B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5274/2017
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Juni 2017 um Asyl in der
Schweiz. Sie wurde am 27. Juni 2017 zur Identität, zum Reiseweg und
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP];
A6/13); am 18. Juli 2017 fand eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit deren Vorbringen, man habe sie zur Prostitution
zwingen wollen, statt (vgl. A11/12). Die Beschwerdeführerin führte dabei
aus, sie habe den Wunsch gehegt, Nigeria zu verlassen, weil sie nicht dem
Wunsch ihres Onkels, einen alten Mann zu heiraten, habe entsprechen
wollen. Dementsprechend habe sie sich von ihrem Dorf zunächst nach
Lagos begeben und sei dort einer ordentlichen Beschäftigung nachgegan-
gen. Eines Tages habe sie eine junge, ihr namentlich nicht bekannte Frau
angetroffen, die sie nach Libyen geleitet und für sie gleich noch die Über-
fahrt nach Italien organisiert habe. In Italien habe sie dann der Prostitution
nachgehen müssen, um die Kosten für die Reise abzuarbeiten. Einen klei-
nen Teil der Kosten habe sie bereits auf ein Konto einbezahlt, dessen Num-
mer sie verloren habe. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs
zu einer Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie wolle nicht
nach Italien zurückkehren, weil sie diesfalls gewiss aufgespürt und getötet
würde.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte (vgl. A2/1).
C.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 17. August 2017
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 – eröffnet am 8. September 2017 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an-
sonsten sie in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die
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Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, hän-
digte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 (Poststempel vom 15. September
2017) liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Die Zuständigkeit
der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln.
Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an-
zuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als
Rechtsvertreterin beizuordnen.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 19. September 2017 beim Gericht
ein.
F.
Der Instruktionsrichter stoppte den Vollzug der Überstellung mit superpro-
visorischer Massnahme vom 18. September 2017 vorsorglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als
offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters ergeht. Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG
ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.
4.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt in Bezug auf die fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten
und den fehlenden Zugang zu einer Schutzstruktur für besonders vul-
nerable Personen unvollständig erhoben, ist im Lichte der nachfolgenden
Erwägungen offensichtlich unbegründet. Eine Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung infolge Verletzung dieses Aspekts des rechtlichen Gehörs
beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes fällt demnach nicht in
Betracht.
5.
5.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
5.2. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich
zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO).
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5.3. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
5.4. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-
Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu
Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
5.6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentli-
chen an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung
genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zufolge Verfristung an Italien übergegangen sei.
Mit ihren Einwänden könne die Beschwerdeführerin die solchermassen
festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Italien habe die per 1. Februar
2008 in Kraft gesetzte Konvention des Europarates gegen Menschenhan-
del ratifiziert und werde zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung
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erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein potentielles
Opfer von Menschenhandel sei. Es obliege der Beschwerdeführerin, die
geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel, deren
Opfer sie angeblich geworden sei, bei den zuständigen italienischen Be-
hörden vorzubringen.
Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Ita-
lien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK
ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in
ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Es lägen zudem
keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz ver-
pflichten würden, ihr Asylgesuch zu prüfen. Zudem könne sich die Be-
schwerdeführerin an diverse Organisationen wenden, welche sich der Op-
fer von Menschenhandel annähmen. Anzufügen sei, dass Italien ein
Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge,
die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Ferner lägen
keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine medizini-
sche Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. In
Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen könnten.
6.2. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Un-
termauerung ihrer Vorbringen auf einen Bericht der SFH vom August 2016
zu den Aufnahmebedingungen in Italien beziehungsweise zur aktuellen Si-
tuation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden in Italien, auf einen Bericht zu Italien (
/sites/default/files/reportdownload/aida_italy_thirdupdate_fi-
nal_0.pdf) von AIDA (Asylum Information Database), auf UNHCR Recom-
mendations on important aspects of refugee protection in Italy, auf einen
Bericht (aus dem Jahre 2013) von : VAI VIA! Zur Situ-
ation der Flüchtlinge in Italien, Ergebnisse einer einjährigen Recherche so-
wie auf ein Gutachten zum Beweisbeschluss des VG Braunschweig vom
28.09.2012 und macht geltend, der Beschwerdeführerin drohe in Italien
eine grundrechtswidrige und unmenschliche Behandlung. Die Vorinstanz
habe die Beschwerdeführerin zwar als Opfer von Menschenhandel identi-
fiziert und diese Information den italienischen Behörden weitergeleitet,
doch nütze die Identifizierung nichts, wenn das Opfer keinen Schutz erhalte
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und in Italien wieder auf der Strasse in der Prostitution lande, wie die zitier-
ten Quellen aufzeigten. Vorliegend habe Italien nicht einmal auf das Über-
nahmeersuchen geantwortet, was zeige, dass Italien seinen Verpflichtun-
gen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Menschenhandelsfällen
nicht nachkomme. Ein effektiver und nahtloser Zugang zu einer Schutz-
struktur ab Ankunft in Italien sei höchst fraglich, dazu wären weitere Abklä-
rungen und konkrete, individuelle Zusicherungen seitens der italienischen
Behörden notwendig. Schliesslich habe sich das SEM im Zusammenhang
mit dem Selbsteintrittsrecht nicht mit der konkreten Situation der Beschwer-
deführerin auseinandergesetzt und bloss allgemein auf die EU-Richtlinien
verwiesen.
7.
Am 17. August 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. In der Folge liessen die italienischen Behörden das Über-
nahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
8.
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet,
eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
8.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt nach Auffassung des Gerichts seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf
ebenso davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die inter-
nationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Diese
Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung fest-
hält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und
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Seite 8
insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Moham-
med Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz
[Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter
Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
8.2.
8.2.1. Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dafür dargetan, dass sich die italienischen Behörden weigerten, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat sie keine konkreten
Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr ge-
mäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Schliesslich sind den Akten auch keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
8.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt rechtsmittelweise im Wesentlichen
vor, dass sie sich fürchte, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden.
Indessen ist vorliegend entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwer-
deschrift nicht davon auszugehen, es handle sich bei ihr um eine vul-
nerable Person, zumal gerade ihre Vorbringen im Kontext mit der angebli-
chen Prostitution unsubstanziiert ausgefallen sind. So machte sie etwa gel-
tend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil sie nicht für eine Mehr-
zahl von Leuten, welche sie überwacht hätten, als Prostituierte arbeiten
wolle (vgl. A6/13 Ziff. 8.01 S. 9). Diese Ausführungen machte sie, obwohl
sie kurz zuvor anlässlich ein- und derselben Befragung geltend gemacht
hatte, sie wisse nicht, ob sie überhaupt überwacht worden sei (vgl. A6/13
Ziff. 5.01 S. 6 unten). Darüber hinaus war sie beispielsweise nicht in der
Lage, irgendwelche Personen aus ihrem Umfeld, mit denen sie teilweise
monatelang zusammengelebt haben will, namentlich zu individualisieren.
Vielmehr erschöpfte sich die Beschreibung sämtlicher Personen in der Be-
zeichnung von Geschlecht und Hautfarbe, allenfalls ergänzt durch das re-
lative Alter im Verhältnis zu demjenigen der Beschwerdeführerin. Zudem
drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin könne sich nicht an
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Seite 9
dem von ihr angegebenen Ort aufgehalten haben, weil sie das entspre-
chende Gebäude nicht wiedererkannte (vgl. A11/12 Q87 S. 8). Nicht ein-
mal den Preis für die angebliche Schleusertätigkeit konnte sie übereinstim-
mend angeben, sondern sprach zunächst von 15‘000, später von 20‘000
US Dollar (vgl. A6/13 Ziff. 5.01 S. 6, A11/12 Q63 S. 6, Q131 S. 11), wobei
sie zusätzlich angab, einen Teil des geschuldeten Geldes auf ein Konto
eingezahlt zu haben (vgl. A6/13 Ziff. 5.01 S. 6 unten), eine Behauptung,
die ein deutliches Indiz für den wirklichkeitsfremden Charakter ihrer Tatsa-
chenbehauptungen zur Reise und ihrem Leben in Italien darstellt. Wie be-
reits erwähnt, ist somit nicht von einer besonderen Verletzlichkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen. Nichtsdestotrotz wurden die italienischen
Behörden bereits im Rahmen des Übernahmeersuchens vom 17. August
2017 auf das Geltendmachen von Menschenhandel seitens der Beschwer-
deführerin hingewiesen. Richtigerweise werden den italienischen Behör-
den entsprechende Hinweise nochmals im Rahmen der Organisation der
Rückreise übermittelt. Mehr kann die Beschwerdeführerin aus BVGE
2016/27 nicht zu ihren Gunsten ableiten.
Im Übrigen müssen die schweizerischen Behörden zwar prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Menschenrechte zu erleiden. Es obliegt dies-
bezüglich aber der Beschwerdeführerin, darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im kon-
kreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das
Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie
menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entschei-
dung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]
vom 21. Januar 2011). Ergänzend ist festzuhalten, dass Italien am 22. Au-
gust 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung
des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfolgend: Palermo-Protokoll; in
Kraft seit 1. September 2006) sowie am 29. November 2010 das Überein-
kommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfol-
gend EKM; in Kraft seit 1. März 2011) ratifizierte. Aus diesen Übereinkom-
men ergeben sich für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizie-
rungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Men-
schenhandel (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2 und 5.7), weshalb davon auszu-
gehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich
um Schutz vor Menschenhandel bemühen könnte; bei Wahrunterstellung
ihrer Vorbringen zum Menschenhandel wäre ihre Rückkehr nach Italien im
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Seite 10
Übrigen umso mehr erforderlich, als die Abklärung des strafrechtlich rele-
vanten Sachverhalts andernfalls übermässig erschwert wäre. Es liegen fer-
ner keine Hinweise vor, wonach die zuständigen italienischen Organe ihr
den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer
Rückkehr nach Italien verweigern würden. Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin in Italien (als Asylsuchende) registriert ist, vermag sie
ebenfalls nichts abzuleiten, zumal sie weder vorbringt noch aktenkundig
ist, dass sie die italienischen Behörden um Schutz vor Menschenhandel
beziehungsweise Prostitution ersucht hat.
8.2.3. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter
Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
8.3. Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
(SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgespro-
chen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der per-
sönlichen Umstände der Beschwerdeführenden getroffen wurde, hält einer
Überprüfung – soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zu-
gänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) – stand. Die Würdigung der
Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung
erkennen. Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin be-
treffend ihre gesundheitlichen Probleme (Zahnschmerzen, Verdacht auf
eine Augeninfektion; vgl. A8/1, A10/1) oder das italienische Arztzeugnis
vom 8. Mai 2015 (akute Bronchitis) nichts; vielmehr erweist sich letzteres
als Beleg für das Vorhandensein einer fürsorglichen medizinischen Betreu-
ung in Italien. Die Darlegung der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde),
sie sei als Opfer von Menschenhandel „besonders traumatisiert“, steht in
Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Aussagen. So sprach sie im Rah-
men der BzP (vgl. A6/13 Ziff. 8.02 S. 9) anlässlich des ihr gewährten recht-
lichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt mit keinem Wort von psy-
chischen Problemen. Auch im Rahmen der Beschwerde werden keinerlei
Unterlagen eingereicht, welche auf eine ernsthafte Erkrankung und von da-
her auf eine besondere Verletzlichkeit schliessen lassen.
8.4. Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig oder unzumut-
bar erscheinen liessen. Schliesslich besteht auch keine Veranlassung, vom
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Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Ge-
brauch zu machen.
9.
Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch
und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
erweisen sich als gegenstandslos. Der am 18. September 2017 angeord-
nete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10.
10.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer Bedürftigkeit abzuweisen,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund kann auch
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: