B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5246/2018
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Antonio Imoberdorf;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass – aus einem am 2. Juli 2018 durchgeführter Abgleich mit der Europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) und dem Zentralen Visa-
Informationssystem (CS-VIS) zu schliessen – Italien dem Beschwerdefüh-
rer am 22. Februar 2018 ein Schengen-Visum (Typ C) mit Gültigkeit vom
28. Februar 2018 bis 13. April 2018 erteilt und der Beschwerdeführer am
26. März 2018 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] A5),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 summarisch zur Per-
son und zum Reiseweg befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit Italiens bzw. Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und – damit zusammenhängend – zum möglichen
Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung in einen der beiden
genannten Staaten gewährte (SEM-act. A7),
dass sich der Beschwerdeführer gegen die Überstellung in einen der bei-
den Staaten wandte; nach Deutschland, weil er Probleme mit dort leben-
den Flüchtlingen habe, nach Italien, weil dort die Lebensbedingungen
schwierig seien und man sich keine Zukunft aufbauen könne,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen bestätigte, er habe sein Heimatland
am 17. März 2018 mit dem italienischen Visum verlassen und sei über Tu-
nesien und Belgien nach Deutschland gelangt, wo er erstmals um Asyl
nachgesucht habe, er jedoch den Entscheid der deutschen Behörden nicht
abgewartet habe, sondern in die Schweiz weitergereist sei und hier erneut
ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 10. Juli 2018 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. A10),
dass die italienischen Behörden am 19. Juli 2018 das Gesuch abwiesen
und zur Begründung ausführten, von Seiten Deutschlands sei in Italien kein
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Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers eingegangen, weshalb nun
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren
bei Deutschland liege (SEM-act. 14),
dass das SEM die deutschen Behörden am 19. Juli 2018 unter Hinweis auf
die Antwort Italiens um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 15),
dass die deutschen Behörden am 24. Juli 2018 das Wiederaufnahmege-
such abwiesen (SEM-act. A18),
dass zur Begründung ausgeführt wurde, Deutschland habe Italien am
25. April 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht, Italien habe
jedoch innert der dafür vorgesehenen Frist nicht geantwortet,
dass daher gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO von einer Zustimmung
Italiens auszugehen sei und die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass das SEM am 25. Juli 2018 im Rahmen eines sogenannten Remon-
strationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014
der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist; nachfolgend: DVO) an die italienischen Behörden gelangte und unter
Hinweis auf die Angaben der deutschen Behörden um erneute Prüfung des
Wiederaufnahmeersuchens bat (SEM-act. A19),
dass die italienischen Behörden am 31. August 2018 der Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu-
stimmten (SEM-act. A25),
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2018 – eröffnet am
11. September 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit superproviso-
rischer Massnahme vom 21. September 2018 vorsorglich stoppte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass somit die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl beziehungsweise
auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme unzulässig sind und darauf
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1
m.w.H.),
dass gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich der Personalien des
Beschwerdeführers mit dem CS-VIS diesem von der italienischen Vertre-
tung in Tripoli am 22. Februar 2018 ein vom 28. Februar 2018 bis 13. April
2018 gültiges Schengen-Visum (Typus C) ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen mit diesem Visum
rechtmässig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte und
am 26. März 2018, d.h. noch während der Gültigkeitsdauer des Visums, in
Deutschland (bestätigt durch den EURODAC Treffer) und anschliessend in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass das SEM gestützt auf diese Umstände und mit Blick auf die Regelung
in Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO eine Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens annahm und gegenüber Italien das
entsprechende Verfahren einleitete,
dass nämlich Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO den Grundsatz statuiert, wonach
jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, der ein Visums ausgestellt hat, das zum Zeitpunkt der ersten
Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch gültig ist,
dass ein erstes Übernahmeersuchen – wie erwähnt – vom SEM am 10. Juli
2018 an die italienischen Behörden gerichtet und von diesen am 19. Juli
2018 abgelehnt wurde,
dass das SEM dieses Ersuchen nach zwischenzeitlicher Konsultation der
deutschen Behörden am 25. Juli 2018 – und damit innerhalb der in Art. 5
Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist nach seiner vorläufigen Ab-
lehnung – den italienischen Behörden gegenüber erneuerte,
dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen zwar erst am 31. August
2018 – und damit nicht innerhalb der dafür gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 3
DVO vorgesehenen Frist von zwei Wochen seit Stellung des Remonstra-
tionsbegehrens – ausdrücklich zustimmten,
dass eine verspätete Zustimmungserklärung aber dann keine Rechtsfol-
gen zeitigt, wenn sie innert angemessener Frist nach der vorläufigen Ab-
lehnung erfolgt und davon ausgegangen werden kann, dass sich eine
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Überstellung innert sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO
bewerkstelligen lässt (vgl. Urteile des BVGer F-2525/2018 vom 29.08.2018
und F-3440/2018 vom 12.09.2018 E. 4),
dass daher nach zutreffender Rechtsauffassung der Vorinstanz die Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gegeben ist,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro-
päischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass ferner jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er sei
zwar noch nie in Italien gewesen, wisse jedoch, dass es dort kein faires
Verfahren gebe, er auf der Strasse leben müsste, und medizinische Ver-
sorgung für Flüchtlinge nicht erhältlich sei,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer als alleinstehender, knapp 30 Jahre junger
Mann ohnehin nicht zur Kategorie der besonders schutzbedürftigen Perso-
nen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gehört (vgl. Urteil i.S. Tarak-
hel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12,
§ 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4),
dass der Beschwerdeführer ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
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oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die Behörden
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, in seinem Fall könnte es sich im Bedarfsfall anders verhalten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
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oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: