B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5279/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion – Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1993, Bürger von Dürrenroth/BE) ist in der
Schweiz geboren. Neben dem Schweizer Bürgerrecht verfügt er auch über
die peruanische Staatsbürgerschaft. Im März 2007 zog er mit seiner Fami-
lie (Eltern und Geschwister) nach Peru und absolvierte dort den Rest seiner
obligatorischen Schulzeit (Sekundarstufe). Ende 2014 schloss er an der
Deutschen Schule in Lima eine Lehre als Bürokaufmann ab. Seither ist er
auf Stellensuche.
B.
Am 6. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Vertre-
tung in Lima und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März
1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (BSDA, AS 1973 1976) um Ausrichtung periodischer Unterstüt-
zungsleistungen (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 2/Formular
AS 2).
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (eröffnet am 29. Juni 2015) wies die Kon-
sularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch des Beschwerdeführers um
wiederkehrende Unterstützungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie
aus, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche, in
der Regel nicht unterstützt würden. Den ersten Lebensjahren in der
Schweiz und der frühesten Kindheit komme bei der Beurteilung des vor-
herrschenden Bürgerrechts kein besonderes Gewicht zu. Die Lebens-
phase als junger Mensch (Schulabschluss und Absolvierung der Berufs-
lehre) werde als prägender erachtet als jene, die der Beschwerdeführer als
Kleinkind in der Schweiz verbracht habe. Insbesondere sei davon auszu-
gehen, dass er in dieser Phase bedeutende soziale Beziehungen in Peru
aufgebaut habe.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2015 (Eingang bei der Schweize-
rischen Vertretung in Lima am 26. August 2015) beantragt der Beschwer-
deführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrich-
tung von Unterstützungsleistungen, bis er in der Schweiz eine Weiterbil-
dung in Angriff nehmen könne bzw. bis er in Peru eine entsprechende (tem-
poräre) Stelle gefunden habe. In Bezug auf das vorherrschende Bürger-
recht weist er insbesondere darauf hin, dass er in der Schweiz eingeschult
worden sei und seine Lehre an der Deutschen Schule in Lima absolviert
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habe. Zudem seien die meisten seiner Kollegen Schweizer, mit denen er
seine Freizeit im dortigen Schweizer Club verbracht habe.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. In-
nerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellung-
nahme eingetroffen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 14 Abs. 1 BSDA bzw. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September
2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1)
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen
des bis zum 31. Oktober 2015 geltenden BSDA und der Verordnung vom
4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland (VSDA, AS 2009 5861). Mit dem Inkrafttreten des
ASG und der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im
Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG;
SR 195.11) wurden das BSDA und die VSDA aufgehoben.
3.2 Gemäss Art. 67 ASG werden nach bisherigem Recht gewährte Leistun-
gen des Bundes auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet. Eine
spezielle übergangsrechtliche Bestimmung über das anwendbare Recht
bei einem hängigen Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechts enthält das ASG hingegen nicht. Auf der Grundlage allgemeiner
übergangsrechtlicher Grundsätze ist bei einem Sachverhalt, der über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hinaus andauert, in der Re-
gel das neue Recht anwendbar, sofern nicht ein Verstoss gegen das Rück-
wirkungsverbot vorliegt (Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016
E. 3.2 m.H.).
3.3 In casu geht es um monatliche Unterstützungsleistungen ab 1. Juni
2015 (vgl. EDA act. 2), also auch für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts (1. November 2015). Ferner erwächst dem Beschwer-
deführer durch die Anwendung des neuen Rechts kein Nachteil, da die im
vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und der V-ASG
inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des BSDA und der VSDA
identisch sind. Somit ist das neue Recht anzuwenden. Dabei kann auch
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auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen wer-
den (Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind.
4.2 Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsange-
hörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländi-
sche Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Für die Beurteilung
der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16
Abs. 1 V-ASG zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person
die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem
Staat sich die Person während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehal-
ten hat (Bst. b), wie lange sich die Person im betreffenden Empfangsstaat
aufhält (Bst. c), und welche Beziehung die Person zur Schweiz hat (Bst. d).
In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als
vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG; vgl. auch Ziff. 1.3.3 der ab 1. Januar
2016 gültigen Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien] konkretisiert:
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer [SAS] > rechtliche Grundlagen >
Richtlinien).
5.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die peruanische Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers erweise sich als vorherrschend, da er die
massgebliche Lebensphase (zweite Hälfte der Kindheit und die Jahre der
Adoleszenz) in Peru verbracht habe, weshalb ihm kein Anspruch auf Un-
terstützungsleistungen nach dem BSDA (bzw. ab 1. November 2015 nach
dem ASG) zustehe.
5.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerisch-peruanischer Doppelbürger
und hat beide Bürgerrechte durch Abstammung erworben (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a V-ASG), weshalb sich einzig aus diesem Kriterium noch
nichts zum vorherrschenden Bürgerrecht ableiten lässt.
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5.2 Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers im jeweiligen Staat wäh-
rend seiner Kindheit und seiner Ausbildungszeit sowie die Aufenthalts-
dauer im Empfangsstaat anbelangt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c V-ASG),
so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Er verbrachte die ersten 13½
Jahre in der Schweiz und lebt nun seit über neun Jahren (etwas mehr als
acht Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) in Peru. Damit hat
er zwar den grössten Teil seiner bisherigen Lebensjahre in der Schweiz
verbracht. Eine ausschliesslich nummerische Betrachtung, mithin eine
blosse Gegenüberstellung der Anzahl im einen bzw. anderen Land ver-
brachten Lebensjahre in diesem Zusammenhang, greift – wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte – jedoch zu kurz. Denn den ersten Lebens-
jahren bzw. der frühesten Kindheit, in denen die gelebte Beziehung zu den
Eltern im Vordergrund steht, kann insofern nicht gleichermassen Bedeu-
tung zukommen wie der zweiten Hälfte der Kindheit und den Jahren der
Adoleszenz bzw. des frühen Erwachsenenlebens, in welchem der Aufbau
eigentlicher bzw. eigener sozialer Beziehungen und – damit einhergehend
– auch die Verwurzelung an einem Ort bzw. in einem Land erfolgt (vgl. Ur-
teil des BVGer C-3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2).
Im vorliegenden Fall kann daher der Dauer des Aufenthalts des Beschwer-
deführers in der Schweiz bis zu seinem Umzug nach Peru lediglich eine
eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Die besonders prägen-
den Jahre der Adoleszenz (zweiter Teil seiner Schulzeit) und des früheren
Erwachsenenlebens (einschliesslich Absolvierung einer Berufslehre) ver-
brachte er demgegenüber in Peru, weshalb davon auszugehen ist, dass er
sich in diesen Jahren ein bedeutendes soziales Netz aufgebaut, durch die
Kultur Perus geprägt und sich in Peru verwurzelt hat. Schliesslich hat er
als Muttersprache Spanisch (neben Deutsch) angegeben (vgl. EDA
act. 2/Formular AS 2).
5.3 In Bezug auf die heutigen Verbindungen des Beschwerdeführers zur
Schweiz (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst d V-ASG) macht er u.a. geltend, Beziehun-
gen zu in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden zu unterhalten.
Konkrete Hinweise zu den Personen und zur Art der Beziehungen (tatsäch-
liche Kontakte, Besuche usw.) ergeben sich jedoch nicht aus den Akten. In
seiner Beschwerde bringt er zwar vor, viele seiner Schweizer Kollegen aus
Lima seien zwischenzeitlich in die Schweiz gereist, um sich dort weiterzu-
bilden. Dass er mit diesen nach wie vor in Kontakt stehe, wird aber nicht
geltend gemacht. Auf jeden Fall kann von engen Beziehungen (familiärer
oder freundschaftlicher Art) zu in der Schweiz lebenden Personen nicht die
Rede sein. Ferner hat er – mit Ausnahme eines Besuchs über Weihnachten
2014, wo er sich offenbar über Weiterbildungsmöglichkeiten erkundigte –
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keine Ferien oder andere Besuche in der Schweiz unternommen oder aber
Besuche aus der Schweiz erhalten. Wenig zu seinen Gunsten ableiten
kann er auch aus seinen in Peru aufgebauten Beziehungen zu anderen
Schweizer Staatsangehörigen (Besuch der Schweizerschule in Lima sowie
seine Mitgliedschaft im Club Suizo). Einerseits werden an der Schweizer-
schule in Lima nicht nur Schweizerinnen und Schweizer, sondern auch Pe-
ruanerinnen und Peruaner sowie Kinder anderer Nationalitäten unterrich-
tet. Anderseits kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine nä-
heren Angaben zur Art und Weise dieser Beziehungen machen, weshalb
lediglich von losen Bekanntschaften und nicht von konkreten freundschaft-
lichen Beziehungen auszugehen ist. Nicht dargelegt wird ferner, wie oft und
ob der Beschwerdeführer heute noch seine Freizeit im Club Suizo verbringt
bzw. verbracht hat. Offensichtlich nimmt er dort neben der Mitgliedschaft
keine weiteren Vereinsaufgaben wahr.
5.4 Unter Würdigung aller relevanter Kriterien (Art. 16 Abs. 1 Bst. a – d
V-ASG) ergibt sich zusammenfassend, dass keine besonders enge Bezie-
hung zur Schweiz vorliegt und demnach von der vorherrschenden perua-
nischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, weshalb dem Beschwerde-
führer zu Recht keine Unterstützungsleistungen gewährt worden sind. Ein
Ausnahmefall für die Ausrichtung von Sozialhilfe trotz vorherrschender
ausländischer Staatsangehörigkeit liegt in casu nicht vor (vgl. Ziff. 1.3.3 der
Richtlinien: Minderjährigkeit, Schwerstbehinderung, akute Todesgefahr,
schwere Krankheit, Invalidität, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen,
politische Wirren).
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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