B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5335/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Julian Beriger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG).
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Botschaft in Bangkok verweigerte mit Formularverfü-
gung vom 11. Juni 2018 die Ausstellung eines Visums aus humanitären
Gründen an die sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
A._______ (geb. 1971, nachfolgend: Beschwerdeführerin; Akten der Vo-
rinstanz [SEM-act.] 1/S. 30-31).
B.
Eine am 9. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz
mit Verfügung vom 17. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären
Gründen nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin in Thailand nicht
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Auch
die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums
seien angesichts der fehlenden Absicht der Gesuchstellerin, den Schen-
gen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht erfüllt (SEM-
act. 2/S. 35-37).
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2018 beantragte die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Ausstellung des beantragten Visums. Sie führte im Wesentli-
chen aus, dass sie als Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam»
(LTTE) in Sri-Lanka inhaftiert, sexuell missbraucht und gefoltert worden sei,
weshalb sie im Jahr 2010 nach Thailand floh. Dort befinde sie sich in einer
Notsituation, da sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge und ihr
Leben in Sri Lanka angesichts der Verfolgung von Seiten des Militärs in
Gefahr sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass keine Fälle von Rück-
schaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt seien
und sich die Lage der Beschwerdeführerin nicht von derjenigen anderer
illegaler Immigranten in Thailand unterscheide (BVGer-act. 3).
E.
Replikweise reichte die Beschwerdeführerin am 25. November 2018 und
am 3. Januar 2019 verschiedene Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 7
und 9).
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am-
tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Beschwerdeführerin
für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beab-
sichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von
Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom
15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR
142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die
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revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Ver-
fahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4
Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwen-
dungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt ge-
schaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesver-
waltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer
F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.1 und F-5646/2018 vom 1. No-
vember 2018 E. 3.5 [Letzteres zur Publikation vorgesehen]; je m.H.).
3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der
neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Vi-
sum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich
im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht-
fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein
Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie
mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (vgl. Urteil F-
4631/2018 E. 3.2 m.H., auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene
Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie
nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her-
kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2018 vom 7. De-
zember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Dritt-
staat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr-
dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei-
tere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier
bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an-
deren Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs im Wesentli-
chen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Thailand und da-
mit in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Fälle von Rückschaffungen durch
thailändische Behörden nach Sri Lanka seien nicht bekannt. Zudem ver-
möchten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände
in Bangkok keine besondere Notlage zu begründen, welche ein behördli-
ches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich
machen würde (vgl. SEM-act. 2/S. 36 und BVGer-act. 3).
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr aufgrund ihrer
Verbindungen zur LTTE (Ex-Mitgliedschaft und Beherbergung von Partei-
mitgliedern) in Sri Lanka Verfolgung durch das Militär drohe. In Thailand
verfüge sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht, weshalb sie sich in ei-
ner unmittelbaren Gefährdungslage befinde (vgl. BVGer-act. 1; zur LTTE-
Vergangenheit vgl. SEM-act. 1/S. 27). Aus den Akten ergibt sich sodann,
dass sich die Beschwerdeführerin auch durch ihren sich in Sri Lanka be-
findlichen Ehemann bedroht fühlt und in Bangkok offenbar Opfer von se-
xueller Belästigung geworden ist (vgl. SEM-act. 1/S. 26 f. sowie die Unter-
stützungsschreiben in den Beilagen zu BVGer-act. 1).
5.
5.1 Im Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 wurde eine un-
mittelbare und konkrete Gefährdungslage eines vom UNHCR als Flüchtling
anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thai-
land bejaht, da dieser von den thailändischen Einwanderungsbehörden in-
haftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand
und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung
rechnen musste (vgl. Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017
E. 6.1 und 6.3). Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich indessen
anders dar: Sie lebt seit 2010 in Thailand, und es ist nicht erkennbar, dass
sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden geraten wäre oder kon-
krete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri
Lanka bestünden (vgl. zu Letzterem Urteile F-6648/2016 E. 6.2 und D-
1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Zudem hat die Beschwer-
deführerin zur Zeit keine gesundheitlichen Probleme, die auf eine beson-
dere Notsituation hindeuten. Die durch Fotos belegten Narben wurden der
Beschwerdeführerin vor längerer Zeit zugefügt (vgl. datiertes und beschrif-
tetes Foto in den Beilagen zu BVGer-act. 1). Zudem wurde die Beschwer-
deführerin vom UNHCR nicht als Flüchtling anerkannt, da sie damals – wie
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Seite 6
sie selbst ausführt – nicht genügend Beweismaterial für ihren Fall beschaf-
fen konnte (vgl. BVGer-act. 1 und die Bestätigung des Asylsuchenden-Sta-
tus des UNHCR aus dem Jahr 2012 in den Beilagen).
5.2 Die Verbindungen zur LTTE belegt die Beschwerdeführerin lediglich mit
einem Foto, auf dem sie nicht eindeutig erkennbar ist, sowie teilweise ähn-
lich lautenden Unterstützungsschreiben verschiedener Personen (vgl. Bei-
lagen zu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 9). In den Akten deutet jedoch nichts
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von einer Rückschaffung nach Sri
Lanka bedroht wäre.
Auch die nicht weiter substantiierten Drohungen durch den sich in Sri
Lanka befindlichen Ehemann der Beschwerdeführerin lassen keinen
Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Notsituation zu. Das gleiche
gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Bangkok im Jahr
2015 offenbar Opfer von sexueller Belästigung geworden ist (vgl. SEM-
act. 1/S. 26).
5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten in einer
schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar,
in der sich letztlich zahlreiche Migranten ohne Aufenthaltstitel in Thailand
befinden (vgl. vorn E. 5.1). Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwer-
deführerin, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen
würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit
im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, womit die Beschwerde abzu-
weisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der
besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Bangkok)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Schweizerische Vertretung in Bangkok
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Julian Beriger
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