B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5323/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Christian von Wartburg, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5323/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1986, türkischer Staatsangehöriger) gelangte
1988 in die Schweiz. Nachdem er und seine Familie vorläufig aufgenom-
men wurden, erhielten sie im Jahr 1995 Aufenthaltsbewilligungen. Seine
beiden Schwestern sind mittlerweile eingebürgert; seine Eltern verfügen
über Niederlassungsbewilligungen.
B.
Bereits als Jugendlicher kam der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Ge-
setz in Konflikt und wurde durch die Jugendanwaltschaft mehrmals verur-
teilt (am 15. Juni 2000 wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes und
Sachbeschädigung, am 14. November 2001 wegen Raubes, am 24. Ja-
nuar 2002 wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung). Am 20. Feb-
ruar 2002 wurde er deshalb vom Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM)
ermahnt.
Mit Entscheid vom 26. September 2002 erklärte die Jugendanwaltschaft
den Beschwerdeführer wegen Raufhandels und Drohung für fehlbar und
bestrafte ihn mit einer Arbeitsleistung von zehn Tagen. Anlässlich dieses
Raufhandels wurde er selbst Opfer eines Angriffs mit einem Messer. Mit
Entscheid vom 27. Oktober 2003 wurde ihm ausserdem wegen Besitzes
von Haschisch ein Verweis erteilt.
Auch im Erwachsenenalter verstiess der Beschwerdeführer gegen die
Rechtsordnung. Mit Strafbefehl vom 4. April 2005 verurteilte ihn das Be-
zirksstatthalteramt Arlesheim zu einer Busse wegen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz (Mitführen eines verbotenen Springmessers). Am 7. No-
vember 2007 verurteilte ihn das Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt wegen
verschiedener Verkehrsdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Ta-
gessätzen und einer Busse. Das AfM ermahnte ihn deshalb mit Schreiben
vom 8. Mai 2008 erneut.
Am 11. Mai 2009 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen ver-
suchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand, Raufhandel, Nötigung, mehrfachen
Betäubungsmittelkonsums, grober Verkehrsregelverletzung und vor-
schriftswidrigen Motorfahrens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wo-
von neun Monate bedingt). Das gleiche Gericht verurteilte den Beschwer-
deführer am 11. August 2010 wegen schwerer Körperverletzung und gro-
ber Verletzung der Verkehrsregeln zu 22 Monaten Freiheitsstrafe (wovon
F-5323/2014
Seite 3
elf Monate bedingt). Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte sämtli-
che Schuldsprüche mit Urteilen vom 14. September 2011 und vom 25. Ja-
nuar 2013, reduzierte aber die jeweiligen Strafen (im ersten Fall Bestäti-
gung der zweijährigen Freiheitsstrafe, aber bedingter Strafvollzug von 15
Monaten, im zweiten Fall Reduktion der Freiheitsstrafe auf 18 Monate un-
bedingt). Das Urteil des Appellationsgerichts vom 25. Januar 2013 wurde
durch das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 bestätigt. Zwischen-
zeitlich wurde er ausserdem durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern mit Strafbefehl vom 13. September 2011 wegen Raufhandels und
Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.
C.
Nachdem dem Beschwerdeführer von der kantonalen Migrationsbehörde
am 26. September 2012 und 20. August 2013 im Hinblick auf eine allfällige
Wegweisung aus der Schweiz das rechtliche Gehör gewährt worden war,
verfügte das AfM am 24. Oktober 2013 aufgrund seiner Straffälligkeit die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der
Schweiz. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft am 1. April 2014 ab. Dieser Entscheid ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 25. Juli 2014 teilte der Rechtsvertreter dem AfM telefonisch mit, dass
der Beschwerdeführer definitiv in die Türkei zurückgekehrt sei (vgl. Akten-
notiz des AfM vom 25. Juli 2014).
D.
Am 18. August 2014 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, seit
01.01.2015 SEM) gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort gültiges Ein-
reiseverbot auf unbestimmte Dauer mit zusätzlicher Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS II) und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies die
Vorinstanz auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers – da-
runter auch ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2014
wegen Raufhandels und Sachbeschädigung, welches jedoch noch nicht
rechtskräftig war – und führte unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AuG
aus, die schweren Verstösse und die damit einhergehende schwerwie-
gende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertige ein Einreisever-
bot von unbestimmter Dauer. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens, der
an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der wiederholten
Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter sei eine Prognose nicht mög-
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Seite 4
lich. In Bezug auf seine familiäre Situation verwies sie den Beschwerde-
führer auf die allfällige Möglichkeit, aus wichtigen Gründen mittels begrün-
detem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhalte-
massnahme zu beantragen.
E.
Gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot gelangte der Beschwerde-
führer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2014 an das Bun-
desverwaltungsgericht. Darin lässt er beantragen, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, eventualiter sei sie aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, lediglich ein zeitlich beschränktes Einreiseverbot zu verfügen
und auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten. Ferner sei ihm bei Erlass
einer neuen Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wird um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung ersucht.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf ein inzwischen ergangenes Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2014 verwiesen
(vgl. BVGE 2014/20), wonach ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer
rechtswidrig sei. Zudem stelle der Beschwerdeführer keine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) dar (die in
Frage stehenden Straftaten würden lange zurückliegen; die Verurteilung,
welche zur Aufhebung des Aufenthaltstitels geführt habe, stehe im direkten
Zusammenhang zur Traumatisierung, die er als Jugendlicher erlitten
habe). Auch werde ihm mit dem Einreiseverbot verunmöglicht, periodische
Kontakte zu seinen Familienangehörigen zu pflegen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Okto-
ber 2014 ab und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur
Nachreichung einer Stellungnahme zu einem allfälligen befristeten Einrei-
severbot, wovon er mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Gebrauch machte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung ab.
F-5323/2014
Seite 5
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2015 kam die Vorinstanz (in Be-
rücksichtigung des Urteils BVGE 2014/20 vom 26. August 2014) teilweise
auf die angefochtene Verfügung zurück und befristete das Einreiseverbot
auf zehn Jahre, d.h. bis zum 17. August 2024. Im Übrigen hält sie an den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
I.
Mit Replik vom 4. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an
seiner Beschwerde und deren Begründung fest. In formeller Hinsicht be-
anstandet er dabei die neu angezeigte Beschränkung des Einreiseverbo-
tes im Rahmen einer blossen Vernehmlassung. Es bestehe ein rechtlicher
Anspruch auf eine korrekte Eröffnung einer neuen Verfügung, wenn die
Vorinstanz zur Auffassung gelange, dass ein Argument des Beschwerde-
führers zutreffe. Dies u.a. deshalb, weil aus der Vernehmlassung vom
13. Januar 2015 nicht klar hervorgehe, wie das SEM zur zehnjährigen
Dauer des Einreiseverbots gekommen sei. Auch sei diesbezüglich der In-
stanzenzug zu gewähren.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des AfM und
das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. April 2015 betr.
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar
2014) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum
Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte ihm
die Befristung des Einreiseverbots in einer neuen (separaten) Verfügung
eröffnen sollen. Nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 VwVG liegt es zwar
an der Vorinstanz selbst, die neue Verfügung den Parteien zu eröffnen.
Dadurch, dass die Vorinstanz die neue Verfügung zusammen mit der Ver-
nehmlassung verfasste und diese anschliessend durch die Beschwer-
deinstanz eröffnet wurde (mit der Möglichkeit zur Stellungnahme), erlitt er
jedoch keinen prozessualen Nachteil. Es geht ihm auch keine Instanz ver-
loren, zumal die Beschwerdeinstanz nicht zuerst über die Rechtmässigkeit
der ursprünglichen Verfügung zu befinden hat, sondern die Behandlung
der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung nicht ge-
genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
3.2 Indem die Vorinstanz nicht genau ausführte, weshalb sie zu einer
Dauer von zehn Jahren kam, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2015
unter Hinweis auf die Begründung der Verfügung vom 18. August 2014 fest,
dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung darstelle, was die Verhängung eines Einreise-
verbots von mehr als fünf Jahren rechtfertige. Ob es dann acht, zehn, zwölf
oder sogar 15 Jahre sind, hängt u.a. von der Schwere der begangen De-
likte, der Prognose und den privaten Interessen des Betroffenen ab. Dies-
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Seite 7
bezüglich konnte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtsmit-
teleingabe vom 18. September 2014 und insbesondere in der ergänzenden
Eingabe vom 5. Januar 2015 äussern. Im Übrigen konnte er im Rahmen
der ihm gewährten Replik ausdrücklich zur Befristung von zehn Jahren
Stellung nehmen, wodurch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs als geheilt zu betrachten ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2
sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-535/2013 vom
9. Juli 2015 E. 4 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz verhängt Einreiseverbote gegen ausländische Perso-
nen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess-
lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein-
reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nf.: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche
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Seite 8
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü-
ter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschrif-
ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einrei-
severbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefähr-
dung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine
entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie
das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012
vom 26. August 2014 m.H.).
5.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer überschritten werden. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungs-
lage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles
zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenom-
men werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus
der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib
und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zuge-
hörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-
genhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schweren
Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl.
BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer
C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
6.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf
die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, darunter auch
das damals noch nicht rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 28. Februar 2014. Zweifellos stellen die mit diesen Urteilen sanktio-
nierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung
eines Einreiseverbots rechtfertigt.
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Seite 9
7.
Das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Einreisever-
bot wurde infolge der Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungs-
gerichts (BVGE 2014/20) im Zuge der Vernehmlassung auf eine Dauer von
zehn Jahren befristet. In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, wel-
che die Verhängung eines mehr als fünfjährigen Einreiseverbots zulassen.
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben sowie durch wiederholte Delinquenz
im Vorfeld kann nach dem bereits Gesagten (vgl. E. 5.3) schon allein an-
gesichts der besonderen Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als
Grundalge für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von
Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen. Vorausgesetzt wird allerdings
auch, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist.
Sie muss signifikant grösser sein als diejenige, die der Annahme einer
rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst a AuG zugrunde
liegt.
7.1 Der Beschwerdeführer ist allein durch das Appellationsgericht Basel-
Stadt mit Urteilen vom 14. September 2011 und vom 25. Januar 2013 zu
insgesamt dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Straf-
gericht Basel-Stadt ging in seinem Urteil vom 11. Mai 2009 (u.a. wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels, begangen im
Jahre 2005) von einem sehr schwerwiegenden Verschulden aus. Es be-
tonte, dass die Brutalität des Vorgehens absolut menschenverachtend und
schlicht unfassbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich völlig enthemmt
und erschreckend mitleidslos gezeigt und ein enormes Gewaltpotenzial of-
fenbart. Er habe Streit gesucht und sinnlose, nackte Gewalt ausgeübt, die
ohne Weiteres auch zum Tod des Opfers hätte führen können (S. 39 f. des
Urteils). Auch dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August
2010 (u.a. wegen schwerer Körperverletzung, begangen im September
2008) ist zu entnehmen, dass von einem schweren Verschulden ausge-
gangen wurde. Das Gericht sprach von erschreckender Gewaltbereitschaft
und äusserst brutalem und verwerflichem Vorgehen. Der Täter wolle sich
nicht an die grundlegendsten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenle-
bens halten (S. 28 des Urteils). Auch das Appellationsgericht ging in sei-
nem Urteil vom 14. September 2011 von einem erschreckenden Gewalt-
potenzial und unglaublicher Brutalität des Beschwerdeführers aus (S. 11
des Urteils). Das gleiche Gericht wies in seinem Urteil vom 25. Januar 2013
darauf hin, dass zwischen den Vorfällen aus den Jahren 2005 und 2008
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Seite 10
„erschreckende Parallelen“ herrschten und es sah beim Beschwerdeführer
keine echte Reue (S. 15 dieses Urteil). Hinzu kommen weitere Verurteilun-
gen im Erwachsenenalter, darunter der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern vom 13. September 2011 (30 Tagessätze wegen Rauf-
handels und Sachbeschädigung) und insbesondere das inzwischen in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Feb-
ruar 2014 (Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Raufhandels und
Sachbeschädigung, begangen im September 2012). Mit dem zuletzt ge-
nannten Urteil wurde auch die am 14. September 2011 vom Appellations-
gericht im Umfang von 15 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheits-
strafe vollziehbar erklärt.
7.2 Bereits durch die beiden strafrechtlichen Verurteilungen zu zwei Jahren
bzw. zu 18 Monaten hat der Beschwerdeführer die praxisgemässe Grenze
einer längerfristigen Freiheitsstrafe (ein Jahr) um das Zweifache bzw. das
Eineinhalbfache überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Zudem ist
bei Verurteilungen zu solchen Freiheitsstrafen (insgesamt sind es vier
Jahre und vier Monate) in fremdenpolizeilicher bzw. administrativrechtli-
cher Perspektive grundsätzlich von schwerwiegenden Verstössen gegen
die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. BGE 135 II 377 E.
4.4).
7.3 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs.
3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgegangen werden kann. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer
geltend, die in Frage stehenden Straftaten würden lange zurückliegen, was
zumindest für das dem Strafurteil vom 28. Februar 2014 zugrundeliegende
Verhalten nicht zutrifft. Dass die Vorinstanz dieses Verhalten beim Erlass
der angefochtenen Verfügung mitberücksichtigte, obwohl das Urteil damals
noch nicht rechtskräftig war, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal
sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf die Un-
schuldsvermutung berufen kann. Eine Fernhaltmassnahme knüpft nämlich
nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Po-
lizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die
zuständige Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezi-
fisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entsprechend ist sie in
der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfah-
rens abzuwarten. Ein Einreiseverbot kann grundsätzlich auch dann erge-
hen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt (vgl. Urteil des BVGer
C-7152/2008 vom 16. Juni 2010 E. 3.3 m.H.). Andererseits besteht in ei-
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Seite 11
nem ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum, rechtskräftige strafrecht-
liche Verurteilungen in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_160/2013 vom 15. November 2013, E. 2.2.1). So geht das Strafgericht
Basel-Stadt noch im inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom
28. Februar 2014 beim Beschwerdeführer von einem krassen Rückfall von
Gewaltdelinquenz und einer äusserst ungünstigen Prognose aus (vgl.
S. 71 dieses Urteils sowie Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 17. April 2015 E. 3.4). Im Übrigen muss bei einer derart
schweren Delinquenz selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenom-
men werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli
2010 E. 3.3.1), so dass auch die Zeit ohne Straffälligkeit nicht gross ins
Gewicht fällt. Der zeitliche Abstand zwischen dem strafrechtlich relevanten
Verhalten des Beschwerdeführers und der Wegweisungsverfügung bzw.
der Ausreise aus der Schweiz nach der Nichtverlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung ist denn auch v.a. auf die Dauer der Strafverfahren zurück-
zuführen. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass für die Beurteilung der
Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeit-
punkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist stattdessen, wie lange
sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft
in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2).
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über
Jahre hinweg in massiver Weise delinquiert und wiederholt das hochran-
gige Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt hat. Von einer günstigen
Prognose kann – wie bereits ausgeführt – nicht gesprochen werden. Mit
seinem wiederholten strafbaren Verhalten hat er bewiesen, dass er auch
künftig nicht gewillt ist, sich wohl zu verhalten, weshalb beim Beschwerde-
führer auch heute noch von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung auszugehen und demnach eine Überschrei-
tung der fünfjährigen Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss
Art. 67 Abs. 3 AuG möglich ist. Das im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte
Argument, ein Stück weit aus der Bahn geworfen worden zu sein, weil er
im Jahr 2002 selber Opfer einer Gewalttat geworden sei, kann nicht gehört
werden und wurde schon in den Strafverfahren nicht zugunsten des Be-
schwerdeführers berücksichtigt (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom
14. September 2011 S. 8). Dies gilt erst recht für das vorliegende Administ-
rativverfahren, wo das Hauptaugenmerk der Massnahme in ihrer spezial-
präventiven Zielsetzung liegt. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten
des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegen-
wirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wie-
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Seite 12
dereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse ge-
gen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Gewichtig ist so-
dann das generalpräventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine
konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2
m.H.).
8.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner
statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
8.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie oben ausgeführt, nach wie vor eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei-
nem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist
das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung.
8.2 Dem solchermassen zu berücksichtigenden öffentlichen Interesse an
einer langfristigen Fernhaltung hält der Beschwerdeführer entgegen, dass
er besonders stark mit der Schweiz verbunden sei. Er habe seit seinem
zweiten Lebensjahr hier gelebt (in der Schweiz aufgewachsen und soziali-
siert). Das Einreiseverbot verunmögliche ihm, periodische Kontakte mit
seinen Familienangehörigen (Eltern und volljährige Geschwister) zu pfle-
gen.
In der vorliegenden Streitsache geht es nicht um ein Aufenthaltsrecht; dar-
über wurde bereits rechtskräftig befunden. Die Frage lautet vielmehr, ob
die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des
Privat- und Familienlebens vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
standhält. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass mit dem Einreiseverbot
kein absolutes Verbot der Einreise in die Schweiz einhergeht. Der Be-
schwerdeführer hat die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen um zeitweilige
Suspension der bestehenden Fernhaltemassnahme nachzusuchen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine solche setzt allerdings valable Gründe voraus
und wird jeweils nur für kurze Zeit gewährt. Im Übrigen steht einer Kontakt-
pflege durch persönliche Treffen ausserhalb des Schengen-Raums nichts
entgegen. Soweit im Einreiseverbot überhaupt ein relevanter Eingriff in das
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Privat- und Familienleben erblickt werden kann (weder ist eine eheliche
Beziehung noch ein Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kin-
dern betroffen), ist es durch das evidente öffentliche Fernhalteinteresse ge-
deckt.
8.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb-
nis, dass die Anordnung eines zehnjährigen Einreiseverbots unter dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu bean-
standen ist (vgl. Urteile des BVGer C-6241/2013 vom 2. Dezember 2015
[18 und neun Monate Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und Dieb-
stahl; als Kleinkind in die Schweiz eingereist] und C-5182/2014 vom
17. März 2016 [zehn, neun und 18 Monate Freiheitsstrafe u.a. wegen Ge-
fährdung des Lebens und Körperverletzung; seit 20 Jahren in der Schweiz;
mit einer Schweizerin verheiratet]).
9.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS zu Recht angeordnet. Der Beschwerde-
führer ist türkischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im
Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist
es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende
Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO [gefordert ist u.a. die Verurteilung zu einer
Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist]).
Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-
Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
10.
Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf zehn Jahre befristete
Einreiseverbot (inkl. Ausschreibung im SIS) erweist sich im Lichte von
Art. 49 VwVG somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
11.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten er-
mässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 18. August 2014
zurückgekommen ist und die Dauer der Fernhaltemassnahme auf zehn
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Jahre befristet hat, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Par-
tei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren.
Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Vorinstanz eine ermässigte Entschädigung in gerichtlich festzusetzender
Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 800.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration Basel-Landschaft (Beilage: Akten BL […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Versand: