B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5286/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Martin Kayser, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele-
genheiten EDA,
Konsularische Direktion - Zentrum für Bürgerservice,
Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS),
Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1995, Bürger von Dürrenroth/BE) ist in der
Schweiz geboren. Neben dem Schweizer Bürgerrecht verfügt sie auch
über die peruanische Staatsbürgerschaft. Im März 2007 zog sie mit ihrer
Familie (Eltern und Geschwister) nach Peru und absolvierte dort den Rest
ihrer obligatorischen Schulzeit. Zurzeit macht sie eine Lehre als Bürokauf-
frau.
B.
Am 6. Mai 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an die Schweizer Vertre-
tung in Lima und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März
1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im
Ausland (BSDA, AS 1973 1976) um Ausrichtung periodischer Unterstüt-
zungsleistungen (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: EDA act.] 2/Formular
AS 2).
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (eröffnet am 29. Juni 2015) wies die Kon-
sularische Direktion des EDA (KD) das Gesuch der Beschwerdeführerin
um wiederkehrende Unterstützungsleistungen ab. Zur Begründung führte
sie aus, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrsche,
in der Regel nicht unterstützt würden. Den ersten Lebensjahren in der
Schweiz und der frühesten Kindheit komme bei der Beurteilung des vor-
herrschenden Bürgerrechts kein besonderes Gewicht zu. Die Lebens-
phase als junger Mensch (Schulabschluss und berufliche Ausbildung)
werde als prägender erachtet als jene, welche die Beschwerdeführerin als
Kleinkind in der Schweiz verbracht habe. Insbesondere sei davon auszu-
gehen, dass sie in dieser Phase bedeutende soziale Beziehungen in Peru
aufgebaut habe.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2015 (Eingang bei der Schweize-
rischen Vertretung in Lima am 26. August 2015) beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrich-
tung von Unterstützungsleistungen während ihrer beruflichen Ausbildung
in Peru. In Bezug auf das vorherrschende Bürgerrecht weist sie insbeson-
dere darauf hin, dass sie in der Schweiz eingeschult worden sei, hier (in
Peru) die Schweizer Schule besucht habe und sich vorwiegend in einem
schweizerischen Umfeld bewegt habe.
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E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin die Gelegen-
heit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. In-
nerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellung-
nahme eingetroffen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen der KD
betreffend Sozialhilfeleitungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
nach Art. 14 Abs. 1 BSDA bzw. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September
2014 (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1)
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
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(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen
des bis zum 31. Oktober 2015 geltenden BSDA und der Verordnung vom
4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsan-
gehörige im Ausland (VSDA, AS 2009 5861). Mit dem Inkrafttreten des
ASG und der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im
Ausland vom 7. Oktober 2015 (Auslandschweizerverordnung, V-ASG;
SR 195.11) wurden das BSDA und die VSDA aufgehoben.
3.2 Gemäss Art. 67 ASG werden nach bisherigem Recht gewährte Leistun-
gen des Bundes auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet. Eine
spezielle übergangsrechtliche Bestimmung über das anwendbare Recht
bei einem hängigen Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechts enthält das ASG hingegen nicht. Auf der Grundlage allgemeiner
übergangsrechtlicher Grundsätze ist bei einem Sachverhalt, der über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hinaus andauert, in der Re-
gel das neue Recht anwendbar, sofern nicht ein Verstoss gegen das Rück-
wirkungsverbot vorliegt (Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016
E. 3.2 m.H.).
3.3 In casu geht es um monatliche Unterstützungsleistungen ab 1. Juni
2015 (vgl. EDA act. 2), also auch für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts (1. November 2015). Ferner erwächst der Beschwerde-
führerin durch die Anwendung des neuen Rechts kein Nachteil, da die im
vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des ASG und der V-ASG
inhaltlich mit den entsprechenden Bestimmungen des BSDA und der VSDA
identisch sind. Somit ist das neue Recht anzuwenden. Dabei kann auch
auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen wer-
den (Urteil des BVGer C-8206/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.3 m.H.).
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4.
4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.
Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind
nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz
keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen
sind.
4.2 Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsange-
hörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländi-
sche Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Für die Beurteilung
der Frage, welche Staatsangehörigkeit vorherrscht, ist gemäss Art. 16
Abs. 1 V-ASG zu berücksichtigen, unter welchen Umständen die Person
die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (Bst. a), in welchem
Staat sich die Person während der Kindheit und Ausbildungszeit aufgehal-
ten hat (Bst. b), wie lange sich die Person im betreffenden Empfangsstaat
aufhält (Bst. c), und welche Beziehung die Person zur Schweiz hat (Bst. d).
In Fällen dringlicher Sozialhilfe gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als
vorherrschend (Art. 16 Abs. 2 V-ASG; vgl. auch Ziff. 1.3.3 der ab 1. Januar
2016 gültigen Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien] konkretisiert:
> Dienstleistungen und Publikationen > Dienstleistun-
gen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer [SAS] > rechtliche Grundlagen >
Richtlinien).
5.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die peruanische Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin erweise sich als vorherrschend, da sie die
massgebliche Lebensphase (zweite Hälfte der Kindheit und die Jahre der
Adoleszenz) in Peru verbracht habe, weshalb ihr kein Anspruch auf Unter-
stützungsleistungen nach dem BSDA (bzw. ab 1. November 2015 nach
dem ASG) zustehe.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-peruanische Doppelbürge-
rin und hat beide Bürgerrechte durch Abstammung erworben (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. a V-ASG), weshalb sich einzig aus diesem Kriterium noch
nichts zum vorherrschenden Bürgerrecht ableiten lässt.
5.2 Was den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im jeweiligen Staat wäh-
rend ihrer Kindheit und ihrer Ausbildungszeit sowie die Aufenthaltsdauer im
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Empfangsstaat anbelangt (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b und c V-ASG), so ergibt
sich aus den Akten Folgendes: Sie verbrachte die ersten 11½ Jahre in der
Schweiz und lebt nun seit über neun Jahren (etwas mehr als acht Jahre
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) in Peru. Damit hat sie zwar
den grössten Teil ihrer bisherigen Lebensjahre in der Schweiz verbracht.
Eine ausschliesslich nummerische Betrachtung, mithin eine blosse Gegen-
überstellung der Anzahl im einen bzw. anderen Land verbrachten Lebens-
jahre in diesem Zusammenhang, greift – wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führte – jedoch zu kurz. Denn den ersten Lebensjahren bzw. der frühesten
Kindheit, in denen die gelebte Beziehung zu den Eltern im Vordergrund
steht, kann insofern nicht gleichermassen Bedeutung zukommen wie der
zweiten Hälfte der Kindheit und den Jahren der Adoleszenz bzw. des frü-
hen Erwachsenenlebens, in welchem der Aufbau eigentlicher bzw. eigener
sozialer Beziehungen und – damit einhergehend – auch die Verwurzelung
an einem Ort bzw. in einem Land erfolgt (vgl. Urteil des BVGer C-
3788/2010 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2).
Im vorliegenden Fall kann daher der Dauer des Aufenthalts der Beschwer-
deführerin in der Schweiz bis zu ihrem Umzug nach Peru lediglich eine
eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Die besonders prägen-
den Jahre der Adoleszenz (zweiter Teil ihrer Schulzeit) und des früheren
Erwachsenenlebens (einschliesslich Absolvierung einer Berufslehre) ver-
brachte bzw. verbringt sie demgegenüber in Peru, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass sie sich in diesen Jahren ein bedeutendes soziales Netz
aufgebaut hat, durch die Kultur Perus geprägt ist und sich dort verwurzelt
hat. Schliesslich hat sie als Muttersprache Spanisch (neben Deutsch) an-
gegeben (vgl. EDA act. 2/Formular AS 2).
5.3 In Bezug auf die heutigen Verbindungen der Beschwerdeführerin zur
Schweiz (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst d V-ASG) macht sie u.a. geltend, Bezie-
hungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden zu unter-
halten. Konkrete Hinweise zu den Personen und zur Art der Beziehungen
(tatsächliche Kontakte, Besuche usw.) ergeben sich jedoch nicht aus den
Akten. Auf jeden Fall kann von engen Beziehungen (familiärer oder freund-
schaftlicher Art) zu in der Schweiz lebenden Personen nicht die Rede sein.
Ferner hat sie – mit Ausnahme eines Besuchs über Weihnachten 2014, wo
sie sich offenbar über Weiterbildungsmöglichkeiten erkundigte – keine Fe-
rien oder andere Besuche in der Schweiz unternommen oder aber Besu-
che aus der Schweiz erhalten. Wenig zu ihren Gunsten ableiten kann sie
auch aus ihren in Peru aufgebauten Beziehungen zu anderen Schweizer
Staatsangehörigen (Besuch der Schweizerschule in Lima sowie ihre Mit-
gliedschaft im Club Suizo). Einerseits werden an der Schweizerschule in
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Lima nicht nur Schweizerinnen und Schweizer, sondern auch Peruanerin-
nen und Peruaner sowie Kinder anderer Nationalitäten unterrichtet. Ander-
seits kann die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich keine näheren An-
gaben zur Art und Weise dieser Beziehungen machen, weshalb lediglich
von losen Bekanntschaften und nicht von engen freundschaftlichen Bezie-
hungen auszugehen ist. Nicht dargelegt wird ferner, wie oft die Beschwer-
deführerin ihre Freizeit im Club Suizo verbringt bzw. verbracht hat. Offen-
sichtlich nimmt sie dort neben der Mitgliedschaft keine weiteren Vereins-
aufgaben wahr.
5.4 Unter Würdigung aller relevanter Kriterien (Art. 16 Abs. 1 Bst. a – d
V-ASG) ergibt sich zusammenfassend, dass keine besonders enge Bezie-
hung zur Schweiz vorliegt und demnach von der vorherrschenden perua-
nischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist, weshalb der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht keine Unterstützungsleistungen gewährt worden sind. Ein
Ausnahmefall für die Ausrichtung von Sozialhilfe trotz vorherrschender
ausländischer Staatsangehörigkeit liegt in casu nicht vor (vgl. Ziff. 1.3.3 der
Richtlinien: Minderjährigkeit, Schwerstbehinderung, akute Todesgefahr,
schwere Krankheit, Invalidität, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen,
politische Wirren).
6.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt
und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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