B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5264/2017
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Y._______,
vertreten durch
Sararard Arquint, Fürsprecher,
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung)
F-5264/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener Staatsangehöriger von Bos-
nien und Herzegowina, reiste am 14. März 1995 zusammen mit seinen El-
tern in die Schweiz ein, wo sie um Asyl ersuchten. Mit Entscheid des Bun-
desamts für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) vom
20. Juli 1995 wurde der Familie Asyl gewährt. Nachdem dem Beschwerde-
führer vorerst eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt
worden ist, verfügte er seit dem 10. März 2000 über eine Niederlassungs-
bewilligung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/5; 2/9).
B.
Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte ihn das Be-
zirksgericht Bülach am 11. März 2008 wegen mehrfachen gewerbsmässi-
gen und mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sach-
beschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen ein-
fachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Drohung, der Widerhand-
lung gegen das Waffengesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand so-
wie der Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe
von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 300.- (Akten des Migrati-
onsamts des Kantons Zürich [kant.-pag.] 34ff.). Mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai 2009 wurde er wegen Anstiftung
zur Urkundenfälschung, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis so-
wie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geld-
strafe von 90 Tagessätzen verurteilt (kant.-pag. 87).
C.
Am 30. August 2008 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf-
vollzug entlassen. Die auf den 27. Februar 2010 festgesetzte Probezeit
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai
2009 bis zum 27. November 2010 verlängert (kant.-pag. 82; SEM act.
22/195).
D.
Aufgrund des delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers widerrief
die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. November 2009 das dem Beschwer-
deführer gewährte Asyl (kant.-pag. 100ff.). In der Folge verfügte das Mig-
rationsamt des Kantons Zürich am 18. August 2010 den Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus
der Schweiz weg (SEM act. 2/6-10). Trotz des rechtskräftigen Entscheids
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Seite 3
hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz auf (SEM act.
5/40).
E.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2012 wurde
der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und
mehrfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 42 Monaten Freiheits-
entzug verurteilt (SEM act. 5/31-62). Die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug erfolgte am 1. Februar 2013 (SEM act. 22/195).
F.
Am 19. Februar 2013 verfügte das damals zuständige Bundesamt für Mig-
ration (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) gegen den Beschwer-
deführer ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer (SEM act. 8/72). Die-
ser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
G.
Nachdem der Beschwerdeführer am 16. November 2013 in seiner Heimat
die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (nachfolgend Beschwerdeführerin)
eingegangen ist, ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde von der kantonalen Be-
hörde mit Verfügung vom 17. April 2014 abgelehnt (SEM act. 13/81-84).
Am […] wurde das erste Kind der Beschwerdeführenden geboren (SEM
act. 18/120).
H.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um Aufhebung des unbefristeten Einreiseverbots bzw. um Befristung des-
selben auf fünf Jahre (SEM act. 21/139-193).
I.
Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 4. August 2017 das vorerwähnte
Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und befristete die gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn Jahre, d.h. bis
zum 24. Februar 2023. Das SEM machte in einem gleichentags datierten
Schreiben im Wesentlichen geltend, infolge der wiederholten und gravie-
renden Straffälligkeit rechtfertige sich aufgrund der schwerwiegenden Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Dauer der Fernhalte-
massnahme von über 5 Jahren. Die Bewährungsfrist bemesse sich nach
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Erlass des Einreiseverbots als noch zu kurz, als dass zum heutigen Zeit-
punkt bereits von einer kaum mehr vorhandenen Gefährdung für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung und Wiederholungsgefahr ausgegangen wer-
den könne. Auch ein nur geringes Rückfallrisiko sei schlicht nicht mehr in
Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sein Wohlverhalten weiter-
hin im Ausland unter Beweis zu stellen.
J.
In ihrer Beschwerde vom 14. September 2017 beantragen die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung; die Streitsache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. August
2017 aufzuheben und das Einreiseverbot sei auf maximal fünf Jahre zu
befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche
Prozessführung samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer act. 1]).
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter – nach Abklärung der Prozessarmut – das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gut (BVGer act. 9).
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
M.
Mit Replik vom 16. März 2018 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer
Rechtsmitteleingabe fest. Gleichzeitig teilten sie mit, dass sie am […] er-
neut Eltern geworden seien (BVGer act. 16). Mit Schreiben vom 24. April
2018 wurde ein bosnischer Strafregisterauszug zu den Akten gereicht
(BVGer act. 17).
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen.
O.
Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes
Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus
dem Gericht ausgetreten ist.
F-5264/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise
Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert; seine Ehefrau ist von der Massnahme mitbetroffen und ebenfalls
zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um wieder-
erwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses
materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Ein-
reiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49
VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche – unangefochten in Rechtskraft
erwachsene – Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE
2008/24 E. 2.2 m.H.).
3.
3.1 Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführenden einzugehen, die Vor-
instanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Im Wesentli-
chen wird dazu ausgeführt, das SEM gehe in seiner angefochtenen Verfü-
gung auf die nach Rechtskraft der ursprünglich unbefristeten Verfügung
entstandenen Umstände in keiner Weise ein. Es werde trotz Befristung ein-
fach Rückgriff auf die Begründung der damaligen unbefristeten Verfügung
genommen. Es bestehe ein Anspruch auf Neubeurteilung. Eine Befristung
sei rechtlich notwendig. Es bestehe auch eine neue, entscheidrelevante
Situation. Es sei offensichtlich, dass die neuen Umstände dazu geeignet
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Seite 6
seien, eine andere Interessenabwägung und damit einen anderen Ent-
scheid in der Sache zu bewirken. Wolle die Vorinstanz Rückgriff auf die alte
Begründung nehmen, hätte ein Nichteintretensentscheid mit entsprechen-
der Begründung ausgefällt werden müssen. Die Vorinstanz zeige in keiner
Weise auf, warum auf eine zehnjährige Fernhaltemassnahme geschlossen
worden sei. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. die Festsetzung ei-
ner angemessenen Dauer der Fernhaltemassnahme erfolge damit nicht
und sei nicht nachvollziehbar. Die Begründung verletze den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Diese habe sich im Hinblick
auf die auszufällende Prognose insbesondere auch mit den Auswirkungen
der stabilen Ehe- und Familiengemeinschaft auseinanderzusetzen. Weiter
seien auch die familiäre Situation und das Kindeswohl zwingend zu berück-
sichtigen. Die angefochtene Verfügung verletze hier Art. 5 der Rückfüh-
rungsrichtlinie. Auch müsse aufgrund der geänderten Sachlage eine vor-
zeitige Wiedererteilung des Aufenthalts ernstlich in Frage stehen.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor
dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30
VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern
sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht,
vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-
pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die
Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech-
ten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu
jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn
aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-
gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. zum Gan-
zen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). Die Begründung muss
dabei nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; es genügt,
dass sich die die Begründung aus einer separaten schriftlichen Mitteilung
ergibt (UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 35 N 13 m.H.).
3.3 Es ist den Beschwerdeführenden insofern Recht zu geben, als die Ver-
fügung des SEM vom 4. August 2017 dieselbe Begründung enthält, wie
bereits die Verfügung vom 19. Februar 2013 (vgl. SEM act. 8/70-72). Der
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Entscheid vom 4. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden hingegen
mit einem (gleichentags datierten) Schreiben zugestellt, in welchem das
SEM die wesentlichen Gesichtspunkte bezüglich seiner Entscheidfindung
darlegte. Die Vorinstanz verwies dort auf die in den Jahren 2009 und 2011
erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie insbesondere auf
seine letzte Verurteilung aus dem Jahr 2012 zu einer 42-monatigen Frei-
heitsstrafe. Selbst in Anbetracht seines klaglosen Verhaltens (auch wäh-
rend seiner Besuchsaufenthalte in der Schweiz), so das SEM, sei die Be-
währungsfrist nach Erlass der Fernhaltemassnahme als zu kurz, als dass
von einer kaum mehr vorhandenen Gefährdung für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne.
Mit diesen Ausführungen zeigte das SEM auf, aus welchen Gründen es
noch immer von einer qualifizierten Gefährdung ausgeht. Die Vorinstanz
erachtete die Befristung der Fernhaltemassnahme auf 10 Jahre als ge-
rechtfertigt, dies mit dem Hinweis, dass auch ein geringes Rückfallrisiko
nicht in Kauf zu nehmen sei. Weiter setzte sich das SEM in seinem Schrei-
ben vom 4. August 2017 auch mit der aktuellen Situation des Beschwerde-
führers auseinander bzw. mit dem Umstand, dass er über in der Schweiz
wohnhafte Familienmitglieder verfügt. Diese Ausführungen sind zwar kurz
geraten, zeigen aber dennoch zur Genüge auf, dass es in Kenntnis der
aktuellen familiären Situation das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
weiterhin (für eine längere Zeit) als überwiegend erachtet. Für die Be-
schwerdeführenden war somit erkennbar, von welchen Motiven sich das
SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Weiter war es ihnen auch möglich,
ihre Parteirechte zu wahren. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz auch in ih-
rer Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 Ausführungen zur Dauer der
Fernhaltemassnahme und zur familiären Situation der Beschwerdeführen-
den gemacht hat und sich den Beschwerdeführenden erneut die Möglich-
keit bot, diesbezüglich Stellung zu nehmen (vgl. dazu etwa Urteil
C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.4, nicht publiziert in BVGE 2013/4).
Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der
nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.
3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der Be-
schwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 4. Au-
gust 2017 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20).
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Per 1. Januar 2019 hat das AuG eine namentliche wie auch teilweise in-
haltliche Anpassung erfahren; neu heisst es Ausländer- und Integrations-
gesetz (AIG). Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist unverändert vom
AuG ins AIG übernommen worden. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestim-
mung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot
nach sich ziehen oder nach sich ziehen können.
4.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische
Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever-
bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord-
net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die
Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012
vom 2. April 2013 E. 4.2).
4.3 Einreiseverbote wurden gemäss alter Praxis auf unbestimmte Dauer
erlassen, wenn zum Zeitpunkt der Verfügung keine zuverlässige Prognose
abgegeben werden konnte, wie lange ein relevantes Risiko für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung anzunehmen war. In BVGE 2014/20 stellte
das BVGer nunmehr fest, vom SEM verhängte Einreiseverbote seien zwin-
gend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (vgl. E. 6.5 – 6.9 ebenda).
Dem hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall Rechnung getragen, indem
sie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli
2017 teilweise guthiess und die verhängte Fernhaltemassnahme auf zehn
Jahre befristete (vgl. Bst. H).
5.
Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Februar 2013 auf die mit Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2012 abgeur-
teilten Straftaten verwiesen (vgl. Bst. E), die zur Verurteilung zu einer Frei-
heitsstrafe von 42 Monaten führten. Mit diesen Ausführungen kann nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG
verstossen und einen Fernhaltegrund gesetzt hat.
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Seite 9
6.
6.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwie-
gendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger
als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu
prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht.
6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die
schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten
Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und
Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit
grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel,
Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende
Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E.
6.3 m.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes hierzulande
immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2012 wurde er wegen mehrfa-
cher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhand-
lung gegen das Ausländergesetz und mehrfachen Diebstahls zu einer Frei-
heitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Am 1. Februar 2013 erfolgte seine
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Probezeit wurde bis zum
1. April 2014 angesetzt (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregis-
ter vom 4. August 2017 [SEM act. 22/195]).
6.4 Rechtsmittelweise wird unter anderem geltend gemacht, die in Frage
stehenden Verurteilungen würden auf Handlungen zurückgehen, die zeit-
lich klar zurückliegen. Es stelle sich die Frage, welche Verurteilungen bzw.
Handlungen heute noch massgebend sein könnten für die Feststellung der
Nichtmöglichkeit einer Prognose oder aber für die Abgabe einer negativen
Prognose. Objektiv seien zehn Jahre zurückliegende Handlungen kaum
mehr massgebend. Das Gewicht der inkriminierenden Handlungen müsse
mit zunehmendem Alter abnehmen. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen
würden bei Deliktsfreiheit abnehmen. Der Beschwerdeführer weise seit
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Seite 10
seiner Ausreise aus der Schweiz keinerlei neue Probleme mit der Polizei
oder den Strafverfolgungsbehörden aus. Er verhalte sich klaglos.
6.5 Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist entgegen
den beschwerdeweisen Ausführungen nicht auf den Begehungszeitpunkt
der Straftaten abzustellen, sondern auf die Zeitdauer nach Entlassung in
die Freiheit (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Seit der bedingten Entlas-
sung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (am 1. Februar 2013)
sind sechs Jahre vergangen. Zwar ist es dem Beschwerdeführer – der sich
in seiner Heimat in objektiv schwierigen Verhältnissen befinden soll (vgl.
Beschwerde, S. 5) – zugute zu halten, dass er seit seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wie
auch der eingereichte bosnische Strafregisterauszug vom 27. März 2018
belegt (BVGer act. 17). Nicht ins Gewicht fällt jedoch, dass er gemäss sei-
nen eigenen Ausführungen alle mit den bereits erfolgten Besuchsaufent-
halten verbundenen Auflagen peinlich genau eingehalten habe (Be-
schwerde, S. 6), handelt es sich doch bei den jeweiligen Aufenthalten im
Rahmen einer Suspensionsbewilligung um streng kontrollierte und zeitlich
klar begrenzte Besuchsaufenthalte in der Schweiz. Ohnehin gilt es die Zeit-
dauer von sechs Jahren zu relativieren. Das delinquente Verhalten des Be-
schwerdeführers anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz erstreckte
sich über mehrere Jahre hinweg (vgl. SEM act. 22/194-196); zuletzt wurde
er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2012 zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten und damit zu einer längerfris-
tigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG verurteilt (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.1). Die strafurteilende Behörde stufte seine kriminelle
Energie denn auch als beträchtlich ein (SEM act. 5/45-46). Weiter manifes-
tierte er auch mit seinem an den Tag gelegten Verhalten eine beachtliche
Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Vom Widerruf sei-
ner Niederlassungsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde am
18. August 2010 und der gleichzeitig angeordneten Wegweisung (SEM act.
2/6-10), zeigte er sich unbeeindruckt. So hätte er bis zum 31. Oktober 2010
die Schweiz verlassen müssen, dennoch hielt er sich bis zu seiner Verhaf-
tung am 17. Februar 2011 in der Schweiz auf und machte sich während
dieser Zeit erneut strafbar (kant.-pag. 244, SEM act. 5/36). Auch beein-
druckten ihn weder laufende Probezeiten noch der Umstand, dass er ein-
schlägig vorbestraft war bzw. dass er bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst
hatte (vgl. Sachverhalt Bst. C; SEM act. 5/36-39).
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Mit diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine schwere Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor nicht aus-
geschlossen werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung
weiterer Straftaten in Anbetracht der obigen Ausführungen auch künftig als
gross zu erachten ist. Die Bewährungsfrist erscheint aus ausländerrechtli-
cher Perspektive unter Berücksichtigung der langjährigen Delinquenz und
des Umstandes, dass ihm aufgrund seines in der Vergangenheit aufge-
zeigten Verhaltens (noch) keine günstige Prognose gestellt werden kann,
mithin als zu kurz, als dass das Vorliegen einer schweren Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt verneint wer-
den könnte. Folglich ist gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art.
67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot
angezeigt (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2; BGE 139 I 131 E. 2.3.2). Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, in casu rechtfertige
sich eine lang andauernde Fernhaltemassnahme.
7.
7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das bis zum 24. Februar 2023 befristete
Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen
und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährde-
ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner: HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, RZ. 555 ff.).
7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere
Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen-
Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen
Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver
Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente
Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
Angesichts dessen, sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist
nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse aus-
zugehen.
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7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates
Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden
Ehefrau und den zwei Kindern entgegen (vgl. Replik vom 16. März 2018
[BVGer act. 16]). Seine Familienangehörigen hätten grundsätzlich das
Recht – wie beschwerdeweise geltend gemacht wird – mit ihm in der
Schweiz zusammenzuleben. Er habe besonders enge Beziehungen zur
Schweiz. Seine Familienangehörigen seien Schweizer Staatsbürger und
würden hier leben. Eine Ausreise nach Bosnien sei ihnen aufgrund des
Kindeswohls (inkl. Lebensperspektiven) nicht zumutbar. Die auf zehn
Jahre begrenzte Fernhaltemassnahme greife in dieses Recht ein. Der Be-
schwerdeführer könne auch seine Vaterfunktionen nicht ordentlich ausfül-
len. Die Kinder müssten noch mehrere Jahre ohne dauernden direkten
Kontakt zum Vater aufwachsen.
7.4 Sofern sich der Beschwerdeführer sich auf die Beziehung zu seiner
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bezieht, verkennt er, dass vorlie-
gend Einschränkungen seines Privat- bzw. Familienlebens aufgrund sach-
licher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines
dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Ur-
teil des BVGer C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 m.H.). Die Nieder-
lassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde – wie bereits ausge-
führt – mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 18. Au-
gust 2010 widerrufen. Ein Gesuch um Einreise zum Verbleib bei der Ehe-
frau wies die kantonale Behörde mit Verfügung vom 17. April 2014 ab (SEM
act. 13/81-84). Unbehelflich erweist sich somit auch das Vorbringen, bei
Vorliegen eines bewilligten Aufenthalts würde ihm eine Arbeitsstelle ange-
boten (vgl. Beschwerde, S. 5).
7.5 Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Fami-
lienlebens kommt somit bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Be-
deutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthalts-
recht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätz-
lich erschwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen
Mehraufwand dar, da für Besuche in der Schweiz – wie dem Beschwerde-
führer bekannt – vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht
werden muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Von den Suspensionen des Einreisever-
bots machte der Beschwerdeführer bereits regelmässig Gebrauch.
7.6 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung der
Fernhaltemassnahme (am 16. November 2013) geheiratet hat und das
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Paar mittlerweile Eltern zweier Söhne ist, ist entgegenzuhalten, dass so-
wohl die Heirat wie auch die Zeugung der Kinder im Wissen um das Ein-
reiseverbot und das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers er-
folgte. In dieser Hinsicht sind auch die beschwerdeweisen Ausführungen
zu relativieren, die Absenz des Beschwerdeführers liefere die Ehefrau
massiven Drucksituationen aus. Das Paar musste damit rechnen, dass ein
Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht
möglich sein würde.
7.7 Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des Einrei-
severbots (wie bis anhin) bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten
befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrecht erhalten werden
kann. Sodann kann die Familie des Beschwerdeführers diesen in Bosnien
besuchen und den Kontakt zu ihm auch mittels Telefon und modernen
Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Damit ist ein gewisses Mass an
Familienleben gewährleistet, bei dem auch das in Art. 5 der Rückführungs-
richtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) genannte Kindeswohl gebührend be-
rücksichtigt wird (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März
2017 E. 7.2.2 in fine m.H.).
7.8 Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass durch
das vorliegende Einreiseverbot das Familienleben zusätzlich erschwert
wird. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Er-
gebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot
dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz wiedererwä-
gungsweise auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint
hingegen in Anbetracht der familiären Beziehungen der Beschwerdefüh-
renden, die als gefestigt einzustufen sind (vgl. Replik vom 16. März 2018),
als unverhältnismässig. Nicht unbeachtlich bleiben kann an dieser Stelle
auch, dass die letzten Straftaten (ausgenommen die Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz) im Zeitraum vom 8. April 2009 bis 2. Juni 2009 be-
gangen wurden und somit nunmehr bald 10 Jahre zurückliegen (SEM act.
22/195). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es mit diesen Ausführun-
gen als angezeigt, das Einreiseverbot auf acht Jahre zu befristen. Damit
wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hin-
reichend Rechnung getragen.
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8.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art 21 und 24 der Verordnung
[EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be-
trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006).
Die bereits mit Verfügung vom 19. Februar 2013 bewirkte Ausschreibung
des Beschwerdeführers im SIS II, welche unverändert für die Dauer des
auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbots weiterhin gilt, ist deshalb ge-
mäss obiger Ausführungen ebenfalls auf acht Jahre zu befristen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 24. Februar 2021 zu befris-
ten.
10.
10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerde-
führenden grundsätzlich die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen indes-
sen mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 die unentgeltliche
Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (vgl.
BVGer act. 9), sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Für die den Beschwerdeführenden erwachsenen notwendigen Kos-
ten ist ihnen im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten
der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für
den darüber hinausgehenden Aufwand ist der mit Zwischenverfügung vom
12. Dezember 2017 als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus
der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt
die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten
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Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kos-
tennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der
Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung des Umfanges und
der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in recht-
licher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist
das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 2‘000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG
i.V.m. Art. 9 ff. VGKE). Vom genannten Betrag entfallen Fr. 400.- auf die
Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1‘600.- auf
das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangen die
Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie dem
Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot ist auf
den 24. Februar 2021 zu befristen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.- auszurichten.
4.
Dem amtlichen Anwalt, Sararard Arquint, wird zulasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 1‘600.- zugesprochen.
Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, ha-
ben sie dem Gericht das Honorar zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahla-
dresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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