-
desverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., 2008, S. 840 ff.)
und die Ausreisebeschränkung ohne Verzug zu erlassen, sobald die erfor-
derlichen Abklärungen getätigt waren (siehe E. 3.4 – 3.6 weiter vorne). Da
die Verfügung erst kurz vor dem Sportanlass eröffnet wurde, konnte nur
eine nachträgliche gerichtliche Prüfung stattfinden. Darin sind jedoch nicht
Verstösse gegen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 VwVG zu erblicken; viel-
mehr handelt es sich um aus rechtsstaatlicher Sicht hinzunehmende Kon-
sequenzen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Ausreise-
beschränkung. Art. 24g BWIS sieht sodann klar vor, dass der Beschwerde
nur aufschiebende Wirkung zukommt, wenn dadurch der Zweck der Aus-
reisebeschränkung nicht gefährdet wird und wenn das Gericht diese aus-
drücklich gewährt. Die verfügte Massnahme soll also grundsätzlich auch
nach der Ergreifung des Rechtsmittels vollstreckbar sein (vgl. BVGE
2013/33 E. 8.2.2 m.H.). In anderen Bereichen des Verwaltungsrechts er-
fahren die von einer Verfügung betroffenen Personen mitunter ebenfalls
einen möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher
Natur, ohne dass deshalb auf eine Gehörsverletzung zu schliessen wäre.
Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.
3.8 Was die darüber hinaus geltend gemachte Verletzung der Begrün-
dungspflicht anbelangt, so sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG
verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teil-
gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
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Seite 11
BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven
leiten lassen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich,
wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind
umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die
Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorg-
fältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.;
BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.).
3.9 Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung auf ein Rayonverbot,
ein Stadionverbot, eine strafrechtliche Verurteilung sowie allgemeine Be-
obachtungen und Erkenntnisse von Szenekennern der Stadtpolizei
C.________. Die entsprechende Begründung enthält die zentralen Überle-
gungen und kann ohne weiteres als genügend angesehen werden. Dass
eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und Verhältnismässigkeits-
prüfung vorgenommen wurde, manifestiert sich in der Darlegung der Ver-
dachtsmomente einerseits, der klaren zeitlichen und räumlichen Begren-
zung der Massnahme andererseits. Ob sich das Bundesamt zu Recht auf
Sachverhaltselemente wie polizeiliche Einschätzungen, etc. berief, bildet
derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung. Abgesehen da-
von geht es vorliegend nicht um eine schwerwiegende Grundrechtsein-
schränkung (siehe Urteil 1C_370/2013 E. 5.2). Die Rüge, die Begrün-
dungspflicht sei verletzt worden, erweist sich nach dem Gesagten als un-
begründet.
3.10 Schliesslich verlangt die Parteivertreterin vollständige Akteneinsicht.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde ihr im Verlaufe des Rechts-
mittelverfahrens Einsicht in sämtliche Aktenstücke gewährt, welche das
Bundesamt der Instruktionsbehörde zugestellt hat (siehe Sachverhalt
Bst. H und I weiter vorne). Einzelne Dokumente erhielt sie in anonymisier-
ter Form. Allerdings wurden darin bloss Namen und Telefonnummern ab-
gedeckt, der wesentliche Inhalt dieser Verfahrensakten war ihr ansonsten
bekannt, womit den Anforderungen von Art. 26 ff. VwVG Genüge getan ist.
F-5241/2015
Seite 12
Sonstige Unterlagen wurden weder von der verfügenden Behörde noch
vom Bundesverwaltungsgericht herangezogen, weswegen auch kein Ver-
stoss gegen die Aktenführungspflicht vorliegt.
4.
Materiell macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht,
insbesondere von Art. 24c BWIS, Art. 5 VVMH und Art. 7 Abs. 4 VVMH,
geltend.
4.1 Mit den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Massnahmen gegen Ge-
walt anlässlich von Sportveranstaltungen (Art. 24 ff. BWIS) sollten die Be-
hörden die nötigen Handlungsinstrumente erhalten, um der zunehmenden
Gewaltausübung rund um solche Anlässe Einhalt zu gebieten. Die Zustän-
digkeit des Bundes zum Erlass der drei Massnahmen Rayonverbot, Mel-
deauflage und Polizeigewahrsam war damals umstritten und deshalb bis
Ende 2009 befristet. In der Folge überführten die Kantone die befristeten
BWIS-Bestimmungen per Konkordat praktisch unverändert ins kantonale
Recht. Am 1. September 2010 trat das Konkordat in allen 26 Kantonen in
Kraft und löste so die befristeten Massnahmen ab. Zudem sieht der unbe-
fristet geltende Art. 24c BWIS als zusätzliche Massnahme des Bundes
Ausreisebeschränkungen vor. Das revidierte BWIS trat mit der dazugehö-
rigen Verordnung (VVMH) am 1. Januar 2010 in Kraft (zum Ganzen siehe
Urteil 1C_370/2013 E. 3 m.H.).
4.2 Gemäss Art. 24c Abs. 1 BWIS kann einer Person die Ausreise aus der
Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt
werden, wenn gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich
von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Perso-
nen oder Sachen beteiligt hat (Bst. a), und aufgrund ihres Verhaltens an-
genommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstal-
tung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird (Bst. b).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nach Art. 24c Abs.
2 BWIS kann eine Ausreisebeschränkung ausserdem gegen eine Person
verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und
aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestim-
mungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
4.3 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem be-
stimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist nach Art. 7 Abs. 4
VVMH namentlich anzunehmen, wenn diese Person sich an Gewalttätig-
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Seite 13
keiten im Inland beteiligt hat (Bst. a), aufgrund von Informationen auslän-
discher Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland
bereits bekannt (Bst. b) oder Mitglied einer Gruppierung ist, die schon an
Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war (Bst. c). Für die Verfü-
gung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen,
dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zu dem in
Frage stehenden Sportanlass ins Ausland zu reisen (Art. 7 Abs. 5 VVMH).
5.
5.1 Die Ausreisebeschränkung ist eine präventive verwaltungsrechtliche
Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstal-
tungen. Sie dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr und weist keinen
pönalen Charakter auf (vgl. Urteil 1C_370/2013 E. 4.1 m.H.). In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht gelangen deshalb nicht die strafprozessualen Grund-
sätze zur Anwendung, vielmehr gelten die Bestimmungen des BWIS, des
VwVG und namentlich die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts. In Be-
zug auf die Bedeutung der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist
festzuhalten, dass Strafurteile die Verwaltungsbehörde im Normalfall nicht
binden. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet indessen,
widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde
soll deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Straf-
behörden abweichen (vgl. BVGE 2013/33 E. 4.3 m.H.).
5.2 Gewalttätiges Verhalten oder Gewalttätigkeiten liegen gemäss Art. 4
Abs. 1 VVMH vor, wenn die betreffende Person im Vorfeld einer Sportver-
anstaltung, während einer solchen Veranstaltung oder im Nachgang dazu
bestimmte Straftaten begangen oder hierzu angestiftet hat. In Art. 4 Abs. 2
VVMH wird auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mit-
führen oder Verwenden pyrotechnischer Gegenstände in Sportstätten, in
deren Umgebung sowie auf An- und Rückreisewegen zu und von Sport-
stätten als gewalttätiges Verhalten eingestuft (vgl. Urteil 1C_370/2013
E. 4.2 m.H.). Das Konkordat umschreibt den Begriff des gewalttätigen Ver-
haltens in seinem Art. 2 in gleicher Weise (siehe auch Urteil des BVGer
A-2024/2015 vom 1. September 2015 E. 4.1).
5.3 Die Behörden müssen den Vorwurf der Beteiligung an Gewalttätigkei-
ten nachweisen (Art. 24c Abs. 1 Bst. a BWIS). Ein förmlicher strafprozessu-
aler Beweis ist aber nicht erforderlich. Polizeiliche Massnahmen zur Ge-
fahrenabwehr werden auf entsprechende Anzeichen hin getroffen. Für den
Erlass einer präventiven Massnahme wie der Ausreisebeschränkung ge-
nügt gemäss Praxis eine hinreichend begründete Vermutung (vgl. Urteil
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Seite 14
des BGer 1C_370/2013 E. 4.4). Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens
gelten etwa Gerichtsurteile und polizeiliche Anzeigen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a
VVMH) oder Stadionverbote (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VVMH). Ferner können
glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwal-
tung, des Sicherheitspersonals sowie der Sportverbände und –vereine
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b VVMH) als entsprechende Hinweise dienen. Sie sind
im Einzelfall zu prüfen und zu gewichten und dienen als Indizien für das
Vorliegen der Voraussetzung des gewalttätigen Verhaltens (vgl. BVGE
2014/46 E. 4.2 oder BVGE 2013/33 E. 6.2.2 m.H.). Die Anordnung von
konkreten Massnahmen hängt sodann von der Art und Schwere des ge-
walttätigen Verhaltens ab und muss verhältnismässig sein (vgl. A-
2024/2015 E. 4.2.1).
6.
6.1 Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Ausreisebeschränkung war
ein unangefochten gebliebenes Rayonverbot in Kraft. Zu prüfen ist in erster
Linie, ob das Rayonverbot bestand, weil der Beschwerdeführer sich an-
lässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten betei-
ligt hatte (vgl. Art. 24c Abs. 1 Bst. a BWIS). In besagter Konkordatsmass-
nahme, welche vom 6. Dezember 2014 bis 5. Dezember 2016 gültig ist,
wird ihm vorgeworfen, am 23. August 2014, als die Partie FC B.________
gegen den FC C._______ im Gange war, innerhalb des Stadions im Gäs-
tesektor eine zu gewerblichen Zwecken bestimmte Handlichtfackel gezün-
det zu haben. Die Kantonspolizei D.________ habe ihn deshalb bei der
zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht (vgl. Vernehmlas-
sungsbeilage 3). Der Betroffene bestreitet dies nicht und hat dagegen denn
auch kein Rechtsmittel eingelegt. Art. 4 Abs. 2 VVMH und Art. 2 Abs. 2 des
Konkordats qualifizieren bereits das Mitführen von pyrotechnischen Ge-
genständen als gewalttätiges Verhalten (so in dem ähnlich gelagerten Fall
BVGE 2013/33); erst recht gilt dies für das Abbrennen derartiger Gegen-
stände inmitten von Matchbesuchern. Wie eben angetönt, stellt die Zün-
dung einer Handlichtfackel darüber hinaus eine erhebliche Gefahr für die
Zuschauer dar (Urteil des BGer 1C_370/2013 E. 4.2; zur Gefährlichkeit von
Handfackeln siehe ferner das in der Vernehmlassung zitierte Gutachten
des wissenschaftlichen Forschungsdienstes Zürich [Vernehmlassungsbei-
lage 11]). Somit bestehen keine Zweifel, dass das Rayonverbot aufgrund
einer vom Beschwerdeführer begangenen Gewalttätigkeit angeordnet
wurde.
6.2 Eng damit zusammen hängt das vom Schweizerischen Fussballver-
band am 10. Dezember 2014 ausgesprochene zweijährige Stadionverbot
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(gültig vom 6. Dezember 2014 bis 5. Dezember 2016, siehe Vernehmlas-
sungsbeilage 4). Das Stadionverbot besteht aus dem gleichen Grund wie
das Rayonverbot. Solange das Rayonverbot nicht wieder aufgehoben wird,
durfte das Bundesamt daher davon ausgehen, das Stadionverbot sei eben-
falls begründet (vgl. BVGE 2014/46 E. 4.3.2 in fine). Auch gegen diese
Massnahme ist der Beschwerdeführer nicht vorgegangen. Gemäss Art. 5
Abs. 1 Bst. c VVMH können Stadionverbote bereits als Nachweis gewalt-
tätigen Verhaltens dienen.
6.3 Als weiteres – und gewichtigstes – Indiz führt die Vorinstanz die rechts-
kräftige strafrechtliche Verurteilung an (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a VVMH). Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.________ vom 9. Januar 2015 wurde
der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 23. August 2014 wegen
vorsätzlicher Widerhandlung gegen das SprstG zu einer bedingten Geld-
strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- ver-
urteilt, bei einer Probezeit von drei Jahren (Vernehmlassungsbeilage 2).
Der nach Art. 24c Abs. 1 Bst. a BWIS geforderte Nachweis ist daher in
mehrfacher Hinsicht erbracht.
6.4 Sodann ist zu prüfen, ob wegen des Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers angenommen werden musste, dass er sich anlässlich einer Sportver-
anstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen würde
(Art. 24c Abs. 1 Bst. b BWIS). Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich
der Adressat der Verfügung am deutschen Pokalspiel vom 8. August 2015
in Z.__________ an Gewalttätigkeiten beteiligt hätte. Diese Vermutung
gründete zum Einen im bisherigen Verhalten, das zu einem Rayonverbot,
einem Stadionverbot und einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hatte
(siehe vorne E. 6.1 – 6.3). Zum Anderen war das Bundesamt von der Stadt-
polizei C.________ dahingehend informiert worden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Risikofan des C.________ handle oder er dem
näheren Umfeld zuzuordnen sei. In der Vergangenheit sei er bei Auswärts-
spielen mehrfach negativ aufgefallen. Diese Indizien reichen für die An-
nahme aus, dass der Betroffene sich an der Begegnung in Z.________
gewalttätig verhalten hätte; dies umso mehr, als die Gewalt im Inland zu-
mindest in einem Fall ganz klar erstellt ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 Bst. a VVMH).
6.5 Nicht von Belang erscheint demgegenüber, ob der Beschwerdeführer
als Risikofan bezeichnet werden kann und wie oft er ansonsten negativ
aufgefallen ist. Soweit er bestreitet, die Provokation und Auseinanderset-
zung gesucht zu haben, gilt es immerhin auf die bekannten, dem Polizei-
rapport vom 16. Dezember 2014 beigelegten Bildaufnahmen zu verweisen
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(Vernehmlassungsbeilage 1). Darauf ist zu erkennen, wie der Betroffene
mit der Handlichtfackel inmitten dichtgedrängter Zuschauer hantierte. Dem
ist nichts beizufügen. Unbestritten ist im Übrigen, dass er sich der harten
Fanszene des FC C.________ (der Stadtpolizei C._______ zufolge der
Bewegung „GreenPower“, laut Replik der Fangruppierung „Jokers“) ver-
bunden fühlt, was die eben angesprochenen Beweisfotos hinlänglich be-
stätigen. Wie an anderer Stelle dargetan, genügte für den Erlass einer prä-
ventiven Massnahme eine – hier hinreichend begründete – Befürchtung
oder Vermutung (siehe wiederum Urteil 1C_370/2013 E. 4.4).
6.6 Der Vorinstanz wurden ferner Hinweise zugetragen, wonach der Be-
schwerdeführer vorhatte, sich zu jenem Sportanlass ins Ausland zu bege-
ben (Art. 7 Abs. 5 VVMH). So wusste das Bundesamt von Szenekennern
der Stadtpolizei C._________, dass damit gerechnet werden müsse, der
Betroffene werde nach Z.________ reisen. Er gehöre zur Gruppe gewalt-
bereiter Anhänger. Seit fünf Jahren sei er als aktiver Ultra bekannt und bei
Aktionen immer wieder dabei (vgl. den Antrag auf Ausreisesperre vom
22. Juli 2015 [Vernehmlassungsbeilage 6] und die ergänzenden Informati-
onen der Stadtpolizei St. Gallen vom 27. November 2015 [Vernehmlas-
sungsbeilage 10]). Trotz zum Teil entgegenstehender Äusserungen auf Be-
schwerdeebene gilt es zu bedenken, dass die Fanverantwortlichen der
Sportklubs und die lokalen Polizeiorganisationen die militanten oder sonst-
wie auffälligen Anhänger in der Regel kennen, da sie bei Spielen, welche
als risikoreich eingestuft werden, vor Ort präsent sind. Ihnen kommt bei der
Beurteilung von einzelnen Aktionen, Ausschreitungen sowie der Identifizie-
rung der Beteiligten eine Schlüsselrolle zu. Dass die Vorwürfe nicht aus der
Luft gegriffen sein können, beweisen nur schon der Vorfall vom 23. August
2014 und das Verkehren des Beschwerdeführers im Umfeld radikaler Fans.
6.7 Bezogen auf den zu beurteilenden Fall wäre im Sinne eine Erläuterung
anzumerken, dass die Fans des FC C.________ eine intensive Fan-
Freundschaft mit denjenigen des X._________ pflegen. Die Begegnungen
des deutschen „Partnerklubs“ gegen den P.________ und den Y.________
gelten als sogenannte Risikospiele, die auch von gewalttätigen Anhängern
des FC C._______ besucht werden, um ihre Kollegen dort zu unterstützen.
Diese Erfahrung machten die Behörden beispielsweise am 9. Mai 2015.
Zum damaligen Risikospiel Z.________ gegen den P.________ waren un-
bestrittenermassen rund 100 Fans des FC C._________ angereist, ge-
mäss Szenekennern solchen der „GreenPower“ und anderer Risikofan-
gruppierungen. Vor, während und nach der Partie kam es zu Randalen und
Tumulten, in die auch C.________ Hooligans involviert waren. Dass der
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Seite 17
Massnahmebelastete nicht der „GreenPower“ sondern den „Jokers“ zuge-
höre, vermag ihn in keiner Weise zu entlasten. Das Kantonsgericht
C._______ hat im Zusammenhang mit der Befragung eines verdächtigten
Stadionbesuchers die „Jokers“ nämlich ebenfalls als Ultra-Bewegung cha-
rakterisiert, die erklärterweise Pyros als Fanmittel einsetze (vgl. den ent-
sprechenden Bericht im C._______ Tagblatt vom 4. August 2015). Dafür
sprechen im Übrigen schon die unter E. 6.5 thematisierten Bildaufnahmen.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere der offenkundigen Nähe des Be-
schwerdeführers zu gewaltbereiten Fangruppierungen und weil er auf-
grund des Rayon- und Stadionverbots ohnehin keine Spiele im Inland mit-
verfolgen darf, lässt sich die vorinstanzliche Auffassung auch in dieser Hin-
sicht nicht beanstanden. Damit sind die Voraussetzungen einer Ausreise-
beschränkung dem Grundsatze nach erfüllt.
6.8 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Ausreisebeschrän-
kung verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss
Rechtsprechung gehen die mit einer Massnahme gemäss Art. 24c BWIS
verfolgten öffentlichen Interessen dem privaten Interesse einer Person, ein
Fussballspiel im Ausland zu besuchen, allerdings klar vor (BVGE 2013/33
E. 7.2.1 – 7.2.3 oder Urteil 1C_370/2013 E. 5.1 und 5.2). Die vorinstanzli-
che Verfügung ist zeitlich begrenzt (vier Tage) und das Verbot der Ausreise
in sämtliche Nachbarländer war erforderlich, um den Zweck der Mass-
nahme zu erreichen, das heisst, um zu verhindern, dass sich der Be-
schwerdeführer am Spiel in Z._________ an Gewalttätigkeiten beteiligen
würde. Die kurzfristige Ausreisebeschränkung vom 28. Juli 2015 erscheint
demnach als eine für den Betroffenen zumutbare Einschränkung der Be-
wegungsfreiheit. Auch der Ausgestaltung von Art. 24c Abs. 1 BWIS als
Kann-Vorschrift wurde Rechnung getragen und eine individuelle Güterab-
wägung vorgenommen (siehe E. 3.9 hiervor). Angesichts der klaren Aus-
gangslage (Rayonverbot, zu welchem später eine rechtskräftige Verurtei-
lung wegen eines Delikts von nicht zu unterschätzender Schwere hinzu-
kam) lag es freilich auf der Hand, zur vorbeugenden Gefahrenabwehr be-
reits nach kurzen summarischen Abklärungen zum Mittel der Ausreisebe-
schränkung zu greifen. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenste-
henden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht mithin zum Ergeb-
nis, dass die verfügte Ausreisebeschränkung eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dar-
stellte.
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6.9 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Erfassung und
Weitergabe seiner Daten an ausländische Behörden stelle einen erhebli-
chen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2
BV). Aufgrund der Datenweitergabe und deren Speicherung in den ent-
sprechenden Datenbanken drohten ihm im Falle künftiger Reisen Prob-
leme bei Grenzübertritten.
6.9.1 Art. 13 Abs. 2 BV schützt vor dem Missbrauch persönlicher und per-
sonenbezogener Daten. Der behördliche Umgang mit solchen Daten un-
terliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Bei allfälligen Eingriffen ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGE 138 I 256 E. 4). Die von der
Parteivertreterin angesprochene Erfassung von Daten ihres Mandanten im
Informationssystem HOOGAN findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 24a
Abs. 1 BWIS (siehe auch BVGE 2014/46 E. 3.4). Darin aufgenommen wer-
den dürfen ausschliesslich Informationen über Personen, die sich anläss-
lich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten ha-
ben (Art. 24a Abs. 1 und 2 BWIS). Welche öffentlichen Interessen betroffen
sind, kann den vorangehenden Erwägungen entnommen werden. Dem Be-
schwerdeführer steht es offen, bei der Vorinstanz gegebenenfalls um die
Löschung der über ihn in diesem Informationssystem gespeicherten Daten
zu ersuchen. Von einem unzulässigen Eingriff in Art. 13 Abs. 2 BV kann
jedenfalls keine Rede sein.
6.9.2 Die Weitergabe von Daten an ausländische Polizeibehörden und Si-
cherheitsorgane, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig
sind, ist in Art. 24a Abs. 9 BWIS geregelt und nur im Rahmen eines eng
umschriebenen Zweckes möglich. Die betreffenden Informationen dürfen
nur weitergeben werden, wenn der Empfänger garantiert, dass sie aus-
schliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Ge-
walttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Das Bundes-
amt weist den Empfänger darauf hin, dass besagte Informationen und Per-
sonendaten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zum dem sie
weitergegeben wurde und behält sich hierbei vor, Auskunft über die vorge-
nommene Verwendung zu verlangen (vgl. Art. 11 Abs. 4 VVMH). Die ge-
hegten Befürchtungen wegen der Datenweitergabe erweisen sich somit als
unbegründet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Er-
gebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 29. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [….] retour; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: