B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5350/2016
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, Advokaturbüro,
Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-5350/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] im Kosovo geborene Beschwerdeführer erhielt 1992 im Rahmen
des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen
hierzulande ansässigen Eltern. Im Jahre 1996 wurde ihm die Niederlas-
sungsbewilligung erteilt.
B.
B.a Seit dem Erreichen des 14. Lebensjahres gab der Beschwerdeführer
in der Schweiz mehrere Male – zu teils schweren – Klagen Anlass. Ein
erstes Mal bestrafte ihn das Jugendgericht Zürich am 15. Januar 2004 we-
gen Diebstahls sowie der mehrfachen Gehilfenschaft dazu, Gehilfenschaft
zur Sachbeschädigung, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruches und
Tätlichkeiten mit der Einweisung in ein Erziehungsheim für Kinder. Wegen
neuerlichen Diebstahls erwirkte er mit Erziehungsverfügung der Jugend-
anwaltschaft des Bezirks Zürich vom 28.März 2006 zudem eine bedingte
Busse von Fr. 100.-.
B.b Mit Urteil vom 29. März 2010 sprach das Bezirksgericht Zürich den Be-
schwerdeführer sodann des mehrfachen Angriffs, des Diebstahls, der Ge-
hilfenschaft zur Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruches, der Ent-
wendung zum Gebrauch sowie des unberechtigten Verwendens eines Mo-
torfahrrades schuldig, was eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten
(bei einer Probezeit von drei Jahren) und eine Busse von Fr. 200.- nach
sich zog. Am 20. Juli 2010 wurde er vom Migrationsamt des Kantons Zürich
(nachfolgend: Migrationsamt) deswegen ausländerrechtlich verwarnt.
B.c Am 10. November 2010 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.-. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Be-
zirksgerichts Zürich vom 29. März 2010 angesetzte Probezeit um 18 Mona-
te verlängert. Eine weitere Verurteilung erfolgte am 1. März 2012 schliess-
lich wiederum durch das Bezirksgericht Zürich (Freiheitsstrafe von 33 Mo-
naten wegen schwerer Körperverletzung, als Zusatzstrafe zum Urteil vom
29. März 2010). Der Vollzug dieser letzten Strafe wurde zugunsten einer
Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB aufgeschoben.
Vom 3. April 2013 an befand sich der Betroffene im Massnahmezentrum
Kalchrain (im Folgenden: MZK) im Massnahmevollzug.
F-5350/2016
Seite 3
C.
Aufgrund dieser Verurteilungen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung
vom 5. Juni 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
und wies diesen auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Massnah-
mevollzug aus der Schweiz weg. Dagegen wehrte er sich erfolglos bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 22. Sep-
tember 2014) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom
15. Januar 2015).
D.
Am 15. April 2016 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
das rechtliche Gehör. Davon machte er am 28. Juni 2016 durch seine da-
malige Vertretung Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein ab dem 7. September 2016 gültiges Einreiseverbot für
die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung die-
ser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
verwies das SEM zur Hauptsache auf die abgeurteilte Delinquenz und
führte aus, der Betroffene habe wiederholt strafrechtlich belangt werden
müssen. Trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung vom 20. Juli 2010
habe er sich nicht von erneuten Straftaten abbringen lassen und mit sei-
nem Handeln (Tätlichkeit, schwere Körperverletzung) die Gesundheit meh-
rerer Menschen gefährdet. Die Niederlassungsbewilligung sei deshalb wi-
derrufen worden und man habe ihn aus der Schweiz weggewiesen. Die
Anordnung einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Auslän-
dergesetzes (AuG, SR 142.20) erscheine daher angezeigt. Die im Rahmen
der Ausübung des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten
keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen.
Die Fernhaltemassnahme konnte dem Beschwerdeführer erst am 4. Au-
gust 2016 eröffnet werden.
F.
Am 2. September 2016 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zü-
rich die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Massnah-
mevollzug per 6. September 2016 an, unter Ansetzung einer Probezeit von
F-5350/2016
Seite 4
zwei Jahren. Tags darauf hat er die Schweiz verlassen und ist selbständig
in den Kosovo ausgereist.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 beantragt der neu man-
datierte Rechtsvertreter, die Angelegenheit (Einreiseverbot) sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Fernhaltemassnahme auf drei
Jahre, bis zum 6. September 2019, zu befristen. Nebst Rügen formeller
Natur bringt er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für den Er-
lass einer Massnahme nach Art. 67 AuG zwar grundsätzlich erfüllt seien,
von seinem Mandanten hingegen keine schwerwiegende Gefahr im Sinne
von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehe. Bei dieser Norm handle es
sich um eine qualifiziert begründungsbedürftige Ausnahme; gerade bei fa-
miliären Bindungen zur Schweiz (unter expliziter Betonung des Kindes-
wohls) lasse sich ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren nicht leichthin
rechtfertigen. Wohl habe der Beschwerdeführer die körperliche Integrität
anderer Menschen verletzt, die dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
1. März 2012 zu Grunde liegende Tat aber nicht mit direktem Vorsatz be-
gangen. In Betracht zu ziehen gelte es ferner, dass er letztmals vor sechs
Jahren straffällig geworden sei und im MZK erfolgreich eine Massnahme
durchlaufen und sogar eine Ausbildung abgeschlossen habe. Mit Blick auf
die schwierige Kindes- und Jugendzeit erscheine offensichtlich, dass er
aus seinen Fehlern gelernt und die früher vorhanden gewesenen Defizite
aufgearbeitet habe. Somit lägen keine Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass
sein Aufenthalt hierzulande mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 80 Abs. 3 (recte: Abs. 2) der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) führte.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei schliesslich dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass er praktisch sein ganzes Leben in der
Schweiz verbracht habe und sowohl die Familienmitglieder als auch seine
Lebenspartnerin/Verlobte hier lebten. Erschwerend komme hinzu, dass er
sein Heimatland kaum kenne und der albanischen Sprache nicht mächtig
sei. Vor diesem Hintergrund müsse von einem hohen privaten Interesse
des Beschwerdeführers an einem (höchstens) dreijährigen Einreiseverbot
gesprochen werden.
H.
Am 8. November 2016 reichte der Parteivertreter die mit der Beschwerde-
schrift in Aussicht gestellten Beweismittel (Abschlussbericht des MZK vom
F-5350/2016
Seite 5
4. Juli 2016, Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich
vom 2. September 2016 betr. bedingte Entlassung) nach.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2016 spricht sich das SEM
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be-
schwerde aus.
J.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 verzichtete der Rechtsvertreter auf
die Einreichung einer Replik.
K.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Mig-
rationsamtes – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berück-
sichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-5350/2016
Seite 6
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Parteivertreter beanstandet die angefochtene Verfügung zunächst
in formeller Hinsicht. Seiner Ansicht nach liegt eine Gehörsverletzung
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30, 32 und 35 VwVG) darin, dass sich die Vorinstanz
mit keinem Wort damit auseinandergesetzt habe, weshalb ein besonders
qualifizierter Fall gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG vorliege. Sie unterlasse es in
dieser Hinsicht, eine auf den Einzelfall bezogene Gefährdungsprognose
vorzunehmen. Ferner habe sie weder die Ausführungen seines Mandanten
in der Stellungnahme vom 28. Juni 2016 noch dessen private Interessen
in ihre Überlegungen mit einbezogen. Ausserdem wird dem SEM vorge-
worfen, den Abschlussbericht des MZK und des Amtes für Justizvollzug
des Kantons Zürich entgegen dem in der vorgenannten Stellungnahme fi-
gurierenden Antrag nicht abgewartet zu haben, obwohl diese Dokumente
für die Gefährdungsprognose überaus wichtig gewesen wären. Für den
Fall der Heilung der Gehörsverletzung wird schliesslich verlangt, dass dem
bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung ge-
tragen werde, weil das SEM das rechtliche Gehör bei der Verhängung von
Einreiseverboten „in einer Unzahl von Fällen“ vorsätzlich verletze.
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines
Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der
Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an-
gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der
Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg-
fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-
tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en-
gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie
F-5350/2016
Seite 7
dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei
in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können.
Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen
nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht
gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es
genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb
das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich angesehen wird. Je wei-
ter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage
und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen,
desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE
137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, N. 629 ff.).
3.3 Die Vorinstanz listet in der angefochtenen Verfügung die vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten auf, einschliesslich des mit 33 Mo-
naten Freiheitsstrafe geahndeten, gravierendsten Delikts der schweren
Körperverletzung. Sodann wird zweimal erwähnt, dass der Betroffene aus-
länderrechtlich verwarnt worden sei, was ihn trotzdem nicht von erneuten
Straftaten abgehalten habe. Ferner hebt das SEM die wiederholte Straffäl-
ligkeit sowie den Umstand hervor, dass er mit seinem Handeln die Gesund-
heit mehrerer Menschen gefährdet habe und nimmt in diesem Zusammen-
hang auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung Bezug. Die im Rah-
men des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben vermöchten keinen an-
deren Entscheid zu rechtfertigen. Als ein Anhaltspunkt für die erhebliche
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstosses gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung wird in der Vernehmlassung ergänzend auf den vom
Parteivertreter nachgereichten Abschlussbericht des Amtes für Justizvoll-
zug des Kantons Zürich verwiesen und festgehalten, für die Prognose künf-
tigen Wohlverhaltens sei aus ausländerrechtlicher Sicht praxisgemäss we-
der auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt noch die im Strafvollzug ver-
brachte Zeit abzustellen. Bei Gewalt- und Drogendelikten müsse im Übri-
gen selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ver-
schiedentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei einem Einreise-
verbot von mehr als 5 Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstel-
len und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und
schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3 oder auch KILIAN MEYER, Anforderun-
gen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK,
F-5350/2016
Seite 8
publiziert am 9. Juli 2015). Die Begründung der angefochtenen Verfügung
ist vor diesem Hintergrund insofern zu summarisch ausgefallen, als sie
bloss die Grundnorm (Art. 67 AuG) nennt und die mit der Ausübung des
rechtlichen Gehörs geltend gemachten privaten Interessen nicht konkret
anführt. Ebenso wenig erläutert das SEM in der Vernehmlassung, weshalb
es aufgrund des Abschlussberichts des Amtes für Justizvollzug des Kan-
tons Zürich (gemeint ist der Abschlussbericht des MZK vom 4. Juli 2016
[Beilage zu BVGer act. 6]) auf eine qualifizierte Gefährdungslage schliesst.
Allerdings hat die Vorinstanz alle Straftaten des Beschwerdeführers aufge-
zählt und sich kurz zur Art der verletzten Rechtgüter geäussert. Hierbei gilt
es sich zu vergegenwärtigen, dass bereits das Strafmass (total Freiheits-
strafen von 45 Monaten) ausländerrechtlich eine erhebliche Schwere bein-
haltet und praxisgemäss langjährige Fernhaltemassnahmen nach sich
zieht. Zudem geht aus den vorinstanzlichen Überlegungen deutlich genug
hervor, dass sie den Betroffenen im Bereich der Gewaltdelikte als Wieder-
holungstäter betrachtet.
3.5 Hinzu kommt der Verweis auf den Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung. Der in jenem Verfahren beurteilte Gesamtsachverhalt bildete die
Grundlage für das Verfahren zum Erlass einer Fernhaltemassnahme. Ob
eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich nämlich
nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit an-
deren Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann
verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von
welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Für die
Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit ist das spezielle Wissen der
Partei miteinzubeziehen. Über dieses besondere Wissen verfügte der Be-
schwerdeführer zweifellos. Die Kenntnis der Strafakten und namentlich der
gegen ihn ergangenen Strafurteile versetzte ihn in die Lage zu erkennen,
warum die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr ausging (siehe
dazu Urteil des BVGer F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). Wie an-
getönt, finden sich in der Vernehmlassung überdies Ausführungen zu der
für die Prognose des künftigen Wohlverhaltens massgeblichen Zeitspanne
und zur strengen Praxis bei Gewalt- und Drogendelikten (zur Zulässigkeit
der Nachlieferung eines Teils der Begründung in der Vernehmlassung vgl.
etwa Urteil des BVGer C-7083/2014 vom 29. September 2015 E. 4.7 m.H.).
3.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den
quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspra-
xis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effi-
zienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der
F-5350/2016
Seite 9
erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höhe-
rer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-5182/2014 vom
17. März 2016 E. 3.4 m.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht
demnach gerade noch in genügender Weise nachgekommen. Dem Be-
schwerdeführer, schon im Aufenthaltsverfahren anwaltlich vertreten gewe-
sen, war es folglich gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung möglich, die zentralen Überlegungen für ein langjähriges Einrei-
severbot zu erkennen und sachgerecht dagegen vorzugehen. Wünschens-
wert wäre allerdings, wenn das Staatssekretariat stets die exakte Rechts-
grundlage für die angenommene schwerwiegende Gefahr für die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG) angeben
und unter expliziter Bezugnahme darauf begründen würde.
3.7 Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner
Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht wird, gilt es anzu-
merken, dass besagter Anspruch nur die entscheidrelevanten Parteivor-
bringen umfasst. Aufgrund der im Verfahren betr. Widerruf der Niederlas-
sungsbewilligung ergangenen Entscheide befand sich die Vorinstanz zum
Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits im Besitze einer Reihe wichtige
Aufschlüsse vermittelnder Aktenstücke. Ebenso wusste sie, dass ein frühe-
res Begehren des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung nach
Art. 62 StGB im Frühjahr 2014 abgewiesen worden war und wann in etwa
mit einer bedingten Entlassung gerechnet werden könne; Faktoren, welche
praxisgemäss in massgebender Weise in die Würdigung der Gefährdungs-
prognose bzw. des Wohlverhaltens einfliessen. Von daher war das SEM
nicht gehalten, den in Aussicht gestellten Abschlussbericht des MZK und
die sich darauf abstützende Verfügung des Amtes für Justizvollzug des
Kantons Zürich betr. bedingte Entlassung abzuwarten. Das mutmassliche
Entlassungsdatum fand aber bei der Festlegung der Gültigkeit des Einrei-
severbots Berücksichtigung (siehe Sachverhalt Bst. E). Zu ergänzen wäre
an dieser Stelle, dass einem Teil der vorgetragenen Argumente (Voraufent-
halt hierzulande, familiäre Bindungen zur Schweiz) bedingt durch den Ver-
fahrensgegenstand (Einreiseverbot als reine Fernhaltemassnahme, kein
Aufenthaltsverfahren) ohnehin nicht die Bedeutung zukommt, welche
ihnen der Parteivertreter beizumessen scheint (siehe dazu eingehender
E. 7.4 und 7.5 weiter hinten). Die Vorinstanz konnte damit vorgängig auf
ausreichende Unterlagen zurückgreifen, weshalb eine Gehörsverletzung
auch unter diesem Blickwinkel zu verneinen ist.
3.8 Als unbegründet erweist sich darüber hinaus der ohne jegliche Bei-
spiele erhobene Vorwurf der wiederholten vorsätzlichen Gehörsverletzung
F-5350/2016
Seite 10
durch das SEM. Dass nicht alle erstinstanzlichen Entscheide eine gleiche
Begründungsdichte aufweisen, ist aufgrund der Vielzahl von Verfahren,
welche die Vorinstanz in diesem Bereich gleichzeitig zu behandeln hat, hin-
gegen nachvollziehbar und hinzunehmen.
3.9 Den erhobenen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben.
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli
2016 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbe-
ständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich
ziehen können. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen
ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden,
ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz
AuG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine
längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5).
Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitä-
ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise-
verbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden
(vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAEf). Demgegenüber müssen bei Annahme
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete An-
haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr
F-5350/2016
Seite 11
entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl.
Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer C-988/2015 vom 29. Ok-
tober 2015 E. 6.2 in fine m.H.).
4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das BVGer in
BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Ein-
reiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Urteil mit der Frage
nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese
grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die
Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7).
4.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie
nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations-
system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und
Art. 24 SIS II-Verordnung sowie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nati-
onalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das
SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).
5.
Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 6. Juli 2016
(Akten der Vorinstanz [SEM act.] 35/36) wurde der Beschwerdeführer vom
Bezirksgericht Zürich am 29. März 2010 wegen mehrfachen Angriffs, Dieb-
stahls, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ent-
wendung zum Gebrauch sowie unberechtigten Verwendens eines Motor-
fahrrades mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer
Busse von Fr. 200.- bestraft. Hinzu kommen eine Verurteilung durch die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2010 wegen Diebstahls
(bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-) und eine weitere
durch das Bezirksgericht Zürich vom 1. März 2012 wegen schwerer Kör-
perverletzung (Freiheitsstrafe von 33 Monaten, aufgeschoben zu Gunsten
einer Massnahme nach Art. 61 StGB). Nicht im Schweizerischen Strafre-
gister figurieren die beiden jugendstrafrechtlichen Massnahmen aus den
Jahren 2004 bzw. 2006 (siehe dazu Sachverhalt Bst. B.a weiter vorne). Mit
seiner mehrfachen Delinquenz hat der Beschwerdeführer ohne Zweifel ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche
F-5350/2016
Seite 12
Schutzgüter gefährdet und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Der Parteivertreter ficht das Einreisever-
bot denn auf Beschwerdeebene nurmehr insoweit an, als es für die Dauer
von mehr als fünf Jahren erlassen wurde.
6.
6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren.
In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer
mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt.
6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr
voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher
Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber
nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine
solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie
kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder
aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte-
ren Kriminalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Men-
schen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine ent-
sprechend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zuneh-
mend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Le-
galprognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4
E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhalte-
massnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG genannte
Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten.
6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität kann
nach dem soeben Gesagten schon allein angesichts der besonderen
Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die An-
nahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter
Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird aller-
dings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist.
F-5350/2016
Seite 13
Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer recht-
lich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde
liegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3843/2015 vom 27. Januar 2016 E. 7.3
m.H.).
6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner
Anwesenheit hierzulande einige Male mit dem Gesetz in Konflikt geraten
ist. Im Vordergrund stehen die bereits erwähnten Urteile vom 29. März
2010 (mehrfacher Angriff, etc.; Taten begangen zwischen 2007 und Ende
2009) und 1. März 2012. Dem zuletzt ergangenen Urteil zufolge hatte der
Beschwerdeführer mit seiner damaligen Freundin in den frühen Morgen-
stunden des 1. Januar 2010 eine lautstarke Auseinandersetzung. Während
dieses Disputs verpasste er einer Drittperson eine Ohrfeige. Daraufhin sa-
hen sich weitere unbeteiligte Personen veranlasst, verbal in das Gesche-
hen einzugreifen. Über den Verlauf der anschliessenden, teilweise tätlich
fortgeführten Auseinandersetzung gehen die Aussagen von Beteiligten und
Zeugen auseinander. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bezirks-
gericht Zürich jedenfalls zum Schluss, der Verurteilte habe zweimal auf ei-
nen der Geschädigten eingeschlagen und dem hiernach intervenierenden
Hauptopfer unvermittelt einen Faustschlag gegen das ungeschützte Ge-
sicht versetzt. Dies habe dazu geführt, dass jene Person zu Boden gegan-
gen sei. Beim Aufprall habe dieses zweite Opfer einen Schädelbruch mit
offenem Schädel-Hirn-Trauma und Blutungen oberhalb der harten Hirnhaut
erlitten. Einzig der sofortigen ärztlichen Hilfe sei es zu verdanken gewesen,
dass sich beim Opfer keine konkrete Lebensgefahr eingestellt habe.
Das Bezirksgericht Zürich stufte das Verhalten des aus nichtigem Anlass
handelnden Beschwerdeführers bezüglich der schweren Körperverletzung
als brutal und gewalttätig ein, was auf eine grosse Rücksichtslosigkeit und
krasse Geringschätzung der menschlichen Gesundheit schliessen lasse.
Demzufolge könne die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht qualifi-
ziert werden (vgl. Akten des Migrationsamtes [ZH act.] 6 S. 67/68). Auch in
subjektiver Hinsicht sei trotz der psychischen Probleme des Täters und
dessen schwieriger Startbedingungen von einem nicht mehr leichten Tat-
verschulden auszugehen (zum Strafurteil im Einzelnen siehe ZH act. 6
S. 1-93). Dass er nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich
handelte, vermag ihn ausländerrechtlich nicht zu entlasten. Bereits in den
im Urteil vom 1. März 2010 zu würdigen gewesenen Vorfällen war der Be-
schwerdeführer durch eine erhebliche Gewaltbereitschaft aufgefallen,
hatte er die Angegriffenen damals doch u.a. unter Zuhilfenahme einer Bier-
flasche, eines Schlagstockes und einer Eisenstange traktiert (vgl. ZH act. 1
F-5350/2016
Seite 14
S. 1-25). Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden bildet
die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2
m.H.). Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, schüt-
zen andere Interessen und sind unabhängig voneinander anzuwenden.
Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunk-
tion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für
die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im
Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurtei-
lungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtlich
schwere Verschulden ergibt sich vorliegend nur schon aus den eben ge-
schilderten Haupttaten und dem Strafmass. Durch seine strafrechtlichen
Verurteilungen von insgesamt rund dreidreiviertel Jahren hat der Be-
troffene die praxisgemässe Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe
deutlich überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 31 E. 2.1). Als weiteres belas-
tendes Element kommt die mehrfache Straffälligkeit bei zunehmender
Schwere der Delikte hinzu. Anzumerken bliebe an dieser Stelle, dass die
nicht einfachen Bedingungen während der Kindheit und Jugendzeit bereits
bei der Strafzumessung Berücksichtigung fanden (vgl. etwa ZH act. 6
S. 72). Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im
Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen.
6.5 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der
künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt
es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Der Parteivertreter weist in der
Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2016 zunächst darauf hin, dass
sein Mandant letztmals vor sechs Jahren delinquiert und sich seither wohl
verhalten habe. Dabei verkennt er allerdings, dass für die Berechnung der
Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehung- oder Urteilszeit-
punkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen,
wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus
der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Die Zeit,
welche der Betroffene im Massnahmevollzug verbracht hat (April 2013 bis
August 2016; zuvor schon 183 Tage Haft) kann mit anderen Worten nicht
als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr dienen. Dem Wohlverhal-
ten einer Person im Straf- oder Massnahmevollzug kommt in dieser Hin-
sicht keine signifikante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer Strafvoll-
zugsanstalt oder einer vergleichbaren Institution vorhandenen engmaschi-
gen Kontrolle und Betreuung wird ein tadelloses Verhalten eines Insassen
F-5350/2016
Seite 15
dort vielmehr erwartet und lässt gemeinhin keine verlässlichen Rück-
schlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (vgl. hierzu
etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 oder BGE 137
II 233 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Amtes für
Justizvollzug des Kantons Zürich vom 2. September 2016 auf den 6. Sep-
tember 2016 hin bedingt aus der stationären Massnahme für junge Er-
wachsene entlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist – mit
Blick auf die verletzten Rechtsgüter – viel zu kurz, als dass dies an der
derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Hinzu kommt,
dass er noch bis September 2018 unter dem Druck der zweijährigen Pro-
bezeit steht, was ein korrektes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt
(siehe Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.).
Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weite-
res nicht als gebannt betrachtet werden.
6.6 Konkret auf eine günstige Prognose schliesst der Rechtsvertreter vor
allem, weil sein Mandant die Massnahme nach Art. 61 StGB erfolgreich
durchlaufen und in diesem Rahmen eine Lehre als Metallbaupraktiker ab-
geschlossen habe. In diesem Zusammenhang reichte er mit Schreiben
vom 8. November 2016 den Abschlussbericht des MZK vom 4. Juli 2016
und die Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom
2. September 2016 nach. Aufgrund dieser Aktenstücke (siehe Beilagen zu
BVGer act. 6) wie auch sonstiger sich in den Akten des Migrationsamtes
befindlicher Unterlagen kann der geäusserten Auffassung indes nicht tel
quel gefolgt werden. Im Gegenteil war das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers im Massnahmevollzug nämlich keineswegs frei von Problemen. So
musste er wiederholt diszipliniert werden, beispielsweise wegen illegalen
Handybesitzes, Konsums von Cannabis und Kokain sowie ständiger ver-
baler Auseinandersetzungen mit dem Personal. Das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich verwies noch in seiner Verfügung vom 13. Mai 2014
auf die nach wie vor belastete Legalprognose für einschlägige Delikte und
erachtete die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung damals als
nicht gegeben (vgl. ZH act. 48). Wegen der mehrheitlich positiven Entwick-
lung im weiteren Massnahmenverlauf und der erfolgreich abgeschlosse-
nen Ausbildung als Metallbaupraktiker empfahl das MZK im obgenannten
Abschlussbericht dennoch die bedingte Entlassung. Gestützt darauf ord-
nete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom
2. September 2016 dann die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
per 6. September 2016 an. Ob die betreffende Person in Zukunft deliktfrei
leben werde, lasse sich aufgrund der unklaren Zukunftsperspektiven nicht
F-5350/2016
Seite 16
abschliessend beurteilen, sie habe sich inzwischen aber wichtige Grund-
voraussetzungen hierfür angeeignet. Wegen der „nicht gänzlich günstigen
Legalprognose“ wurde die bedingte Entlassung mit einer Probezeit von
zwei Jahren verknüpft. Hinzuzufügen wäre, dass der Beschwerdeführer
am 16. August 2016 im Gefolge einer erneuten verbalen Auseinanderset-
zung Drohungen gegen Mitarbeitende des MZK ausgesprochen hat und
danach geflüchtet ist (vgl. S. 3 der vorerwähnten Verfügung vom 2. Sep-
tember 2016 oder act. ZH [nicht paginierte Aktennotiz vom 1. September
2016]). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass weiterhin von einer nicht
zu unterschätzenden Gefährdung wichtiger Rechtsgüter ausgegangen
werden muss.
6.7 Zu ergänzen wäre der Vollständigkeit halber, dass den Beschwerde-
führer selbst eine frühere ausländerrechtliche Verwarnung (siehe Verfü-
gung des Migrationsamtes vom 20. Juli 2010, ZH act. 2) und laufende straf-
rechtliche Probezeiten nicht zu beeindrucken vermochten. Sogar der Um-
stand, dass zum Zeitpunkt der letzten Tat (Diebstahl vom September 2010)
ein Strafverfahren gegen ihn hängig war, hielt ihn nicht von der Begehung
derselben ab. Damit soll die in den Grundzügen erkennbare positive Ent-
wicklung nicht negiert werden. Sie erscheint gemessen an der aktenkundi-
gen Delinquenz – der Betroffene ist in Bezug auf Gewaltdelikte als Wieder-
holungstäter anzusehen – und des alles andere als reibungslosen Verlaufs
der Massnahme jedoch als zu unsicher, um mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit ein Rückfallrisiko bzw. eine qualifiziert ungünstige Prognose auszu-
schliessen.
6.8 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeit-
punkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.
7.
7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe
Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den
berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt
der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96
F-5350/2016
Seite 17
AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (vgl. E. 6.4 – 6.7) eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Be-
reich hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben, körperliche Integrität)
aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset-
zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies
dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist
auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).
7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer
sein privates Interesse an möglichst ungehinderten persönlichen Kontak-
ten zu den in der Schweiz lebenden Angehörigen (Eltern, Geschwister) und
zu seiner Freundin bzw. Verlobten gegenüber. Ausserdem sei er hierzu-
lande aufgewachsen und sein Heimatland kenne er kaum.
7.4 Einleitend ist an dieser Stelle hervorzuheben dass allfällige Einschrän-
kungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und
funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah-
rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwer-
deführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungs-
bewilligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug
hin, verlassen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hierzulande oder all-
fällige Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland können im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr eingeschränkt Be-
rücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich demnach einzig die Frage,
ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch
das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4
E. 7.4.1 und 7.4.2).
F-5350/2016
Seite 18
7.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu Verwandten und Freunden in der
Schweiz scheitert wie eben dargetan am fehlenden Bleiberecht. Mittler-
weile mehr als 26-jährig, kann der Beschwerdeführer ohnehin auf eigenen
Beinen stehen und ein von seiner Familie autonomes Leben führen. Auch
die Beziehung zur Freundin fällt unter den konkreten Begebenheiten (die
beiden haben gemäss Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kan-
tons Zürich vom 22. September 2014 nie zusammengelebt [vgl. SEM
act. 15-34]; es wird nichts Substanzielles zur Art der Beziehung ausgeführt,
bis September 2016 dauernder Massnahmevollzug) nicht in den Schutz-
bereich des Familienlebens. Eigene Kinder hat er im Übrigen nicht, wes-
halb das Kindeswohl hier keine Rolle spielt. Mit in Betracht zu ziehen ist
ferner, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsauf-
enthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlecht-
hin untersagt werden. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus
wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs.
5 AuG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt, die mit dem Einreiseverbot verbundenen Ein-
schränkungen erweisen sich nach dem Gesagten dennoch als vergleichs-
weise gering (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 – 7.4.3 m.H.) und
sind hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum
Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2
EMRK). Daneben bleibt den Beteiligten die Möglichkeit erhalten, sich aus-
serhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) zu treffen und
den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel zu pflegen.
7.6 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis
fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine
wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn
Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Be-
urteilungselemente (mehrfache Begehung von Gewaltdelikten, nicht rei-
bungsloser Verlauf des Massnahmevollzugs, erst im September 2016 er-
folgte bedingte Entlassung, relativierte Bedeutung von Voraufenthalt in der
Schweiz und familiärer Situation) eine verhältnismässig und angemessene
Massnahme darstellt. Die Ausschreibung im SIS II erfolgt insbesondere an-
gesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser
Schwere (Art. 24 Ziff.2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung, siehe auch
E. 4.4 hiervor), eine Voraussetzung, welche im Falle des Beschwerdefüh-
rers erfüllt ist. Auch die Ausschreibung im SIS II ist somit rechtens.
F-5350/2016
Seite 19
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Eine Parteient-
schädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs.
1 VwVG), weshalb der Antrag auf Fristansetzung für die Einreichung einer
Honorarnote hinfällig wird. Auch die geltend gemachten Gehörsverletzun-
gen sind bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in
concreto (siehe dazu E. 3.1 – 3.8 weiter vorne) nicht zu berücksichtigen.
Dispositiv Seite 20
F-5350/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 5. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: