B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung VI
F-5352/2019, F-5343/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügungen des SEM vom 3. Oktober 2019 /
(…) und (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (…) 2019
in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. Sie gaben
an, am (…) 2019 von (…) über (…) in die Tschechische Republik eingereist
zu sein. Von dort seien sie mit dem Bus in die Schweiz gelangt (Akten der
Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführenden 1 und 2 [Bf.1,2] A24
Ziff. 5; A25 Ziff. 5; der Beschwerdeführerin 3 [Bf.3] A12 Ziff. 5). Seit ihrer
Einreise im (…) bis zur Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich beim
Bruder der Beschwerdeführenden 1 und 3 aufgehalten, der momentan in
Tschechien lebe (SEM-act. [Bf.1,2] A31; A33; [Bf.3] A16).
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden auf
der Tschechischen Botschaft in (…) vom (…) bis zum (…) gültige Schen-
genvisa ausgestellt worden waren (SEM-act. [Bf.1,2] A16; A18; [Bf.3] A8).
C.
Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Tschechische Repub-
lik, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche
zuständig sei. Hierbei erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten zu
Tschechien recherchiert und festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage dort
nicht gut sei. Personen im Asylverfahren würden keine staatliche Unterstüt-
zung erhalten und nach Stellen eines Asylgesuchs inhaftiert. Zudem seien
die Menschen dort besonders fremdenfeindlich, insbesondere Muslimen
gegenüber. Es gebe Überfälle auf Hijab tragende Frauen, was die Be-
schwerdeführerin 2 selbst erlebt habe. Nach gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen gefragt, liessen die Beschwerdeführenden protokollieren, die Be-
schwerdeführerin 2 – die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 – sei im (…)
Monat schwanger und hätte (…). Der Beschwerdeführer 1 leide unter (…)
und habe früher Suizidgedanken gehabt. Die Beschwerdeführerin 3 – die
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Schwester des Beschwerdeführers 1 und Schwägerin der Beschwerdefüh-
rerin 2 – gab an, es gehe ihr gut (siehe zum Ganzen SEM-act. [Bf.1,2] A31;
A33; [Bf.3] A16).
D.
Am 6. August 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dub-
lin-III-VO (SEM-act. [Bf.1,2] A27; [Bf.3] A13). Diesen Gesuchen wurde am
2. Oktober 2019 entsprochen (SEM-act. [Bf.1,2] A38; [Bf.3] A17).
E.
Mit zwei Verfügungen – eine betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2,
eine betreffend die Beschwerdeführerin 3 – vom 3. Oktober 2019 (eröffnet
am 4. Oktober 2019; SEM-act. [Bf.1,2] A44; [Bf.3] A21) trat das SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung in die
Tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung nach Tschechien und stellte fest, allfälligen Be-
schwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
F.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei separaten Einga-
ben – eine im Namen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie eine im
Namen der Beschwerdeführerin 3 – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragten, die Verfügungen vom 3. Oktober 2019 seien
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutre-
ten. Eventualiter seien die Sachen zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerden und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstel-
lung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
den Suspensiveffekt der Beschwerden entschieden habe. Zudem sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, während ihres Aufenthalts
beim Bruder der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Tschechien hätten sie
sich über das dortige Asylsystem informiert und seien zum Schluss gekom-
men, dass die Behörden weder willens noch in der Lage seien, ein faires
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Seite 4
Asylverfahren zu garantieren. Asylsuchende würden systematisch inhaf-
tiert, darunter auch verletzliche Personen und Familien. Die tschechische
Bevölkerung habe eine ablehnende Haltung gegen Migranten muslimi-
schen Glaubens. Der Beschwerdeführer 1 leide zudem an einem (…) und
einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin 2 sei
hochschwanger und auf medizinische Betreuung angewiesen. Sie be-
fürchte, ihr Baby in Tschechien in Haft zur Welt bringen zu müssen, was
sie psychisch sehr belaste. Die Beschwerdeführerin 3 macht ebenfalls gel-
tend, dass die drohende Überstellung eine grosse Belastung darstelle, da
sie Angst habe, dort von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin getrennt zu
werden. Da die Dienstzeit ihres (…) in Tschechien arbeitenden Bruders
bzw. Schwagers demnächst ablaufe, könne sie auch von dessen Seite
keine Unterstützung erwarten und wäre dann ganz alleine auf sich gestellt.
Wegen der administrativen Hürden, des ungewissen Zugangs zum Asyl-
verfahren, der drohenden Inhaftierung sowie der nicht gesicherten medizi-
nischen Versorgung in der Tschechischen Republik habe die Vorinstanz
das Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen (siehe zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer-act.] [Bf.1,2,3] 1).
G.
Am 14. Oktober 2019 ging über das Online-Kontaktformular des Bundes-
verwaltungsgerichts eine vom Beschwerdeführer 1 verfasste Nachricht mit
Angaben zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden ein
(BVGer-act. [Bf.1,2,3] 2).
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Am 14. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act.
[Bf.1,2,3] 3)
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Refe-
renznummern F-5352/2019 (Beschwerdeführende 1 und 2) und
F-5343/2019 (Beschwerdeführerin 3) erfasst. Aufgrund des engen persön-
lichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Be-
schwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges
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Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Tschechi-
schen Republik aufgehalten haben. Tschechien hat ihnen Visa ausgestellt,
die bis zum (…) 2019 gültig gewesen sind (siehe Sachverhalt unter B.).
Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 6. August 2019 um
Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3
Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Oktober
2019 zu (siehe Sachverhalt unter D.). Die grundsätzliche Zuständigkeit der
Tschechischen Republik ist somit gegeben.
5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Zuständigkeit nicht. Sie
machen jedoch geltend, die Lebensumstände der Asylsuchenden in Tsche-
chien seien prekär und das Asylverfahren unzulänglich, da Asylsuchende
inhaftiert würden und selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müss-
ten. Ihre gesundheitlichen Probleme würden dort zudem nicht oder nicht
angemessen behandelt. Die Vorinstanz hätte deshalb das Selbsteintritts-
recht prüfen und ausüben müssen (siehe zum Ganzen BVGer-act.
[Bf.1,2,3] 1).
5.3 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
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Seite 8
6.
6.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend:
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europä-
ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch
nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen
im tschechischen Asylsystem erkannt. Wie die Beschwerdeführenden mit
ihren Hinweisen auf einen von 2017 datierenden Artikel der NZZ, einen
Radiobericht aus Tschechien sowie zwei NGO-Berichte anführen, steht das
tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik. Gemäss den bis-
herigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon
auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und
die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was
Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Be-
schwerdemöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es derzeit auf Basis der
generischen Kritik der Beschwerdeführenden am tschechischen Asylsys-
tem keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatli-
che Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl.
zuletzt Urteile des BVGer E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6;
E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Daran ändert auch die von
den Beschwerdeführenden geäusserten Bedenken wegen einer angebli-
chen antimuslimischen und fremdenfeindlichen Grundhaltung der tschechi-
schen Politik und Gesellschaft nichts. Unter diesen Umständen ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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Seite 9
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach der
Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und die Gesundheitsver-
sorgung für Asylsuchende in der Tschechischen Republik mangelhaft seien
und ihren medizinischen Bedürfnissen nicht gerecht würden die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch «aus hu-
manitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
7.2 Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tsche-
chischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die
Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise
für die Annahme vorgebracht, die Tschechische Republik würde ihnen dau-
erhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Be-
hörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf
dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist
Tschechien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grund-
sätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Die Beschwer-
deführenden können sich bei einer Verfolgung durch Dritte aufgrund von
fremdenfeindlich oder antimuslimisch motivierten Angriffen an die Polizei-
behörden wenden und Schutz beanspruchen.
7.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, ihr Ge-
sundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, weshalb eine Über-
stellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann
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Seite 10
nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis EGMR). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
7.4 Beim Beschwerdeführer 1 wurde eine posttraumatische Belastungsstö-
rung diagnostiziert und eine psychotherapeutische Behandlung angeord-
net, eine Suizidalität wird gemäss der behandelnden Ärztin jedoch glaub-
haft verneint. Daneben wird eine (…) Abklärung empfohlen (SEM-act.
[Bf.1,2] A37; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbe-
richte […] Institutionen in SEM-act. [Bf.1,2] A32). Er gab zudem an, an (…)
zu leiden (SEM-act. [Bf.1,2] A31). Die Beschwerdeführerin 2 ist hoch-
schwanger, Geburtstermin ist gemäss eigenen Angaben (…) 2019. Auf-
grund eines fraglichen (…) ist sie am 20. September 2019 in der (…)
Schwangerschaftswoche notfallmässig in Behandlung gewesen (SEM-
act. [Bf.1,2] A36). Sie gibt zudem an, unter (…) und grosser psychischer
Belastung zu leiden. Sie fürchte sich davor, ihr Kind in Tschechien in Haft
zur Welt bringen zu müssen (BVGer-act. [Bf.1,2] 1). Die Beschwerdeführe-
rin 3 sagte anlässlich des Dublin-Gesprächs zunächst, es gehe ihr gut. In
der Beschwerdeschrift macht sie geltend, die ungewissen Zukunftsaus-
sichten würden sie psychisch sehr belasten (SEM-act. [Bf.3] A16; BVGer-
act. [Bf.3] 1).
Diese medizinischen Umstände sowie auch die Schwangerschaft als sol-
che respektive die bevorstehende Geburt vermögen keine grundsätzliche
Unzulässigkeit der Überstellung nach Tschechien zu begründen. Die Be-
schwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig
seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im
Sinn der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesund-
heitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass
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aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Wie das SEM bezüglich der Überstellungsmodalitäten anmerkt, ist
es sich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie der gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bewusst (vgl. SEM-act.
[Bf.1,2] A42). Entsprechend werden die Vollzugsbehörden bei der Organi-
sation der Überstellung auf die (…) bevorstehende Geburt Rücksicht zu
nehmen haben und nach der Niederkunft der Reisefähigkeit der Beschwer-
deführerin 2 sowie des Neugeborenen gebührend Rechnung tragen.
Die Vorinstanz hat den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerde-
führers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen während des vorin-
stanzlichen Verfahrens sowie in der angefochtenen Verfügung genügend
Rechnung getragen. Sie wurden umfassend ärztlich versorgt. Die Be-
schwerdeführerin 3 verzichtete auf eine medizinische Behandlung. Weitere
medizinische Abklärungen und eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz erübrigen sich damit.
7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Tschechische Republik über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten
sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be-
handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst,
zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen
keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate
medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behör-
den, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden den me-
dizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.6 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «hu-
manitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwen-
dung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine
Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten
keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive
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Seite 12
Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich
deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.8 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss
Dublin-III-VO. Dieser Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss
Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tsche-
chische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht an-
geordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung ei-
nes Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.H.).
10.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügun-
gen des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegen-
dem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.
11.
Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die
Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
F-5352/2019, F-5343/2019
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(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung der Verfahrensvereini-
gung auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5352/2019, F-5343/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren F-5352/2019 und F-5343/2019 werden verei-
nigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
Versand: