B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5342/2015
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Martin Kayser,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Silvia Brauchli, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-5342/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1973) ist pakistanischer Herkunft. Am 2. Ok-
tober 1998 gelangte er ein erstes Mal in die Schweiz und ersuchte erfolglos
um Asyl. In den Folgejahren stellte er zwei weitere Asylgesuche, die eben-
falls abschlägig beurteilt wurden. Auf sein letztes Asylgesuch vom 10. Sep-
tember 2001 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFF; heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) am 16. Oktober 2001 nicht ein und
wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dage-
gen gelangte er an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK), die am 23. November 2001 auf seine Beschwerde nicht eintrat.
B.
Am 1. Februar 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan die
Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1972) und am 9. Oktober 2002 ge-
langte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Zum Verbleib
bei seiner Ehefrau erhielt er im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung.
Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers wurde am 13. De-
zember 2005 rechtskräftig geschieden.
Am 21. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin
C._______ (geb. 1979) und erhielt im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbe-
willigung. Dadurch wurde das Verfahren auf Widerruf seiner Aufenthaltsbe-
willigung gegenstandslos, das die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner ersten Ehefrau
eingeleitet hatte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 30/237).
C.
Am 20. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bür-
gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz,
aBüG, AS 1952 1087).
Die Ehegatten unterzeichneten am 30. Juli 2010 zuhanden des Einbürge-
rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge-
trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam-
menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte
Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge-
rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean-
tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und
F-5342/2015
Seite 3
dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung führen kann.
Am 17. August 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons
Bern und der Gemeinde Rüderswil BE (SEM-act. 1).
D.
Am 9. Juli 2012 trennten sich die Ehegatten durch Auszug des Beschwer-
deführers aus der ehelichen Wohnung, und am 4. September 2012 reich-
ten sie ein gemeinsames, vom 8. bzw. 10. August 2012 datiertes Schei-
dungsbegehren ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Okto-
ber 2012, rechtskräftig am 9. November 2012), wurde die kinderlos geblie-
bene Ehe des Beschwerdeführers geschieden (Auszug aus den Schei-
dungsakten 2D3 12 73 des Bezirksgerichts Hochdorf, unpaginierter An-
hang zu SEM-act. 38/257).
Am 6. Oktober 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Pakistan seine
Landsfrau D._______ (geb. 1983), die nach Bewilligung des Familiennach-
zugsgesuchs vom 5. November 2013 bzw. 30. Januar 2014 am 2. Mai 2014
in die Schweiz umsiedelte und im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilli-
gung zum Verbleib beim Ehemann erhielt (SEM-act. 2/42, Akten der Mig-
rationsbehörde des Kantons LU 104 808 in Sachen D._______ [LU-act.]
1/1, 4/32, 9/63, 11/67, 14/70 und 17/74).
E.
Nachdem die Vorinstanz am 21. Februar und 5. März 2014 durch die Be-
hörden der Kantone Luzern und Bern über die Scheidung, die Neuverhei-
ratung und das Familiennachzugsgesuch orientiert worden war (SEM-act.
2/48 und 3/111), zeigte sie dem Beschwerdeführer am 26. September 2014
förmlich die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung nach Art. 41 aBüG an (SEM-act. 13/141).
Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 6. No-
vember 2014 (SEM-act. 14/143), 12. Dezember 2014 (SEM-act. 16/168)
und 1. April 2015 (SEM-act. 22/206) drei Stellungnahmen ins Recht. Die
von der Vorinstanz als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltsele-
menten angefragte Ex-Ehefrau liess sich mit Eingaben vom 29. Januar
2015 (SEM-act. 18/180) und 15. März 2015 vernehmen (SEM-act. 20/189).
F-5342/2015
Seite 4
Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte die Vorinstanz Auskünfte bei di-
versen Behörden ein und nahm Einsicht in die Asylakten des Beschwerde-
führers N 353 363 sowie – mit Zustimmung des Beschwerdeführers – in
die Akten des Scheidungsverfahrens 2D3 12 73 vor dem Bezirksgericht
Hochdorf.
F.
Am 16. Juni 2015 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM-act. 32/242).
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte fest, dass sich
die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bür-
gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act.
33.1/243).
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2015 gelangte der Beschwer-
deführer über seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Felix Horvat, an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung der
vorgenannten Verfügung (Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 1).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertre-
ters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungs-
gerichts [Rek-act.] 1).
I.
Am 21. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts Unterlagen zu seinen Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen ins Recht und zeigte gleichzeitig an, dass am 25. Au-
gust 2015 der Sohn E._______ zur Welt gekommen sei (Rek-act. 8).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege gut und bestellte seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Felix
Horvat, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Rek-act. 9).
F-5342/2015
Seite 5
K.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 kam der Beschwerdeführer einer Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach und lieferte ergänzende
Angaben zu seiner geschiedenen Ehe (Rek-act. 10).
L.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (Rek-act. 16).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde Rechtswalt Felix Hor-
vat antragsgemäss von seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand
entbunden und ebenfalls antragsgemäss, Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia
Brauchli, neu zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdefüh-
rers bestellt (Rek-act. 21).
N.
Mit Replik vom 28. September 2016 hielt der Beschwerdeführer unverän-
dert an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 22).
O.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 zeigte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht an, dass am 8. April 2017 als zweites Kind der Sohn
F._______ geboren wurde (Rek-act. 23).
P.
Im Verlauf des Rechtsmitteverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht
die Asylakten des Beschwerdeführers bei (…), ferner die ausländerrechtli-
chen Akten der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Migrati-
onsbehörde des Kantons Luzern (…) und seiner Mutter bei der Migrations-
behörde des Kantons Aargau (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom
20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom
29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An-
hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten
sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das
bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der
F-5342/2015
Seite 6
vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem
alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.
2.
2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli-
che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des
Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
F-5342/2015
Seite 7
es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver-
langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid-
seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf-
recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein-
schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei-
dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während
der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011
vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution
nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider-
spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von
Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen
Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016
E. 3.2 m.H.).
5.
5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun-
gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass
diese „erschlichen“, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver-
halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf-
rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst
falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich-
terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so
muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung
der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver-
fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die
Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten
F-5342/2015
Seite 8
Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie
vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf
einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41
Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of-
fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be-
hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die
Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge-
stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte
verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März
2018 E. 5.3 m.H.).
5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter.
Art. 41 Abs. 1bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen-
zierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen
wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert
zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un-
tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be-
ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be-
schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil BVGer F-2182/2015
vom 18.10.2016 E. 5).
6.
6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt
namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat
daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb-
ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe-
nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht
es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach-
verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur-
gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch
Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch
F-5342/2015
Seite 9
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe-
kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen
bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi-
enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit-
wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19
VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar,
indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli-
che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie
nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chronologie der
Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte
Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be-
weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be-
reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen-
tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene
Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt,
dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich
um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre-
tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten
Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie
die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirkli-
chen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.;
Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
7.
Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG – sowohl die zwei-
jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge-
halten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zu-
ständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.
8.
Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Beweislage stellt sich
wie folgt dar:
F-5342/2015
Seite 10
8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im Oktober 1998 als Asylsu-
chender in die Schweiz und durchlief bis November 2001 erfolglos drei
Asylverfahren, wobei er jedes Mal unter Ansetzung einer Ausreisefrist weg-
gewiesen wurde. Die ersten beiden Male tauchte er unter, um jeweils we-
nige Monate später wieder zu erscheinen und erneut um Asyl nachzusu-
chen. Er behauptete jeweils, dass er nach Pakistan zurückgekehrt sei,
ohne dies jedoch belegen zu können. Das dritte und letzte Mal kehrte er
tatsächlich nach Pakistan zurück und heiratete dort am 1. Februar 2002 die
Schweizer Staatsangehörige B._______. In der Folge zog er im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt hier eine Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib bei der Ehefrau. Bereits aus den Jahren 2000 und
2001 waren zwei gescheiterte Heiratsprojekte mit Schweizer Bürgerinnen
aktenkundig, unter anderem mit seiner späteren Ehefrau B._______. Nach
der Scheidung der Ehe am 13. Dezember 2005 drohte dem Beschwerde-
führer der Verlust der Aufenthaltsbewilligung. Diese Gefahr bannte er durch
den am 21. Juli 2006 erfolgten Eheschluss mit der Schweizer Bürgerin
C._______. Kurz nach der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzun-
gen des Art. 27 aBüG – einer ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizer
Bürgerin von mindestens drei Jahren Dauer – ersuchte der Beschwerde-
führer am 20. Oktober 2009 um erleichterte Einbürgerung. Am 30. Juli 2010
gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer in-
takten ehelichen Gemeinschaft ab, und am 17. August 2010 wurde der Be-
schwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 23 Monate später, am 9.
Juli 2012, trennten sich die Ehegatten durch den definitiven Auszug des
Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Nach einem weiteren Mo-
nat, am 8. und 10. August 2012, unterzeichneten die Ehegatten ein ge-
meinsames Scheidungsbegehren, das sie am 4. September 2012 zusam-
men mit einer Scheidungskonvention vom 8. bzw. 31. August 2012 dem
zuständigen Scheidungsgericht übergaben. Am 18. Oktober 2012 schliess-
lich sprach das Gericht die Scheidung der Ehe aus. Knapp ein Jahr später,
am 6. Oktober 2013 heiratete der Beschwerdeführer die 10 Jahre jüngere
pakistanische Staatsangehörige D._______, die am 2. Mai 2014 im Rah-
men des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz gelangte und eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe des Beschwerdeführers sind
mittlerweile zwei Kinder hervorgegangen.
8.2
Der Beschwerdeführer gab insgesamt drei Stellungnahmen zuhanden des
erstinstanzlichen Verfahrens ab.
F-5342/2015
Seite 11
8.2.1 In seiner ersten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer gel-
tend, dass er seit dem Jahr 2001 in der Schweiz lebe. Auf Nachfrage der
Vorinstanz korrigierte er sich und brachte im Rahmen seiner zweiten Stel-
lungnahme vor, dass der Zuzug in die Schweiz per 9.Oktober 2002 erfolgt
sei. Die Fehldatierung sei irrtümlich erfolgt, da er sich zu dieser Zeit zwar
nicht in der Schweiz, aber doch in Europa aufgehalten habe. Er habe näm-
lich im Jahr 2001 mit einem gültigen Arbeitsvisum in Portugal geweilt und
sei dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dort habe er auch seine
spätere Ehefrau, B._______, kennengelernt. Er und seine erste Ehefrau
hätten verschiedene Vorstellungen vom gemeinsamen Leben gehabt und
seien dadurch immer öfter in Konflikt geraten. Er sei damals noch neu in
der Schweiz gewesen und mit der hiesigen Kultur noch nicht so vertraut
wie er es heute sei. Dementsprechend seien die kulturellen Unterschiede
noch ausgeprägt gewesen und hätten Anlass zu Diskussionen gegeben.
Seine erste Ehefrau habe beispielsweise den Kontakt mit seinem in der
Schweiz lebenden Bruder abgelehnt, was ihm ein grosses Anliegen gewe-
sen sei. Sie habe ferner nicht goutiert, dass er am Anfang seine Familie in
Pakistan mit Geld unterstützt habe. Zudem hätten sie beide wegen berufli-
cher Auslastung nur wenig Zeit miteinander verbringen können. Ihre Ehe
sei schliesslich am nicht erfüllten Kinderwunsch und einer Fehlgeburt ge-
scheitert, worüber sie nicht hinweggekommen seien.
8.2.2 Seine zweite Ehefrau, C._______, habe er am 8. April 2006 an einer
Veranstaltung in einer Diskothek in Zürich kennengelernt, wo ein indisches
Tanzfest mit Modeschau abgehalten worden sei und wo er einen Stand mit
indischen Kleidern gehabt habe. Es habe sich rasch eine Liebesbeziehung
entwickelt und seine zukünftige Ehefrau habe ihm nur kurze Zeit nach dem
Kennenlernen einen Heiratsantrag gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe er
über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Sein Aufenthalt
sei gesichert gewesen. Der rasche Eheschluss habe daher in keinem Zu-
sammenhang mit seinem ausländerrechtlichen Status gestanden. Nach
dem Eheschluss am 21. Juli 2006 hätten sie als frisch getraute Ehegatten
aus finanziellen Gründen – die Ex-Ehefrau habe Schulden gehabt, die sie
zuerst hätten abzahlen wollen – bei seiner Schweigermutter gewohnt. Per
1. Januar 2008 seien sei alle drei in ein Bauernhaus umgezogen, das we-
gen der Schulden der Ex-Ehefrau von der Schwiegermutter gemietet wor-
den sei. Dort habe die Schwiegermutter die Einliegerwohnung und sie die
darüber liegende Wohnung bezogen. Die Ex- Ehefrau habe auf dem Bau-
ernhof, der über einen grossen Umschwung verfügt habe, zusammen mit
der Mutter mehrere Hunde und Pferde gehalten. Der Mietzinsanteil der
Eheleute von Fr. 1'400.- sei von ihm bestritten worden. Am 30. Juli 2010,
F-5342/2015
Seite 12
dem Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, hätten sie eine
harmonische und aktive Ehe geführt und beide seien überzeugt davon ge-
wesen, dass diese noch lange fortdauern werde.
8.2.3 Am 20. Februar 2011 sei seine in Pakistan lebende Mutter an einer
Krebserkrankung verstorben, die im Oktober 2010, also zwei Monate nach
seiner erleichterten Einbürgerung diagnostiziert worden sei. Während der
Zeitspanne zwischen der Diagnose und dem Tod habe er sie mehrmals in
Pakistan besucht. Seine Mutter habe dabei wiederholt den Wunsch geäus-
sert, ihre Schwiegertochter, seine Ex-Ehefrau, persönlich kennenzulernen.
Das sei bis dahin nicht möglich gewesen. Denn einerseits sei seine Mutter
das letzte Mal im Jahr 2001 in der Schweiz gewesen. Spätere Gesuche um
Erteilung von Besuchervisa seinen an nicht ausreichenden finanziellen Mit-
teln gescheitert. Andererseits leide seine Ex-Ehefrau an ausgeprägter
Flugangst, was gemeinsame Reisen nach Pakistan verhindert habe. Zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er noch gehofft, dass es zu
einer persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Schwiegertochter
kommen werde, sei es weil seine Ex-Ehefrau ihre Flugangst allenfalls mit
professioneller Hilfe in den Griff bekomme, sei es weil seiner Mutter doch
noch ein Besuchervisum erteilt werde. Nach der Krebsdiagnose sei ihm
aber bewusst geworden, dass ihnen nur noch wenig Zeit verbleibe, um eine
persönliche Begegnung zu realisieren. Er selbst habe in dieser Situation
alles unternommen, damit seine Mutter noch rechtzeitig ein Visum für die
Schweiz erhalte. Leider ohne Erfolg. Die Mutter sei während des Verfah-
rens verstorben. Eine Reise seiner Ex-Ehefrau nach Pakistan sei wie
schon zuvor wegen ihrer Flugangst nicht zustande gekommen. Der uner-
wartet schnelle Tod seiner Mutter habe ihm sehr zugesetzt. Die damit ver-
bundene grosse emotionale Belastung habe er nicht richtig verarbeiten
können. Er habe nicht verstanden, dass seine Ex-Ehefrau nicht ebenfalls
alles unternommen habe, um ein Treffen zu realisieren.
8.2.4 Die anfänglich durch ihre schlechte finanzielle Lage bedingte und
durch die räumliche Nähe zur Schwiegermutter geprägte Wohnsituation
der Ehegatten sei aus seiner Sicht unbefriedigend gewesen. Er habe sie
als Einschränkung der Privatsphäre empfunden, da die Schwiegermutter
in ihrer Ehe allgegenwärtig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe sich jedoch
die finanzielle Situation der Ehegatten zum Besseren gewendet. Hinzuge-
treten sei, dass bei ihm der Kinderwunsch immer grössere Bedeutung ge-
wonnen habe (vgl. dazu weiter unten). Beide Elemente hätten bei ihm den
Wunsch geweckt und immer stärker werden lassen, zusammen mit seiner
Ex-Ehefrau eine eigene Wohnung zu beziehen und der unbefriedigenden
F-5342/2015
Seite 13
Wohnsituation und der mit ihr einhergehenden Abhängigkeit von der
Schwiegermutter ein Ende zu setzen. Die Ex-Ehefrau habe jedoch viel Zeit
mit der Tierbetreuung verbracht und habe nicht von den Tieren und ihrer
Mutter wegziehen wollen.
8.2.5 Der Tod seiner Mutter habe dazu geführt, dass sich sein Kinder-
wunsch verstärkt habe. Die Gründung einer Familie sei aber erst Ende
2011/Anfang 2012 zum Thema geworden. Im Zeitpunkt der Heirat sei er 32
Jahre alt gewesen, und im Vordergrund habe die Regelung der finanziellen
Angelegenheiten gestanden. Dann – nach dem Tod der Mutter – sei er 38
Jahre alt gewesen und es sei für ihn die Zeit für eine Familiengründung
gekommen. Die Ehegatten hätten vermehrt über eine Familiengründung
gesprochen. Sie hätten auch versucht, Kinder zu bekommen. Die Ex-Ehe-
frau habe diesen Versuch dann aber eigenmächtig und ohne Rücksprache
mit ihm abgebrochen. Davon habe er erst später erfahren. Der Grund seien
unterschiedliche und andere Ansichten über die Kindererziehung als noch
im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen. Es sei zu verschiedenen Miss-
verständnissen gekommen, wobei die unterschiedlichen Standpunkte nicht
ausdiskutiert worden seien. Die Ex-Ehefrau habe nämlich befürchtet, dass
er, der Beschwerdeführer, auf einer streng muslimischen Erziehung beste-
hen würde. Diese Befürchtung sei absolut unbegründet gewesen. Zwar
wolle er seine muslimische Glaubenszugehörigkeit behalten und auch an
seine Kinder weitergeben. Er lebe aber hauptsächlich nach den schweize-
rischen Kultur- und Wertvorstellungen und wolle seinen späteren Kindern
diese auch vermitteln. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, die Befürchtungen
der Ex-Ehefrau zu zerstreuen. Sie habe sich in diese Vorstellung verrannt
und habe sich nicht mehr vorstellen können, zusammen mit ihm eine Fa-
milie zu gründen.
8.2.6 An Weihnachten 2011 sei es zum ersten einschneidenden Streit ge-
kommen, weil seine Schwiegermutter seine Nichte beim Weihnachtsessen
nicht habe dabei haben wollen, und die Ex-Ehefrau sich nicht für diese ein-
gesetzt habe. Er, der Beschwerdeführer, sei darüber sehr enttäuscht ge-
wesen. Schliesslich habe er seine Familie und die seiner Ex-Ehefrau immer
als eine grosse Familie verstanden.
8.2.7 Die Ex-Ehefrau habe sich zunehmend verschlossen, und im Juni
2012 habe sie ihm eröffnet, dass sie sich trennen möchte. Diese Entschei-
dung sei für ihn, den Beschwerdeführer, völlig unerwartet gekommen. Von
seiner Seite habe es keinen Trennungsgrund gegeben. Seine Ex-Ehefrau
habe ihm gegenüber ihren Entschluss mit seinem Kinderwunsch und den
F-5342/2015
Seite 14
angeblich unterschiedlichen Ansichten darüber begründet. Über weitere
Gründe könne er nur mutmassen. Aufgrund der Wohnsituation sei es an
ihm gelegen, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Er sei zunächst zu
seinem Bruder gezogen und habe sich per 9. Juli 2012 bei der neuen
Wohngemeinde angemeldet. Das sei das erste Mal gewesen, dass die
Eheleute getrennt gewesen seien. Er habe noch versucht, die Trennung
abzuwenden, indem er sich zu Kompromissen bereit erklärt habe. Die Ex-
Ehefrau habe aber keine gemeinsame Zukunft mehr gesehen. Sie habe
ihm die Scheidung vorgeschlagen und das gemeinsame Scheidungsbe-
gehren und die Trennungsvereinbarung vorbereitet. Da offenbar keine ge-
meinsame Zukunft mehr möglich gewesen sei, habe er die Scheidungsver-
einbarung am 31. August 2012 unterzeichnet. Er sei nach der Scheidung
gesundheitlich angeschlagen und über alle Massen deprimiert und verletzt
gewesen. Heute pflegten die Ex-Ehegatten einen normalen Kontakt zuei-
nander. Nach zwei gescheiterten Liebesheiraten habe er sich dann zu ei-
ner arrangierten Ehe entschlossen, was in Pakistan verbreitet sei. Von die-
ser Heirat habe er sich Beständigkeit und die Erfüllung seines Kinderwun-
sches erhofft. Die Ehe sei von seiner älteren Schwester arrangiert worden,
und seine pakistanische Ehefrau, die aus seinem weiteren verwandtschaft-
lichen Umfeld stamme, habe er – wie es in Pakistan bei arrangierten Ehen
üblich sei – erst am Tage seiner Heirat kennengelernt.
8.3
Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers machte im erstinstanzlichen Ver-
fahren die folgenden Aussagen zum Sachverhalt:
8.3.1 Nach ihrer Darstellung in einer undatierten schriftlichen Erklärung
(Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. November
2014, SEM-act. 14/143) ging der Heiratsantrag von ihr aus. Alle ihre
Freunde und ihre Familie könnten bestätigen, dass ihre Ehe auf wahrer
Liebe beruht habe. Wegen ihrer unterschiedlichen Mentalitäten habe es
zwar immer wieder Differenzen gegeben. Diese habe man aber jeweils gut
lösen können. Alles habe angefangen, als ihre Schwiegermutter gestorben
sei. Der Beschwerdeführer sei irgendwie nicht mehr "Herr seiner Sinne"
gewesen. Sie habe ihn nicht mehr gekannt, jedoch versucht, ihn so gut wie
möglich zu unterstützen. Dann habe er immer wieder von Kindern gespro-
chen. Am Anfang ihrer Ehe habe sie sich bereit erklärt, dass sie ihre Kinder,
falls sie einmal welche hätten, muslimisch erziehen würden. Sie habe das
nicht "so streng" gesehen, weil der Beschwerdeführer selbst kein "strenger
Moslem" gewesen sei. Als er dann aber gesagt habe, dass die 9-jährige
Tochter seines Bruders nicht mehr in die „Badi“ gehen dürfe, sei für sie eine
F-5342/2015
Seite 15
Welt zusammengebrochen „plus noch einige andere Sachen“. Sie habe
sich gefragt, wie es mit ihnen weitergehen solle. Sie könne so nicht leben,
denn sie sei ja anders aufgewachsen. Das sei einer der Gründe gewesen,
warum sie keine gemeinsame Zukunft mehr für sich und den Beschwerde-
führer gesehen habe oder nur eine mit vorprogrammierten Problemen. Sie
sei damals auch schon 33 Jahre alt gewesen und habe eine schnelle Tren-
nung gewollt, um eine Chance auf Kinder mit einem anderen Mann zu ha-
ben. Ihre Gefühle für den Beschwerdeführer seien auch von Tag zu Tag
geschwunden, und sie habe nur noch der ganzen Sache entrinnen wollen.
Sie habe das Gefühl gehabt zu ersticken und sei sehr verletzt gewesen.
Darum habe sie den Schritt machen und sich von ihm trennen müssen. Sie
wisse, dass für den Beschwerdeführer eine Welt zusammengebrochen sei,
was ihr auch sehr leid getan habe, aber auch für sie sei der Schritt nicht
einfach gewesen und habe ihr sehr weh getan.
8.3.2 In ihren Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 29. Januar 2015
(SEM-act. 18/180) und 15. März 2015 (SEM-act. 20/189) hielt die Ex-Ehe-
frau ergänzend fest, dass vor der erleichterten Einbürgerung des Be-
schwerdeführers nichts passiert sei, was zum Scheitern der Ehe hätte füh-
ren können. Der Trennungswunsch sei von ihr ausgegangen, und das
Thema sei erstmals im Mai 2012 angesprochen worden, nachdem die Ehe
für sie bereits seit Ende 2011 / Anfang 2012 nicht mehr gestimmt habe. Die
Gründe hierfür seien hauptsächlich bei ihr selbst gelegen. Sie habe sich
wegen der unterschiedlichen Religionen nicht vorstellen können, mit ihrem
Ex-Ehemann Kinder zu haben. Das Thema Kinder sei am Anfang ihrer Be-
ziehung nie gross im Vordergrund gewesen, weil sie für eine Familie weder
Zeit noch Geld gehabt hätten. Sie habe nach der Aufgabe ihres Restau-
rants grosse Schulden gehabt, und deren Begleichung sei im Vordergrund
gestanden. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr gut integriert gewesen,
und sie habe sich schon deshalb keine Sorgen gemacht. Sie seien zusam-
men ins Kino gegangen oder hätten auswärts gegessen. Sie hätten Kurz-
ferien in Konstanz und Wellnessferien in Österreich verbracht. Wegen der
Schulden hätten sie sich nicht viel leisten können. Sie habe auch nicht von
den Tieren und ihrer Mutter wegziehen wollen, habe aber gewusst, dass
der Beschwerdeführer dies immer mehr gewünscht habe. Dies sei für ihn
hart gewesen. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Oktober 2010 und
Februar 2011 nach Pakistan gereist, als es seiner Mutter sehr schlecht ge-
gangen sei. Früher habe das Geld dafür gefehlt. Sie selbst haben ihn we-
gen ihrer Flugangst und ihrer Verantwortung für die Tiere nicht begleiten
können. Sie wisse, dass der Beschwerdeführer darunter gelitten habe, was
ihr auch sehr leidgetan habe. Die Ex-Ehefrau beteuerte, dass ihre Ehe aus
F-5342/2015
Seite 16
wahrer Liebe geführt worden sei. Die Einbürgerung habe nie im Vorder-
grund gestanden. Der Beschwerdeführer habe sogar nur eine Niederlas-
sungsbewilligung gewollt, und sie sei es gewesen die ihm die Einbürgerung
empfohlen habe. Die Ex-Ehefrau hob hervor, dass ihr Ex-Ehemann bis zur
Scheidung alles getan habe, um die Ehe zu retten. Er habe um die Ehe
gekämpft und sie wisse, dass es ihm das Herz gebrochen habe. Aber für
sie sei es definitiv vorbei gewesen. Sie habe diesen Schritt machen müs-
sen, weil es aus ihrer Sicht keine gemeinsame Zukunft gegeben habe.
8.4 Bei den von der Vorinstanz beigezogenen Scheidungsakten des Be-
zirksgerichts Hochdorf befindet sich eine Aktennotiz des Gerichtspräsiden-
ten, die er anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2012 anfertigte
(unpaginiert im Anhang zu SEM-act. 38/257). Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdeführer wegen der Scheidung sehr niedergeschlagen sei und
„hemmungslos“ weine. Er fühle sich als Versager und unfähig für eine Be-
ziehung. Er, der Gerichtspräsident, rate ihm dringend, psychologische Hilfe
in Anspruch zu nehmen und werde ihm den Kontakt zu einer Fachperson
vermitteln. Der Beschwerdeführer möchte dieses Angebot gerne anneh-
men.
8.5 Die Schwiegermutter bestätigte in der schriftlichen Erklärung vom
30. Oktober 2014 (Beilage 9 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 6. November 2014, SEM-act. 14/164), dass die Ehe des Beschwerde-
führers mit ihrer Tochter auf Liebe beruht habe. Aufgrund der Wohnsitua-
tion habe sie einiges über die Ehe mitbekommen. Dass etwas nicht
stimme, habe sie erst rund drei Monate vor der Trennung bemerkt. Sie
habe gedacht, ihre Tochter werde sich ihr schon anvertrauen, wenn es et-
was Schlimmes sein sollte. Leider sei es so gekommen. Eines Tages habe
sie ihr unter Tränen berichtet, dass sie sich vom Ehemann trennen wolle.
Sie habe lange überlegt aber aus verschiedenen Gründen gäbe es für sie
keine gemeinsame Zukunft.
8.6 Der Bruder des Beschwerdeführers bestätigte in seiner schriftlichen Er-
klärung vom 31. Oktober 2014 (Beilage 10 zur Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 6. November 2014, SEM-act. 14/165), dass er scho-
ckiert und überrascht gewesen sei, als er von der Trennung der Ehegatten
erfahren habe. Er habe die Ehegatten immer als glückliches Paar erlebt.
8.7 Der Beschwerdeführer reichte als Beilage 8 seiner Stellungnahme vom
6. November 2014 eine von der Ex-Ehefrau erstellte Abschrift dreier SMS-
Nachrichten der Ex-Ehefrau an den Beschwerdeführer vom 12. Juni, 3. Juli
F-5342/2015
Seite 17
und 1. September 2012 zu den Akten (SEM-act. 14/163). Daraus geht im
Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer unter der ehelichen Situ-
ation litt, zu Kompromissen bereit war, um die Ehe zu retten, sich das Ver-
halten seiner Ex-Ehefrau damit erklärte, dass sie sich wohl in einen ande-
ren verliebt habe, und sie bis im September 2012 finanziell unterstützte,
während seine Ex-Ehefrau sich zwar unglücklich über das Ende ihrer Be-
ziehung zeigte, daran jedoch festhielt.
9.
In der angefochtenen Verfügung nahm die Vorinstanz Bezug auf die Chro-
nologie der Ereignisse – vier Jahre und zwei Monate zwischen dem Ehe-
schluss und der erleichterten Einbürgerung, ca. 22 Monate von der Rechts-
kraft der erleichterten Einbürgerung bis zu freiwilligen Trennung und 25
Monate bis zur Scheidung der Ehe – und wertete sie als ausreichende
Grundlage für die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten bereits zum
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine intakte und auf Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft führten und die Behörden darüber täusch-
ten. Die Versuche des Beschwerdeführers, einen anderen Geschehensab-
lauf plausibel zu machten, wies sie zurück. Sie betrachtete sie als einsei-
tige Schuldzuweisungen an die Ex-Ehefrau in Problembereichen (Wohnsi-
tuation, Kinderwunsch, Treffen zwischen der Ex-Ehefrau und seiner Mut-
ter), die bereits vor der erleichterten Einbürgerung bestanden und nach
dem Dafürhalten der Vorinstanz bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Ent-
fremdung der Ex-Ehegatten zur Folge hatten. Auch sei ein Bemühen des
Beschwerdeführers, seine Ehe zu retten, kaum erkennbar, selbst wenn die
Ex-Ehefrau das Gegenteil behaupte. Grosse Bedeutung mass die Vor-
instanz dem Verhalten des Beschwerdeführers zu, das sie als planmässi-
ges Vorgehen wertete, sowie seiner fehlenden persönlichen Glaubwürdig-
keit. In letzterem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf die drei er-
folglosen Asylgesuche, die zwei abgebrochenen Ehevorbereitungsverfah-
ren und die zwei raschen Eheschlüsse zwecks Sicherung des Aufenthal-
tes, der entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch nach der
Scheidung seiner ersten Ehe wegen eines hängigen Widerrufsverfahrens
gefährdet gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Nich-
tigkeitsverfahren seine Vergangenheit als Asylsuchender mit Stillschwei-
gen übergangen, und obwohl er im Jahr 2001 als Asylbewerber in der
Schweiz geweilt habe und eigenen Angaben nach hier von seiner Mutter
besucht worden sei, will er seine erste Schweizer Ehefrau im gleichen Jahr
in Portugal kennengelernt haben. Dabei sei bereits im Jahr 2000 ein Ehe-
vorbereitungsverfahren mit dieser Frau aktenkundig geworden. Aufgrund
F-5342/2015
Seite 18
der gesamten Umstände und in Würdigung der Beweise müsse davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürge-
rung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien da-
her erfüllt.
10.
Auf der Rechtsmittelebene äussert sich der Beschwerdeführer wie folgt zur
Sach- und Rechtslage:
10.1 Im Wesentlichen hält er an seiner bisherigen Sachverhaltsschilderung
fest. Er macht geltend, dass die zeitlichen Distanz zwischen der erleichter-
ten Einbürgerung einerseits und der Trennung und Scheidung der Ehegat-
ten andererseits angesichts der gesamten Umstände die natürliche Vermu-
tung nicht zu rechtfertigen vermöge, dass seine Ehe bereits zum Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet ge-
wesen sei. Zu den angesprochenen Umständen gehöre, dass die Ehe auf
Initiative seiner Ex-Ehefrau geschlossen worden sei und auf Liebe beruht
habe, was gegen einen Eheschluss zwecks Sicherung eines Aufenthalts-
rechts spreche, dass die Ehegatten gemeinsame Interessen gehabt und
vieles gemeinsam unternommen hätten und dass man sich regelmässig
innerhalb der Familie besucht habe. Das alles werde von der Ex-Ehefrau,
deren Mutter und seinem Bruder bestätigt und könne auch von anderer
Seite bestätigt werden. Keinesfalls gegen eine intakte Ehe spreche, dass
er in Pakistan inzwischen eine Ehe mit einer entfernten Verwandten ge-
schlossen habe, denn diese Ehe sei von seiner älteren Schwester arran-
giert worden. Er selbst habe seine jetzige Ehefrau erst beim Eheschluss
kennengelernt.
10.2 Doch selbst wenn mit der Vorinstanz von einer natürlichen Vermutung
ausgegangen werden könnte, wäre diese umgestossen worden. Er habe
mehrere Gründe nennen und belegen können, die es als plausibel erschei-
nen liessen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit seiner Ex-Ehefrau
in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt und dass er diesbezüglich
nicht gelogen habe. Als nachträglich eingetretenes, ausserordentliches Er-
eignis, das in Verbindung mit der verbesserten finanziellen Situation aus
verschiedenen, damit zusammenhängenden Gründen wie der Kinderfrage
und der unbefriedigenden Wohnungssituation zu Differenzen zwischen den
Ehegatten und mutmasslich letztlich zum Trennungsentscheid der Ehefrau
geführt hätte, nennt der Beschwerdeführer erneut die Erkrankung und den
F-5342/2015
Seite 19
Tod seiner Mutter. Ab Dezember 2011 habe sich die Ex-Ehefrau ihm ge-
genüber immer mehr verschlossen und im Juni 2012 habe sie ihm völlig
überraschend eröffnet, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er, der Be-
schwerdeführer, sei sich zwar der Konflikte bewusst gewesen, allerdings
sei er stets davon ausgegangen, dass diese gelöst werden könnten und
keinen Grund für eine Trennung darstellten. Die abweichende Auffassung
der Vorinstanz beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.
10.3 Indem die Vorinstanz auf eine angebliche generelle Unglaubwürdig-
keit schliesse, verkenne sie, dass sie unabhängig von der vorliegend oh-
nehin nicht zulässigen Annahme einer tatsächlichen Vermutung beweis-
pflichtig sei. Sie vermöge jedoch keinen einzigen Umstand nachzuweisen,
der darauf hindeuten würde, dass seine Ehe im Einbürgerungszeitpunkt
nicht mehr intakt gewesen sei. Sie beschränke sich auf reine Vermutungen
und willkürliche Annahmen. Die ungenügende Beweislage versuche sie
dadurch zu legitimieren, dass sie ihm Unglaubwürdigkeit vorwerfe, was
nicht genügen könne. Der Vorwurf ziele ohnehin ins Leere. Zum einen wür-
den seine Aussagen durch seine Ex-Ehefrau bestätigt, von der die Vo-
rinstanz nicht behaupte, sie sei unglaubwürdig. Zum anderen sei der Vor-
wurf unberechtigt. Er habe davon ausgehen können, dass die Vorinstanz
die Asylverfahren kenne. Mangels einer Nachfrage habe daher für ihn kein
Anlass bestanden, entsprechende Angaben zu machen. Sodann könne
ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht mehr an den ge-
nauen zeitlichen Ablauf der Ereignisse in den Jahren 2000 und 2001 erin-
nern könne und deswegen irrtümlich unrichtige Angaben gemacht habe.
11.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis der Rechtsauf-
fassung des Beschwerdeführers an.
11.1 Die angefochtene Verfügung beruht zentral auf der mit der Chronolo-
gie der Ereignisse begründeten natürlichen Vermutung, dass die Ehe des
Beschwerdeführers zum massgeblichen Zeitpunkt nicht intakt war und der
Beschwerdeführer die Behörden darüber täuschte. Weiter oben wurde be-
reits ausgeführt, dass die natürliche Vermutung eine besondere Form des
Indizienbeweises darstellt. Sie ist eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die
nicht aus den fallspezifischen Umständen gezogen wird, sondern sich auf-
grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung über die Gege-
benheiten des konkreten Streitfalls hinaus allgemein aufdrängt (HANS PE-
TER WALTER, a.a.O., N. 475 zu Art. 8 ZGB). In einer Konstellation wie der
F-5342/2015
Seite 20
vorliegenden lautet der Erfahrungssatz, dass Probleme, die Ehegatten zur
Trennung veranlassen können, nicht innert weniger Monate entstehen,
sich vielmehr entwickeln, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum
Scheitern bringt. Vorbehältlich besonderer Ereignisse bildet das Scheitern
einer mehrjährigen, intakten und stabilen ehelichen Beziehung den End-
punkt eines längeren Prozesses, der durch eine allmähliche, von Versöh-
nungsversuchen unterbrochene Verschlechterung des ehelichen Einver-
nehmens geprägt ist (vgl. dazu etwa Urteil BVGer F-8122/2015 vom
01.07.2017 E. 4.2 m.H.). Wenn nun die Zeitspanne zwischen Einbürge-
rungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten signifikant kürzer ist als
die Zeitspanne, die ein Entfremdungsprozess üblicherweise in Anspruch
nimmt, kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Ehe
zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung nicht mehr in einem Zustand
war, der es den Ehegatten nach Treu und Glauben gestattet hätte, gegen-
über den Behörden zu bestätigen, dass sie in einer intakten, stabilen und
auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Beziehung lebten.
11.2 Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass
die natürliche Vermutung umso überzeugender ist, je kürzer die Zeitspanne
zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten
ausfällt. Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen
chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Ein-
bürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate
vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl.
in diesem Sinn Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13.03.2014 E. 3.2 und
1C_172/2012 du 11.05.2012 E. 2.3). Als nicht mehr ausreichend werden
von der Rechtsprechung 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteil BVGer
F-8122/2015 vom 01.07.2017 E. 5.2.1.2, das die Berechtigung einer natür-
lichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellt, und Urteil des BGer
1C_377/2017 vom 12.10.2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestä-
tigt). Nach Auffassung des Gerichts sind die 23 Monate, die in der vorlie-
genden Streitsache zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und dem Aus-
zug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung liegen, ebenfalls
zu lang, als dass sie eine tatsächliche Vermutung zulasten des Beschwer-
deführers zu begründen vermöchten. Eine zuvor nach den Kriterien des
Bürgerrechtsgesetzes intakte Ehe kann auch ohne ein ausserordentliches
Ereignis innert dieser Zeitspanne scheitern. Kann die Vorinstanz jedoch die
mit der natürlichen Vermutung verbundene Beweiserleichterung nicht in
Anspruch nehmen, hat sie den Vollbeweis für die Erschleichung der er-
leichterten Einbürgerung zu erbringen. Dieser kann durch Indizien geführt
werden. Allerdings darf ein doloses Verhalten nicht leichthin angenommen
F-5342/2015
Seite 21
werden. Es braucht klare und unzweideutige Indizien, dass zum massge-
benden Zeitpunkt keine intakte Ehe (mehr) bestand und die Behörden dar-
über getäuscht wurden (vgl. zum wertungsmässig vergleichbaren Rechts-
missbrauch im Ausländerrecht: BGE 128 II 145 E. 2.3, Urteile des BGer
2C_153/2010 vom 10.09.2010 E. 2.2, 2C_363/2010 vom 21.09.2010
E. 2.3.3, 2C_400/2011 vom 02.12.2011 E. 3.2).
11.3 Solche klaren Indizien für ein Erschleichen der erleichterten Einbür-
gerung sind in der vorliegenden Streitsache nicht ersichtlich.
11.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach erfolglos durchlaufe-
nen drei Asylverfahren ohne den ersten Eheschluss mit einer Schweizer
Bürgerin kein Aussichten auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hatte
und der zweite Eheschluss mit einer Schweizer Bürgerin ihm half, diese
Aufenthaltsregelung angesichts des drohenden Widerrufs abzusichern. Es
trifft auch zu, dass er noch während seines Aufenthalts im Zusammenhang
mit den Asylverfahren Ehevorhaben mit zwei verschiedenen Frauen voran-
trieb, von denen er dann die eine später heiratete. Es trifft auch zu, dass
zumindest die zweite Ehe nach sehr kurzer Bekanntschaft geschlossen
und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung unmittelbar nach Erfüllung
der zeitlichen Voraussetzungen gestellt wurde. Auf der anderen Seite ent-
sprechen die geschiedenen Ehegatten nicht dem Bild, der häufig bei Miss-
brauchstatbeständen anzutreffen ist. Unter anderem ist kein unüblicher Al-
tersunterschied gegeben und gehört die schweizerische Partnerin keiner
sozialen Randgruppe an. Soweit im geschilderten Sachverhalt überhaupt
belastende Indizien zu erkennen sind, ist deren Beweiskraft sehr gering.
Für sich allein sind sie nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die
Ehe des Beschwerdeführers zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war
und die Behörden darüber getäuscht wurden. Dass dies tatsächlich nicht
der Fall war, darauf deutet nicht nur die Tatsache hin, dass der Beschwer-
deführer, wie er behauptet und wie von seiner Ex-Ehefrau unter anderem
unter Beilage von Abschriften aus SMS-Nachrichten bestätigt wird, an der
Ehe bis zuletzt hing. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Aktennotiz
des Scheidungsrichters, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der
Scheidungsverhandlung vom 17. Oktober 2012 einen emotionalen Aus-
bruch hatte, der ihn, den Scheidungsrichter, veranlasste, ihm die Inan-
spruchnahme einer psychologisch geschulten Fachperson nahezulegen.
11.3.2 Keine belastenden Indizien können den diversen Konfliktherden
entnommen werden, die zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten unbe-
strittenermassen bestanden. Zwar reichen deren Wurzeln in die Zeit vor
F-5342/2015
Seite 22
der Einbürgerung des Beschwerdeführers zurück. Allerdings spricht nichts
dafür, dass sie zum Einbürgerungszeitpunkt bereits so weit gediehen wa-
ren, dass die Ehe nach den Kriterien des Bürgerrechtsgesetzes nicht mehr
intakt war. Es erscheint entgegen der Vorinstanz als plausibel, dass die
Kinderfrage, an der die Ehe nach übereinstimmender Darstellung des Be-
schwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau auf Betreiben der letzteren schei-
terte, erst nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers we-
gen des unerwarteten Tods seiner Mutter und der Besserung der finanziel-
len Situation der Ehegatten aktuell wurde. Beides wurde belegt und die Ex-
Ehefrau bestätigte die Darstellung des Beschwerdeführers. Der aktuell ge-
wordene Kinderwunsch und die verbesserte finanzielle Lage der Ehegatten
erklären auch ausreichend, weshalb die für den Beschwerdeführer unbe-
friedigende Wohnsituation erst nach dessen erleichterter Einbürgerung zu
einem Konfliktthema wurde. Schliesslich ist nachvollziehbar, dass es vor
der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers wegen Flugangst
der Ex-Ehefrau, mangels ausreichender finanzieller Mittel und wegen der
Unmöglichkeit, ein Besuchervisum für die Schweiz erhältlich zu machen,
zu keinem persönlichen Treffen der Ex-Ehefrau mit der Mutter des Be-
schwerdeführers kam und dass auch dieses Thema nach der schweren
Erkrankung der Mutter an Krebs plötzlich eine Qualität erhielt, die es vorher
nicht hatte. Dass es in der Ehe des Beschwerdeführers wie in jeder ande-
ren Ehe gelegentlich zu Differenzen und Streitigkeiten kam, ist im vorlie-
genden Kontext irrelevant.
11.3.3 Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht über jeden Zweifel
erhaben. Es ist offensichtlich, dass er versuchte, die Behörden über seinen
Voraufenthalt in der Schweiz als Asylbewerber sowie seine damit zusam-
menhängenden biographischen Daten zu täuschen, auch wenn nicht nach-
vollziehbar ist, warum er meinte, damit Erfolg zu haben, oder welchen Vor-
teil er sich daraus erhoffte. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seine
erste Schweizer Ehefrau nicht im Jahr 2001 in Portugal kennenlernen
konnte, als er sich dort mit einem Arbeitsvisums aufhielt. Er lernte sie we-
sentlich früher als Asylbewerber in der Schweiz kennen, denn bereits im
Januar 2000 war ein Ehevorhaben mit ihr anhängig gemacht worden, das
im Oktober desselben Jahres zurückgezogen wurde. Im Jahr 2001 hielt
sich der Beschwerdeführer als Asylbewerber im Rahmen des zweiten und
dritten Asylverfahrens in der Schweiz auf. Im dritten Asylverfahren behaup-
tete er, er habe die Zeit nach Abweisung seines zweiten Asylgesuchs in
Pakistan verbracht, wohin er sich nach einem Zwischenaufenthalt in Italien
F-5342/2015
Seite 23
begeben habe und von wo er, wiederum über Italien, in die Schweiz zu-
rückgekehrt sei. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer in den drei Asylverfahren ein zweifelhaftes Aussa-
geverhalten an den Tag legte, das weniger der Wahrheit als seinem Ziel
untergeordnet war, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. In die-
sem Zusammenhang kann auf die in seiner Sache ergangenen Entscheide
der schweizerischen Asylbehörden verwiesen werden. Allerdings vermag
es die angeschlagene persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers nicht, die Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu beeinflussen. Abge-
sehen davon, dass die Beweislage grundsätzlich zu schwach ist, werden
die Aussagen des Beschwerdeführers durch andere Elemente gestützt.
12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht erbracht wurde,
die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner damaligen schweizerischen
Ehefrau sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bzw. nicht
mehr intakt gewesen. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit
auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seine
Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben
oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum damaligen Zustand der
Ehe erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfü-
gung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
und es ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist mit Blick auf den
aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
Die unentgeltliche Rechtspflege, die dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 23. Dezember 2018 gewährt wurde, ist gegenüber der or-
dentlichen Kostenfolge seines Obsiegens subsidiär und infolgedessen
nicht mehr von Belang (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 65 VwVG).
F-5342/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
F-5342/2015
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: