B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5296/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2019 / N (…).
F-5296/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland am 10. Juli 2019 auf dem Luftweg und reisten gleichentags illegal
in die Schweiz ein, wo sie am 5. September 2019 im Bundesasylzentrum
in (…) um Asyl nachsuchten.
Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-
Gespräche vom 23. September 2019 (Akten der Vorinstanz 1050442-44/4
und 1050442-45/4) gestützt auf ihre bei der Einreise in die Schweiz noch
gültigen Schengen-Visa (am 29. April 2019 von der französischen Vertre-
tung in Ankara ausgestellt, gültig vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019)
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung
dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31).
Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer (Vater), er habe in der Türkei
einem Schlepper, der alles organisiert habe, Geld gegeben. Er sei vom
Schlepper nach Ankara bestellt worden, wo er seine Fingerabdrücke habe
abgeben müssen. Am 10. Juli 2019 sei er direkt nach G._______ geflogen.
Nach der Ankunft habe der Schlepper die Pässe wieder abgenommen. Er
sei dann bei seinem Schwager untergekommen, bis er von der Polizei kon-
trolliert worden sei und deswegen um Asyl nachgesucht habe. Es gebe ei-
gentlich keine Gründe gegen Frankreich. Er habe dort aber niemanden,
habe keinen Bezug zu diesem Land und sei noch nie dort gewesen. Die
Beschwerdeführerin (Mutter) gab an, sie habe eigentlich kein Visum von
Frankreich gewollt. Ihr Schlepper habe dies so organisiert. Sie habe
zwecks Abgabe ihrer Fingerabdrücke nach Ankara gehen müssen. Am
10. Juli 2019 sei sie mit ihrem Pass und dem Visum von H._______ nach
G._______ geflogen. Danach habe sie bei ihrem Bruder gelebt und habe
die Umgebung erkundet. Sie habe von Beginn an um Asyl nachsuchen
wollen, habe aber zuerst abwarten wollen, bis ihre Kinder sich an die neue
Umgebung gewöhnt hätten. Die Kinder seien in der Türkei eng mit ihren
Onkeln und Tanten aufgewachsen. Hier in der Schweiz hätten sie sich nun
an ihren Onkel (Bruder der Beschwerdeführerin) gewöhnt. Es wäre deswe-
gen für sie schwierig, wenn sie nun wieder in ein neues Land reisen müss-
ten.
F-5296/2019
Seite 3
B.
Die Vorinstanz ersuchte gestützt auf einen Eintrag im zentralen Visa-Infor-
mationssystem (CS-VIS), wonach den Beschwerdeführenden von Frank-
reich vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019 gültige Schengen-Visa aus-
gestellt worden waren, die französischen Behörden am 24. September
2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Die französischen Behörden hiessen diese Übernahmeersuchen am
30. September 2019 gut.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 – eröffnet am 3. Oktober 2019 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden vom 5. September 2019 nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Frankreich, forderte die Beschwerdeführenden – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den
Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom
2. Oktober 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 2. Oktober 2019 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisori-
schen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbe-
sondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F-5296/2019
Seite 4
Im Weiteren wurde der Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten bean-
tragt.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter setzte am 11. Oktober 2019 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-5296/2019
Seite 5
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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Wenn der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, ist derjenige Mitglied-
staat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines an-
deren Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(ABl. L 243 vom 15.9.2009) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab,
dass den Beschwerdeführenden am 29. April 2019 von Frankreich Schen-
gen-Visa, gültig vom 25. Juni 2019 bis am 9. August 2019, ausgestellt wur-
den. Die französische Vertretung hat dies nicht im Auftrag eines anderen
Mitgliedstaats getan. Die französischen Behörden hiessen die Übernahme-
ersuchen des SEM vom 24. September 2019 am 30. September 2019 denn
auch gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. Vor diesem Hintergrund
ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gegeben. Mit ihrem anlässlich des rechtlichen Gehörs ge-
äusserten Einwand, sie habe eigentlich kein Visum von Frankreich gewollt,
vermag die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats
nicht zu widerlegen. Auch der Umstand, wonach die Visa vom Schlepper
organisiert worden sein sollen, ändert nichts an der Tatsache, dass diese
von Frankreich ausgestellt wurden.
3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
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Seite 7
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
4.
4.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss
Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei keineswegs
garantiert, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach
Frankreich Zugang zu angemessener Unterbringung und Betreuung hät-
ten. So sei bekannt, dass es im französischen Asylsystem zu Verzögerun-
gen bei der Registrierung von Asylgesuchen und langen Verfahren komme
und die Aufnahmebedingungen Mängel aufweisen würden. Die Kapazität
des französischen Aufnahmesystems erlaube es nach wie vor nicht, dass
alle Asylsuchenden untergebracht werden könnten. Die Situation sei für
verletzliche Asylsuchende ungleich schwieriger. So bestehe beispielsweise
kein gesicherter Zugang zu psychologischer oder psychiatrischer Behand-
lung.
Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit Kindern.
Gemäss ihren Schilderungen litten die Kinder unter der Situation im Asyl-
verfahren in der Schweiz. Auch die Beschwerdeführerin B._______ habe
gesundheitliche Beschwerden und sei auf medizinische Versorgung ange-
wiesen. Eine Überstellung könne deshalb nur erfolgen, wenn sichergestellt
werden könne, dass die dortige Unterbringung den besonderen Bedürfnis-
sen der Beschwerdeführenden gerecht werde. Da dies aufgrund der dar-
gestellten Umstände im Moment nicht der Fall sei, müsse die Schweiz im
vorliegenden Fall auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eintreten.
Es obliege der Vorinstanz, erhebliche Vorbringen der Parteien während der
Vorbereitungsphase zu würdigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), worunter insbe-
sondere die Feststellung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 26a
AsylG falle. Vorliegend sei im Rahmen des Dublin-Gesprächs der medizi-
nische Sachverhalt festgehalten worden. Die Beschwerdeführenden hätten
bereits im Rahmen dieses Gesprächs deutlich gemacht, dass sie unter der
aktuellen Situation leiden würden und gesundheitliche Beschwerden hät-
ten. Auch sei berichtet worden, dass die Kinder bereits bei der Pflege ge-
wesen und auf Versorgung angewiesen gewesen seien. Die Vorfälle seien
aber dem Einvernehmen nach nicht dokumentiert worden, weshalb dies-
bezüglich auch keine Akten vorliegen würden. Trotz der klaren Vorbringen
der Beschwerdeführenden betreffend ihre gesundheitlichen Beschwerden
seien seitens der Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenommen
F-5296/2019
Seite 8
worden. In der angefochtenen Verfügung werde der medizinische Sachver-
halt nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt. Die Vorin-
stanz führe mit textbausteinartigen Formulierungen aus, Frankreich ver-
füge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die Be-
schwerdeführenden auch beanspruchen könnten. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführenden im Rahmen der Entscheideröffnung ebenfalls offen-
gelegt hätten, dass sie, neben den bereits im Dublin-Gespräch vorgebrach-
ten Gründen, noch weitere Vorbehalte gegenüber Frankreich hätten. So
hätten sie berichtet, dass in Frankreich mehrere Angehörige einer Familie
lebten, mit welcher sie und ihre eigene Familie sich bereits seit Jahrzehn-
ten in einer gewalttätigen Auseinandersetzung befänden. Dem Einverneh-
men nach fürchteten sich die Beschwerdeführenden vor Blutrache und gin-
gen nicht davon aus, dass die französischen Behörden in der Lage seien,
sie vor der dortigen Bedrohung zu schützen. Die Beschwerdeführenden
hätten erläutert, dass sie sich zu den Vorfällen erst im Rahmen des natio-
nalen Verfahrens hätten äussern wollen, da diese auch im Zusammenhang
mit ihren Fluchtgründen stünden.
Mit der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts in der angefochtenen
Verfügung habe die Vorinstanz die Möglichkeit eines allfälligen Selbstein-
tritts nicht korrekt geprüft. Aufgrund der Umstände wäre es angezeigt ge-
wesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären
Gründen einzutreten. Eventualiter sei die vorliegende Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil insbesondere der
medizinische Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und die Be-
schwerdeführenden noch weitere Gründe vorzubringen hätten, welche ge-
gen eine allfällige Wegweisung nach Frankreich sprechen würden.
4.2. Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Es ist daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen,
ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden syste-
mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des
Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben
ist (E. 6).
5.
5.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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Seite 9
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2. Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Beru-
fung auf eine Notiz der SFH vom 25. Januar 2019 betreffend Dublin-Über-
stellungen nach Frankreich (BVGer-act. 1, Beilage 3) Kritik am französi-
schen Asylsystem und befürchten, bei einer Überstellung nach Frankreich
nicht angemessen untergebracht und betreut zu werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht trotz dieser Kritik gemäss seiner konstanten Recht-
sprechung davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Auf-
nahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch
keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK zu befürchten haben (vgl. Urteile des BVGer F-3626/2019 vom
22. Juli 2019 E. 5.2; F-2835/2019 vom 13. Juni 2019 S. 5; F-2772/2019
vom 12. Juni 2019 E. 7; D-1962/2019 vom 3. Mai 2019 E. 6). Das Bundes-
verwaltungsgericht geht demnach nicht davon aus, dass in Frankreich sys-
temische Mängel betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen
würden. Die in der Beschwerde in genereller Weise dargelegte Kritik an
Frankreichs Asylsystem vermag daran nichts zu ändern.
5.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
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Seite 10
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist
nicht davon auszugehen, die französischen Behörden würden sie in ihre
Heimat zurückschaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und
das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden ha-
ben ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Frankreich würde
ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen fran-
zösischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Be-
schwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Frankreich
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage.
Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän-
digen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisa-
tionen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen
Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an
die zuständigen französischen Justizbehörden zu wenden. Dasselbe gilt
für die geäusserte Furcht vor Blutrache. Frankreich ist ein Rechtsstaat mit
funktionierenden Polizei- und Justizbehörden, deren Schutz die Beschwer-
deführenden einfordern und in Anspruch nehmen können.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren Ge-
sundheitszustand, der einer Überstellung entgegenstehe. Diesbezüglich
machte der Beschwerdeführer (Vater) anlässlich des Dublin-Gesprächs
geltend, er habe Knieprobleme und sei deswegen bereits beim Arzt gewe-
sen. Den Kindern gehe es nicht so gut. Sie seien wegen der anderen Men-
schen in der Unterkunft psychisch belastet. Der Beschwerdeführer sei des-
halb mit ihnen bereits bei der Pflege gewesen. Die Tochter D._______
habe ausserdem Fieber gehabt und erbrechen müssen. Jetzt gehe es ihr
aber wieder besser. Im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs erklärte die Be-
schwerdeführerin (Mutter), ihr sei ein bisschen schwindlig und sie sei psy-
chisch belastet. Zudem werde es in der Unterkunft immer schlimmer und
die hygienischen Zustände seien nicht gut für ihre Kinder. Das Essen sei
nicht so gut und die Kinder müssten sich noch daran gewöhnen.
D._______ sei krank und deshalb beim Arzt gewesen. Nun gehe es ihr
wieder besser.
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Seite 11
Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Formular "Zuweisung
zur medizinischen Abklärung" mit Arztbericht vom 7. Oktober 2019 (BVGer-
act. 1, Beilage 4) litt die Beschwerdeführerin (Mutter) unter Kopfschmer-
zen, klagte über Schlappheit und wirkte schläfrig. Ausserdem wies ihre
linke Fusssohle eine Hautveränderung auf. Der beigezogene Arzt diagnos-
tizierte durch Verspannung bedingte Kopfschmerzen. Als Befund hielt er
Klopfschmerzen in der linken Schulter und Rückenschmerzen fest. Der Be-
schwerdeführerin wurden die Medikamente Paracetamol, Mydocalm, No-
valgin und Angina MCC abgegeben.
6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geschilderten und diag-
nostizierten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Die Be-
schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung
ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand ver-
mag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch
nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von
einer Überstellung abgesehen werden müsste.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
F-5296/2019
Seite 12
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwer-
deführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fach-
personal wenden können. Ausserdem ist die Verfügbarkeit von Medika-
menten gewährleistet.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich seinen Verpflichtungen
im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM – wie es
in der angefochtenen Verfügung festhielt – dem aktuellen Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung
nach Frankreich Rechnung trägt, indem es die französischen Behörden im
Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesund-
heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert.
6.3. Die Beschwerdeführerin (Mutter) erwähnte bei der Vorinstanz als Be-
zugspersonen in der Schweiz ihren Bruder und einen Cousin mütterlicher-
seits (vgl. Protokoll der Personalienaufnahme [1050442-41/8, S. 4
Ziff. 3.01]). Daraus können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren
Gunsten ableiten, zumal diese Personen nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen wurde ein Abhän-
gigkeitsverhältnis weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich.
6.4. Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich gegen
Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
oder Landesrecht verstossen würde.
6.5. Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären
Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung
durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Ange-
messenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106
Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessen-
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heit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentli-
chen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und voll-
ständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und
seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung Rech-
nung getragen und sich insbesondere auch mit der gesundheitlichen Situ-
ation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinandergesetzt (vgl.
a.a.O., S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die angefochtene
Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entspre-
chende Eventualantrag ist abzuweisen.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
6.6. Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es
bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
führenden aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Frankreich bleibt der für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-
VO.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Frank-
reich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1).
8.
8.1. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
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sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.2. Indes ist das SEM dazu angehalten, die zuständigen französischen
Behörden im Sinne von Art. 31 Dublin-III-VO zu ersuchen, die Beschwer-
deführenden gemeinsam als Familie in Empfang zu nehmen und in einer
adäquaten Unterkunft unterzubringen.
8.3. Im Dublin-Verfahren wird einzig geprüft, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist, weshalb die in der Beschwerde erwähnten Vorfälle, welche im
Zusammenhang mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden stehen
sollen, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Es steht den Beschwerde-
führenden jedoch offen, entsprechende Vorbringen bei den für die Durch-
führung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französi-
schen Behörden geltend zu machen.
9.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
Der am 11. Oktober 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
11.
11.1. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
besehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: