B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5280/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Mukadeze Bajrami, […], Kosovo,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot / Gesuch um Fristwiederherstellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem von der Vorinstanz
gegen ihn erlassenen Einreiseverbot mit einer Rechtsmitteleingabe vom
6. Januar 2016 aus dem Ausland an das Bundesverwaltungsgericht ge-
langte und – für die Korrespondenz während des Verfahrens – eine Zustell-
adresse in der Schweiz vermerkte,
dass er – über die von ihm angegebene Zustelladresse in der Schweiz –
vom Bundesverwaltungsgericht in einer Zwischenverfügung vom 2. Feb-
ruar 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 4. März 2016
aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde,
dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vom Bundesverwal-
tungsgericht auf ein entsprechendes Begehren des Gesuchstellers hin in
einer – wiederum an die Zustelladresse versandten – Zwischenverfügung
vom 9. Februar 2016 bis zum 4. April 2016 erstreckt wurde,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht leis-
tete, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil
C-353/2016 vom 12. April 2016 nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit einer Eingabe vom 30. August 2016 (Eingangs-
datum bei der Schweizerischen Post) erneut an das Bundesverwaltungs-
gericht gelangt und sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Begehren um
Fristwiederherstellung zuständig ist, wenn es – so auch vorliegend – im
Falle einer Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachge-
holte Parteihandlung zu entscheiden hat (Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG;
EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 2 Abs. 4 VwVG),
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dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grun-
des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 30. August 2016 nicht
dazu äussert, wann genau er von dem Versäumnis erfahren haben will und
ob er die versäumte Rechtshandlung in der Zwischenzeit nachgeholt hat,
dass aber offengelassen werden kann, ob die formellen Voraussetzungen
für ein Eintreten auf das Gesuch erfüllt sind, weil dieses – wie im Folgenden
zu zeigen ist – aus materiellrechtlichen Gründen ohnehin abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016 einerseits vorbringt, er
habe der Aufforderung, den Kostenvorschuss bis zum 4. April 2016 zu ent-
richten, aus finanziellen Gründen nicht Folge leisten können,
dass er andererseits geltend macht, die Schweizerische Post habe die in
der Sache vom Bundesverwaltungsgericht an die Zustelladresse gerichte-
ten „Schriftstücke“ dem Adressaten nicht ausgehändigt, weil dieser nicht
über eine entsprechende Vollmacht verfügt habe,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1),
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG gilt, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne
einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei
bzw. deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 587),
dass der Gesuchsteller auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 4. März 2016 (Zwi-
schenverfügung vom 2. Februar 2016) reagierte und mit einer am 8. Feb-
ruar per Fax übermittelten Eingabe um Reduktion des verlangten Vor-
schusses bzw. Gewährung von Ratenzahlungen ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers um-
gehend behandelte und in einer Zwischenverfügung am 9. Februar 2016
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dem Gesuch insofern teilweise entsprach, als es die Frist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses um einen Monat bis zum 4. April 2016 erstreckte,
dass unter den gegebenen Umständen der nachträglich pauschal erho-
bene Einwand fehlender oder ungenügender finanzieller Mittel zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses für sich allein nicht als Wiederherstellungs-
grund im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann,
dass der Gesuchsteller darüber hinaus geltend macht, (nicht genauer be-
zeichnete) Sendungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache seien
von der Schweizerischen Post dem als Hilfsperson eingesetzten Adressa-
ten mangels einer Vollmacht nicht ausgehändigt worden,
dass diese Behauptung ohne jede Substantiierung blieb und gerade in Be-
zug auf die Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 nicht glaubhaft er-
scheint,
dass diese Zwischenverfügung, mit der über den Antrag auf Reduktion des
Kostenvorschusses bzw. Gewährung von Ratenzahlungen entschieden
wurde, gemäss Journal der Schweizerischen Post für Swiss Post Briefe mit
Zustellnachweis (Nr. 1341) am 10. Februar 2016 in Genf zugestellt worden
ist,
dass die Sendung auch nicht an das Bundesverwaltungsgericht retourniert
wurde, wie das im Falle eines Scheiterns der Zustellung zu erwarten ge-
wesen wäre,
dass schliesslich auch nicht ersichtlich wäre, wie der Gesuchsteller nach-
träglich von der Sendung und ihrem Inhalt Kenntnis hätte nehmen können,
wurde doch der anschliessende Endentscheid C-353/2016 vom 12. April
2016 (als einziger) von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert,
dass demnach kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24
Abs. 1 VwVG vorliegt und das Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements
vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Pristina (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger
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