B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5300/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geboren am […],
vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2019 / […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er – einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) zufolge – am 22. Oktober
2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA)
vom 11. September 2019 unter anderem erklärte, er sei mit dem Gummi-
boot von Marokko nach Spanien gelangt, von dort aus mit dem Auto nach
Frankreich weitergereist und am 8. September 2019 in die Schweiz gekom-
men,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsvertretung
am 17. September 2019 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Spanien bzw.
Frankreich sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,
dass das SEM die spanischen Behörden am 19. September 2019 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und
die spanischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 26. September
2019 entsprachen,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 – eröffnet am 8. Okto-
ber 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spa-
nien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, den Kanton Bern mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer ver-
anlasste,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Oktober
2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die
Verfügung vom 1. Oktober 2019 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei
in der Schweiz zu prüfen; weiter sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovi-
sorischer Massnahme vom 11. Oktober 2019 vorsorglich stoppte,
dass die elektronischen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Ok-
tober 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass – wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat – dieser
Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist,
dass die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zwölf Monate
nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gespräches vom
17. September 2019 vorbrachte, er sei bereits am 7. August 2018 in Spa-
nien eingereist und habe sich dort drei Tage bei der Polizei aufgehalten;
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sei am 9. August 2018 registriert worden, habe sich eine Woche und drei
Tage in Spanien aufgehalten und sei bereits im Oktober 2018 in Frankreich
gewesen,
dass er zum Beleg dem SEM eine Kopie eines Dokuments der «Comisaria
de Policia X._______» vom 9. August 2018 zu den Akten reichte,
dass sich das SEM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2019 zurecht auf
den Standpunkt stellte, Zeitpunkt der illegalen Einreise des Beschwerde-
führers in Spanien sei der 22. Oktober 2018 gewesen,
dass die Vorinstanz dazu ausdrücklich festhielt, Kopien seien in der Regel
als ungeeignete Beweismittel zu werten, da sie leicht verfälscht werden
könnten; ungeachtet dessen sei für die Anwendung der Dublin-Verordnung
die Registrierung in der Eurodac-Datenbank massgebend (vgl. Verfügung
vom 1. Oktober 2019),
dass vorliegend – mit dem SEM – die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO zu bejahen ist,
dass die Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken an die Euro-
dac-Datenbank einen Antrag auf internationalen Schutz oder das illegale
Überschreiten einer Aussengrenze voraussetzt (Art. 9 und 14 der Verord-
nung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 [nachfolgend: Eurodac-VO]),
dass gemäss Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO jeder Mitgliedstaat jedem mindes-
tens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unverzüglich
den Abdruck aller Finger abnimmt, sofern er – aus einem Drittstaat kom-
mend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaates auf
dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden auf-
gegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder er sich weiterhin im Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während
des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der
Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam
oder Festnahme beschränkt wurde,
dass gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank der Beschwerdeführer
erst am 22. Oktober 2018 in Spanien aufgegriffen und daktyloskopisch er-
fasst wurde,
dass das SEM in casu die spanischen Behörden überdies am 19. Septem-
ber 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13
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Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte und gleichzeitig – unter Beilage des vom
Beschwerdeführer zu den Akten gelegten Dokuments der spanischen Po-
lizei vom 9. August 2018 – darauf hinwies, dass gemäss Eurodac-Daten-
bank die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers anlässlich der illegalen
Einreise am 22. Oktober 2018 abgenommen wurden, der Beschwerdefüh-
rer hingegen ausgeführt habe, er sei bereits am 7. August 2018 in Spanien
illegal eingereist und von der spanischen Polizei am 9. August 2018 regis-
triert worden,
dass die spanischen Behörden somit im Wissen um die widersprüchlichen
Angaben bezüglich des Datums der illegalen Einreise einer Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimm-
ten,
dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei am 22. Oktober 2018 in Spanien illegal eingereist, zumal er auch im
vorliegenden Verfahren das Originaldokument der spanischen Polizei vom
9. August 2018 nicht einreichte und auch keine weiteren Beweismittel zu
den Akten legte, die insbesondere seinen angeblichen Aufenthalt in Frank-
reich im Oktober 2018 belegen könnten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom
17. September 2019 ausführte, er habe in Spanien zu viele Afrikaner ge-
sehen, die auf der Strasse gelitten hätten,
dass dieses pauschale Vorbringen hingegen nicht zur Annahme führen
kann, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller
in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen würden,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass Spanien zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die
erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde und er in Be-
zug auf die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen ([…]) – soweit überhaupt noch benötigt – auch in Spanien die
erforderliche medizinische Versorgung erhält,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), indessen eine Verpflichtung zum
Selbsteintritt besteht, wenn die Überstellung an den zuständigen Dublin-
Mitgliedstaat zu einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz führen würde,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass der am 11. Oktober 2019 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp
mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: