B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5247/2016
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______, D._______ und E._______.
F-5247/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. März 2016 beantragten die Gesuchsteller B._______ (geb. 1960),
ihr Sohn C._______ (geb. 1983), ihre Schwiegertochter D._______ (geb.
1981) und ihre Enkelin E._______ (geb. 2015), alle iranische Staatsange-
hörige, bei der schweizerischen Botschaft in Teheran (nachfolgend: Bot-
schaft) die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen bzw. die Erteilung
von Schengen-Visa. Zusammen mit den Visaanträgen legten sie ein Be-
gleitschreiben vom 23. Dezember 2015 der in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling lebenden Tochter der Gesuchstellerin (A._______ [geb. 1983;
nachfolgend: Beschwerdeführerin]) sowie Kopien der Reisepässe (für die
Gesuchstellerinnen) und der ID (Gesuchsteller) zu den Akten. Als Grund
gaben sie an, dass wegen der regimekritischen Tätigkeit der Beschwerde-
führerin als Bloggerin, die Gesuchsteller vom iranischen Geheimdienst be-
droht würden.
B.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz aufhält (ihr wurde am 8. Dezember 2014 Asyl
gewährt), ersuchte die Vorinstanz vor der Beurteilung der Gesuche beim
Direktionsbereich Asyl des SEM um eine Einschätzung der Lage der Ge-
suchsteller. Gestützt auf diese Stellungnahme vom 18. April 2016 (SEM
Akt. 3/53-56) wies die Botschaft mit Verfügung vom 25. Mai 2016 – eröffnet
am 31. Mai 2016 – die Visaanträge unter Verwendung des im Anhang VI
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfol-
gend: Visakodex) vorgesehenen Formulars („Verweigerung/Annullie-
rung/Aufhebung des Visums“) ab mit dem Verweis, dass die Absicht, vor
Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszurei-
sen, nicht festgestellt werden konnte.
C.
Die Beschwerdeführerin liess daraufhin am 28. Juni 2016 beim SEM Ein-
sprache gegen diese Verfügung erheben und reichte Bilder, Arztberichte
und ein psychologisches Gutachten (alles in der Originalsprache) zum Ge-
sundheitszustand ihrer Mutter zu den Akten (SEM Akt. 5/58-64). Zur Be-
gründung liess sie ausführen, dass aufgrund der Tatsache, dass sie als
regimekritische Bloggerin gelte, ihre Familienangehörigen durch die irani-
schen Behörden bedroht würden. Sie sei am 19. Juni 2013 in die Schweiz
geflüchtet, nachdem das Haus ihrer Mutter, in welchem auch ihr Bruder,
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dessen Ehefrau und deren Tochter lebten, vom „Vezarate Ettelaat Va Am-
niate Keshwar“ (engl. Ministry of Information and Security MOIS; nachfol-
gend: Geheimdienst) zirka einen Monat nach Eröffnung ihres Blogs durch-
sucht worden sei. Ihre Familienangehörigen hätten zu diesem Zeitpunkt
das Ausmass der Konsequenzen ihrer Tätigkeiten nicht einschätzen kön-
nen, weshalb sie nicht mit einer Reflexverfolgung gerechnet hätten und bis
anhin auch nicht selber geflüchtet seien. Die Situation sei jedoch äusserst
prekär, da man sie massiv bedroht habe, sie deshalb ihren Wohnort von
X._______ nach Y._______ hätten wechseln müssen und sich der Bruder
zudem versteckt halte aus Angst vor weiteren Festnahmen. Ihre Familie
befände sich in einer Notsituation, welche die Erteilung von Visa aus hu-
manitären Gründen rechtfertige.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2016 wies das SEM die Einsprache vom
28. Juni 2016 ab und stellte seinerseits fest, den Akten und den Ausführun-
gen der schweizerischen Auslandvertretung sei zu entnehmen, dass eine
konkrete Gefährdung zurzeit nicht genügend nachgewiesen werden
könne. Den Gesuchstellern sei es ohne Probleme möglich gewesen, nach
Teheran zu reisen um bei der schweizerischen Vertretung einen Visums-
antrag zu stellen. Es sei ihnen auch gelungen, für die Tochter des Gesuch-
stellers – die den gleichen Namen wie der Vater trage – einen biometri-
schen Pass zu beschaffen, was bei einer konkreten und ernsthaften Ver-
folgung durch den Staat kaum möglich gewesen wäre. Selbst wenn sie
ernsthafte Nachteile in Bezug auf ihre Freiheit und unerträglichen psychi-
schen Druck haben erleiden müssen, rechtfertige dies die Erteilung von
humanitären Visa nicht. Des Weiteren seien auch die Voraussetzungen für
die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht erfüllt, habe die
Familie doch die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Die Bot-
schaft habe deshalb die Ausstellung der beantragten Visa zu Recht verwei-
gert.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2016 gelangte die Beschwerde-
führerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und den Gesuchstellern die Visa auszustel-
len. Wiederum brachte sie vor, dass die iranische Regierung bzw. der Ge-
heimdienst nach ihrer Flucht in die Schweiz ihre Mutter und ihren Bruder
samt seiner Familie aufgrund ihres regimekritischen Blogs unter Beobach-
tung genommen und diese regelmässig in ihrem Haus aufgesucht und be-
droht habe. Dies sei erstmals bei einer Hausdurchsuchung im Juni 2013
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der Fall gewesen, woraufhin der Gesuchsteller zwei Tage in Untersu-
chungshaft genommen worden sei. Auch ihre Mutter sei an diesem Tag
festgenommen und vom Geheimdienst einvernommen, bedroht und belei-
digt worden; sie habe jedoch keine Antworten auf die Fragen der Behörden
geben können. Nachdem dem Bruder im Winter 2014 als weiteres Druck-
mittel und zur Eindämmung der Fluchtgefahr sein Reisepass entzogen
worden sei, sei er im Juli 2015 für weitere drei Tage in Untersuchungshaft
gehalten worden. Dabei sei er massiv schikaniert worden, habe erneut kör-
perliche Gewalt ertragen müssen und es seien von ihm Informationen über
andere Aktivisten und seine Mitarbeit als Spion für das Regime verlangt
worden. Nach weiteren telefonischen Drohungen sei er Ende August 2015
untergetaucht. Ihrer Schwägerin sei später ebenfalls der Reisepass entzo-
gen worden und sein Untertauchen habe für sie und die Mutter eine Re-
flexverfolgung ausgelöst, weshalb offensichtlich davon auszugehen sei,
dass sich die Gesuchstellenden in einer Notsituation befänden.
In formeller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Erlass zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch die Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
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führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung ei-
nes Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
hierbei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE
2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche iranischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Schengen-Visums bzw. eines humanitären Vi-
sums zugrunde. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmun-
gen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs-
abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4
AuG [SR 142.20] und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung [VEV; SR 142.204]).
3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenze des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
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Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforder-
lich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [Abl. L 81/1 vom
21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige bei Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die
Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichend finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Fer-
ner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener-Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 4 VEV).
3.4 Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. August 2016 fest-
gestellt hat, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa
in casu nicht erfüllt, weshalb zu prüfen bleibt, ob den Gesuchstellern ein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit (sog. Visum aus humanitären
Gründen) hätte erteilt werden können.
4.
4.1 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung ei-
nes für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt,
kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit er-
teilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis
anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks
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Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU,
EU:C:2017:13) erklärte der EuGH, „dass für einen Antrag auf ein Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, der von einem Drittstaatsangehörigen
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 25 [Visakodex] bei
der Vertretung des Zielmitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines Drittstaates
in der Absicht gestellt wird, sogleich nach seiner Ankunft in diesem Mit-
gliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und sich infol-
gedessen in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage dort aufzu-
halten, nicht der Visakodex gilt, sondern beim gegenwärtigen Stand des
Unionsrecht allein das nationale Recht“. Gemäss EuGH ist es damit Sache
der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts
über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1).
4.3 Daraus folgt für die Schweiz – die der Rechtsprechung der Europäi-
schen Union grundsätzlich Folge trägt – dass die Voraussetzungen für die
Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zwecks Einreichung ei-
nes Asylgesuchs ausschliesslich vom Landesrecht geregelt werden. Damit
kann sich die Praxis hinsichtlich der Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen nicht länger auf die bisherige Regelung (Art. 2 Abs. 4 VEV) stüt-
zen, soweit diese auf den Begriff des Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess
der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzun-
gen für die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für einen länger-
fristigen Aufenthalt regeln würde (vgl. zitiertes Urteil des EuGH vom 7. März
2017 Rz. 44).
4.4 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht
in einem neusten Grundsatzurteil dahingehend aus, dass es bis zu ent-
sprechenden Massnahmen des Gesetzgebers zum gleichen Zweck und
unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie
humanitärer nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz
gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4 m.H.).
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5.
Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum aus humanitären Grün-
den demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsstaat sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Ab-
schnitt] und Weisungen Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand
30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visum-
verfahren noch restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen
aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem
Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht denn auch primär um Ausstellung von
Visa aus humanitären Gründen für ihre Familienangehörigen und knüpft
mit ihren Vorbringen unmittelbar an ihre eigenen Verfolgungsgründe an. Ob
daraus eine Reflexverfolgung für die Gesuchsteller abgeleitet werden kann
ist nachfolgend zu prüfen.
6.2 Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
30. August 2016, dass wegen ihres regimekritischen Blogs und der späte-
ren Gewährung von Asyl die iranische Regierung bzw. der Geheimdienst
ihre Mutter und ihren Bruder unter Beobachtung genommen, regelmässig
aufgesucht und bedroht hätten. Erstmals sei im Juni 2013 (unmittelbar
nach ihrer Flucht) das Haus ihrer Mutter durchsucht worden. Zudem seien
ihre Mutter wie auch ihr Bruder in Untersuchungshaft genommen worden.
Während der Bruder körperliche Gewalt habe ertragen müssen, sei die
Mutter stundenlang massiv beleidigt und bedroht worden. Jedoch hätten
sie den Behörden keine Antworten geben können. Als weiteres Druckmittel
sei ihrem Bruder im Winter 2014 – nach ihrem positiven Asylentscheid –
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der Reisepass entzogen worden. Am 25. Juli 2015 sei der Bruder ein wei-
teres Mal in Untersuchungshaft gekommen, wobei er wiederum massiv
schikaniert worden sei und erneut körperliche Gewalt habe ertragen müs-
sen. Er hätte den Behörden Informationen über andere Aktivisten zuspielen
und sodann auch für das Regime als Spion arbeiten sollen, dies unter An-
drohung, dass sie bei Weigerung eine fiktive Akte, gefüllt mit illegalen re-
gimekritischen Aktivitäten, anlegen und ihn hierfür verhaften lassen und
eine lange Haftstrafe anordnen würden. Aufgrund dieser Geschehnisse
und weiterer telefonischer Drohungen sei ihr Bruder schliesslich am
30. August 2015 untergetaucht. Seither hätten die Familienangehörigen
nur noch via E-Mail Kontakt, da die Telefone gemäss Aussagen der Be-
schwerdeführerin vom Geheimdienst abgehört würden. Am 21. April 2016
seien drei Securityservicepersonen im Haus der Mutter vorbeigekommen
und hätten sich mit Gewalt Zugang zur Wohnung verschafft. Dabei sei die
Mutter derart umgestossen worden, dass sie sich das Handgelenk gebro-
chen habe. Bei einer Vorladung sei auch ihrer Schwägerin der Reisepass
entzogen worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz bedeute die
kürzlich erfolgte Ausstellung eines Reisepasses für ihre Nichte nicht, dass
keine staatliche Gefahr drohe. Bei einem Kleinkind bestehe einerseits
keine Fluchtgefahr und zum anderen seien die Reisepässe der Eltern ein-
gezogen worden.
6.3 Gestützt auf den Bericht des Direktionsbereichs Asyl des SEM vom
18. April 2016 bestehen in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfol-
gung der Gesuchsteller durch die iranische Behörde erhebliche Zweifel.
Zum einen fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin aus dem
Asylverfahren mit denjenigen in der Einsprache bzw. Rechtsmitteleingabe
zwar teilweise übereinstimmen, was gemäss Einschätzung der vorinstanz-
lichen Amtsstelle jedoch damit zusammenhänge, dass der Beschwerde-
führerin vor Einreichung der Visagesuche (am 10. September 2015) Akten-
einsicht ins Asyldossier gewährt worden sei (vgl. SEM Akt. 3/53). In den
Eingaben vom 28. Juni 2016 (Einsprache SEM) sowie vom 30. August
2016 (Rechtsmitteleingabe vor dem BVGer) kommen jedoch neue Ele-
mente dazu, deren Glaubhaftigkeit von der Vorinstanz zu Recht angezwei-
felt wird. So erscheint es wenig glaubhaft, dass der Geheimdienst über
zwei Jahre hinweg den Bruder der Beschwerdeführerin regelmässig „bear-
beitet“ haben soll, zumal er sich gemäss Akten selber nicht politisch enga-
giere (er sei […] von Beruf). Auch die Darstellung der Beschaffung des Rei-
sedokuments für die Tochter des Gesuchstellers erscheint unglaubhaft, da
– gemäss Angaben der Botschaft – der Vater für die Kinder einen Pass
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beantragen und vor allem die Ausstellung desselben billigen müsse. Dar-
aus sei zu schliessen, dass der Gesuchsteller in direktem Kontakt mit den
Behörden gestanden habe und dies zu einem Zeitpunkt als er sich angeb-
lich versteckt gehalten habe (vgl. Übermittlungsschreiben vom 15. März
2016; SEM Akt. 1/50). Zudem erstaune, dass der Tochter ein Reisedoku-
ment ausgestellt worden sei, wogegen dem Gesuchsteller sein eigener
Pass zur Minderung der Fluchtgefahr entzogen wurde. Die Behauptung,
dass der Schwägerin der Reisepass entzogen worden sei, wird mit einer
Kopie desselben im Rahmen der Visaanträge widerlegt (SEM Akt. 1/17).
Auch die Angaben zur Situation der Mutter wirkten stereotyp und übertrie-
ben, vor allem mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin während
der Anhörung zu den Asylgründen. Beispielsweise sind in Abweichung von
den Angaben beim Visumsgesuch keine Festnahme der Mutter am Tag der
Hausdurchsuchung oder wöchentliche Telefondrohungen gegen sie akten-
kundig.
6.4 Eine Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes liegt dann vor, wenn
Dritte – etwa Angehörige von verfolgten, aber für den Verfolger nicht greif-
baren Personen – Repressalien ausgesetzt sind, um Druck auf diese oder
die Familie auszuüben. Insgesamt steht fest, dass die Gesuchsteller nach
der Flucht der Beschwerdeführerin vermutlich verhört worden sind. Indes-
sen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geheimdienst die Gesuchsteller
auch zwei Jahre nach der Flucht der Beschwerdeführerin und gemäss ih-
ren Angaben nach Einstellung des Blogs weiter befragt und bedroht haben
soll. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwer-
deführerin ihre Blogger-Aktivitäten in der Schweiz wieder aufgenommen
hätte, womit nicht ersichtlich ist, was für ein weiteres Verfolgungsinteresse
der Geheimdienst an den Familienangehörigen in Iran haben sollte.
6.5 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
Vorinstanz den Gesuchstellern die Einreise in die Schweiz zu Recht ver-
weigert und die Erteilung humanitärer Visa abgelehnt hat, da sie in ihrem
Heimatstaat keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung
von Leib und Leben ausgesetzt sind.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Ver-
fügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den am 27. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] / […] / […] / […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Jacqueline Moore
Versand: