B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5271/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Gregor Chatton,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / (…).
F-5271/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2019
in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 17. Juli
bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertre-
terin. Am 19. Juli 2019 nahm die Vorinstanz seine Personalien auf (Akten
der Vorinstanz [SEM-act.] A11). Er gab an, Colombo am (…) 2019 verlas-
sen zu haben und via (…) in die Türkei gelangt zu sein, wo er sich rund
(…) Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Griechenland und
schliesslich in die Schweiz gelangt (SEM-act. A11 Ziff. 5; A14). Im Rahmen
des Dublin-Gesprächs vom 26. Juli 2019 gab er an, von der Türkei mit Hilfe
von Schleppern per Flugzeug nach (…) geflogen, dann jedoch per Boot
wieder zurück in die Türkei gereist zu sein, weil sein eigentliches Ziel die
Schweiz gewesen sei. Aus der Türkei sei er schliesslich von Schleppern
via Griechenland in die Schweiz gebracht worden (SEM-act. A14).
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er
am 1. März 2019 in (…) (Italien) aufgegriffen und daktyloskopiert worden
war, ein Asylgesuch stellte er jedoch nicht (SEM-act. A7).
C.
Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer am 26. Juli 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er wolle in
der Schweiz bleiben, da er aufgrund der Umstände in seiner Heimat den
Wunsch habe, endlich wie ein Mensch zu leben. Er habe die Schweiz im
Herzen. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt, liess der Be-
schwerdeführer protokollieren, er leide an Schlafstörungen und führe
Selbstgespräche. Er sei vergesslich und werde schnell wütend. Seine
Rechtsvertretung beantragte deshalb eine vertiefte medizinische Abklä-
rung (SEM-act. A14).
F-5271/2019
Seite 3
D.
Am 29. Juli 2019 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Es
merkte an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er sei nach seiner
Einreise nach Italien und der Rückreise in die Türkei auch in Griechenland
gewesen, dies sei jedoch nicht plausibel. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Daktyloskopierung am 1. März
2019 in Italien aufgehalten habe. Das Gesuch blieb innerhalb der in den
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet (SEM-act. A21).
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 (eröffnet am 2. Oktober 2019
[SEM-act. A26]) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und verfügte dessen Überstellung nach Italien. Gleichzeitig verfügte das
SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (SEM-act. A25).
F.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2019
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfü-
gung vom 30. September 2019 sei aufzuheben und das SEM sei anzuwei-
sen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltserklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer superprovi-
sorisch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der Beschwerde entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide
an einer depressiven Verstimmung sowie Schlafstörungen und führe
Selbstgespräche. Dennoch habe die Vorinstanz keine vertiefte medizini-
sche Abklärung vorgenommen, darüber hinaus habe er sich gegenüber der
Pflege ohne Dolmetscher nicht in befriedigender Weise verständlich ma-
chen können. Als verletzliche Person würden ihm in Italien nur mangelhaft
oder mit Verzögerung Zugang zu Unterbringung und Versorgung gewährt.
F-5271/2019
Seite 4
Zur Stützung seiner Vorbringen verweist er auf Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) über die aktuelle Situation von Asylsuchenden
in Italien (vgl. zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-
act.] 1).
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10.
Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
H.
Am 10. Oktober 2019 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
F-5271/2019
Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge»)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
F-5271/2019
Seite 6
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.
4.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein
Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien auf-
gehalten hatte, wo er – wie die Abfrage der Eurodac-Datenbank zeigte –
am 1. März 2019 auch daktyloskopiert worden ist (siehe Sachverhalt unter
B.). Bei der Personalienaufnahme vom 19. Juli 2019 sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 26. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer
widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Einreise nach Eu-
ropa. Bei beiden Gelegenheiten benannte er jedoch Italien als dasjenige
europäische Land, in das er zuerst eingereist sei und in dem er sich zwi-
schenzeitlich aufgehalten habe (vgl. Sachverhalt unter A.). Das SEM er-
suchte die italienischen Behörden am 29. Juli 2019 unter Angabe der wi-
dersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers um dessen Aufnahme
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen
das Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
F-5271/2019
Seite 7
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens ist somit gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Italiens nicht. Er
macht jedoch geltend, die Situation von Asylsuchenden habe sich nach In-
krafttreten des sogenannten «Salvini-Dekrets» am 5. Oktober 2018 ver-
schärft. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme – depressive Verstim-
mung, Schlafstörungen, Selbstgespräche – sei er als verletzliche Person
zu qualifizieren. Eine Überstellung nach Italien könne nur erfolgen, wenn
garantiert werden könne, dass die dortige Unterbringung seinen besonde-
ren Bedürfnissen gerecht werde. Aufgrund der notwendigen weiteren me-
dizinischen Abklärungen und den Anzeichen für eine Traumatisierung hätte
die Vorinstanz aus humanitären Gründen das Selbsteintrittsrecht prüfen
und ausüben müssen (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1).
4.3 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 6).
5.
5.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.
Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfol-
gend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
F-5271/2019
Seite 8
5.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Ge-
mäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
dazu das nach wie vor aktuelle Urteil E-6883/2016 vom 28. November
2016 E. 6.1 m.H.) ist jedoch auch nach Erlass und Umsetzung des soge-
nannten «Salvini-Dekrets» davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens-
richtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. So besteht der-
zeit kein Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen. Dabei gilt zu berück-
sichtigen, dass sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. zuletzt etwa Urteile des
BVGer F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.2 oder F-3373/2019
vom 5. Juli 2019 E. 5.2).
5.3 Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen «Tarakhel» ge-
gen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hin-
sichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unter-
künften fest, die Situation in Italien könne nicht mit derjenigen in Griechen-
land verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche
Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich
der Unterbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die
Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbe-
sondere Kindern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherun-
gen einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die
dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenblei-
ben ermögliche (zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publi-
zierte Entscheid des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
5.4 Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen ledigen (…)-jährigen Mann handelt. Zu seinem
Gesundheitszustand gab er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom
26. Juli 2019 an, dass er sich wegen Schlafstörungen und Selbstgesprä-
chen an die Pflege im BAZ gewandt habe, woraufhin er einen Arzttermin
F-5271/2019
Seite 9
erhalten habe. Gemäss ärztlichen Kurzattesten vom (…) September 2019
leidet der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode res-
pektive an einer depressiven Verstimmung, weshalb die Vorstellung bei ei-
nem Psychiater empfohlen wurde (SEM-act. A19; A20). Diesbezüglich er-
hielt der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2019 einen Termin mit Dolmet-
scher bei den (…). In der Zwischenzeit hätte er im Akutfall in die ambulante
Sprechstunde gehen können, er habe den Bedarf danach auf Nachfrage
aber stets verneint (vgl. Mailverkehr in SEM-act. A23).
5.5 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind selbstver-
ständlich ernst zu nehmen, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz
denn auch in ärztlicher Behandlung war. Dennoch sind die depressiven
Verstimmungen nicht als schwere gesundheitliche Probleme zu qualifizie-
ren, aufgrund derer der Beschwerdeführer in entscheidrelevanter Weise
als schutzbedürftig zu betrachten wäre (siehe hierzu auch E. 6). Der allein-
stehende Beschwerdeführer, der nach dem Gesagten keine schwerwie-
genden gesundheitlichen Probleme aufweist, fällt demnach nicht unter die
im Nachgang auf das Tarakhel-Urteil bezeichneten Konstellationen (Fami-
lien mit Kindern), für die eine explizite Zusicherung Italiens einzufordern ist.
Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusiche-
rungen der italienischen Behörden nicht gefordert und hierfür sieht das
Bundesverwaltungsgericht aktuell auch keine Veranlassung.
5.6 Zusammengefasst ist an der konstanten Rechtsprechung zur Situation
in Italien auch in Berücksichtigung des inzwischen erlassenen «Salvini-
Dekrets» grundsätzlich festzuhalten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer
F-1609/2019 vom 18. September 2019 E. 5.5; F-3373/2019 vom 5. Juli
2019 E. 5.5; E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9). Die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Un-
terbringungssituation und die Gesundheitsversorgung in Italien mangelhaft
seien und seinen Bedürfnissen nicht gerecht würden, die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären
Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
F-5271/2019
Seite 10
6.2 Der Beschwerdeführer hat – insbesondere unter blossem Verweis auf
die Berichte der SFH – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die
italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art.
3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung zu erwarten-
den Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich
im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
6.4 Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Er leidet
gemäss ärztlichen Attesten an einer leichten depressiven Episode respek-
tive einer depressiven Verstimmung. Auf dieser Basis konnte der Be-
schwerdeführer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine
Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesund-
heitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme
sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Grün-
F-5271/2019
Seite 11
den von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerde-
führer wurde umfassend ärztlich versorgt, wobei er seine Beschwerden of-
fenbar trotz allfälliger sprachlicher Hürden in genügender Weise darlegen
konnte. Die Mutmassung, die ersten ärztlichen Konsultationen ohne Dol-
metscher seien mangelhaft gewesen, geht demnach fehl. Weitere medizi-
nische Abklärungen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
erübrigen sich damit.
6.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson-
deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe
(einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewäh-
ren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wo-
nach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Grün-
den» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
(vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die
Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen-
heitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin;
das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen da-
rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig
erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen
Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.7 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
F-5271/2019
Seite 12
6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
6.9 Somit ist Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem
Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen-
den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah-
renskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5271/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Christa Preisig
Versand: