B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-527/2019
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Andreas Trommer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2),
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2019 – eröffnet am 25. Ja-
nuar 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig auf den Umstand der einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wir-
kung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete (SEM-act. A17),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2019 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; even-
tualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anwei-
sung, die Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien un-
ter Beachtung der (dortigen) momentanen Situation erneut zu beurteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erlass vorsorglicher Mass-
nahmen bzw. um Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde so-
wie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung
vom 30. Januar 2019 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführerin – aus einem von der Vorinstanz veranlassten
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem
(CS-Vis) zu schliessen – am 4. Oktober 2018 von der italienischen Vertre-
tung in Addis Abeba ein Schengen-Visum zwecks Tourismus, gültig vom
5. Oktober 2018 bis zum 19. Oktober 2018, erteilt worden war (SEM-
act. A5),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 16. November 2018 durch-
geführten Befragung zur Person einräumte, sie sei mit diesem Visum auf
dem Luftweg von Addis Abeba nach Italien gelangt und in Mailand von ei-
nem Schlepper in Empfang genommen worden (SEM-act. A9, Ziff. 2.05
und 5.01),
dass sie zirka zehn Tage bei ihm gewohnt und er sie schliesslich per Auto
in die Schweiz gebracht habe (SEM-act. A9, Ziff. 5.02),
dass das SEM die italienischen Behörden am 19. November 2018 zu Recht
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A13),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO; SEM-act. A15),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar
2019 geltend macht, die Situation für Asylsuchende in Italien lasse Zweifel
an der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung er-
kennen,
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dass das italienische Asylsystem schon lange überlastet sei, die regulären
Zentren und die Notaufnahmezentren überfüllt seien und das am 5. Okto-
ber 2018 in Kraft getretene „Salvini-Dekret“ es den italienischen Behörden
zudem unmöglich mache, Garantien bezüglich den Aufnahmebedingungen
für die im Rahmen der Dublin-III-VO zu überstellenden Asylsuchenden ab-
zugeben,
dass sich Verwaltungsgerichte in Luxemburg und Frankreich schon im
Sommer 2018 gegen Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesprochen
hätten und sich die Lage nach dem am 5. Oktober 2018 in Kraft gesetzten
„Salvini-Dekret“ nochmals deutlich verschlechtert habe,
dass das SEM – indem es die dortige Situation in der angefochtenen Ver-
fügung nur mit Standardformulierungen wiedergebe und auf diese Entwick-
lungen nicht eingehe – den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG
verletzt habe,
dass sie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse ein besonderes Schutz-
interesse habe und ihr nicht zugemutet werden könne, nach Italien zurück-
zukehren, insbesondere da sie dort Gefahr laufen würde, im Asylverfahren
für unbestimmte Dauer weder Unterkunft noch Versorgung zu haben,
dass die Beschwerdeführerin damit implizit Mängel im italienischen Asyl-
system geltend macht,
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung durch die
Vorinstanz nicht auf eine Verletzung der prozessualen Untersuchungsma-
xime geschlossen werden kann, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht
auf die sog. Tarakhel-Praxis (sie dazu weiter unten) berufen kann, in Bezug
auf die Einschätzung der Situation in Italien nicht auf die Beurteilung durch
einzelne Gerichte innerhalb des Dublin-Raumes abzustützen ist und mög-
liche Auswirkungen des sog. „Salvini-Dekrets“ auf einzelne Kategorien von
Asylsuchenden noch gar nicht abgeschätzt werden können,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
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vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen in aller Regel nachkommt,
dass nach wie vor davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtspre-
chung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EMGR: Entscheidung A.S. gegen
die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
dass die Beschwerdeführerin sodann als junge, alleinstehende und ge-
sunde Frau grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Per-
sonen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und
120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert, auch wenn sie mit gewissen Schwierigkeiten bei der
Unterbringung konfrontiert würde,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar
2019 weiter vorbringt, sie wäre aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in Ita-
lien konkret an Leib und Leben gefährdet und man habe ihr dort schon
angedroht, sie umzubringen,
dass sie damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass aber Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und
über Polizeiorgane verfügt, an die sich die Beschwerdeführerin bei straf-
rechtlich relevanter Bedrohung oder Behandlung wenden kann,
dass gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sach-
lage insgesamt nicht von einem konkreten und ernsthaften Risiko für eine
Weigerung der italienischen Behörden ausgegangen werden muss, sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der am 30. Januar 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jacqueline Moore
Versand: