B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5269/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
S._______, geboren (…) 1967, Ukraine,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der ehemaligen UdSSR stammende Beschwerdeführer am
15. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM [SEM-
act.] 1),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 19. Juli 2019 durchgeführten
Aufnahme seiner Personalien vorbrachte, er habe die UdSSR im Jahr 1991
verlassen und sich in den folgenden Jahren in Polen (bis 1993) und den
Niederlanden (bis 1998) aufgehalten (SEM-act. 12),
dass er im Jahr 1998 im Anschluss an seinen Aufenthalt in den Niederlan-
den nach Frankreich gereist sei, wo er die letzten 21 Jahre verbracht habe,
bis er sich am 14. Juli 2019 in die Schweiz begeben und hier am Folgetag
ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 im Rahmen des Dublin-Ge-
sprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs zur
Behandlung seines Asylgesuchs angehört wurde (SEM-act. 14),
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er habe in
Frankreich weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch ein Asyl-
gesuch gestellt, sondern lediglich um Anerkennung der Staatenlosigkeit er-
sucht, was jedoch abgelehnt worden sei,
dass sich der Beschwerdeführer einer möglichen Zuständigkeit Frank-
reichs zur Behandlung seines Asylgesuchs widersetzte und in diesem Zu-
sammenhang vorbrachte, Frankreich habe an ihm Verbrechen begangen,
die er als politische Verfolgung bezeichnen würde,
dass Frankreich seine Verbrechen ihm gegenüber «elegant umschifft», Pri-
vatpersonen oder russische Mafia auf ihn gehetzt und ihm seine Rechte
nicht zugestanden habe (Staatenlosigkeit), weshalb er sich auch an inter-
nationale Organisationen und die Schweiz gewandt habe,
dass der Beschwerdeführer seine Einwände gegen die Zuständigkeit
Frankreichs zur Behandlung einer gegen Frankreich selbst gerichteten
«Beschwerde» mit einer Email vom 26. Juli 2019 bekräftigte, welche seine
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Rechtsvertretung am 29. August 2019 dem SEM übermittelte (SEM-act.
17),
dass das SEM die französischen Behörden am 30. Juli 2019 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO (Aufent-
halt von mehr als 5 Monaten in einem Mitgliedstaat) ersuchte (SEM-
act. 15),
dass die französischen Behörden am 25. September 2019 der Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimm-
ten (SEM-act. 19),
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – eröffnet am 2. Okto-
ber 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-
act. 21),
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten
des BVGer [Rek-act.] 1),
dass er in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das
Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an das SEM
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt,
dass er ansonsten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG (Befreiung von den Verfahrenskosten), Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und vorweg um den Erlass einer aufenthaltssi-
chernden superprovisorischen Massnahme ersucht,
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 10.
Oktober 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin einst-
weilen aussetzte (Rek-act. 2),
dass die elektronischen Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsge-
richt am 10. Oktober 2019 vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der erste Dublin-Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen
Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn sich anhand
der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Dublin-Mitgliedstaat nicht be-
stimmen lässt (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO).
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Aufnahme seiner Perso-
nalien noch anlässlich des Dublin-Gesprächs danach gefragt wurde, aus
welchen Gründen er die Schweiz um Asyl ersucht, sondern lediglich nach
den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Frankreich sprächen, das
möglichweise zur Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer – den vorliegenden Akten zu entnehmen – seit
seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Jahr 1991 in verschiedenen eu-
ropäischen Ländern lebte, wovon er die letzten 21 Jahre vor seiner Einreise
in die Schweiz in Frankreich verbrachte,
dass nach seinen eigenen Aussagen und dem Ergebnis des Abgleichs sei-
ner Daten in der «Eurodac»-Datenbank, in der kein Asylgesuch verzeich-
net ist, der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in keinem
anderen Dublin-Mitgliedstaat um Asyl ersucht hatte,
dass daher davon ausgegangen werden muss, die gegen seine Überstel-
lung nach Frankreich aufgeführten Gründe – Verfolgung durch die franzö-
sischen Behörden, die auf ihn Drittpersonen sowie die russische Mafia an-
gesetzt hätten und ihm willkürlich seine Rechte vorenthalten würden –
seien gleichzeitig seine Asylgründe,
dass sich sein Asylgesuch folglich gegen Frankreich und somit gegen ei-
nen Dublin-Mitgliedstaat richtet,
dass diese Schlussfolgerung durch den Inhalt der Email des Beschwerde-
führers vom 29. Juli 2019 bestätigt wird, in der er die Gründe darlegt, wa-
rum Frankreich eine «Beschwerde nicht gegen sich selbst behandeln
sollte» (SEM-act. 17),
dass die dem Dublin-Verfahren zugrundeliegenden Staatsverträge den
Zweck verfolgten, denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die
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Durchführung des Verfahrens auf Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO),
dass dabei aus dem Leitgedanken, welcher der Gewährung des internati-
onalen Schutzes zugrunde liegt, ebenso offenkundig wie auch zwingend
folgt, dass ein Dublin-Mitgliedstaat, gegen den sich ein Antrag auf interna-
tionalen Schutz richtet, nicht zugleich zuständig sein kann, diesen gegen
ihn selbst gerichteten Antrag zu prüfen,
dass daher – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festge-
stellt hat – im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der nach den Vorbringen
eines Antragstellers der Verfolgerstaat ist, das Dublin-Verfahren nicht zur
Anwendung gelangt (vgl. Urteile des BVGer F-3010/2019 vom 26. Juni
2019, F-4672/2018 vom 27. August 2018, E-934/2015 vom 25. Februar
2015 E. 5, E-6354/2013 vom 3. Dezember 2013),
dass daher in der vorliegenden Streitsache dem SEM gegenüber Frank-
reich das Instrument des Dublin-Verfahrens nicht offensteht,
dass die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates vernünftiger-
weise ausgeschlossen werden kann, weshalb diese gemäss Art. 3 Abs. 2
Unterabs. 1 Dublin-III-VO bei der Schweiz verbleibt,
dass sich daher die angefochtene, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
ergangene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist (Art. 49 Bst. a
VwVG), sie als solche in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, das Asylver-
fahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen,
dass es der Vorinstanz offensteht, auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers aus einem anderen, in Art. 31a AsylG genannten Grund nicht ein-
zutreten oder das Asylgesuch in Anwendung von Art. 40 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 6a Abs. 3 Bst. b AsylG (Safe Country-Regelung) in verein-
fachtem Verfahren abzuweisen, falls die entsprechenden Voraussetzungen
gegeben sind,
dass mit dem vorliegenden, verfahrensabschliessenden Urteil der pro-
zessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das sich gegen einen im
Dublin-Verfahren ergangenen Asylentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG richtet und an dem eine Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG mit-
gewirkt hat, keine Parteientschädigung geschuldet wird (Art. 111ater AsylG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung eines Asylver-
fahrens in der Schweiz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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